Volltext Seite (XML)
oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen «uf der ersten Seite (nu» von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 40 bez. Sk Pf. — Tabellarisch« undkomplizierteJnserat« nnt entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile bO Pf. Di« ^vettzeritz. Aettung- erscheint täglich mi. Äus- »abm« der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausae- aeben. Preisviertelsähr- lich 1 M. 80 Pf., zwei- monatlich IM. 26 Pf^ nnmonatlichKOPf. Ein- »eine Nummern 16 Pf. Alle Postanstalten, Post- boten, sowie unsere Aus- träger nehmen Bestel lungen an. Inserat« werden »M 20 Pf., solche aus urrseve» Slmtsh auptmannschast mit 18 Pf. die Spaltzell« Weißenh-Zeitung TMewls M WM fir MMOe, S-Meverg u. ll. Amtsblatt M Königliche Amtshauptmannschast, Las Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. MU achtseittgem Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbellage. Mr djr Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird leine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dienstag den 17. April 1917 abends Nr. 87 82. Jahrgang Nachstehende Bekanntmachung des Präsidenten de« Kriegsernährungsamts vom 24. März 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 12. April 1917. - Ministerin« des Innern. Bekanntmachung über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen. Vom 24. März 1917. Auf Grund des § 18 der Bekannlmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eine« Kriegsernährungsamts vom 22. Mat 1916 (Reich»-Desetzbl. S. 402) wird verordnet: 8 l- Zentrifugen im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen, die im Schleuderverfahren die Milch in Sahne (Rahm) und Magermilch trennen. Di« Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Teile und Ersatzstücke von Zentrisugen und Buttermaschinen. 8 2. Wer Zentrisugen oder Buttermaschinen zu Eigentum oder zur Benutzung entgeltlich oder unentgeltlich erwerben will, bedarf dazu eine» Bezugschein». Der Bezugschein wird auf Antrag von dem für den Ort der gewerblichen Nieder lassung oder, in Ermangelung einer solchen, für den Wohnsitz des Erwerbers zuständigen Kommunaloerband nach Prüfung des Bedürfnisse» »teilt. Er mutz den Namen der jenigen Person angeben, für die er erteilt ist. Er ist nicht übertragbar. Die Nichtüber tragbarkeit ist auf ihm kenntlich zu machen. 8 3. Die Abgabe und der Erwerb (8 2 Abs. 1) von Zentrifugen oder Buttermaschinen darf nur gegen Aushändigung des Bezugscheins erfolgen. Der Veräutzerer hat die empfangenen Bezugscheine durch deutlichen Vermerk (Lochen oder dergleichen) ungültig zu machen, zu sammeln und am 1. jeden Monats an den Kommunalverband abzuliefern, in dessen Bezirk er seine gewerbliche Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz hat. * 8 4. Wer im Betriebe seines Gewerbes Zentrifugen oder Buttermaschinen abgibt oder deren Abgabe vermittelt, hat über den Bestand und die Abgabe oder die Vermittlung der Abgabe Bücher zu führen. Dir Bücher müssen ersehen lassen, welche Vorräte an Zentrisugen und Buttermolchinen vorhanden sind, wann und von wem sie bezogen, sowie wann und an wen sie abgegeben oder vermittelt sind. Die im Abs. 1 bezeichn eten Personen haben einen Abdruck difser Verordnung in ihren Geschäftsräumen sichtbar auszuhängen. 