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Iriedrich Georg Meck's — Deutsche Mustm te GeMrdereitunI. Herausgegeben von vr. A Lachmann, nebst Wittheilungen der Genossenschaft deutscher Hivilingenieure, red. von Ur. K Grothe. Abonnements-Preis: Halbjährlich 3 Thlr. Verlag von K. Berggold in Berlin, Links-Straße Nr. 10. Fünfunddreißigster Jahrgang. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen nnd Postämter. Jnserateu-Preis: pro Zeile 2 Sgr. Wöchentlich ein Sogen. Inhalt. Einige Worte über die Genossenschaft deutscher Civilingenienre. — Gewerbliche Berichte: Zur Fabrikation des salpetersauren Silberoryds. — Liebing's L Nicolai's pa- tentirte Riemennieten. — Bericht über den Gang der Vorarbeiten zu den Versuchen über Kesselerplofioneu. (Schluß) — Die neuesten Fortschritte und technische Um- schau in den Gewerben und Künsten: Patente vom Monat März. — Bnshßy's Pillen «Maschine. — Neuer Apparat für die Destillation der Schwefelsäure. — Friktions- Gesverre. — R. Whitney's Vorschrift Bandsägen zu löthen. --- Ad. Koch's Ofen zum Verbrennen von pulverförmigem und feuchtem Brennmaterial. — M. Clozel's Ersatz des Kalkäschers in der Weißgerberei. — Schwedischer Dampf-Kochapparat. — Popzot's und Druelle's Verbesserung bei der Gewinnung des Rübenzucker-Saftes aus deu Preßlingen. — Gewerbliche Notizen und Recepte: Verbesserte Buffer für Eisenbahnwagen. — Härtepulver für Stahl. — Anwendung des Iridiums in der Glasfärberei. — Hausenblase als Klebmittel. — Brouce aus Mangan und Knpfer. — Die Karlsruher permanente Ausstellung landwirthschaftlicher Lehrmittel. — Horn ohne Anwendung von Siedehitze schwarz zu färben. — A. Allan s in Neuyork Vorschriften zur Anfertigung von Lothen. — Vermehrung der Vereine zur Prüfung und Ueberwgchuug von Dampfkesseln in Deutschland. Einige Worte über die Genossenschaft deut scher Kivil-Zngenieure. Am 10. Dec. 1866 trat eine Anzahl von Civil-Jngenieuren zu Berlin zusammen und begründete eine Genossenschaft preußi scher Civil-Jngenieure unter dem Vorsitz des Herrn Prof. Wiebe. Diese Genossenschaft sprach sich über ihren Zweck offen dahin aus: „Wir sind zusammengetreten, um das Fach des Civil-Jngenieurs den Behörden und dem Privat-Publikum gegenüber zu heben. Wir glaubten bei unserem Zusammentritt, und sind noch davon überzeugt, daß im Laufe der industriellen Entwicklung die Stel lung des Civil-Jngenieurs für die Industrie selbst eine so wichtige geworden ist und es noch mehr werden wird, daß kaum irgend eine größere Anlage ohne die Mitwirkung eines solchen Sachver ständigen ausgeführt werden kann. Es ist ferner bekannt, daß, obwohl der Staat alle möglichen Beziehungen und Verhältnisse geregelt hat, gerade auf diesem Felde eine staatliche Regelung ganz unterblieben ist, und daß er also das Fach eines Sachverstän digen, der oft so wichtige und bedeutende, für die Sicherheit des Publikums einflußreiche Ausführungen zu bieten hat, nicht geord net hat. Wir wollen durch unseren Zusammentritt und durch die Aufstellung gewisser Normen und Satzungen und Ansprüche, die man an einen Civil-Jngenieur, der diesen Namen verdienen will, zu stellen berechtigt ist, einen Kern bilden, welcher die nor male weitere Entwickelung und Regelung bezeichneter Verhältnisse in die Hand nimmt und möglich macht, und rechnen dabei auf