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Anzeiger Riesa, Strehla und deren Umgegend. M 16. Freitag, den SS. April 1858. ^ ' nn .»» Verordnung de« Ministeriums des Innern, die Waffen» und MunitionSvorräthe bei Privatpersonen betreffend, vom 11. April 1853. Die gegenwärtigen Zeitverhältnisse machen es nöthig, hinsichtlich der im Gewahrsam von Privat« Personen befindlichen Waffen» oder MunitionSvorräthe folgende Anordnungen zu treffen: tz. 1. Alle diejenigen, welche rff mit Waffen irgend einer Art oder mit MunitionSgegenständen handeln, »der d) dergleichen verfertigen oder zu Privatzwecken Waffen oder Munition aufbewahren, sind, wen» ihr gleichzeitiger Vorrath an dergleichen Gegenständen in größeren Quantitäten als in je 10 Stück Schußwaffen oder 10 Stück andern Waffen besteht, oder, soviel die Munition anlangt, den un gefähren eigenen Bedarf an solcher für die nächsten 3 Monate übersteigt, verbunden, die Räume, wo sie diese Gegenstände aufbewahren, binnen 14 Tagen, von der Publicatiön dieser Verordnung ungerechnet, der Ortspolizeibehörde anzuzeige», auch der letzter« künftig von jedem neuen Aufbewahrungslocale bin nen 3 Tage» nach Eintritt der Benutzung desselben zu Waffen- oder Munitionsvorräthen Anzeige z» machen. H. 2. Ausgenommen von der Vorschrift im vorigen h. unter v sind blos diejenigen Personen, welche Waffen und Munition für die Zwecke ihres Berufs fübren müssen. tz. 3. Wer die in K. I vorgeschriebene Anzeige unterläßt, wird bis zu 25 Thlr. Geldbuße oder zu 4 Wochen Gefängniß bestraft. tz. 4. Einem Jeden, welcher einen heimlichen Waffen- oder MunitionSvorrath, der zu hochver- räthischen oder sonstigen gesetzwidrigen Zwecken bestimmt ist, der Obrigkeit dergestalt anzeigt, daß der Dcnunciat in Verfolg der auf Grund dieser Anzeige einzulcitenden Untersuchung deshalb bestraft wird, soll, und zwar so weit thunlich, unter Verschweigung seines Namens, eine nach Beschaffenheit der Wich tigkeit der Sache zu bemesscnde Belohnung bis zu dem Betrage von Fünfhundert Thalern gewährt werden. Nach dieser Verordnung haben sich Alle, welche sie angeht, gebührend zu achten. Auch ist dieselbe, in Gemäßbeit von K. 21 des Preßgesetzcs vom 14. März 1851, in allen daselbst bezeichnetrn Zeit schriften zum Abdrucke zu bringen. Dresden, am 11. April 1853. Ministerium des Innern. Freiherr v. Neust. Eppendorf. Bekanntmachung , des Ministeriums des Innern, die Legitimationen der Fuhrleute und ihrer Knechte bei Reisen in dem K. K. Ocsterreichischen Staatsgebiete betr. Nachdem von der K. K. Ocsterreichischen Regierung die Anordnung getroffen worden ist,^daß alle Fuhrleute und deren Knechte bei Reisen innerbalb der Kaiser!. Ocsterreichischen Staaten zu ihrer Le gitimation mit legalen Pässen versehen sein müssen, so wird dies im Interesse der hierländischen, nach den K. K. Oesterreichischen Staaten verkehrenden Personen der gedachten Art sowie Aller, die dabei sonst etwa betheiligt sein können, andurch zur öffentlichen Kennlniß gebracht. Die Herausgeber von Zeitschriften der in K. 21 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betr., vom 14. März 1851 gedachten Art haben die vorstehende Bekanntmachung in einer der beiden nächst erscheinenden Nummern ibres Blattes zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 12. Avril 1853. Ministerium de» Innern. , Frhr. von Neust. Eppendott.