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V8. Jahrgang. 819. rierteliltd- s>» D»«- »en bet »I^lch,»«t. madzer Zuir«»un,(,n Sonn- und Mvntai«. ,uir «inmast r,«> durchauawillii,» stam- milsioniir« bi» »,bO M. «ei «inmait»«r Z». Peilung durch dt» Pap SM.<°dn-»«p«lIg«Ib>. «u»Iand: Oeftee- reich-Ungarn L,1L hr- Schwetz ö.w grt»., Jialirn 7,>7 Lir». — «achdmd nur «tt deutlich« Quellen- «naab« (,,Dr«bn«r »i-chr.'iruIWg-Un. mrlangi« ivlanuskripi, «rd. nicht ausdewahrt. Telcgramm-Adress«: Rachrichte« Dresden. Eammclnummrr für sämtl. Telephonanschlüsie: SS 211. Nachtanschluß: 11. Sonntag, 9. November 1913. E>sgi5Ü*röeL 18SS Vruck und Verlag von tiepsch L Reichardt in Dresden. kir« I^iinraliinugliber liket»- llrelnkg. , fonlksnl- 5/ioco/acka /fs/im- edocolscls 6/locoIsr/s vsono M <4 osLN«»»^ Lir Lset-oa -kr7l>5i/SV-s Sors 2,qo R. 2-3 v.^«. Anzetgm-Tartf. Annahme non Ankün digungen dt» nachm. » Uhr. Sonntag« nur Marienlirahe »» von lt di» >/»> Uhr. Di« «tnlpailige Zeile <etwa « Silben, Lv Pf., dt« zwellpaltige Zeile aus 2»,seile 70Ws.. di« lweilpalt. tlieklameuile l.bv M.. Famllleu. Slachrichlen au» Dr«»- den die einspait. Zeile LS Pf. — In «um- mern nach Soun, und Feiertagen erhöhter Daris. — «»»wilriige «uslräge nur gegen Borau»be»>hlung. — JedeivelegblgllioPs. HauptgeschSstSstrller Maricustraße 381«. W Verteilungen »uk »erden krüiireitig erbeten. Uellaasertigungen kl allen »orgkiltlgete Lrleliigung. .Miullkuost", Verlangen Sle überall nur ^acjeber§er?il8ner au» der kraäsbsrSsr Lxportblerdrausrel. jodor ^rt aus dsu dodvutondston Olasliüttvn des ln- und :: Auslandes ompkotilou Io rvleliliultigsr ^usvraül :: Mll>. MdI L Soüii. Ink.: nivtisi-l- gim. Qexrünciet 1848. Vi ai»,» i»l»aii!»8lr. lbt. fernspr. 14277. Vvrniellvln, Vv^vlcken, Vvpsildvr«, Vermv88MMii, Verkupker« vte. »Ilei' HkvtAllMxviiMinIv vi-ssclns»- Vsi-nicksIunLS-^nstall OHO l^alksns^asss I^k-. 1—3. ^smspi-sclisi- k^r. 7359. ILrv ertigo Losere am Tonntag morgen: Mutmassliche Witterung: Westliche Winde, wech selnde Bewölkung, mild, kein erheblicher Niederschlag. Der König traf heute früh von Königsmustcrhausen wieder in Dresden ein und fahrt heute nachintttag mit dem Kronprinzen nach Sybillenort. 7,m Brandt-Prozeß wurde Brandt zu 4 Monaten GesängniS verurteilt, die als durch die Untersuchungshaft verbüßt gelten: Direktor Eccius erhielt eine Geldstrafe von 1200 Mark. Die Berufung des sozialdemokratischen Abgeordneten Dr. Liebknecht in die Kommission zur Prüfung der NiMingslieseruugcn wurde vom Reichskanzler abgclehnt. Der Industrierat des Hansabundcs erklärte gestern ein stimmig einen verslürktcn Schuh der Arbeitswilli gen für eine der wichtigsten Aufgaben deö Reichstages. Der russische Ministerpräsident Kvkowzvw wird auf der Rückreise von Paris, nach Petersburg in Berlin mit dem Reichskanzler Unterredungen haben. Die italienische Regierung bestellte vier Dread noughts, die mit 20» Meter Länge und 80 Meter Breite die größten Kriegsschiffe der Welt werben sollen. Der Gegenbesuch des englischen KünigSpaareö ln Paris erfolgt in der ersten Aprilwvche des nächsten Jahres. Koni«, AlfonS von Spanien wird sich in vierzehn Tagen nach Wien begeben, dann nach Paris fahren und von dort ans drei Wochen nach England reisen. Der türkische Minister Dalaat Ben gab die Erklärung ab. daß die griechisch-türkischen Differenzen bcigclcgt und die Delegierten bereits instruiert worden seien. 