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Dresdner Journal : 05.08.1896
- Erscheinungsdatum
- 1896-08-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-189608051
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18960805
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18960805
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1896
-
Monat
1896-08
- Tag 1896-08-05
-
Monat
1896-08
-
Jahr
1896
- Titel
- Dresdner Journal : 05.08.1896
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vei>A»»ret«. Kür IreSdea virrteliährlrch « Marl K> Ps, bei den Saiser- lich deutschen Poftanstalten vierteljährlich 3 Mark; außer halb de« Deutfchen Reiche« Poft- und Stempelzuschlaa. Einzelne Nummern: 10 Pf. Srschetnen: Täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage abends. Fernspr-Anschluß: NrlSSö. Dresdner Journal. AttlünbigungSgebühren: Für den Raum einer gespal tenen Zeile kleiner Schrift L» Pf linier „Eingesandt" die Zeile Sv Ps Bei Tabellen und Zissernsay entsprechender Ausschlag. Herausgeber: Königliche Expedition dcS Dresdner Journals Dresden, Zwingerstr 2V. Fernspr Anschluß: Nr 1295. AS 180 1896 Mittwoch, den 5. August, abends. Amtlicher Teil. Verordnung, die Wahlperiode der Vertrauensmänner der land- nnd forstwirthschaftlichen Bernfsgcnossenschaft betreffend. Der zweite Absatz von 8 14 der Verordnung vom 23. Mai 1888 zur Ausführung des Reichs- gesetzes vom 5. Mai 1886 und des Landesgesetzes vom 22. Mai 1888 über die Unfall und Kranken versicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Die Wahlperiode der Vertrauensmänner dauert vom 1. Januar 1897 an 4 Jahre. Die Neuwahlen ordnet jedesmal vor Ablauf dieses Zeitraumes das Landes-Äersicherungsamt an, während die Vornahme etwaiger Ersatzwahlen, die sich im Laufe der Wahl periode nothwendig machen, den nach 8 10 des Landesgesetzes Wahlberechtigten selbständig obliegt. Dresden, den 8. Juli 1896. Ministerium des Jnucru. Für den Minister: Bodel. Lippmann. Wekanntrnachung, die Concessiouirung der Süddeutschen Feuer versicherungs-Bank in München betr. Das Ministerium des Innern hat der Aktien gesellschaft Süd deutsche Feuerversicherungs-Bank in München auf Grund der von derselben ein gereichten Statuten die nachgesuchte Concession zu Annahme der nach 8 7 des Gesetzes, das Mobiliar- nnd Privatfeuerversicherungswesen betr., vom 28. August 1876 zulässigen Versicherungen innerhalb des König reichs Sachsen unter den :m Gesetz- und Verordnungs wege hinsichtlich des Privatfeuerversicherungswesens ergangenen Bestimmungen mit Vorbehalt des Wider rufs ertheilt. Die Gesellschaft hat für das Königreich Sachsen Leipzig zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und da selbst^ihren Gerichtsstand. Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gt bracht. Dresden, am 29. Juli 1896. Ministerium des Innern. Für den Minister: «45L Vodel. Münchner. Eraeuaange«, Versetzungen rc. im öffentlichen Dienste. Tc-artcmcnt bes Kultus und öffentlichen Unterrichts. Erledigt: dieKirchschulstelle zn Ktyscker bei Borna Kollator: die oberste Schulbehörde Einkommen außer freier Wohnung im Schulhause mit Gartengenuß: 1000 M vom Schuldienste, 32« M. vom Kirchendienste und 72 M. für Fortbildungs- unierlicht Bewerbungsgesuche mit sämtlichen Zeugnissen sind bis zum 19 August bei dem König! Bezirksschulinjpektor Or. Putzgcr in Borna einzureichen. Zu besetzen: die Filiallirchschiilstelle zu Colmnitz. Kollator: das König!. Ministerium des Kultus und öffentliche» Unterrichts Einkommen außer freier Amtswohnung und Gartengcnuß und außer den gesetzlichen Alterszulagen 1000 M. vom Schuldienste, llv M 43 Ps vom Kirchcndienste, 72 M. sür den Fortbildungsschulunterricht und event der Frau des Lehrers 72 M. sür Erteilung des Unterrichtes in den weib lichen Handarbeiten, Gesuche sind mit den ersorderlichrn Bei lagen bis zum 2l August an den König! Bezirksschulinspektor Oe. Gelbe in Großenhain