Volltext Seite (XML)
Nummer 261—36. Iahrg Soniiabend/Sonnlag, 6. 7. November 1637 2m Falle vo» höherer «ewatt, verbot, «Iniretead», «elrled». ftSiung«, ha« der vejlehe, »der Werbiin-lreibei*« kt« «nsprüch-, fall, dl« Zeitung t» belchrinNem Umf-iq», »er. spület oder nicht erlcheln«. «,ialln»i»»r«tI»Dr«»»«» Verlageort Drei de». Unjtl-enprell«! dl« Ispaltlg« v mm dr«It« gelt« i Psg.s lllr FamMenon^lge, 1 Psg Fllr Vlahwllnlch« Unsen -ot, lein« »ewLhr letft—. -chilstleltnng: VreUun.«^ voNirftr. 17. F«n»r«1 «711«. vvl» Telchöltostell«, VrwI und Verla,: «ermmeta Buchdrnckerei «. Verlag LH. ». «. WI«t«l, V-Nerftr-H, ». Serins UVtft, hiostlche«: Nr. 10V, vank! StadtbaeU vresde» kir. «717 saaiiWe UoltsseUuny «rscheUU I «al »Schentllch. vkon-tlicher vejugeprel« durch Iröge« elnschl. « Vsg »M. «> Pfg. LrUgerloh» 1.70; durch dl« Poft 1.70 «lnIchllehNch P-stüberwellungag-bghr, «ujllgllch « Pf,. P-ft-veftellge». «lnzel-Rr. 10 Pf«.. Sonnabend. ». Festtag»«r. « Pf» «bbestellungen müße» spätesten, «In« w»ch« o»r «diaus d«r ve,u«,»elt lchrlflltch bei» v«rlag »Ingegange, set«. Unfer» lrl«« diese» kein« ««ftellun-— entgegen»»»»««, Rom tritt Anttkomintem-Mommen bei „Endgültiges Hal^ -er 3. Internationale Rom, 8. November. Am Sonnabend vormittag um 11 Uhr ist im Palazzo Lhigl ein Protokoll unterzeichnet worden, wonach Italien dem am 25. November 1938 zwischen Deutschland und Japan abgeschlossenen Abkommen gegen die Kommunistische Internationale in der Eigenschaft eines ursprünglichen Unterzeichnerstaates bei tritt. Unterzeichnet haben: für Italien der Minister für Auswiirtige Angelegenheiten. Graf Galeazzo Llano, für Deutschland der Außerordentliche und Bevollmächtigte Botschafter des Deutschen Reiches, von Ribben trop, für Japan Botschafter Hotta. Oer Wortlaut -es unterzeichneten Protokolls Die Regierung des Deutschen Reiches, die italienische Regierung und die Kaiserlich japanische Regierung, In der Erwägung, daß die Kommunistische International« ständig die zivilisierte Welt im Westen und im Osten weiter gefährdet, ihren Frieden und ihre Ordnung stört und vernichtet, Ueberzeugt, dah nur eine eng« Zusammenarbeit aller an der Aufrechterhaltung de» Friedens und der Ordnung inter essierten Staaten diese Gefahr vermindern und beseitigen kann, In der Erwägung, daß Italien, das seit Beginn der Jaschi» stischen Regierung diese Gefahr mit unbeugsamer Entschlossen heit bekämpft« und die Kommunistische International« in sei nem Gebiet ausmerzte, entschieden hat, sich Seit« an Seit« mit Deutschland und Japan, di« threes«tt« »an dem gleichen Abwehr willen gegen die Kommunistisch« International« beseelt sind, gegen den gemeinsamen Feind zu stellen, Sind, in Uebereinstimmung mit Artikel N des Abkom mens gegen die Kommunistische Internationale, das am 26. No. vember 1936 zu Berlin zwischen Deutschland und Japan ab geschlossen wurde, wie folgt Ubereingekommen: Artikel I. Italien tritt dem als Anlage im Wortlaut beigefügten Abkommen gegen die Kommunistische Internationale nebst Zu- satzprotokoil, das am 25. November 1936 zwischen Deutschland und Japan abgeschlossen morden ist, bei. Artikel ll. Die drei das vorliegende Protokoll unterzeichnenden Mächte kommen überein, dah Italien als ursprünglicher Unterzeichner des im vorhergehenden Artikel erwähnten Abkommens nebst Zusahprotokoll gilt, wobei die Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls gleichbedeutend ist mit der Unterzeichnung des Ori ginaltextes des