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Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. ^2 2. Sonnabend, den 13. Januar 1SV6. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie Vonden Herren I. Oebser, Barbier Kirsch in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahnerin Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbamng, bewilligt. Bekanntmachung. Die Wählerliste der Gemeinde Reichenbrand für die bevorstehende Ersatzwahl zum Deutschen Reichstag liegt vom LS. Januar dieses Jahres an acht Tage lang bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande zu jedermanns Einsicht aus. Es wird dies unter Hinweis auf § 3 des Reglements vom 28. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß, wer die gedachte Liste für unrichtig oder unvollständig hält, dies nach der Vorschrift in § 3 des vorgedachten Reglements innerhalb 8 Tagen nach dem Beginn der Auslegung der Liste bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben kann, und die Beweismittel für seine Behauptungen, falls diese nicht auf Notorietät beruhen, beizubringen hat. Reichenbrand, am 8. Januar 1906. Der Gemeindevorstand. Woget. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Rekrntierungsstammrolle betr. In Gemäßheit 8 57 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 werden alle im Jahre 188« geborenen Wehrpflichtigen, welche in hiesigem Gemeindebezirke ihren dauernden Aufenthalt bez. Wohn sitz haben, ferner die hier aufhältlichen Zurückgestellten früherer Jahr gänge hierdurch aufgefordert, sich behufs Aufnahme in die Rekrntierungs- stammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1906 bei dem unterzeichneten Gemeindevorstand zu melden. Die Militärpflichtigen aus dem Jahre 1886 haben dabei, soweit dieselben nicht im Orte geboren sind, ein Geburtszeugnis (sog. Militärgeburtsschein), welches von den betr. Standesämtern nur zu diesem Zwecke kostenfrei erteilt wird, vorzulegen, diejenigen aus früheren Jahrgängen den im 1. Militär pflichtjahr erhaltenen Losungsschein mit zur Stelle zu bringen. Zeitig von hier abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Hand lungsgehilfen re.) sind durch ihre solchenfalls hierzu verpflichteten Eltern, Vor münder rc. innerhalb obiger Frist anzumeld.cn. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz von hier nach einem anderen Orte verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang dem unter zeichneten Gemeindevorstande als auch nach der Ankunft am neuen Orte bei der Behörde oder Person, welche daselbst" die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu SV Mark oder mit Haft strafe bis zu S Tagen zu bestrafen. Reichenbrand, am 31. Dezember 1905. Der Gemeindevorstand. — Woget. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Gemeindevorstand bringt hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß der approbierte Tierarzt Carl Berndt in Chemnitz, Hedwigstraße 11 m als weiterer wissenschaftlicher Fleischbeschauer für den hiesigen Ort von der Königlichen Amtshauptmannschaft in Pflicht genommen worden ist. Reichenbrand, am 11. Januar 1906. Der Gemeindevorstand. — Woget. Bekanntmachung. Nach 8 22 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 beginnt die Militärmeldepflicht mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht des Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist. Nach Beginn der Militärmeldepflicht haben sich die Wehrpflichtigen zur Ausnahme in die Stammrolle anzumelden. Es werden daher alle diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte mit den beiden Rittergütern meldepflichtig sind, hiermit aufgefordert, innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1906 behufs der Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei dem Unterzeichneten sich persönlich anzumelden. Dabei ist von denen, die sich zum ersten Male anmelden und nicht im hiesigen Orte geboren sind, der hierfür besonders bestimmte Geburtsschein, von den Meldepflichtigen der früheren Jahrgänge aber der Losnngs- und Gestellungsschein vorzulegen. Gleichzeitig ergeht nach 8 57* der deutschen Wehrordnung an Eltern, Vormünder, Lehr- und Brot- oder Fabrikherren die Aufforderung, den in 8 25 enthaltenen Bestimmungen allenthalben nachzukommen und besonders die unter ihrer Aufsicht stehenden militärpflichtigen Personen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, rechtzeitig zur Anmeldung zu bringen. Rabenstein, am 11. Januar 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Denjenigen Steuerpflichtigen, welche mit den Schulgeldern, Gemeinde steuern auf das Jahr 1905 noch im Rückstände sind, wird andurch bekannt gegeben, daß nunmehr das Mahn- und bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren beginnt und die Säumigen die dadurch entstehenden Kosten sich nunmehr selbst zuzuschreiben haben. Rabenstein, am 11. Januar 1906. Der Gemeinderat. Wilsdorf, Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Die Wählerliste der Gemeinde Rabenstein mit den beiden Rittergütern Nieder- und Oberrabenstein für die bevorstehende Ersatzwahl zum Deutschen Reichstag liegt vom LS. Januar dieses Jahres an acht Tage lang bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande zu jedermanns Einsicht aus. Es wird dies unter Hinweis aus 8 3 des Reglements vom 28. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß, wer die gedachte Liste für unrichtig oder unvollständig hält, dies nach der Vorschrift in 8 3 des vorgedachten Regle ments innerhalb 8 Tagen nach dem Beginn der Auslegung der Liste bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben kann, und die Beweismittel für seine Behauptungen, falls diese nicht auf Notorietät beruhen, beizubringen hat. Rabenstein, am 8. Januar 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Es wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, oaß am 3. Januar 1906 der approbierte Tierarzt, Herr Carl Berndt in Chemnitz, als wissenschaftlicher Fleischbeschauer für' die hiesige Gemeinde in Pflicht genommen worden ist. Rabenstein, am 10. Januar 1906. Der Gomeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung, die Anmeldung der schulpflichtig werdenden Kinder zur Schule betreffend. Nach 8 4 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 in Verbindung mit 88 5 und 6 der dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung vom 25. August 1874 werden bevorstehende Ostern alle diejenigen Kinder schulpflichtig, welche bis dahin das 6. Lebensjahr erfüllen. Auf Wunsch der Eltern oder Erzieher dürfen jedoch auch solche Kinder ausgenommen werden, welche bis zum 30. Juni cr. das 6. Lebensjahr vollenden. Der unterzeichnete Schulvorstand hat beschlossen, die Anmeldung der Knaben Montag den 29. Januar er. nachmittag von 4 bis « Uhr, der Mädchen Dienstag den 30. Januar er. nachmittags von 4 bis 6 Uhr im Klassenzimmer Nr. 1 (Schule an der Kirche) entgegenzunehmen. Für jedes aufzunehmende Kind ist bei der Anmeldung ein Impfschein und für die nicht in Rabenstein geborenen Kinder außerdem noch ein Tauf und Geburtszeugnis beizubringen. Zur Vermeidung von Nachteilen wird dies hiermit zur Kenntnis gebracht. Rabenstein, am 4. Januar 1906. Der Schulvorstand. Eugen Werkel, Vorsitzender.