8 5. Die von dem zuständigen Kommunaloerband oder der Polizei beauftragten oder zugezogenrn Personen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Zentrifugen oder Buttermaschinen ausbewohrt oder feitgehalten werden, jederzeit einzutreten, daselbst Be- fichiigungen vorzunehnnn und die Bücher sowie sonstige Geschäftsauszeichnungen der im § 4 Abs. 1 bezeichneten Personen «inzusehen. Die Unternehmer sind verpslichtet, den Beou'lragien de» Kommunalverbandes oder der Polizei etwa weiter erforderliche Auskünfte zu geben. 8 6. Es ist verboten: 1. in periodischen Druckschriften oder sonstigen Mitteilungen, die für einen grötzeren Kreis von Perso, en bestimmt sind, Zentrifugen oder Buttermaschinen zur Beräuberung oder Benutzung anzubieten; 2. Zentrifugen oder Buttermaschinen in Schaufenstern auszustellrn. 8 7. Der Handel mit Zentrifugen und Buttermaschinen im Umherziehrn ist ver- boten Es ist verboien, am Orie der gewerblichen Niederlassung von Hau« zu Haus oder außerhalb de« Ortes der gewerblichen Niederlassung Zentrifugen oder Buttermaschinen feilzubieten oder Beltellungrn bei anderen Personen al» bei Kaufleuten, die mit solchen Gegenständen Handel treiben, aufzusuchen ' " vertliches und Sächst,che» DiP»»Ibi»«olbe. Am ve'gongewn Sonnabend fand im Gasthof zum Hirsch die 52. Jahres-Hauptversammlung der freiwilligen Feuerwehr statt, zu der auf besondere Ein ladung Herr Bürgermeister Jahn, Herr Stadtrat Liebel, als Vorsitzender des städtischen Feuerlöschousschusses, Herr Stadtrat Eietzott, al» s Ldtischrr Branddirektor und der Kommandant der Wehr, Herr Arthu. Reichel, welcher zur- zeü zum Herresdienst eingezogen ist, erschienen waren. Bon den Führern und Mannschaften rraren zirka 30 Mann anwesend. Der drrzeiiige Hauptmann, Herr Thümmel, »öisnrte die Versammlung mit einer «egrübuug und ge dachte der im Felde stehenden Mitglieder, diesen eine recht baldige g'ückliche Heimkehr wt nschend Herr Komnankant Reichel dankte sür die freundlichen Mori« und schließ' mit einem dreifachen Hurra auf S. Di. den König al» Protekior I 8 8. Die Kommunalverbände können anordnen, daß Personen, die Zentrifugen od« Buttermaschinen im Besitze haben, sie dem Kommunalverband oder einer von ihm bestimmten Stelle anzeigen. Sie können die hiernach erforderlichen Bestimmungen treffen. 8 9. Die Reich-steile für Speisefette kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen treffen und Ausnahmen zulassen. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verort» nung erlassen. 8 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen werden nach 8 35 Nr. 4 der Bekannt machung über Speisefette vom 20 Juli 1916 (Reichs-Gesetz«. S. 755) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntaufend Mart oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 ll- Diese Verordnung tritt mit dem 25. März 1917 in Kraft. Berlin, den 24. März 1917. Der Präsident de» Kriegsernährungsamt». von Batocki. Verordnung über den Absatz von Schlachtkälbern. Auf Grund von 8 12 der Verordnung des Bundesrats vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 728) zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs- Gesetz Blatt Seite 607) wird zwecks Ersparnis an Milch angrordnet, daß Kälber, die zu Schlachtzwccken bestimmt sind, spätestens im Alter von 14 Tagen zur Abfchlachtuug zu bringen sind. Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monate« oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 12. April 1917. Ministerin« de« Inner«. Aus Rittergut Knauthain (Amtshauptmannschast Leipzig) ist die Mani- «vd Klauenseuche ausgebrochen. 7^7^^ Dresden, den 14 April 1917. Ministerium de» Innern.