genannten Abkommens nebst Zusahprotokoll. Artikel III. Das vorliegende Protokoll gilt als integrierender Teil des obenerwähnten Abkommens nebst Zusatzprotonoll. Artikel IV. Da» vorliegende Protokoll ist In deutscher, Italieniscl-er und japanischer Sprache abgefaht, wobei jeder Text als Ur- schrift gilt. Es tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren betreffenden Negierungen gut und richtig bevollmächtigt, dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. So geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Rom, den Viten November 1937 — im XVlten Jahre der Faschistischen Aera, d. h. den Viten November des 12ten Jahres der Showa- Periode. gez. Joachim von Ribbentrop. gez. Ciano. gez. M. Hotta. Eine „Demonstration für -en Krie-en" Danzig begrüßt das deutsch-polnische Mnderhelten-Abkommen Danzig, 6 November. Von amtlicher Danziger Seite wird in einer Verlautbarung der Pressestelle des Senates zu dem Austausch der Erklärungen über die Behandlung der Minderheiten zwi schen Deutschland und Polen wie folgt Stellung genommen: Die Regierung der Freien Stadt Danzig begrüht div von den Regierungen des Deutschen Reiches und der Republik Polen aufgestellten Grundsätze über die Behandlungen der Min derheiten als einen bedeutungsvollen Fortschritt auf dem Wege der Normalisierung der in früheren Jahren von so starken Spannungen belasteten deutsch-polnischen Verhältnisse. Durch die In der Verlautbarung Uber die Unterhaltung des Führers und Reichskanzlers mit dem polnischen Botschafter ln Berlin enthaltene Feststellung zur Danziger Frage Ist zum Ausdruck gebracht worden, dah das durch di« Politik der unmittelbaren Verständigung erreichte deutsch-pol nische Verhältnis eine so umfassende Bedeutung besitzt, dah eine normale und den natürlichen Bedürfnissen der Danziger Beoill- kerung entsprechende Entwicklung der Lag« Danzigs die deutsch- polnischen Beziehungen nicht stören kann. Die Tatsache der Bekanntgabe der beiden Minderheiten erklärungen sei zweifellos eine Demonstration sür den Frieden, ihre Durchführung aber werde ein beständiger Bei trag zum Frieden sein. Ueber die Etappe der beiden Minder heitenerklärungen werde man in eine neue Epoche der fried lichen deutsch-polnischen Beziehungen gelangen, die von dem Geist der Erklärung aus dem Januar 1934 erfüllt sei. Die Minderheitenerklärurzgen seien eine erneute Bestätigung der Anschauungen, die di« Schöpfer der grundlegenden Erklärungen vor drei Jahren bewegten. Sie bezeugten, dah sich In diesen Anschauungen nichts geändert habe. Sa- deutsch-polnische Minderheit-Momme» Gerecht« Daseinsverhättnlst« und harmonische» Zusammenleben mit dem Staatsvolk. Berlin, 8. Nov. Die deutsch« Regierung und dl« pol nisch« Regleruna haben Anlah genommen, di« Lag« der deutschen Minderheit in Polen und der polnischen Minderheit in Deutschland zum Gegenstand einer freundschaftlichen Aussprache zu machen. Sie sind übereinstimmend der Ueberzeugung, dah die Be handlung dieser Minderheiten für die weiter« Entwicklung der freundnachbarlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Po len von grober Bedeutung ist, und dah in jedem der Velden Länder da» Wohlergehen der Minderheit um so sicherer gewähr leistet werden kann, wenn die Gewißheit besteht, dah in dem anderen Land nach den gleichen Grundsätzen verfahren wird. Zu ihrer Genugtuung haben die beiden Regierungen deshalb feststellen können, das; jeder der beiden Staaten im Rahmen seiner