einzureichcn Nichtamtlicher Teil. Her Entwurf eines Geithes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung ist ohne Motive veröffentlicht worden. Einigen Er satz dafür zu gewähren ist die folgende Darlegung der „Berl. Corr." geeignet: Die Novellen zur Gewerbeordnung von 1881, 1884, 1886 und 1887 verfolgten den Zweck, die Innungen wieder zu Organen der gewerblichen Selbstverwaltung werden zu lassen, die im stände seien, einerseits durch die Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und durch die Pflege des Gemeingeistes und des Standesbewußtseins eine wirtschaftliche und sittliche Hebung des Handwerker standes anzubahnen, und anderseits dem Staate ge eignete Organe für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gewerbeverwaltung darzubieten. Die damit er zielten Erfolge haben den gehegten Erwartungen nicht entsprochen. Es ist den auf Freiwilligkeit be ruhenden Innungen nicht gelungen, den größeren Teil der Handwerker in sich zu vereinen: sie haben infolgedessen nicht die persönlichen Kräfte und die finanziellen Mittel zu gewinnen vermocht, die sie be fähigt haben würden, eine allgemeine Besserung der Lage des Handwerks herbeizuführcn. Ihre Thätigkeit ist im allgemeinen auf velhältnismäßig enge Grenzen beschränkt geblieben, und auch da, wo sie in größerer Zahl errichtet worden und weitere Kreise des Hand werkerstandes ihnen beigetreten sind, haben sie die Wirksamkeit, zu der sie an sich befähigt sind, nicht in vollen! Maße entfalten können, weil sie in ihrer gegenwärtigen Organisation des sicheren Bestandes ermangeln, indem es jedem einzelnen Mitglied! in jedem Augenblicke unbenommen ist, sich den Folgen ihm lästiger und seinrn unmittelbaren Interessen vielleicht zuwiderlaufender Abschlüsse und Anord nungen der Innung durch den Austritt zu entziehen. Diese Erfahrung hat in den beteiligten Kreisen die Überzeugung begründet, daß nur auf dem Wege der Zwangsorganisation dem Handwerke eine seinen Bedürfnissen entsprechende Organisation gegeben werden kann. Dieser Überzeugung trägt der von der Preußischen Regierung dem Bundesrate vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, Rechnung, indem er eine das ganze Handwerk um fassende Organisation vorschlägt, die dazu bestimmt ist, die gleichzeitig herbeizufuhrendc Neuregelung des Lehrlingswesens auszugestalten und durchzuführen, die übrigen Interessen des Handwerkerstandes wahr zunehmen und eine Standesvertretung gegenüber der Gesetzgebung und der Verwaltung darzustellen. Zu dem Zweck soll der Handwerkerstand eine Gliederung in Innungen, Handwerksausschüsse und Handwerks kammern erhalten. Die unterste Stufe, „die Innung", ist als Zwangs innung gedacht, welcher kraft Gesetzes, ohne daß es des ausdrücklichen Eintritts oder der Aufnahme be dürfte, alle im JnnungSbezirk vorhandenen selbst ständigen Handwerker des Gewerbezweiges, für welchen die Innung errichtet ist, als Mitglieder angehören Als notwendige Aufgaben der künftigen Innungen sind im wesentlichen dieselben hingestellt, welche der bisherige 8 37 der Gewerbeordnung den bestehenden Innungen zugewiesen hat; jedoch sollen die Innungen in Zu kunft zum Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens nur insoweit berechtigt und verpflichtet sein, als die hierüber erlassenen gesetzlichen Vor schriften und die auf Grund dieser Vorschriften von der Handwerkskammer getroffenen Bestimmungen da für noch Raum und Bedürfnis übrig lassen. Die Aufgaben der Innung, namentlich die Pflege des Gemeingeistes und der Standesehre, sowie die Für sorge für das Lehrlingswesen, werden um so mehr auf Erfüllung rechnen können, jemehr ihre Mitglieder schon in ihrem Berufe und in ihren Lebensverhält nissen eine natürliche Grundlage für ihren Zusammen schluß und ihre gemeinsame Thätigkeit finden Eine wirksame Pflege des Lehrlingswesens kann in vollem Maße nur von Innungen erwartet werden, welche aus Genossen desselben Handwerks oder