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Großenhainer Unterhaltungs- und AmeiAeblatt Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke. 76. Sonnabend, den 21. September I8o0. Bekanntmachung. Da zu Folge cingegangener Anzeigen neuerdings wiederholt Fälle vorgckommen sind, in denen, namentlich auf dem Lande, Promeffenscheine zur Badischen Lotterie-Anleihe ausgeboten worden, so findet sich die unterzeichnete Kreis- Direction veranlaßt, die nachstehende Bekanntmachung und Warnung nochmals zu veröffentlichen. Dresden, am 12. September 1850. Königliche Kr c i s - D i r e cti o n. Müller. Bekanntmachung und Warnung. Bei der Königlichen Kreis - Direction zu Dresden ist neuerdings zur Anzeige gelangt, daß in verschiedenen Provinzial-Blättern, z. B. im Pirnaischcn Wochenblatte, unter der Aufforderung zu Uebernahme einer Agenrur „für ein lucrativcs Geschäft" und unter dem Versprechen besonderer günstiger Bedingungen, Promessen-Offerten auf die Badische Lotterie-Anleihe erfolgen. Wenn nun schon solche versteckte Aufforderungen gegen die Reellität des ausgcbotcnen Geschäfts gerechten Zweifel zu erregen geeignet find, so tritt noch hinzu, daß das sogenannte Promessenspiel sowohl überhaupt, als insbesondere die Feilbietung von Promessen-Scheinen, durch die Anordnung unter pct. 4 der unterm 17. September 1836 (Gcsetz- und Verordnungs-Blatt von 1836 p»A 214) erlassenen Bekanntmachung ausdrücklich untersagt worden ist und vermöge der Natur dieses Spiels ebenso von der Vorschrift im tz. 1 des Gesetzes gegen die Theilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterie-Loose vom 4. Dccember 1837 betroffen wird. Hieraus folgt aber zugleich, daß die Veröffentlichung von Promessen - Offerten der Ausbietung von Loosen einer unerlaubten Lotterie gleich zu achten und desbalb, soweit es sich dabei um Benutzung hierländischer Blätter handelt, auch selbst in dem Falle für unzulässig zu achten ist, wenn die Feilbietung von einem Ausländer und vom Auslanbc aus erfolgt. Die Königliche Kreis - Direction findet sich daher veranlaßt, hiermit vor Uebernahme solcher Agentur-Geschäfte, sowie überhaupt vor jeder Betheiligung an dergleichen Anerbietungen und etwaiger Vertreibung von Promessen - Scheinen, Loosen oder sonstigen derartigen Papieren, zu warnen, zugleich aber auch die Polizei-Behörden aufzufordcrn, vor kommenden Falls alles Ernstes dagegen einzuschreiten. Dresden, am 14. Januar 1850. Königliche Kreis-Direction, Müller. Hartmann, Sccr. Tagesnachrichten. Sachsen. Einer Bekanntmachung des Bautzener Bezirksarztes zu Folge waren daselbst am 12. d. M. 268 Personen vom Typhus ergriffen und davon seit dem 5. d. M. nur 8 gestorben. — In Groß schönau und Neuschönau starben vom 5. August bis 8. September 86 Personen an der Cholera. — Der regierende Kaiser von Oesterreich hat dem Prinzen Albert einen unverhofften Krankenbesuch abgestattet und sich denselben Tag wieder nach Böhmen zurückbegeben. — Die Kammern hatten zwei Sitzungen. Die 17. der ersten Kammer be traf die Bewilligung von 3,739,746 Thalern zu Eisenbahnbauten, und die 19. der zweiten Kam mer die fortgesetzte Bewilligung des Ausgabebudjets für das Departement der Finanzen. Nur in der ersten Kammer war es Herr v. Erdmannsdorf, welcher durch die unangenehme Anfrage, ob das parlamentarisch und konstitutionell sei, wenn die Bewilligungen zu den Bauen allemal, wie es in Sachsen geschehe, überschritten würden, in die reinste im Landhause herrschende Harmonie einen Mißton zu bringen sich nicht scheute. In der zweiten Kammer wurden 700 Thaler an den für die Tharander Forstacademie geforderten Geldern gekürzt. Preußen. An der hessischen Grenze wird ein Truppencorps aufgestellt. Es wird wiederholt ver sichert, daß Preußen keine fremde Einmischung in Hessen dulden werde. Baden. Der flüchtige Generalissimus der baden- schen Revolutionsarmee ward wegen Hochverraths und Wegnahme einer großen Partie türkischer Waf fen aus dem Schlosse zu Rastatt zu lebensläng licher Zuchthausstrafe und zum Schadenersatz mit allen Theilnehmern, sowie den Proceßkosten ver- urtheilt. Großherzogthunr Hessen. In der zweiten Kammer ward folgender Antrag einstimmig an genommen: „Die Kammer spricht für das ver fassungsmäßige Verhalten der aufgelösten Stande-