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0NN- und nal Die Mekßerktz. Zeitung" erscheint täglich mit Aus- Inserate werden mit 20 Pf., solche aus unserer Amtshauptmannschast mit 15 Pf. die Spaltzeile oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 45 bez. 35 Pf. — Tabellarische undkmnplizierteJnserate mit entsprechenoem Auf- ' schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, die Spaltenzeile 50 Pf. Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preisvierteljähr lich einschl. Zuträgerge- bührM.2.40,zweimonat lich M. 1.60, einmonat lich 80 Pf. EinzelneNum- mern lO Pf. Alle Postan stalten, Postboten, sowie unsere Austräger neh men Bestellungen an. Wcheritz-Mllng ÄMitWM Anzeiger str HMM Ameiitiierg n. H. Amtsblatt für di« Königliche Amtshauptmannschast, das Königliche Amtsgericht und Len St-dtrat zu Dipp-Wiswalde. Mit achtseitigem „Illustrierten Unlerhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Mr die Aufnahme eines Inserats an bestimmter SteNe und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Nr. 201 Donnerstag den 30. August 1917 abends 83. Jahrgang Nene Höchstpreise für Gemüse. I. Unter Aufhebung der Verordnung de» Ministerium» des Innern, betreffend Höchst preise für Frühgemüse, vom 14. August 1917 — 950 l.. o. o. — werden für die folgenden Gemüse neue Erzeugerhöchstpreise festgesetzt: a) Erbsen (gerdrillt oder gereisert) 40 Pf. je Pfund -- b) Bohnen: grüne Bohnen 25 - - - Wach,- und Perlbohnrn 35 - - c) Möhren ohne Kraut 12 - « ck) Karotten ohne Kraut 18 - » e) Kohlrabi 20 k) Früh-Wirsing- und Früh-Rotkohl 15 - - e) Früh-Weißkohl 10 - - b) Zwiebeln 16 « - i) Spinat (nicht Spinatersatz) 28 O » lr) Mairüben mit Kraut 2 - - . ohne Kraut 4 - « - l) Tomaten 30 v « m) Kürbis 10 - n) Sellerie bis 14. 10. 17 mit Kraut 22 « - - v. 15.10. bis 30.11.17 - ohne Kraut 33 - - . v. I.12.17b.31.I2.17 ohne Kraut 35 - - - - v. I. I. bis 14. 2. 18 ohne Kraut 40 - - - später 45 - « o) Meeretlich: a) wenn 100 Stangen min ¬ destens 60 Psd. wiegen, bi» 31.12. 17 40 0 » vom 1.1.18 bis 28.2.18 45 s - vom I. 3. 18 bis 30.4.18 50 » - später 55 s - b) wenn 100 Stangen min« bestens 40 Psd. wiegen, bis 31. 12. 17 30 s » vom I. I. 18 b. 28. 2. 18 35 » « vom I. 3. 1« b. 30. 4. 18 40 - 1 später 45 - - c) für leichtere Ware bis 31. 12. 17 20 s » später 25 s « p) Rote Rüben (Rote Beete) bi» 31. 10. 17 10 - - vom I. 11. bi» 31. 12. 17 12 - - später 14 « o q) Schwarzwurzeln - bi» 31. 12. 17 44 später 55 Diese Erzeugerhöchstpreise gelten für das Gebiet de» Königreichs Sachsen, und zwar, soweit nicht ausdrücklich ein Termin bestimmt ist, bi» auf weiteres. 2. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Juni 1917 (Staatr- zeitung vom 16. Juni I9i7 Nr. 137) und vom 28. Juni 1917 (Staatszeitung vom 28. Juni 1917 Nr. 147) betreffend Höchstpreise für Frühgemüse bleiben hinsichtlich der für Blumenkohl in den Kreishauptmannschaften Bautzen und Dresden festgesetzten Preise in Geltung. Ebenso bleibt die Verordnung de» Ministeriums des Innern vom 1. Au gust 1917 (Staatszeiiung vom 2. August 1917 Nr. 177) in «rast, soweit sie den Der. kauf von Möhren und Karotten mit Kraut verbietet. 3. Es wird besonders darauf hingewirsen, Latz der Erzeugerhöchstpreis die Kosten der Beförderung zur Ladestelle und der Verladung im Bahnwagen oder im Schiss mit umfaßt. 4. Diese Verordnung tritt am 31. August 1917 in Kraft. Dresden, den 28. August 1917. Ministerium des Innern. Bestandsaufnahme nnv Bedarfs- ermittelnng von Kohlen.! «MO .1.'