2er mecklenburgische Bersassungsftreit ist wieder einmal iüi Saude verlaufen, nachdem die be stehende. unseren modernen staatsrechtlichen Begriffen allerdings recht wenig entsprechende Ständeversammlung die Ncformvorlagc der Regierung abgclehnt und letztere sich mit diesem unerwünschten Ausgange einstweilen be- schieden hat. Die Angelegenheit wird aber noch ein Echo im Reichstage finden, da ans linksliberaler Seite die Ab sicht besteht, eine Interpellation darüber cinznbringen. ES ist nicht das erste Mal. das; das Rcichsparlament mit der mecklenburgischen Berfassungsfrage behelligt wird. Bereits in den 70er Jahren hat der Reichstag wiederholt mit großen Mehrheiten Beschlüsse im Sinne einer zeitgemäßen Revision der gänzlich veralteten Verfassungsverhältnisse Mecklenburgs angenommen, und seitdem ist die Sache immer wieder von Zeit zu Zeit der Gegenstand lebhafter Debatten gewesen. Die Großherzöge von Mecklenburg sind selbst als treibende Kraft der Reformbcstrcbungen schon lange mit gutem Beispiel vorangcgangen und haben ge tan. was sie nur irgend vermochten, um dem Lande eine Verfassung zu geben, die eines modernen Staatöwesens würdig ist und mit deren Hilfe sich eine vernünftige Finanz- Wirtschaft betreiben läßt, wie sie Mecklenburg gegenwärtig zum empfindlichen Schaden des Staates sowohl, wie der Krone noch immer entbehren muß. An dem Widerstande der Ritterschaft aber und der in mancher Hinsicht privile gierten Städte, die ihre Condcrintcressen dem Allgemein wohl nicht opfern wollen, sind bisher noch alle Bemühun gen zur Einführung normaler verfassungsmäßiger Zustände gescheitert. Im Interesse Mecklenburgs ist dieser negative Erfolg der VersassungSbewcgung gewiß zu bedauern, und cs muß auch vom Ncichsstandpunkte aus grundsätzlich zugegeben ivcrdcn, daß mit Rücksicht auf das einheitliche und un gestörte Funktionieren der engen Wechselbeziehungen zwischen Reich und Gliedstaaten in allen Bundesstaaten ver fassungsmäßige Einrichtungen wünschenswert sind, die dem Wesen nach, wenn auch nicht im einzelnen, dieselben Grnnd- züge auswetsen, wie im Reiche. Eine andere sehr wichtige Frage aber, die bei der Stellungnahme zur Sache von Reichs wegen den Airsschlag geben muß, bezieht sich dargus, ob und inwieweit das Reich überhaupt befugt ist. in den Streit cinzugrcifen. Der LinksliberaliSmnö ist. wie ge wöhnlich, schnell fertig mit dem Wort, ivcnn es sich darum handelt, die einzclstaatliche Zuständigkeit zu beschränken. Er neigt überhaupt zu einer Mißachtung der bundesstaat lichen Rechte und ist stets beflissen, die NetchSkompetcnz auf Kosten der Etnzelstaaten zu erweitern. ES darf daher nicht wundernehmen, wenn von dieser Seite auch in dem vorliegenden Falle daö EingrifsSrecht des Reiches alö über jeden Zweifel erhaben hingestcllt wird. Diese Ansicht wird mit dem Hinweise auf Artikel 7ü der NeichSversassung be gründet, der besagt: „Verfass,ingSstreitigkcitcn in solche» Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf An,rufen eines Teiles der Bundesrat gütlich auszuglcichen, oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der ReichSgesetz- gcbung zur Erledigung zu bringen." Zweifelsfrei ist aber der angeführte Wortlaut des Artikels 70 durchaus nicht, vielmehr geht die überwiegende Meinung dahin, daß die gedachte Vorschrift sich lediglich auf solche Streitigkeiten beziehe, die in gegensätzlichen Ansichten zwischen Regierung und Volksvertretung über die Auslegung und Anwendung von Bestiimnungcn einer bereits in Geltung befindlichen Verfassung ihren Grund haben. Hiernach würden also Meinungsverschiedenheiten über die Not wendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einführung einer neuen Verfassung, wi: sic in Mecklenburg zwischen der Negierung und den Landständcn herrschen, nicht unter die Voraussetzungen des Artikels 76 der Ncichsverfassung fallen, und daö Reich hätte demzufolge kein Recht zu einer Einmischung. Außerdem ist in Mecklenburg eine Behörde vorhanden, die über VcrfassungSstreitigkeitcn zu ent scheiden hat, nämlich die sogenannte „Kompromiß-Instanz", die im Anfänge des vorigen Jahrhunderts ins Leben ge rufen wurde und noch heute zu Recht besteht. Also auch auS diesem jedenfalls entscheidenden Grunde kann die Neichsgemalt sich nicht für befugt erklären, die Erledigung des mecklenhprgischen BerfassungSkonfliktes selbst in die Hand »u nehmen. Der bundesstaatliche Gesichtspunkt darf angesichts der von der Linken ausgestellten Forderung eines rcichsgesctzlichen Vorgehens gegen Mecklenburg keinesfalls