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Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 193. ' Freitag den 12. Juli 1861. Bekanntmachung. Die Herstellung der Blitz-Ableitungen für die vierte Bürgerschule soll im Wege der Submission vergeben werden. Hierauf Reslectirende ersuchen wir bei deS Raths Bau-Amte von den Specialitaten der Arbeit und den zu stellenden Be dingungen Kenntniß zu nehmen, und ihre Preis-Angaben versiegelt bis spätestens den IV. Juli b. I. bei genanntem RathS-Bauamte einzugeben. Leipzig, den 8. Juli 1861. Des Raths Baubeputation. Entscheidungen höherer Sehörden, Handels', Gewerds- und Wechselrecht betreffend. VI. Erklärung des H. 8 des Gesetzes, die Einführung der allgem. deutschen Wechsel-Ordnung vom 25. April 1849 betreffend, und des Art. 88 der Wechsel-Ordnung. Wie vielleicht in der Handelswelt nicht allgemein bekannt ist, enthält das Gesetz, die Einführung der allgemeinen deutschen I Kammer wurden gegen diesen Zusatz von mehreren Geilen Be- Wechsel-Ordnung betr. vom 25. April 1849 h. 8 die ausdvück-1 denken erhoben und solcher trotz der Vertheidigung des Regierungs- Die zweite Instanz verwies in ihren Gründen auf die ur sprüngliche Fassung des gedachten Paragraphen und di- dieSfallsigen Landtagsverhandlungen. Diestr §. hatte nämlich im Entwürfe noch den Zusatz: „es würde denn durch Übereinkunft zwischen dem Inhaber und dem Bezogenen oder Demjenigen, dei welchem sonst die Protestaufnahme geschehen muß, eine andere Stunde bestimmt, was dann im Proteste zu bezeugen ist". Bei der Berathung des gedachten Paragraphen in der ersten liche Bestimmung: commissars mit 19 gegen 14 Stimmen abgelehnt, diesem Beschlüsse Wechselproteste können nur von früh neun Uhr bis I aber Seiten der zweiten Kammer nach kurzer Debatte beigetreten. Abends sechs Uhr ausgenommen werden." In den Gründen des Appellationsgerichts - Urthels heißt es nun In Parenthese ist auf Art. 88 der Wechsel-Ordnung Bezug I weiter: „AuS diesen Verhandlungen ergiebt sich nun so viel, daß genommen, in welchem die Erfordernisse eines Wechselprotestes » die Majorität der Kammern einen Zusatz, wie derselbe von den enthalten sind, und unter 4. wird hier vorgeschrieben, daß im I Worten: „es würde denn" an vorgeschlaqen worden war, nicht in Proteste die Angabe des Ortes, so wie de- Kalendertages, Mo-1 da- Gesetz ausgenommen zu sehen wünschte, keineswegs aber läßt nats und Jahres, an welchem die Aufforderung an die betreffende I sich aus der Streichung dieses Zusatzes folgen, daß man eine Ab- Person geschehen oder ohne Erfolg versucht worden sei, anzutreffen I änderung der Protestzeit durch Uebereinkunft schlechterdings habe sein müsse. Hieraus folgt von selbst, daß der protestirende Notar I ausschließen wollen. Denn wenn auch einzelne Kammermitglieder die Stunde, zu welcher er den Protest ausgenommen, anzugeben I dieser Ansicht gewesen zu sein scheinen, so fehlt es doch an jedem nicht nöthig hat. Nun werden aber in Leipzig, wo die Geschäfts-1 Anhalte dafür, daß die Majorität der Abstimmenden von dieser locale lange vor 9 Uhr des Morgens geöffnet und nicht leicht vor I Ansicht geleitet worden sei. Läßt sich nun aber aus der Streichung 7 Uhr Abends geschlossen werden, namentlich jeden meäio und I deS gedachten Zusatzes nicht folgern, daß die Absicht dahin gegangen, ultimo, wo die Menge der oft noch sehr spät eingehenden Auf-1 alle außerhalb der in h 8 des Gesetzes vom 25. April 1849 träge die Notare an der rechtzeitigen Erledigung derselben verhin-1 festgesetzten Zeit aufgenommenen Proteste für absolut nichtig zu dert, gar manche Proteste noch nach 6 Uhr Abends oder auch I erklären, so hat man sich auch in gegenwärtiger Instanz der» schon vor 9 Uhr Morgens ausgenommen, ohne