^ Laut Verordnung des Reichskommissars für die Kohlenversorgung findet am 1. September 1917 eine allgemeine Ausnahme der Bestände an Havsbrandkohle und eine Erhebung über den Hambrandkohlenverbranch in der Zeit vom 1. April 1915 bis zum 31. März 1916 statt. Die Erledigung der Bestandsaufnahme und Bedarfsermittlung wird den Ort«» kohlenstellen übertragen. ? Anzeigepflichtige. , Anzeigepflichtige find: 1. Die Haushaltungen sowie die Personen, die, ohne «inen selbständigen Haus halt zu führen, eigene Vorräte an Kohlen, Koks oder Brikett, besitzen; 2. die Behörden und Anstalten mit Ausschluß der militärischen Anstalten, die von der Intendantur oder Garnisonverwaltung mit Kohlen versorgt werden; 3. die Inhaber landwirtschaftlicher Haupt- und Nebenbrtriebr; 4. die Inhaber von Gewerbebetrieben, die a) monatlich weniger al« 1v Tonnen Kohle verbrauchen und deshalb keine Meldekarte nach der Bekanntmachung des Reichskommissars vom 17. Juni 1917 haben ausfallen müssen oder die b) ohne Rücksicht auf die Höhe des monatlichen verbrauch« kein« Meldekarte nach der vorerwähnten Bekanntmachung haben ausMen müssen (z. B. Bäckereien, Schlächtereien, Gast- und Schank- u.Speisewirt» schäften, Pensionate, Fremdenheime und Fremdenhöfe, Volksküchen und sonstige Massenspeiseanstalten, Badeanstalten, private Büros, Kanz leien, Sprech- und Wartezimmer, Läden nebst Arbeitsräumen, sowie die Betriebe, di« dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnen den oder vorübergehend sich aushaltenden Personen dienen); 5. Kohlenhändler und alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die gewerbsmäßig Kohlen an Verbraucher absetzen oder die den Bezug von Kohlen für diese vermitteln (Gemeinden, Konsumvereine, Einkaufs- und Bezugsvereintgungen und dergl), lowelt die bei ihnen vorhandenen Be stände nicht zur Lieferung a) an meldepflichtige Betriebe, b) an Verbraucher eine» benachbarten Verso^ungsbezirkes, c) an militärische Behörden und Anstalten aus Grund von Verträgen mit der Intendantur oder der Garntsonverwaltung bestimmt sind. § 3. Anzuzeigende Bestände. Die Anzeigepflichtigen (§ 2) haben die Kohlenmengen anzugeben, die sich mit Beginn des 1. September 1917 in ihrem Gewahrsam befinden. Richt anzugeben sind: I. Mengen unter insgesamt 190 stg (—l'/r iil Kohlen, Koks, Industrie- briketts oder 200 Stück Hausbrand- oder Steinkohlenbriketts oder Braun» kohlenpretzsteine); 2. seitens der Anzeigepflichtigen in § 2 Ziffer 5 die Bestände, die voraus sichtlich zur Belieferung von meldepflichtigen Verbrauchern Verwendung finden; ... 3. Vorräte an Rohkohle. Anzuzeigende Vorräte, die in fremden Lagerräumen (Speichern, Kellern, Lager plätzen und dergleichen) untergebracht sind, sind nicht vom Lagerhalter, sondern nur vom verfügungsberechtigten anzuzeigen, auch wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hat. 8 4. Die Frage nach dem Kohlenverbrauch in der Zeit vom 1. April 1915 bi« mit 31. März 1916 ist von den Anzeigepflichtigen in § 2 Ziffer 1—4 unter allen Um ständen zu beantworten, gleichviel, ob anzeigepflichtige Vorräte vorhanden sind oder nicht. 8 5- Mengen-Angabe. Die Angabe der Menge hat zu erfolgen: 1. bei Stein- und Braunkohlen oller Art sowie bei Kok« und Jndustriebrikett» in ganzen Zentnern oder Hektolitern; 2. bei Hausbrand- und Steinkohlenbriketts sowie bei Braunkohlenpreßsteinen nach der Stückzahl. / 8 6. Feststellung der Vorräte und de« Kohlenverbrauch». Die Anzeigepflichtigen haben sowohl die anzugebenden Vorräte als auch — mit Ausnahme der Kohlenhändler und der ihnen nach § 2 Zisfer 5 Gleichgestellten — ihren Kohlenverbrauch in der Zeit vom 1. April 1915 bis zum 31. März 1916 ge wissenhaft zu ermitteln. Eie haben dabei die Rechnungen oder sonstigen Belege über den Empfang der einzelnen M'ngen zugrunde zu legen. Bei der Feststellung der Vorräte ist der etwaige Verbrauch oder sonstige Abgang von Kohlen seit dem Tage de» Empfanges sorgfältig abzuschätzen. 8 7- Nachprüfung. , Dir Nachprüfung der Richtigkeit der erstatteten Anzeigen durch Beauftragte des Kommunalverbande», der Ortskohlenstellen und der Gemeinden wird Vorbehalten. Den hiermit Beauftragten ist der Zutritt unbeschränkt zu gestatten und jede vrrlangie Aus kunft zu erteilen; Bücher sowie sonstige Be rge für den Kohlebezug sind ihnen auf Erfordern vorzulegen. 8 6. Strafow schrift. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser Bekanntmachung verpflichtet st, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift in 8 7 zuwider den mit der Nachprüfung Beauftragten den Zutritt, die Auskunstserteilung oder die Einsicht der Bücher oder sonstigen Belege verweigert, wird,