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Jnlerat «ü < Sicbilbr sUr bnesltche «utluntirerletluna w !u»d Porto,. Slcinere, bi« srüh »Uhr «inaehend« Inscrale finden noch , in dem abend» au»»uged«ndtn h.,» ö,,L. «laue «usnahme. , «Zeror-nungS-latt -er Kreishauhtmaunschast Bautzen zugleich als Koufiftorial-ehör-e -er O-erlaufitz A m t s ö l a t t der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bernstadt, Ostritz und Reichenau, des Hauptsteueramtes Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Stadtgemeinderäte zu Ostritz, Schirgiswalde und Weißenberg. Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bautzen und Bernstadt, sowie der Organ der Handel-- und Gewerbekammer zu Zittau und Der Stadtrat h. Reichenau, den 22. November 1882. »«irasen worden. Schirgiswalde, am 22. November 1882. nicht zu erlegen. Bautzen, den 21. November 1882. Königliches Amtsgericht. Müller. v. das gewerbsmässige Verkaufen und Fetlhalten von Petroleum betr. 1 . DrS gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, welches unter einem Barometer stände von 760 mm, schon bei einer Erwärmung von weniger als 21" des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen läßt, ist nur tn solchen Wefätze» gestattet, welche an in die Auge« fallender Stelle auf rothem Grunde in deutlichen Buchstaben, die nicht verwischbure Inschrift: „Feuergefährlich" tragen. 2 Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in Mengen von weniger als 50 feil' gekästen oder in solchen geringeren Mengen verkauft, so muß die Inschrift in gleicher Weise noch die Worte: Nur mit besonderen BorsichtSmatzregeln zu vrennzwecken verwendbar" enthalten. n " Wird Petroleum in Mengen von weniger als 50 bss Gewicht verkauft, so ist der Berkäuser weiter verpsuchtet, an m welchem solches Petroleum an den Käufer verabreicht wird, und zwar auch dann, wenn da» Lauser» ist, einen Lvttvl, auf welchem die vorgeschriebene Inschrift tn schwarzer Farbe deutlich u»,^—befestigen 4 , Die Inschriften an den Gesäßen, auS welchen daS Petroleum vM^f. r„ nnn-brnchs sein, daß sie beim Verlauf« dem Käufer deutlich sichtbar sind. ' angevracht e Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der eingangSgenannten Verordnungen werden vom 1. Januar 1883 ab mit Geldstrafen bis zu 150 oder mit Hast geahndet werden. Viehmarkt in Bautzen. Sonnabend, den 2. Tecember 1882, wird allhier Biehmartt abgehalten werden. Standgeld ist Alle diei-nigen Bewohner hiesiger Stadt, welche sich mit dem Verkaufe von Mineralen irgendwelcher Art befassen oder dergleichen Oele aus Lager halten, werden hieraus aufmerksam gemacki und veranlaßt, den Vorschriften der vorgedachten Verordnungen, deren wesentlichste Bestimmungen nachstehend sub T zu- sammengestsllt sind, vom I. Januar 1883 ab nachzugehen. Bautzen, dm 23. November 1882. Der Stadtrats). Heerklotz, Sladtrath. Konkursverfahren. DaS Konkursverfahren über den Nachlaß der Stickerin Louise Auguste Gutsche in Bautzen wird nach erfolgter Abhaltung deS Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Bautzen, den 23. November 1882. Königliches Amtsgericht. Hetnrmann. Beglaubigt: Teubel, Gerichtsschreiber. Konkursverfahren. DaS Konkursverfahren über da» Vermögen des KramerS August Junge in Reichenau wird nach er folgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Bekanntmachung. Austausch von Postpacketen mit Portugal. Vom 1. Dezember ab findet, außer im Verkehr mit Lissabon, auch mit den Hauptorten Süd- Portugal», mit der Insel Madeira und den Azoren ein Austausch von Postpacketen ohne Werth angabe bis 3 kg: durch Vermittelung der ReichSpost und der Königlich Portugiesischen Posten statt- Der einheitliche Porlosatz beträgt 1 Mart 80 Pfennig bei Sendungen nach dem Festlande Portugals, 2 Mark 20 Pfennig nach Madeira und 2 Mark 60 Pfennig nach