in den Hintergrund gedrängt und verdunkelt werben, son dern muß im Gegenteil als das die Lage beherrschende Moment voll hcranSgemcißelt und gewürdigt werden. Das ist um so nötiger, als der Reichstag in demselben Matze, wie er sich nach links hin entwickelt, auch eine wachsende Neigung zeigt, sich Uebcrgriffc in das Gebiet der einzel- staatlichen Rechte und Interessen zuschulden kommen zu lasten. Jeder einzelne Fall solcher Art, bei dem der Reichs tag mit irgendeiner Beeinträchtigung des bundesstaatlichen Prinzips dnrchdrtngt, ist als Beispiel für die Zukunft von schlimmer Wirkung. Es läßt sich dann schließlich kein Ende mehr abschen, und die Gefahr eines vollständigen Steges der unitarischen Bestrebungen auf der ganzen Linie, der die „Mediatisierung" der Einzclstaatcn vollenden und sie zu bloßen Provinzen des Reiches machen würde, rückt näher und näher. Dagegen mit allen Kräften rechtzeitig Front zu machen, ist eine nationale Pflicht für alle Patrio ten, die in der Erhaltung der föderativen Grundlage der Ncichsverfassung mit Recht eine Vorbedingung für das Ge deihen des Reiches selbst erblicken. Wenn diese Kreise aus gewissenhafter bundesstaatlicher Nebcrzeugung in der meck lenburgischen Verfassungsfrage ein Eingreifen der Neichs- gcwalt ablchncn. so können sie sich für ihre Stellungnahme auf einen Zeugen von der höchsten Autorität berufen, ans den Altreichskanzler selbst, der konsequent die Auffassung vertrat, daß die Sache überhaupt nicht vor den Reichstag gehöre, und der noch nach seinem Rücktritt bei dem Emp fange einer mecklenburgischen Abordnung in Friedrichsruh die Mecklenburger ermahnte, an ihren bundesstaatlichen Rechten fcstzuhalten. Der Linksliberalismus kann selbst nicht umhin, die staatsrechtlichen Schwierigkeiten zu erkennen, die der Ver wirklichung seines Drängens nach reichsgesetzlicher Löjung der mecklenburgischen Berfassungsfrage im Wege stehen. Um diese zu beseitigen, hatten seine Vertreter bei der letzten Verhandlung deS Gegenstandes im Reichstage vor einigen Jahren den Antrag eingcbracht, die Retchsvcrfassung durch den Zusatz zu erweitern, baß in jedem Bundesstaate eine aus Wahlen der Bevölkerung hervorgcgangcne Vertretung bestehen muß, deren Zustimmung zu jedem Landesgesetz und zur Feststellung des Staatshaushalts erforderlich ist. ES braucht nicht erst besonders betont zu werden, daß eine derartige Bestimmung vom bundesstaatlichen Standpunkte aus ganz unannehmbar ist, da sie eine der denkbar schwer- stcn Erschütterungen des södcrativen Prinzips bedeuten würde. Wenn nicht die bundesstaatliche Selbständigkeit zur Farce werbe» soll, muß jedem Einzelstaatc die Rege lung seiner verfassungsmäßigen Angelegenheiten nach eigenem Ermessen überlassen bleiben. Das Reich kann höchstens durch den BnndcSrat freundschaftliche Ratschläge geben. Dabet muß cs sein Bewenden habe», und die Herren von der radikalen und unitarischen Observanz wer den sich trotz alles Lärmcns auch schließlich ins Unvermeid liche fügen. t Jas Urteil lm Branlll-Prozek. Berlin. Im Brandt-Prozeß lautet das Urteil gegen R r a n d t auf 4 M o n a t c G e fä n g n is, die durch die Untersuchungshaft alö verbüßt zu erachten sind, gegen Ecciuö aus 1200 Mark Geldstrafe. Wenn man das Ergebnis dieses Prozesses, der die unliebsame Krupp-Affäre nunmehr endgültig aus der Welt schafft, rein sachlich und unvoreingenommen würdigt, so muß das Gefühl der Genugtuung darüber vorherrschen, daß die Spekulationen auf sensationelle Enthüllungen, auf ein industrielles und militärisches Panama, deren sich innere und äußere NeichSscinde befleißigten, gründlich zu Wasser geworden sind. Alle amt lichen und militärischen Stellen sind ohne Makel aus den Verhandlungen vor der Strafkammer in Moabit hervorgegangcn, und soweit die Firma Krupp in Betracht kommt, ist kein „System" entlarvt worden, sondern eS haben sich bloß einzelne leitende Persönlichkeiten Ver fehlungen durch die Anwendung nicht einwandfreier Mittel zuschulden