Volltext Seite (XML)
82. Jahrgang Mittwoch den g. August 1916 abends Nr 183 Amtsblatt für die Königliche Amkhauptmmmschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtteiligem „Jllnstrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Die MUHeritz - Zeitung« erscheint täglich mi.Äus- dabme der Sonn-- und ' Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr lich 1 M. 80 Pf., zwei- monatlich 1 M. 20 Pf., rinmonatlich60Pf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten, Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel lungen an. Snferat« werden mit 20 Pf., solche aus unsere« Amtshauptmannschaft mit 15 Pf. die Spaltzeils oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 40 bez. 35 Pf. - Tabellarisch« undkomplizierteJnserate mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, dis Spaltenzeile 50 Pf. Weißeritz-Zkitung TaMMg M Wm flr HMM, UMckrg u.U. Beschlagnahme -er Getreideernte 1916. Unter Hinweis auf die Bekanntmachungen des Bundesrates über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte Idi 6 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt 782). über Gerste vom 6. Juli I9I6 (RGBl. 800) und Hafer vom 6. Juli 1916 (R.G.Bl. 8ll) wird folgendes zur Kenntnis gebracht: § l- Alles im Kommunalverbande Dippoldiswalde angebaute Lrotgotrolcko, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), lowie Emer und Einkorn, allein ooer mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, ferner Korsts und Lalor, auch Mengkorn und Misch« frucht, worin sich Hafer befindet, Ist wtt Iroovung vom Vocks» für den Kommunal verband dosodlagordwt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und beim Brotgetreide auf das aus ihm ermahlene Mehl. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Be schlagnahme frei. 8 2. Die Losttror beschlagnahmter Vorräte stack berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmcn; ebenso sind sie berechtigt und aal Vorlaugon üss Lowwaoalvordallcko» vorMvdtot, sasrackrosodva. 8 3. Den Besitzern beschlagnahmter Vorräte ist jede weitere Verfügung über sie mit folgenden Ausnahmen untersagt: Trotz der Beschlagnahme dürfen ä. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Lrotgotrokckovorräten a. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat neun Kilo gramm Brotgetreide verwenden. Als Selbstversorger gelten nur solche Unter nehmer mit den von ihnen zu beköstigenden Personen, die von der Amts hauptmannschaft als solche anerkannt sind und das vorgelchriebene Mahl buch führen; b. das zur Herbst- und Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut verwenden; c aus grünem Dinkel und Spelz Grünkem Herstellen. Im übrkgoo ist das erdroschene Lrotgotrolcko dem Kommunalverband rum Lu- daul saradlvtou (8 5). Mos gilt »aod kür wadluokädlgo Maro u»ck Siatordoro. 8. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren üorotovorrito» s. vier Zehntel sals Saatgut oder zu sonstigen Zwecken in dem vkgoavo landwirtschaftlichen Betriebe verwenden; b. wenn ihnen ein Kontingent gegeben ist, ihre Vorräte im eigenen Betriebe verwenden, insoweit dabei das Kontingent nicht überschritten wird; c. Gerste an die Reichsfuttermiilelstelle oder an die von dieser bezeichneten Stellen liefern; ck. Gerste für Betriebe mit Kontingent auf Gerstenbezugscheine liefern. Die Geschäfte unter c und ck sind binnen drei Tagen nach Abschluß der Amts- hauptmannschast anzuzeigen. Im übrigen hat jeder Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes sechs Zehntel seiner Gerstenernte alsbald nach dem Erdrusch an den Kommunaloerband käuflich zu liefern (§ 5). Die Mengen, die er nach b verarbeiten darf oder nach c und ck geliefert hat, sind hm auf die zu liefernde Gerstenmenge anzurechnen. Q Besitzer von Lalor aus ihren Hafer Vorräten a. Veräußerungen an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung vornehmen; b. Veränderungen und Verfügungen treffen, die mit Zustimmung der Zentral stelle für Beschaffung der Heeresverpflegung erfolgen; c. als Halter von Einhufern und Zuchtbullen Hafer verfüttern. Auch ist die Bersütterung von Hafer an das übrige Vieh nachgelassen. Doch darf bis auf weiteres nicht mehr als täglich 3 Pfund Hafer für jeden Einhufer verfüttert werden. Erhält auch das übrige Vieh Hafer, so ist dieser von den für den Einhufer bestimmten 3 Pfund zu kürzen; ck . al» Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe die ihnen nach § 10 Abs. 2a der Bundesratsverordnung vom 6 Juli 1916 zu belassenden Hafermengrn sür Einhufer und Zuchtbullen in vorgenannten Betrieben verfüttern; e. als Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe da« zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden und zwar 1>/2 Doppelzentner auf das Hektar. Das Kgl. Ministerium des Innern ist ermächtigt, diese Laatgutmrnge bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf 21/2 Doppelzentner für das Hektar zu erhöhen; k- al, Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Milchfrucht al« Grünfutier verwenden oder aus der geernteten Mischfrucht die Hülsenfrüchte aussondern. Die au,gesonderten Hülsenfrüchte unterliegen