mindestens aus Genossen verwandter Handwerke bestehen. Ter Gesetzentwurf sieht deshalb nur die Bildung von Fachinnnngen und Innungen verwandter Handwerke vor, wobei er unter verwandten Handwerken solche versteht, welche nach örtlichem Brauche vielfach gc meinsam betrieben werden und in ihrer Technik ein ander so nahe stehen, daß der Betrieb des einen zu gleich eiu ausreichendes Verständnis für die tech nischen Fertigkeiten, die geschäftlichen Betriebe nnd die wichtigsten Interessen des anderen gewährleistet. Die bisherige Gesetzgebung hat in ter Zulassung der Bildung von Jnnungsausschüssen bereits anerkannt, daß die Innungen zu einer wirksamen Verfolgung ihrer Aufgaben eine Vertretung ihrer gemeinsamen lokalen Interessen nicht entbehren können. Hierzu kommt, daß es bei der durch die Verhältnisse be dingten Beschränkung der Jnnungsbildung nicht mög lich sein wird, alle Handwerker zn Innungen zu ver einigen. Es wird überall eine Anzahl von Hand werkern übrig bleiben, die von der Jnnungsbiltung nicht erfaßt wird. Für diele muß ein Organ ge schaffen werden, welches für sie wenigstens notdürftig die der Innung zugewiesenen Ausgaben zu erfüllen hat. Dieses Organ soll nach dem Vorschläge des Entwurfes der sogen. Handwerksausschnß und seine Aufgabe sein: I) die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen aller Handwei ker seines Bezirks, 2) die Erfüllung der Aufgaben der Innung für die einer Innung nicht angehörenden Handwerker, 3) die Er füllung einzelner Aufgaben, tue ihnen von den ihm angehörigen Innungen übertragen werden. Außerdem soll der Handwerksausschuß die Unter lage sür d e letzte Stufe der Organisation, die Hand Werkskammer, bilden, deren Aufgabe es ist, die Ge samtinteressen des Handtverks gegenüber der Gesetz gebung nnd Verwaltung des Staates zn vertreten, daneben aber als Selbstverwaltungskörper diejenigen zur Regelung der Verhältnisse des Handwerks er lassenen gesetzlichen Bestimmungen, welche noch einer Ergänzung durch Emzclvorschriften bedürftig und fähig sind, für ihren Bezirk weiter auszubauen, die Durch sührung der gesetzlichen und der von ihr selbst er lassenen Vorschriften in ihrem Bezirk zu regeln und zu überwachen und endlich solche auf die Förderung des Handwerks abzielende Veranstaltungen zu treffen, zu deren Begründung und Unterhaltung die Kräfte der einzelnen Innungen nnd Handwerksausschüsse nicht ausreichen Auf jeder Stufe der Organisation sollen die Ge seilen durch einen Antschuß vertreten sein, dem bei allen Geschäften, die das Interesse der Gesellen und Lehrlinge berühren oder Leistungen irgend einer Art von den Gesellen in Anspruch nehmen, eine Mit Wirkung eingeräumt wird. Der Entwurf geht von der Auffassung aus, daß der Handwerkerstand in der vorgesehenen Organisation wieder einen festen Boden gewinnen könne, auf welchem er den Kampf gegen die Mißstände, an denen er gegenwärtig krankt, mit vereinten Kräften erfolgreich aufzunehmen in der Lage sei. Eines der wichtigsten Mittel zur Hebung des Handwerkerstandes sieht der Entwurf in einer zweckmäßigen Gestaltung des Lehr ¬ lingswesens; diese soll daher durch eine Reihe neuer Vorschriften angebahnt werden. Neben der der Hand werkskammer eingeräumten Befugnis, die Dauer der Lehrzeit festzusetzen, ist besonders die Vorschrift her vorzuheben, wonach für die Folge im Handwerk nur solche Personen befugt sein sollen, Lehrlinge anzu leiten, die das 24. Lebensjahr vollendet und entweder die vorgeschriebene Lehrzeit zurückgelegt und eine Ge sellenprüfung bestanden haben oder fünf Jahre hindurch in dem Gewerbe, in dem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, selbständig oder als Werkmeister oder in ähnlicher Siellung thätig gewesen sind Wir geben nun anschließend an die gestrige Ver öffentlichung die hauptsächlichen Paragraphen ans dem zweiten uns dritten Abschnitte des Gesetzentwurfs wieder: ll. Freie Innungen. 