die Mitwirkung unserer Fachgenossen." — In den von der Ge nossenschaft bezüglich der Aufnahme in dieselbe aufgestellten Sta tuten wurden die einzelnen Paragraphen möglichst scharf und hoch gegriffen, um die Genossenschaft frei zu halten von der großen Anzahl sogenannter Civil-Jngenieure, die ohne eine genügende Durchbildung, durch mangelnde Keuntniß und demzufolge durch mangelhafte praktische Ausführungen den Ruf dieses Standes mehr schon untergraben haben, als allen Interessenten lieb sein darf. Die Forderungen der Statuten beziehen sich auf eine voll kommene Unbescholtenheit des Aufzunehmenden, — auf den Nach weis einer genügenden allgemeinen Bildung, worauf ein hohes Gewicht zu legen ist, — auf den Nachweis einer genügenden tech nischen Ausbildung, sowohl theoretischen als praktischen, — auf den Nachweis mehrerer bereits mit Erfolg durchgeführter Fabriks einrichtungen. Ueber alle diese, in einem vorgelegten Fragebogen auszufüllenden Bedingungen, die also an eine Aufnahme gestellt werden, entscheidet ein von der Genossenschaft gewählter Ehren rath nach sorgfältig angestellten Recherchen, die sich vorzüglich ge nau auf die ausgeführten technischen Einrichtungen und deren Er folg zu erstrecken haben. Die Mitglieder der Genossenschaft un terstützen sich gegenseitig mit Rath und That, — und contro- liren gegenseitig ihre praktischen Leistungen, damit unter dem Fehler Eines nicht der gesammte Stand der Civil-Jngenieure leide. Mangelhafte oder fahrlässige Leistungen führen zur Aus scheidung des betreffenden Mitgliedes. Man hat von einigen Seiten her diese Statuten der Ge nossenschaft rigourös genannt, man hat sie vielseitig angegriffen, weil sie der Einführung eines Staatsexamens für Ingenieure gleichkämeu. Man hat die Genossenschaft particularistisch genannt des Namens „Preußische" wegen, man hat die Ernennung eines Ehrenrathes angegriffen wie eine octroyirte Behörde des gesamm- ten Jngenieurstandes! — Die Genossenschaft hat alle diese An griffe unter billiger Würdigung ihres Inhaltes, unter Berücksich tigung des Autors, von dem sie ausgiugen, — ruhig verrauschen lassen und ist nicht abgcgangcn von einem ihrer Statuteusätze. Sie hat vielmehr sehr wohl cingesehen, von wie trefflicher Wir kung eine feste Normalisirung der Ansprüche an einen Civil-Jn genieur ist. Nur der Name ist durch Beschluß der III. Haupt versammlung der Genossenschaft in Genossenschaft deutscher Civil-Jngenieure umgewandelt. Die Genossenschaft hat die ein mal betretene Bahn conseguent verfolgt und iunegehalten, nnd schon jetzt kann sie behaupten, daß ihr Vorgehen im Publikum Vertrauen erweckt hat und daß sie langsam dem Ziele entgegen geht, welches sie im Ange hat. Sie ist zugleich nicht uuthätig ge wesen, sondern hat die vor Allem drängenden Fragen für den Civil-Jngenieurstand erörtert und zu lösen sich bestrebt. Wir nennen als solche: 1) Den Entwurf und die Feststellnng eines Tax schemas für den Civil-Jngenieur. Es war dies eine Nothwendig- keit, die allseitig gefühlt worden ist, da eine gesetzliche Taxe für Civil-Jngenieure nicht cxistirte, diese daher bei streitigen Fällen eines festen Anhaltes entbehrten. Dies Taxschema ist unter Zu sammenwirken sämmtlicher Mitglieder der Genossenschaft festge stellt und seit einem halben Jahre von diesen als Grundlage für 17