den Azoren. Die Beförderung erfolgt auf dem Wege über Hamburg mittelst Deutscher Schiffe bis Lissabon oder, aus Verlangen des Absenders, durch Llsaß-Lothringen über Bordeaux. Die Sendungen müssen franktrt und bei der Beförderung über Hamburg von zwei, bei der Beförderung über Bordeaux von drei ZoU-Inhaliserklärungen in Französischer Sprache begleitet sein. Für alle Packetsendungen nach Portugal, welche den Bedingungen für Postpackete nicht ent sprechen, ingleichen für Packetsendungen jeder All nach den übrigen Orten Portugals bleiben die bisherigen Versendungsvorschristen in Kraft. DaS namentliche Verzeichniß der zunächst an dem Austausche Theil nehmenden Portugiesischen Postorte ist bei den ReichS-Postanstallen cinzusehen. Berlin 5V-, den 28. October 1882. Der Staatssccrctair des Neichs-Postamts. Stcvban. lagen der unter No. 4 gedachten Art ist verboten. 6. Die Aufbewahrungsräume und Niederlagen dürfen mit offenem Lichte oder brennender La terne uivkt betreten, noch darf in ihnen Tabak geraucht werden. Auch ist in ihnen eine hin» reichende Menge trockenen, feinkörnigen SandeS zum Ueberschütten und Abreiben der beim Umsüllen oder sonst etwa feucht weidenden Stellen vorrächig zu halten. Von Oel getränkter Sand ist sofort zu entfernen 7. In Berkausüräumen müssen die Norrülhe von Mineralölen in woülverschloffenrn Gesätzen und an solchen Stellen ausbewahrt werden, welche voa künstlichen Lichtquellen hinreichend entfernt der Erwärmung durch Sonne und Ofen nicht in erheblichem Grade anSgesetz» sind. Bekanntmachung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum betr. Mit dem 1. Januar 1883 tritt die Verordnung über die Lagerung und Aufbewahrung von Mineral ölen vom 6. November d. I-, sowie die Kaiserliche Verordnung über daS gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum vom 24. Februar d. I. nebst der hierzu gehörigen Königlich Sächsischen Aus führungsverordnung vom 4. November d. I. in Wirksamkeit. Königliches Amtsgericht. Schmalz. Lsche. Bekanntmachung. Gemäß § 84 der Ausführungsverordnung vom 9. Mai 1881 zu dem Rei»?gesetz vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß auf dem Rittergute Niedergurtg, sowie im Gemeindebezirke daselbst bei dem Gutsbesitzer und Ge- meintevorstand August Helesch und dem NahrungSbesitz-r Jacob Kasper die Lungenseuche unter den Rindviehbeständen auSgebrochen und daß demnach über daS genannte Rittergut sowohl, als die betreffenden beiden bäuerlichen Besitzungen die Gehöflesperre verhängt worden ist. Es darf daher bis auf Weiteres ohne ausdrückliche polizeiliche Erlaubmß weder eine Uebersührung deS daselbst vorhandenen Rindviehs in andere Stallungen desselben Gehöftes, oder in Stallungen anderer Gehöfte, noch die Einführung von gesundem Rindvieh in die gesverrten Gehöfte stallfinden und ebensowenig darf aus solchen Rauchsutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des AnsteckangsstoffeS anzufehen ist, entfernt werden. Nicht minder ist den obwaltenden Umständen nach der Verkauf oder Abgang von Rindvieh au» der tu Frage befangenen Ortschaft überhaupt nur nach vorher eingeholtec polizeilicher Genehmigung' gestattet. Zuwiderhandlungen hiergegen, sowie alle sonstigen, auf Grund de» gedachten Gesetz-» polizeilich an geordneten Schutzmaßregeln sind, insoweit nicht nach 8 328 de» ReichSstrasgesetzbuch» eine höhere Strafe einzutreten hat, nach 8 66 unter 4 des ersteren, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Hast zu ahnden. Hierbei will man nicht unterlassen, darauf aufmerksam zu machen, daß nach Z 65 unter 2 desselben Gesche» mit Geldstrafe von 10 bi» 15 > Mark ooer mit Haft nicht unter einer Woche zu bestrafen ist, wer der nach den nachstehend unter T abgedruckten Paragraphen 9 und 10 dieses Gesetzes ihm obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt oder die Anzeige länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fernzuhalten. Bautzen, am 25. November 1882. Königliche Amtshauptmannschaft daselbst. von Salza. Otto. S ä. die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen. 1. Zu den Mineralölen im Sinne der Verordnung vom 6. November d. I- Stbören: rohes und raffinirtes Petroleum: Destillate deS Petroleums; au» Torf, Steinkohlen, Braun- kohlen, Schieserkohlen oder Kohlenlheer bereitete Oele, sowie Mischungen der vorgenannten Oele unter sich oder mit anderen Stoffen. « 2 Jeder welcher sich mit dem Berkaufe von Mineralölen irgendwelcher Art befassen oder dergleichen Oele auf Lager halten will, hat hiervon der Polizeibehörde Anzeige zu machen. 3. Die «usbewabrung von Mineralölen, deren Enlflammungspunkl unter einem Barometerstände von 760 mm bei einer niedrigeren Temperatur als 21» deS hunderttheiligen Thermometers liegt, in Mengen von nicht über 200 kg. Bruttogewicht, ist unter der Voraussetzung, daß die Mineralöle in GlaSgefäßen von nicht über 15 kg Wasserinhalt oder in vollständig dichten Metallgefäßen ausbewihrt werden, ohne Einholung der Genehmigung in solchen Kellern oder Parterreräumen gestattet, welche kühl, Nicht heizbar, vom Tages licht erhellt oder von auszen durch starke Glasscheiben hindurch künstlich erleuchtet, mit Abzug nach der freien Lust versehen, durch nutzen angebrachte, innen mit Blech beschlagene Thüren und Läden verschlteszbar und im Falle, daß bewohnbare Räume sich darüber befinden, überwölbt und so eingerichtet sind, daß bei einem etwa entstehende» Brande ein der Umgebung nachtheiltge» Aus- fliehen der Flüssigkeiten nicht stattfinden kann. . In solchen Aufbewahrungsräumen dürfen außerdem vegetabilische Oele oder den letzteren gleichzu- achtende Mineralöle (d- h. Mineralöle, deren Entflammungspunkt unter einem Barometerstände von 760 mm bei 21° des hunderttheiligen Thermometers oder darüber liegt) nur in solchen Mengen aufbewahrt werden, daß da? Gesammt-Brutto-Gewicht der inn rhalb desselben Raumes aulbewährten Oele 500 hx nicht über steigt. Andere brennbare Stoffe darf der Aufbewahrungsraum nicht enthalten. 4. Niederlagen, welche für Mineralöle in Mengen von m-hr als 200^ Bruttogewicht entweder allein oder zugleich mit anderen feuergefährlichen Gegenständen bestimmt sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften liegen. Sie müssen gut ventiltrt, von außen erleuchtet und so eingerichtet sein, daß von ihnen auS ein der Umgebung nachtheiligeS AuSfließen der glüssigkeiten oder eine Uebertragung de» Feuers bei einem etwa entstehenden Brande nicht stattsinden kann. Niederlagen Vieler Art bedürfen der (Genehmigung der Polizeibehörde. 5. Die Lagerung und Aufbewahrung von selbstentzünvlichen sowie von explosiven Stoffen in Nieder- 8 9- Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruch« einer der in 8 10 angeführten Seuchen unter fernem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Aus bruch einer solchen Krankheit befürchten lasten, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier Von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten- Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschast vor- steht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fcemdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der belreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche pH gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheitkunde beschäftigen, ingleichen die Aleischbeschauer, sowie die jenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliche» Einschreiten stallgesunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines SeuchenauSbruchS begründen, Kenntniß erhalten. § 10. Die Seuchen, aus welche sich die Anzeigepflicht (§9) erstreckt, sind folgende: 1) der Milzbrand; 2) die Tollwuth; 3) der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel; 4) die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schase, Ziegen und Schweine; 5) die Lungenseuche des Rindviehs; 6) die Pockenseuche der Schafe; 7) die Beschälseuche der Pferde und der BläSchenauSschlag der Pferde und deS Rindviehs; 8) die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schase. Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen. «lgp Auf Fol. 86 des Handelsregisters für das unterzeichnete Amtsgericht ist heute die Firma E. A. Wehle in Kirschau und al» deren Inhaber der Fabrik- und Mühlenbesitzer Herr Karl August Wehle daselbst ein- Telegraphische Korresp»«ve«^ Frankfurt a.M., 24. November. Der Main ist über seine Ufer getreten, die Verbindungsbahn und der dies seitige Quai stehen unter Wasser. Biebrich, 24. November. Der Rhein ist wieder rapid im Steigen begriffen, die Ufer sind hier und bei RüdeSheim überschwemmt, die Schiffahrt ist eingestellt. Karlsruhe, 24. Novbr. Infolge des fortdauernden Regenwetters ist der Rhein bei Mannheim wieder auf 745 Centimeter gestiegen. DaS Rheinvorland ist teil weise überschwemmt. Der Neckar ist bei Mannheim bis 812 gestiegen und noch im Steigen begriffen. Fast der ganze obere Teil des Neckarvorlandes ist überschwemmt. Pesth, 24. November. Das Unterhaus hat den Vertrag mit der österreichischen StaatSbahn unverändert angenommen. Bern, 23. November. Der deutsche Gesandte bei der Schweiz, General von Röder, überreichte gestern dem Bundespräsidenten Bavier sein Abberufungsschreiben. Rom, 23. November, abends. Die „Agenzia Stefani" erklärt die Meldung des „Moniteur de Rome", daß Italien die Initiative zu einer Konferenz wegen der ägyptischen Frage ergreife und hierzu die Zustimmung der anderen Großmächte zu erhalten suche, ebenso wie die weitere Nach richt, daß Nigra auf seiner Reise nach London, Wien und Berlin passieren werde, für unbegründet. Rom, 24. November. Die „Agenzia Stefani" erklärt die Mitteilung der „Voce della Berita", die Thronrede habe in ihrem ersten Entwürfe eine Stelle bezüglich der Kirchen politik enthalten, für unbegründet. Paris, 24. Novbr. Die Eisenbahnkommission trat heute vormittag in dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu einer Beratung zusammen. Der Arbeitsminister begründete in längerer Ausführung den Wunsch der Regier ung, mit den Eisenbahngesellschaften lieber wegen Herab setzung der Tarife und zu anderen Zwecken zu verhandeln, als in der Absicht eines Rückkaufs der Eisenbahnen. Die später zu einer Sitzung zusammengetrctene Subkommission sprach sich gegen den Betrieb der Gesamtheit der Eisenbahnen durch den Staat einstimmig aus. — Die „Union" ver öffentlicht einen Auszug aus einem anläßlich des Prozesses Martinuzzi erlassenen päpstlichen Rundschreiben. In demselben wird das Urteil des römischen Gerichtshofes als eine Verletzung der Grenzen deS Vatikans und als eine Beleidigung gegen die Person des Papstes selbst bezeichnet nnd gegen die Verletzung der Freiheiten und souveränen Rechte des Papstes Verwahrung eingelegt. — Nach richten aus Kairo besagen, daß die englischen Truppen vom Typhusfieber stark heimgesucht würden. In der Kathedrale von Saint Denis ist gestern ein sehr beträchtlicher Diebstahl begangen worden; der Wert der gestohlenen Gegenstände, unter denen sich 6 Abend mahlskelche, 2 Monstranzgchäuse und 7 Königskronen be finden, wird auf 100000 Francs angeschlagen. Paris, 24. November. (N.-Ztg.) Dem Vernehmen nach hat, wie neulich der Finanzminister, jetzt auch der Bautenminister in seinen vor der Budgetkommission gemachten Angaben sich starke Irrtümer zu Schulden kom men lassen. Das Verbleiben beider Minister wird vielfach für unmöglich gehalten. London, 24. November. Der Staatssekretär deS Krieges, Childers, tritt morgen eine Reise nach dem