8 Ivo. Selbständige Gewerbetreibende, welche weder einer Zwangrinnung angehören, noch Lein Handwerksausschuß unter stehen, können zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer freien Innung zusammentrcten Ausgabe der freien Innung ist: 1) die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Ausrechierhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Jnnungsmägliedern: 2) die Förderung eines gedeihlichen Ver- hältmsse» zwischen Meistern und Gchilscn, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis: 3> die nähere Regelung des Lehrlingswrieus und die Fürsorge für die lech nijche, gewerbliche nnd sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4) Streitigkeiten der im 8 84 Ziffer 4 bezeichnete» Art zwischen den Junungsmitglicderu und ihren Lehrlingen zu ent scheiden. Tie Innung ist befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Jnnungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die vorstehend bezeichneten auszudehnen Insbesondere steht ihr zu: 1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und zu leiten; 2) zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gehilfen geeignete Einrichtungen zu treffen; 3 Gehilfen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszusteUen; 4) zur Förderung Les Gewerbebetriebes der Jnnungsmitgliedcr einen gemeinschastlichen Geschäftsbetrieb elnzurichten; ü) zur Unterstützung der Innungs- Mitglieder und ihrer Angehörigen in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen einzurichten. 8 I00u Ter Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Reg>! nicht über den Bezirk der höheien Berwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt, hinausgehen Ausnahmen bedürfen der Ge nchmigung der Lantus Zentralbehörde Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von Lem aller anderen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde befindlichen Innungen verschieden ist. 8 100t. AlS Innung:Mitglieder können nur Personen ausgenommen werden, tue ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem JnnungSbezirke selbständig betreiben oder in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe als Werk meister od.r in ähnlicher Siellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder ausgenommen werden. Bon der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab hängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Prüfunr darf nur den Nackweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwicken. Ist die Ausnahme von Ler Zurücklegung einer Gchilscn- oder Lehrlingszeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Aus nahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter be stimmt,n, im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässig Von einem Ausnahmefuchenden, welcher bereits vor einer anderen, den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Innung desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden. llk. JnnungSverbände. 8 104. Zwangsinnungcn und freie Innungen gleicher und verwandter Gewerbe können zu Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durch Lie Jnnungsveriammlung »u beschloßen Tie Jnnungsverbände haben die Ausgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Handwerksaueschüsse und Handwerkskammern m der Verfolgung ihrer gesetzlichen Ausgaben, sowie die Bebörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen; sie find besugt, den Arbeits nachweis zu regeln, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. 