daß Seiten der l jenigen Auslegung de- gedachten § angeschlossen, welche von Personen, gegen welche protestirt wird, ein Widerspruch erfolgt. I E i n e r t in dem Archiv f. deutsche-Wechselrecht, Bd. ll, S. 6flg. Die Coulanz der Geschäftsleute, welche sich die Protestaufnahme I in überzeugender Weise entwickelt und begründet worden, und nach zur vorschriftswidrigen Zeit gefallen lassen, beantwortet aber noch I welcher der gedachte h dahin zu verstehen ist, daß Derjenige, bei nicht die sich von selbst auforängende Frage, ob dem Proteste, I dem der Protest erhoben wird, zwar durch das Gesetz das Recht welcher den Nachweis enthält, daß er zwar außerhalb der in I erlange, außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Proteftzeit die ß. 8 deS gedachten Gesetzes vorgeschriebenen Zeit, jedoch o hne I Erklärung auf die Anfrage de- Notars zu verweigern, daß jedoch Widerspruch des Protestaten ausgenommen worden, Sei-1 dann, wenn der von dem Notar angetroffene Protestat von diesem ten des Bezogenen oder sonst Betheiliaten, gegen welchen aus I Rechte keinen Gebrauch macht, der Protest auch außer der in dem betreffenden Wechsel und Proteste Regreß erhoben wird, dielh.8 bezeichneten Tagesperiode gültig ausgenommen werden könne." Gültigkeit mit rechtlichem Erfolge abgesprocheu werden könne? Das k. Oberappellationsgericht zu Dresden pflichtete den zu Diese Frage wurde wirklich vor kurzer Zeit vor dem hiesigen I Begründung der consirmatorischen Entscheidung noch weiter dar- Handelsgericht bei gerichtlicher Production eines Wechsels und »gelegten Gründen der zweiten Instanz durchgängig bei. „Denn Protestes, welcher den Nachweis lieferte, daß die auf dem Wechsel I bei Feststellung der in der allgem. deutschen Wechsel-Ordnung befindlichen Domiciliaten auf Vorlegung des Wechsel- früh nach I Art. 88 aufgenommenen Bestimmung über den Inhalt der 8 Uhr eine Erklärung, dabin gehend, „daß "sie wegen Mangel I Wechselproteste habe man die Angabe der Tagesstunde der Avi- Zahlung nicht leisten könnten", unweigerlich abgegeben hat-1 Protestaufnahme nicht für erforderlich erachtet (Brauer, die ten, auf Anregung des Beklagten Gegenstand der Entscheidung,» allgem. deutsche Wechsel-Ordnung, S. 145), und es ergebe sich fand jedoch in allen drei Instanzen eine verneinende Beantwortung. I hieraus, daß man die letztere an eine bestimmte Tageszeit zu Die erste Instanz rechtfertigte ihre Entscheidung hauptsächlich I binden nicht beabsichtigt habe. Auch der Entwurf deS Einfüh- durch Bezugnahme auf die auf gegenwärtigen Fall einschlagende I rung-gesetzes sei, wie in voriger Instanz bemerkt worden, keines- treffliche Abhandlung des verstorbenen Vicepräsidenten deS Ober-» wegs von der Absicht ausgegangen. zu einer andern als der dort appellationsgerichts Dr. Einert im Archiv für deutsche- Wechsel-1 festgesetzten Protestzeit erhobene Wechselproteste für ungültig zu recht, Bd. II, G. 1 flg.: „Ueber den Einfluß, welchen eine in »erklären, und wenn auch der die Statthaftigkeit solcher Protest- Deutschland für einen Handelsplatz oder für den einzelnen Staat I aufnahmen bei dem Vorhandensein einer Vereinbarung zwischen durch Gesetz bestimmte Protestzeu auf die Beurtheilung der Zurecht-1 dem Bezogenen und dem Inhaber de- Wechsels ausdrücklich bestLndigkett der nach deren Ablauf aufgenommenen Wechselprotest-1 au-sprechendr Zusatz bei der ständischen Berathung de- Gesetze- äußert; in besonderer Beziehung auf die in dem sächsischen Ein-1 abgelehnt worden, so sei doch bereit- in voriger Instanz auS- führungsgesetze vom 25. April 1849, h. VIII, enthaltene Be-1 führlich nachgewiesen worden, daß die- keine-weg- mit Rücksicht stimmung auf dir durch den Protest sich begründenden Recht-verhältniffr