Souveränität für die Behandlung der genannten Minder heiten nachstehende Grundsätze als maßgebend ansieht: 1. Die gegenseitige Achtung deutschen und noluischen Volkstumes verbietet von selbst leben Versuch, die Min derheit zwangsweise zu assimilieren, die Zuge. Hörigkeit zur Minderheit ln Frage zu stell"» oder das Bekennt nis der Zugehörigkeit zur Minderheit zu behindern. Insbelon- dere wird auf die lugendlichen Angehörigen der Min derheit keinerlei Druck ausgeübt werden, um sie ihrer Zuge hörigkeit zur Minderheit zu entfremden. 2. Die Angehörigen der Minderheit haben das Recht auf freien Gebrauch Ihrer Sprache in Wort und Sckrlft sowohl In Ideen persönlichen und wlrttäsaftlichen Be ziehungen wie in der Presse und ln öffentlichen Versammlungen. Den Angehörigen der Minderheit werden aus der Pflege ihrer Muttersprache und der Bräuche Ihres Volkstumes sowohl im öffentlichen wie im privaten Leben keine Nachteile erwachsen. 3. Das Recht der Angehörigen der Minderheit, sich zu Ver einigungen, auch zu solchen kultureller und wirtschaftlicher Art, zusammenzuschlietzrn, wird gewährleistet. Die Minderheit darf Schulen in ihrer Muttersprache er halten und errichten. 4. Auf kirchlichem Gebiet wird den Angehörigen der Minderheit die Pflege Ihres religiösen Lebens in ihrer Mutter sprache und di« kirchlich« Organisierung gewährt. In di« be stehenden Beziehunqen auf dem Gebiet des Bekenntnisses und der karitativen Betätigung wird nicht eingegrisfen werden. 5. Di« Angehörigen der Minderheit dürfen wegen ihrer An- gehörlgkeit zu der Minderheit in der Wahl oder bei der Ausübung eine» veruse» oder einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden. Sie genie- Am 9. Aovember wird Voümast geftaaat Der Rsichsministsr de» Innern und der Reicksminister für Volksaufklärung und Propaganda geben folgendes bekannt: Am v. Nov«mb«r 1V 67 flaggen di« staatlich«» und kommunal«» Verwaltungen und Betrieb«, die sonstigen Körperschaften, Anstalt«» und Stiftungen de« vsfenttiehen Recht» und bi« ösfentlichen Schul«» im ganzen Reich und zwar i, oll mast. Di« Bevölkerung wirb g«b«t«n, in gleicher W«if« zu flagg««. Eine Erklärung Botschafter v. Ribbentrops Im Anschluß an die Unterzeichnung des Protokolls wurd« von Botschafter von Ribbentrop folgende Erklärung abgegeben: Das heute zwischen Deutschland, Italien und Japan getrof« sine Abkommen zur Abwehr des Kommunismus ist ein Ereig- nis von historischer Bedeutung, denn hiermit wird der weiteren Bedrohung der Welt durch die Dritte Internationale ein mächtiges und end« gül«iges „Halti» geboten. DI« Zersetzung der Nationalstaaten durch die bolsche- wistische Propaganda im Innern als Vorbereitung einer bewaff neten Einmischung von außen ist nach wie vor das Ziel der Komintern. Dieses Abkommen, das sich gegen keinen Staat richtet und anderen osfensteht, ist daher eine Garantie sür die frei« Entwicklung des nationalen Eigen- lebens der Völker und eine Garantie für den Weltfrieden. ßen auf wirtschaftlichem Gebiet die gleichen Rechte wie die An gehörigen des Staatsvolkes. Insbesondere hinsichtlich des Besitze» oder Erwerbs von Grundstücken. Die vorstehenden Grundsätze sollen ln keiner Weise di« Pflicht der Angehörigen der Minderheit zur uneingeschränkten Loyalität gegenüber dem Staat, dem sie angehören, berühren. Sie sind in dem Bestreben festgesetzt worden, der Minderheit gerecht« Daseinsverhältnisse und ein harmonisches Zusammen leben mit dem Staatsvolk zu gewährleisten, was