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Mittags Isam g«. vnsiräq Nags 1V anfindet. ch»tz- klein, ne vn- eptembn, fichst ein- sta»». 'S 'S temb«, Uhr. Ls 8 Uhr, ühle" nebst Frau : das schöne und wün- ie reichlich« 1872. «stleittt. ruhig unser ter von 13 , Freunden ,en. v. Frau. lK. Bekamt«, miggMl« heilnahmi» aben, sag« nk vurlh-ttl ie. Merger AHeiger und Ta « etl « tt. Amtsblatt des Kgl. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie' der Kgl. Gerichtsämter u. der Stadträthe zu Freiberg u. Brand. F 220. Erscheint i.Freibergjed.Wochent.Ab. 6U. für den and. Tag. Jnser. «erden bi« V 11 U. für nächste Nr. angen. Sonnabend, 21. September. Preis »ierteljLhrl. 2V Ngr. Inserate werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 1 Ngr. berechnet. 1872. -f- Freiberg, den 2V. September 1872. Das große Unglück, welches sich in Berlin am 7. d. M. bei Gelegenheit des Zapfenstreiches ereignete, hat den Vertretern der deutschen Residenzstadt Veranlassung gegeben, auf eine Untersuchung des Thatbestandes zu dringen. Jedenfalls mahnt die Katastrophe, wie auch mehrere preußische Blätter hervorheben, an einen empfind lichen Mangel unserer Gesetzgebung. Wenn in England ein ähn liches Ereigniß sich zugetragen hätte, so wäre sofort ein Schwur gericht einberufen worden, um alle Personen öffentlich zu ver hören, die als Zuschauer oder Polizeibeamte Zeuge des Vorfalls gewesen. Nach dieser Zeugenvernehmung würde es sein Verbiet gefällt haben. Lautete dasselbe dahin, daß die Verunglückten durch einen Zufall, durch die „Hand Gottes" um das Leben gekommen, so muß die aufgeregte öffentliche Meinung sich damit beruhigen. Die Erbitterung hinterläßt dann die, Trauer als ihren Erben. Findet die Jury aber, daß irgend Jemand ein Vorwurf zur Last fällt, so ist dieser Jemand damit in Anklagestand versetzt, er sei wer er sei, ein Constabler oder der Minister des Innern. Denn was zum Entsetzen Tausender sich begeben, wird zur Genugthuung dieser Tausende bis in seine letzten Ursachen verfolgt. Auch bei uns in Deutschland wird eine Leichenschau ge halten, aber nicht durch ein Schwurgericht, sondern durch den Un tersuchungsrichter; nicht öffentlich, sondern bei verschlossenen Thüren; nicht um die Schuldigen zu ermitteln, sondem um die Verstorbenen zu identificiren und ihnen einen Leichen- resp. Todtenschein auszu stellen. Ob eine Anklage gegen die Schuldigen erhoben werden soll, hängt von dem Ermessen des Staatsanwaltes ab. Gegen einen Beamten kann selbst der Staatsanwalt nicht ohne höhere Ermäch tigung einschreiten. Diese Ermächtigung wird aber versagt, wenn die vorgesetzte Behörde die subjective Anschauung hegt, daß der Beamte pflichtmäßig gehandelt oder sich höchstens eines Mißgriffes schuldig gemacht hat. Neben dieser gerichtlichen Procedur läuft ein administratives Verfahren her. Der Polizeibeamte rapportirte an seinen Vorgesetz ten; dieser an die über ihn stehende Behörde. Jeder der Berich tenden stellt die Thatsachen dar, wie sie ihm erschienen, ohne durch die Oeffentlichkeit controllirt zu werden. Gelingt es ihm nicht, sich als völlig schuldlos darzustellen, so wird von Oben nach Unten ein -Perweis" ertheilt, der nicht zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, sondern als Amtsgeheimniß in den Acten verstaubt. Im vorliegenden Falle haben die Berliner Stadtverordneten die Initiative ergriffen, um eine Aufklärung des Sachverhalts her beizuführen. Das ist sehr anerkennenswerth und kann vielleicht von Erfolg begleitet sein. Aber irgend einen gesetzlichen Anspruch auf Mittheilungen