der Bunverratsverordnung vom 29 Juni 1916 über Hülsenfrüchte; 8- ak Unternehm« landwirtschaftlicher Betriebe Nahrungsmittel zum Verbrauch im eigenen Betriebe Herstellen oder Herstellen lassen; n. als Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Hafer an solche Stellen liefern, die durch Erlaubnisscheine der Reichsfuttermittelstelle zum Ankauf entsprechend« Mengen von Hafer berechtigt sind. 8 4. Soweit Unternehmer landwirtschaftlich« Betriebe a. innerhalb der Befugnis de» § 3 8a ksrato für den eigenen Betrieb zu Grütze, Graupen oder Eerstenmehl vorardoito» oder verarbeiten lassen wollen; b. innerhalb der Befugnis nach 8 3 Le»»» Lalor für den eigenen Betrieb Ladruoeswtttol Herstellen oder Herstellen lassen wollen, darf diese Herstellung »ar »al vrauck voo Madlkarto» erfolgen, die von der Kgl. Amtshauptmannschaft ausgestellt werden und die zur Verarbeitung sreigegebene Menge angeben müssen. ' Die Mühlen dürfen Gerste und Hafer nur gegen Aushändigung der Mahlkarte zur Verarbeitung annehmen oder verarbeiten. 8»- 1. Der Llokaal der rrdroschenen Körner vom Brotgetreide, Hafer und Gerste, beim Brotgetreide mit Ausnahme des Bedarfsanteils des Kommunalverbandes, wkrck wie bisher der Firma „kotrvkcko Llakaal", G. m. b. H., in Dresden, Lüttichaustraße Nr 30, übortraßoa. vlo klrma dst auosvdUoüIkvd cklo km Lorlrk vordanckono» dkdorlgo» votrolckodLncklor vock Isuckwlrtsebsttllodoll ksnossonsodskton als Lotorkomwl8»Io»Lro mit ckvm Lioksuk ru dotrsuon. Die hierbei zu treffenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Kommanalverbandes. Bei Streitigkeiten entscheidet der Vorstand desselben endgültig. 2. Der Lindau! de« LoSarkaaatoUa des Lommunalvordsnüss 8» Srotgotroicko vrkolgt ckurvd cklo der Müllervereintgung angrschlojsenen Müdlou ck08 Lorckri«. 3. Die Einkäufer find an die Weisungen des Kommunalverbands gebunden. Auch können die erteilten Einkaufsübertragungen jederzeit vom Kommunalverbände ohne Entschädigung widerrufen werden. 8 6. Mit dem Einkauf kann sokort begonnen werden. Doch ist Vokrs» bi« auf weiteres »ar a» cklo Müdlou des Bezirks (8 5 Ziffer 2) zu verkaufen. Als llövdstprolao gelten für 1 Tonne a) Roggen: 220 M. bis zum 31. März 1917 205 M. vom I. April 1917 an. b) Weizen: 260 M. bis zum 31. März 1917, 245 M. vom I. April 1917 an. c) Gerste: 300 M. bis zum 31. August 1916. 280 M. vom I.—15. September 1916. ck) Hafer: 300 M. bis zum 30. September 1916. Die Höchstpreise für Gerste und Hafer sür die Zeit nach dem 15. bez. 30. September 1916 werden vom Reichskanzler später festgesetzt. Außer dem Höchstpreise für Roggen und Weizen ist vom Getreideeinkaus und den Bezirlsmühlen noch eine Druschprämie zu bezahlen. Höhe und Geltungsdauer richten sich nach den Festsetzungen der Reichsgetreidestelle. Zurzeit beträgt die Druschprämie 20 M. für die Tonne. 8 Die Veräußerung und der Erwerb von Sommergerste und von Hafer zu Saat« zwecken ist bis auf weiteres verboten. Brotgetreide uud Wintergerste darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der Vor schriften des Kommunalvrrbandes über Saatgetreide veräußert oder erworben werden. 8 8 Die bisher über den Verkehr mit Modi vvck Llols erlassenen VorsodrMo» de» Kommunaloerbandes dkokdo» bi8 snk Voltoros in koltonA, ebenso die Modldüodat- prolso und die Vorschriften über die 81rooda»e ckoo Lrotgotrolckos, nur fällt der Zusatz von 10 0/0 Roggenmehl zum Weizenmehl vom 15. August ab weg. Die Herstellung von Lv82»88modk Ullck vrlos dlokdt vorbotoo. 8 9 Luwlckvrdallcklaoßoo gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung unterliegen den in den eingangs gedachienBundesratsverordnungenenthaltenenStrofbestimmungen. Darnach wird insbesondere, mit vokLueuis dk8 8» 1l»dr oüvr mit kolckstralv dis 8» 1V 000 Mark beitraft, x l. wor audokagt do8vdIaellLkm1oVorrLtodvl80lt0 8odaltt, insbesondere aus ckomvoairkoSosLommaualvordauckos oottvrut, sie beschädigt, zerstört, ver« arbeitet, zur Verarbeitung annimmt oder verbraucht, 2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Ver« äußerungs- oder Erwerbsgeschäst über sie abschließt, 3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig verletzt. Dippoldiswalde, den 6. August 1916. Vvn UomrnunalvvindsnU. v. d. Planitz, Amtshauptmann. Einquartierung -etr. Freitag, den II. d. M. nachmittags treffen gegen 500 Mann vom Ers.-Btl. Il Gr.« Reg. Nr. 101 hier ein. Unterbringung ist möglichst in Einzelquartierrn erwünscht. Die hiesige Einwohnerschaft wird gebeten, Meldungen bis spätestens Donnerstag abend in der Polizei Wache zu bewirken. Es handelt sich nur um di» Gewährung von Nachtquartier. Stadtrat Dippoldiswalde. Seifeukarten-Ausgabe Sonnabends den 12. August vormittag« von 10 bi» I Uhr im Rathau-saale. Brotmarke «Ausweis ist vorzuzeigen. Es wird erneut daraus hingewiesen, daß an Schulkinder Karlen nivkR ansgehändigt werden. Gelegentlich der Ausgabe der Seifen-Karten werden gleichzeitig abgegeben Marken für Grieß, Graupen, Magarin« und Teigwaren. Wegen der Verkaufsstellen sür die einzelnen Lebensmittel wird aus den Anschlag im Rathaussaale verwiesen. Stadtrat Dippoldiswalde.