kommen lassen und dafür die gesetzliche Strafe erlitten. DaS ist alles. Die Art. wie der Prozeß geführt worden ist, beweist klar, daß imDeutschenNeiche die Just izinWahr- heit ohneAnsehcn der Person ausgeübt wird, und hast niemand fn deutschen Landen, mag er sein wer er will, der Nechcnschaftsablegung über sein Tnn und Lassen Im Rahmen des Strafgesetzes entgehen kann. Von diesem Ge sichtspunkte aus muß auch das Verfahren des Oberstaats anwalts beurteilt werden, das von dem energischen Willen beherrscht wurde, allen Anschuldigungen ohne Rücksicht auf die Firma Krupp auf den Grund zu gehen. Insofern müssen die Angriffe gegen den Oberstaatsanwalt, die von seiten der Verteidigung und in einem Teile der Presse er hoben wurden, als durchaus verfehlt bezeichnet werden. Wäre der Oberstaatsanwalt anders verfahren, so hätte das gefährliche Schlagwvrt der „Klassenjustiz" in skrupelloser Anwendung durch die sozialdemokratische Presse Unheil genug stiften können. So aber sind alle derartigen Ver dächtigungen gründlich im Keime erstickt und die Luft ist so gereinigt worden, daß an unserer Beamtenschaft tm ganzen und an der F i r m a K r u p p als solcher nichts hängen bleiben kann. Wenn im übrigen die ver antwortlichen Leiter der Firma ans den Erfahrungen dieses und des vorhergegangenen Prozesses die Lehre ziehen, daß gerade ein so außergewöhnlich hochstehendes Unternehmen, bei dem wohl von einer nationalen Ausnahmestellung ge sprochen werden kann, sich einer besonders peinlichen Sorgfalt bei der Auswahl aller seiner Beamten und bei der Abfassung ihrer Instruktionen bedienen muß, so wird dadurch jede Möglichkeit einer Wiederholung solcher unlieb samer Vorkommnisse abgeschnittcn. , Zur Begründung des Urteils führte der Vorsitzende aus: Bis vor einiger Zeit nahm die Ftruva Krupp bei uns auf dem Gebiete des artilleristischen Wasfcnwesens eine besondere Stellung ein, die sie mit der Zeit verloren hat wegen der Höhe ihrer Preise. Nach der Ansicht des Gerichts erblickte der damalige Dezernent für Kriegsmaterial, Direktor Budde, den Grund hierfür in der schlechte» Vertretung in Berlin, die schlechter informiert war, als die Konkurrenz. Der Zeuge Drager hat ansgesagt, daß es der Firma nicht gelang, aus offiziellem Wege zum Ziele zu kommen. Es wurde daher nach einer geeigneten Persön lichkeit gesucht, die mit militärischen Personen in Verbindung treten konnte. Dazu erschien Brandt geeignet. Herr v. Schütz wies dementsprechend Brandt ans die Möglichkeit hin, Nach richten zu erhalten, indem er mit Fciierivcrkcrn, Zeugossi- zicren usw. Fühlung gewinnen sollte. Die so erlangten In formationen hat Brandt für die Kornwalzcr verwertet. Die Kosten deö Verkehrs hat Brandt zu tragen und er hat sich, als er den Erfolg seine Berichte sah, bald dazu verleiten lasse», in der Gewährung der Geschenke wcitcrziigehen. Er hat dann auch kleine Darlehen gegeben und ist schließlich zu baren Geldgeschenken ttbcrgcgangen. Als ehemaliger Feuer werker mußte er wisse», -aß ihm die Nachrichten nicht ohne Verletzung der Dienstpflicht gegeben werden konnten. Da mit sind die Voraussetzungen des 8 83:! des Strafgesetzbuches gegeben. Acußerungen Brandts, wie die, daß er sich gesund heitlich ruiniert habe und daß er sich nicht mehr als an ständiger Mensch fühle, sprechen für sein Schnldbeivußtsetn. DaS Gericht hat die verschiedenen Akte der Bestechung als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Was den Verrat militärischer Geheimnisse anbctrisst, so ist das Gericht den Ausführungen deS Oberstaatsanwalts bcigetrclen. Nach dem Gutachten der Sachverständigen ist eine Geheimhaltung der Brandt gemachten Mitteilungen tm Interesse -er Landes verteidigung der Firma Krupp gegenüber nicht nötig. Direktor EcctuS bat das Dezernat erst einige Jahre nach Errichtung der Brandtschcn Stellung übernommen. Er hat aber wissen müssen, daß Beamte und Militürpersoncn Brandt Nach richten zukommcn ließen und -aß Brandt den Verkehr mit