hat die Berliner Stadtverordneten-Versammlung nicht. Wenn ihr die Antwort ertheilt wird, „es seien zur Ermitt lung der an dem beklagenswerthen Unfall etwa schuldigen Personen die geeigneten Schritte gethan", so ist dem bureaukratischen For malismus Genüge geleistet. Und etwas Anderes wird dabei auch kaum herauskommen. - Das sind Betrachtungen, welche das Verfahren betreffen und auf welche zurückzukommen sein wird, wenn tS einmal an die, Berathung einer Strafprozeßordnung für das deutsche Reich geht. Wir wollen und können über das Ereigniß am Abende des 7. September kein positives Urtheil abgeben. Wenn aber festgestellt werden sollte, daß ein Angriff der reitenden Schutzmannschaft auf das Publikum stattgefunden hat, wenn die Tödtungen und Ver wundungen eine unmittelbare Folge dieses Angriffs gewesen sein sollten — dann würde nach unserer Meinung ein Thatbestand vor liegen, von dem das natürliche Rechtsgefühl fordert, daß er dem Criminalrichter überantwortet werde. Allein nach der bet uns gel tenden Theorie ist ein Beamter, der in Ausübung seiner Amtes irrt, nur eines Disciplinarvergehens schuldig und kann im schlimmsten Falle seines Dienstes entlasten werden. Dieser Grund satz ist nicht zu billigen; denn ein Beamter, der Etwas thut, wa» einen anderen Staatsbürger auf die Anklagebank führen mühte, sollte sich nur durch den stritten Nachweis schützen können, dah sei« Amt ihm dies Handeln zur Pflicht machte. Mißlingt ^ihm dieser Nachweis, nun dann laste man die Strenge des Gesetzes walten. In England ist dieser Grundsatz durchgeführt und in ihm beruht zum großen Theil die viel gepriesene englische Freiheit. Darin liegt ein wahres Grundrecht. Die stete Reflexion, wie weit da» Recht seines Amtes geht, zwingt ihn zur zartesten Rücksicht auf die Rechte des Publikums. Volk und Behörden befinden sich wohl dabei. Tagesgeschichte. Berlin, 19. September. In Bezug auf die mehrfach und lebhaft in der Presse besprochene Reorganisation der Artillerie hat der Kaiser unterm 4. September d. IS. nunmehr bestimmt, daß dieselbe mit dem 1. November d. IS. zunächst und bis die im Etat eintretenden Aenderungen der Reichsvertretung in ihrer nächsten regelmäßigen Sitzung vorgelegen haben werden, in provisorischer Form zur Ausführung gelange, der Art, daß neue Stellen nur durch aus dem etatsmäßigen Friedensstande abkommandirte Offi ziere u. s. w. wahrzunehmen sind und die durch Abgabe etatSmäßlg vorhandener Truppenkörper zu formirenden neuen Batterien, sowie die provisorisch zusammenzustellenden neuen Regimenter und Ab- theilungen noch keine definitive Namen und Nummern im Verbands der Armee erhalten. — Vorgestern Nachmittag sind sämmtliche bei den KorpS- manövern betheiligte Truppenabtheilungen in ihre resp. Garnisonen zurückgekehrt und gleichzeitig haben damit di» Entlastungen der Reservisten bet den verschiedenen Regimentern begonnen. Die Ein stellung der Recruten wird, wenigstens bei den Infanterieregimenten!, erst Ende October und Anfang November stattfinden. — Die „Prov. Corr." schreibt: Unser Kaiser ist am Sonn abend (14.) Abends aus Westpreußen nach Berlin zurückgekehrt. Die Abreise nach Baden-Baden ist Behufs vorheriger Erledigung manichfacher Regierungsgeschäfte um einige Tage hinauSgeschvbe» worden und dürfte nicht vor der nächsten Woche erfolgen. — Der Reichkanzler Fürst Bismarck, welcher am Montag (1KJ einen Mi- itisterrath abgehalten hat, wird sich in den nächsten Tagen wieder Hach Varzin begeben und seinen Aufenthalt in ländlicher Ruhe voraussichtlich noch auf mehrer» Monat» ausdehnen.