-1 «la» falrllsavi». Für Deckung des Bedarfs an Holz sür das Feldheer in den Monaten Juni N«d Juli 1Sl7 werden hiermit die Inhaber sämtlicher im Bereiche de» Xll. A.-K (l. K. 8.) besindltchen Sägemühlen und Holzhandlungrn öffentlich eingeladen, ordnungsgemäß ausgesültte und unterschriebene Angebote auf Lieferung von Rund- und Kanthol, Hobel dielen, Brettern, Bohlen und selbstherzuslellenven Schurgholzrahmen bis zum 28 April 1917 vormittags 10 Uhr bei der Kgl stellv. Jndantur Xll, Dre»den-N., Wasserstr. 5, Zimmer 217, rinzureichen. Daselbst sind die Lieserungs- und Abnahmebedingungrn einzusehen und die Angebotsformulare kostenlos zu entnehmen. Später eingehende Angebote scheiden au». Die anbietenden Firmen bleiben bis 25. Mai 1917 an ihr abgegebenes Angebot gebunden. Auswahl unter den Bietern, Teilung der Angebote oder Zurückweisung sämtlicher Angebote bletbt Vorbehalten. Stellv. Intendantur Xll. (1. K. S) AK. Mvklvanknauvk in llavlkvi-eivn. Noch immer ist bei einer Anzahl von Bäckereien ein Uebrrverbrauch von Mehl festzustellen. Da der Kommunaloerband mit der ihm selbst freigegebenen Menge un bedingt auskommen muh, bleibt nichts anderes übrig, als künftig gegen gewissenlose Bäcker auf da» Schärfste vorzugehen und ihre Betriebe sofort zu schließen. Letztere« wird auch erfolgen, wenn das am 16. d. M. für Bäckereien und Gast wirtschaften in Kraft getretene strenge Kuchenbackoerbot übertreten wird. Dagegen können solche Bäcker, die durch Marken einen Mehrverbrauch einwand frei nachweisen, wie bisher auf eine angemessene Erhöhung ihrer Mehlzuweisung rechnen. Dippoldiswalde, am 16. April 1917. Nr. 2406 Mob, ll. Königliche Amtsha«pt«annschast. Drucksachen für Gemeindebehörden fertigt Buchdruckers! Carl Jehne der freiwilligen Feuerwehren Sachsens, in das die An- wesenden begeistert einslimmten. Vor Eintritt in die Tages ordnung ergriff Herr Branddirektor Gietzott das Wort zur Ueberreichung de» von S. M. dem König gestifteten Ehren zeichens für 25jährige treue Dienstzeit in der Wehr, an d>n Ceklionssührer Henn Roche unter beglückwünschenden Morien und dem Danke der biadtvrrwaliung für die langjährige treue Mitarbeit im städtischen Feueriölchdienste. Hierauf kommt als »ster Punkt der Tagesordnung durch den Feldwebel der Wehr, Herrn Weißbach, der von ihm ausgembettete sehr ausführliche Jahresbericht zum Dortrag. Dieser «ginnt mi» Erwähnung der jetzigen schweren Kriegs- zeit und ehrenvollem E«denken d-r im L, orjohr durch den Tod aus der Mitte der Wehr grschied-nen 5 Kameraden Otto Dötm«, Emil Deeken, Hugo Böhme, Richard Ebert und Paul Leipner, wovon die ersten drei den Heldentod auf dem Felde der Ehre, gesunden haben. Durch Erhebe« von den Plätzen erwies man den Verstorbenen die letzte Ehre. Weiler wurde berichtet, daß die Wehr im vorige« Jahre im Bereiche der Stadt zu ernster Tätigkeit glücklicher weise nicht gerufen wurde, nur die Landspritzenabteilung wurde einmal im September zu einem Schadenfeuer i« Oberreichstädt alarmiert. Hebungen fanden 13 satt, die insgesamt von 465 Mann, oder im Durchschnitt von 36 Monn, besucht waren. Nutzer dielen fanden zwei Uebun- gen in Gemeinschaft mit der städtischen Pflichifeuerwehr statt. Infolge Einziehung zum Heeresdienst machten sich verschiedene Nubesrtzungen der Kommandostellen not wendig; es wurden an Stelle des Kommandanten Herr« Reichet Herr Thümmel als Hauptmann, Herr Klotz ad strllorrttetrnd» Hauptmann gewählt. Auch in der FührH- schast mutzten einige Aenderungen vorgenommen werden.