8 104 4. Beisammlungen des Vcibaudsvorstantes und der Vertretung des Verbandes dülsen nur innerhalb des Verbands bezirtes abgehalten werden. Sie sind Ler höheren Verwaltungs behörde,in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat,sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Ter letzteren steht das Recht zu, Kuust und Wissenschaft. Bayreuther Stil. In einer Schlußbetrachtung über die zwei beendeten Eyklen der Bayreuther Festspiele äußert E Humperdinck („Frsi Ztg") folgendes über das Spezifische der Bayreuther Darstellung: Der lebhafte Besuch der Festspiele in diesem Jahre, in welchem zum ersten Male seit gr raumer Zeit der „Parsifal" auf dem Spielplan fehlt, hat unwiderleglich dargethan, daß nicht, wie etwa früher, der Reiz des Neuen, oder auch der Mangel an anderweitiger Gelegenheit das Wagner theater füllt, daß vielmehr ein deutliches Bedürfnis sich geltend macht, Werke, die wie der „Ring des Nibelungen" längst Gemeingut des kunstliebenden Publikums geworden sind, in möglichst ausgezeichneter Wiedergabe, wie sie dem Schöpfer de» Werkes vorgeschwebt haben mag, dem Äug' und Ohr vorgeführt zu sehen So scheint denn woyl auch jene« so arg mißdeutete Wort „Wollen Sie, so haben wir eine Kunst" nunmehr richtig aufgefaßt und gewürdigt zu werden, in dem Sinne nämlich, daß Wagner nicht so sehr seine eigene Kunstschöpsung als vielmehr jene Art ihrer sinnlichen Darstellung auf der Bühne, die wir jetzt al« eine spezifisch bayreuthische be zeichnen dürfen, hierbei im Auge gehabt hat Worin be sieht denn nun dieses spezifisch Bayreuthische in der Dar stellung de« Kunstwerkes: Betrachten wir die Urteile näher, ivelche ein großer Teil unserer Presse wiedergiebt, so finden wir, daß über das eigentliche Wesen dieser Darstellung«kunst vielfach eine große Unklarheit herrscht. Man ist immer noch sehr geneigt, die verschiedenen Einzelleistungen al« solche auf sich wirken zu lasten, ohne sie im Zusammenhänge mit der leitenden Idee der Gesamtausführung zu begreifen und zu beur teilen Der eine ist entzückt von dem herrlichen Organ der Sängerin X, der andere findet an dem StimmNang des Tenoristen V einiges auszusetzen, der Dritte berauscht sich an dem mysteriösen Klang des unsichtbaren Orchesters, ein Vierter lobt die malerischen Dekorationen, preist die Lichtestekte und verdammt womöglich gleichzeitig die Ko stüme und so fort, je nach dem Geschmack und den indi viduellen Gewohnheiten des verehrlichen Publikums Dabei wird zumeist nicht berücksichtigt, daß alles das, was für Geld und gute Worte zu haben ist, al« vorzügliche Gesangskräfte, wohlbesetzte Orchester, blendende Ausstatt ungen, ebensowohl von jedem gut dotierten Theater be schafft werden könne (vorausgesetzt natürlich, daß es vor dem nötigen tiefen Griff in die Kaste nicht zurückschreckt), und daß alle diese schönen Dinge in Bayreuth doch nur al« Mittel zu einem höheren Zwecke gelten können Wo der eigentliche springende Punkt der Bayreuther Aufführ ung zu suchen ist, darüber spricht sich u. a ein Brief Siegfried Wagners an den Redakteur der „Redenden Künste" aus, der jüngst dir Runde durch mehrere Blätter machte, obwohl er, nach dem Datum seiner Absendung zu schließen, schwerlich für die Öffentlichkeit bestimmt war In diesem Schreiben wird ganz unumwunden das Haupt gewicht bei einer Ausführung Wagnerischer Werke aus die Reqiethätigkeit gelegt, aus da« richtige Verständnis für die Erfordernisse der dramatischen Situation, auf sinngemäße Deklamation und Mimik, auf die richtige Anordnung und Belebung der Massen rc. Und das hat gewiß seine Richtigkeit. Denn ist die Schöpfung Wagner- thatsächlich ein Gesamtkunstwerk, in welchem die einzelnen Künste je nach ihrer Besonderheit zur Mitwirkung heran gezogen werden, so muß irgend eine höhere gemeinsawe Idee, zu deren Verwirklichung sie nach ihrer Eigenart brr- tragen, nämlich die dramatische Idee, als der eigentliche Lebensnerv de« Kunstwerke», sie umfassen und vereinigen In welcher Weise die Idee des Dramas die Art der ganzen Aufführung bestimmte, wurde wohl nirgend« über zeugender und bedeutungsvoller kundgethan, als in der vor vier Jahren erfolgten Einstudierung de« „Tannhäuser" in Bayreuth Das geeignete Mittel nun, um die dramatische Idee in den Schwesterkünsten zu verkörpern, giebt uns die Musik an die Hand; sie ist e«, welche den Gang der Handlung in seinen verschiedenartigen Bewegungen ordnet und die Wesensäußerungen