zur fortschrei. tenden Befestigung de» freundnachbarlichen Verhältnisses zwi schen Deutschland und Polen beitragen wird. Sine Erklärung Adolf Killers Aus Anlaß der Erklärung der deutschen Regierung Uber die Behandlung der polnischen Minderheit in Deutschland emp fing der Führer und Reichskanzler die Herren Dr. Ian Kacz marek. Stefan Szczepaniak und Dr Bruno« van Openkowski als Vertreter des Bundes der Polen in Deutschland. Der Führer und Reichskanzler machte hierbei folgende Ausführungen: „Die übereinstimmende deutsch-polnische Erklärung.über den Schutz der beiderseitigen Volksgruppen, die heute von bei den Ländern veröffentlicht wird, soll die freundschaftlichen Be ziehungen zwischen den beiden Völkern verbessern und festigen. Die praktische Ausführung der in dieser Erklärung enthaltenen Richtlinien kann wesentlich zur Erreichung dieses Zieles bei- tragkn. Das Bestreben der Reicksregierung geht dahin, das Zu sammenleben der polnischen Volksgruppe mit dem deutschen Staatsvolk harmonisch und innerlich friedlich zu gestalten. Ich stelle fest, daß der Wille der Reichsregierung, jedem Reichsbürger Brot und Arbeit ui verschaffen, auch gegenüber den Angehörigen der polnischen Volksgruppe bestehl und durckge- siihrt ist. In der Zeit großer Arbeitslosigkeit und großer Ent behrungen. denen Angehörige der deutschen Volksgruppen in Europa noch vielfach ausgesetzt sind, nimmt die nolnische Volks- oruvpe an dem wirtfchaitlicken Aufstieg des Reiches in vollem Umfange teil. Gleiche Fortschritte sind in der kulturellen Be tätigung der polnischen Volksgruppe gemacht worden, wie ihre vielseitigen organisatorischen Einrichtungen und neuerdings die Errichtung einer weiteren höheren polnischen Schule in Deutschland beweisen. Die Polen in Deutsch land müssen aber stets dessen einaedenk sein, daß der Gewäh rung von Schntzrechten die lonale Erfüllung der dem Stggte n> leistenden Pflichten und der Gehorsam gegen die Gesetze gleich wertig gegenübertreten. Der Schutz der deutschen Volksgruppe In Polen, vor ollem In ihrem Recht oüf Arbeit und Verbleib auf ihrer angestamm ten Scholle, wird auch zur Sicherung der polnischen Volksgruppe in Deutschland beitragen. Das hohe Ziel des Paktes, den ich seinerzeit mit dem gro ßen polnischen Staatschef Marschall Joseph Pilsudski geschlossen habe, wird durch diese gemeinsame deutsch-polnische Erklärung zur Minderheitenfrage seiner Verwirklichung nähergcriickt." Der Hauptgeschäftsführer des „Bundes der Polen in Deutschland", Dr. Kaczmarek, gab namens der in Deutschland lebenden Polen deren Dank und Freude über den Empfang und die Worte des Führers Ausdruck und versicherte den Füh rer und Reichskanzler der vollsten Loyalität der polnischen Volksgruppe gegenüber dem Reich und seinem großen Führer. Im Laufe der sich hieran anschließenden Unterhaltung machte der Führer davon Mitteilung, daß er die Frei laf- suna einer Anzahl von in Haft befindlichen An- gehörigen der polnischen Volksgruppe In Deutschland, die in ihrer politischen Betätigung mit den deutschen Gesetzen in Widerspruch geraten sind, angeordnet habe. Der Führer und Reichskanzler empfing gestern den pol nischen Botschafter in Berlin, Herrn Lipski. In der Unterhal tung mit dem Botschafter gab der Führer und Reichskanzler seiner Befriedigung darüber Ausdruck, daß es gelungen ici, nunmehr aus dem für die deutsch-polnischen Beziehungen beson ders bedeutungsvollen Gebiete der Minderheiten eine Einigung zu erzielen.