der einzelnen Künste in einer höheren Einheit, der Einheit des Rhythmus zusammen- faßt Diese rhythmische Einheit der Bewegung, gewisser maßen ein Gegenstück zu den drei aristotelifchen Einheiten, ist es, welche ich als ein Spezifikum der Bayreuther Auf führung bezeichnen möchte Sie ist da« geistige Fluidum, welches alle Geschehnisse auf der Bühne, mögen sie als Mimik und Geberde, oder als Handlungen der Darsteller, al« Bewegungen einzelner wie größerer Masten sich äußern, ja selbst die eigentlichen szenischen Vorgänge, die Abstuf ungen des Lichtes und der Farben, die Züge der Wolken und das Lodern der Flammen mit seinem pulsierenden Leben durchdringt und ihnen jenen intensiven magischen Reiz verleiht, der uns der Wirklichkeit entrückt und uns wähnen läßt, plötzlich hellsichtig zu werden und in das Innere der Dinge, losgelöst von den irdischen Schlacken der Materie, zu schauen Allerdings ist cs nicht jedermanns Sache, die verborgenen intimen Beziehungen zu dem. Leben und Weben des Dramas, wie sie der Meister in seine vierbändige Nibelungenpartitur hineingeheimniSte, als solche klar zu erkennen und in die sichtbare Wirklichkeit zu übertragen. Auf den Alltags bühnen bekommen wir von ihnen in der Regel nur ein schiefes, im günstigen Falle ein verschwommenes Abbild zu kosten Wie sollte es auch anders möglich sein? Die Kapellmeister, die am ehesten hierzu befähigt sein könnten, haben vollauf mit ihrem Dirigentenamt zu schaffen, ab gesehen davon, daß ihr Einfluß kaum bi« auf die internen Angelegenheiten der Bühne reicht; den Regisseuren fehlt in den meisten Fällen jene musikalische Wünschelrute, die ihnen den Weg weist, um zu den geheimsten Schachten der Partitur vorzudringen, weshalb sie in der Regel sich mit allgemeinen szenischen Anordnungen begnügen und da« übrige, so gut und schlecht es gehen mag, dem künstlerischen Instinkte der Darsteller überlasten. Richard Wagner war der erste, der nicht nur in seinen Werken, sondern auch in deren szenischer Darstellung (soweit cs ihm überhaupt vergönnt war, an solchen durchgreifenden Anteil zu nehmen) °das dramatische Interesse zum obersten Gesetz erhob und der rhythmischen Ein heit im Zusammenwirken der einzelnen Künste hierbei die sorgsamste Beachtung schenkte Diesen Weg weiter be schritten und mit Erfolg zu hochgesteigerter Vollendung ge führt zu haben, ist das unvergängliche Verdienst der kon genialen Gefährtin seines Lebens, die, wie heute jeder mann weiß, als die Seele des Bayreuther Unternehmens die Aufführungen bis in» einzelnste Detail vorbereitet und überwacht... Um eine Andeutung von den szenischen Wun dern des Bayreuther Nibelungenringes zu geben, möge hier versucht werden, einige der interessantesten Eindrücke zu schildern Schon gleich die erste Szene im „Rhein gold" gewährt von dem vielfältigen, sich gegenseitig er gänzenden und durchdringenden Zusammenwirken der Künste ein höchst anschauliches Bild Da« pfeilschnelle Haschen und Fliehen, Necken und Jagen der Rheintöchter in der grünlich schillernden Meerestiefe, das stet« in ge nauem rhythmischen Einklänge mit der Wellenbewegung der musikalischen Figuren vor sich geht, gestaltet sich, unterstützt durch die reizvollen Dreigesänge der Waster- frauen, zu einem überaus anmutigen Ton- und Farben spiel, das seinen Gipfelpunkt erreicht, sobald die ersten Strahlen der aufgegangenen Sonne mit dem Eintritt des (.'-ckur-Dreiklangev da« schlummernde Gold wachküsten und die ganze Szene in zauberhaft grüngoldige« Licht einhüllen Hier überkommt einen fast die Empfindung, al« ob jede Bewegung auf der Bühne, alle Licht- und Farbennüancen sich unmittelbar in Musik umsetztcn, al« ob der ruhig hinglritende Strom mitsamt seinen Insassen und deren Wonne und Wehe zu einem harmonischen Ton- meerc anschwölle, in welchem jede« Wogenrauschen, jede» Flüstern der Welle al- Melodie erklingt. Nicht ander»
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