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autztlierMNachnchtm Berirdmussblatt »er KreiShnu-tNiunschaft Bintzea zugleich als »auft-arialbehrrde »er Oberlaufitz «r. IS» Freitag, den 1. Juli, abeuds 1892 Dr«Sd«n, am 23. Junt 1892 Ministerium des Innern. »an Metzsch Körner. V. terunll er» o den Nnr. sprechende Verkürzung der bstündigen Beschäftigung! lannsckaft »estsetzung auf Grund tz 105 o Abs. 2 Satz 2 der G< Bautzen, den 30. Junt 1392. Tenn el, Gerichtsschreiber de» Möglichen Amtsgericht». Bautzen, den 30. Junt 1892 ng der Wählermassen gehalten werden — und zwar nicht nur von PrSst- gewöhnlicheren Parlamentariern, sondern auch von Ministern Republik) der Amtshauptmannschafteu Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und de- Hauptsteueramte- Bautzen, ingleicheu der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt sowie der StadtgemeinderLthe zu Schirgiswalde und Weißenberg. lautvart worden. Bautzen, den 29. Junt 1892. erlag, die sogenannten Hülfsgemerbe des Handels (Packer, «chrl . .), Spedition, Commission und die Handelslager. Auch die besonders gestattet wird, auch iken, Werkstätten und dergleichen mehr beschäftigten Personals während solcher Zeiten Kaufs- hrsgewerbe, Gast-und Schankmirthschastsgewerbe, Mustkauf. zu h>' " ' s ' Vorstellungen; ebenso nicht der Apothekenbetrieb (tztz t05i, Königliche AmtShauptmannschaft, von Craushaar. Di« Bautzener Nachr. erschetneu, mit Lutznatzme der Tonn- mid Festtage, täglich abends« Preis des vterteljährl. Abonnements 3 Jnserttonsgebühr für den Ramu einer PrtWSralt»«tle »ewöbnltchm Latzes 12 s, in geeignete»Fälle« unter Vewä-nmg von Rabatt; Ziffern^ Tabellen» und mderer sch oleriger Satz entsprech«» teurer, «ach»«t»g«-ühr für jede Anzeig« mb Insertion AO Vf», für brtefl. AuSknnstserlMmlg io Pfg. (und Porto). Bis früh S Uhr etugetzend« Inserate finde» t» dem abends erscheinend« Blatte Aufsatz»«. Inserate »rtzmen dir lkrpedttiin und die Ännoacrnbuveaus an. desgl. di« Herren Wald« i» Löbau, Llauß i» Aeihenberg, Ltppttsch in Schirgiswalde, Buhr tu Säutgshat» d. Ostrttz, Reuß»« tu Ob«r»Lu»uersd»ri und v. Ltndeuau ix Pulsnitz. (Ftr«sprech-A«schlud «r. 51.) oder Kandidaten für de« Ministrrstuhl — kennt man bei uns doch nicht. Jüngst hat bei einer solchen Gelegenheit der alte un verwüstliche Gladstone eine glänzende Probe von seiner heldenmütigen Tapferkeit abgelegt, indem er durch ein von einem Weibe ihm in das Gesicht geworfene- harte- Brot« stück am Suge verletzt, doch noch eine stundenlange Wahl rede hielt. Da- Treiben bei den eigentlichen Wahlen hat der englische Romanschriftsteller Dicken» in seinen .Pick- Wicklern" in einer unübertrefflichen Weise geschildert. Die Art, wie da» liebe „Stimmvieh- von beiden Setten bear beitet wird, wie die Vertreter der Presse dabei an einander geraten, und sich gegenseitig mit de« ärgste« Schimpfwort« Das Königliche Amtsgericht daselbst. Philippi. Höfer. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über daS Vermögen des Tapezierers und BettfedernhändlerS Karl Albert Liffa» in Bautzen ist zur Prüfung einer nachträglich angemeldeten Forderung Termin auf dm 15. Juli 18S2, mittag- 18 Nhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hterfelbst anberaumt. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Kaiserlicher Verordnung vom 28. März 1892 zu Folge treten mit dem 1. Juli dieses Jahres die auf die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe bezüglichen Vorschriften der letzten GewerbeordnungS- Rouelle (Reichsgesetz vom 1. Juni 1891 tztz 41a, 55», 105», I05b Abs. 2, I05e, I05o, I05k, 105b und 105 i) in Kraft. Unsere englische« «nd uordamerikauischen Betten» Der Stadtrat h. vr. Ka«bl«r, Bürgermeister. Schdt. Zuwiderhandlungen gegen die obigen die Sonntagsruhe im HandelSgewerbe betreffenden Be schränkungen und Bestimmungen unterliegen den Strafbestimmungen in § 146», § 149 Pkt. 7 und tz 151 der Gewerbenovelle, ZU des sächsischen Gesetzes über die Sonntagsfeier und Z 366 1 deS Strafgesetzbuchs. Insoweit die oben unter II2 bezeichnete Beschäftigungszeit an einzelnen Orten mit der Zeit deS regelmäßigen VormittagSgottcSdiensteS theilweise zusammenfallen und nicht eine entsprechende Verschiebung des Gottesdienstes von der Kirchenbehöroe beschlossen werden sollte, behält die Amtshauptmannschaft mit Rücksicht auf Z 3 Abs. 2, Pkt. 3 des Gesetzes vom 10. September 1870 sich vor, für diese Orte eine ent- ' Verkaufszeit im Wege bezirksstatuarischer lewerbenovelle herbeizuführen. Die Vorgänge bei de« Wahlvorbereitungen in Tagland und Nordamerika sind für un» doch noch nickt so recht in da» höhere politische Treiben ringrübte« Deutschen sehr in- tereffant und erbaulich zu lesen Solche rilstge Volk-Ver sammlungen, wir sie in England zur Bearbeitung der Bekanntmachung, Sa» Einb.ingen von Vieh aus Böhmen über die Grenzstation Bodenbach-Tetschen betr., vom 23. Juni 1892. DaS Ministerium de» Jnrern findet sich veranlaßt, wie eS nach der Bekanntmachung vom 22 September 188k für die Einfuhr von Schweinen und von Rindvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken über die Grerz tatton Bodenbach-Teischen vorgeschrteden ist, so auch vom I August diese« Jahre« M» die laut der Bekanntmachungen vom 9. Dezember 1890 und vom 13 November 1891 neurrdtngS unter gewissen Bedingungen gestattete Einfuhr von Schlachtrindern aus Oette,retch-Ungarn und «uS Italien auf die Dienstage, Donnerstage, Frrtiag, und Sonnabende zu beschränken. Auf dem die Firma: Liadurr L Seh««» zu Großpostwitz betreffenden Folium No. 382 de» Handelsregisters für den Bezirk deS unterzeichneten Königlichen Amtsgericht« ist heute das A»«- scheide» deS Sattlers Herrn Albin Emtl Lindner in Großpostwitz als Mitinhaber der Firma ver. Der Begriff „Handelsgewerbe" im Sinne dieser Gesetzesvorschriften umfaßt nicht nur den Groß- und Kleinhandel einschließlich des Hausirhandels, sondern unter Anderem auch den Geld- und Credit- Handel, die Leihanstalten, den Zeitnngsverlag, die sogenannten Hülfsgemerbe des Handels (Packer, Träger, Taxatoren, Markthelfer u. s. w.), Spedition, Commission und die Handelslager. Auch die Lhätigreit des in den Contoren der Fabriken, Werkstätten r ' ' " " ' fällt darunter; hiergegen nicht das Verkehrsgewerbe, Gast- Führungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen; ebenso nicht 154 des Reichsgesetzes). Nach § I05b Abs. 2 der Novelle dürfen, insoweit nickt Z 105o für besondere Fälle Ausnahmen »uläßt, im Handelsgewerbe Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im Uebrigen an Sonn- und Festtagen nicht fchästigt werden. Da zu den Zeiten, während welcher nach dem Vorstehenden eine Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht stattfinden darf, beziehendlich ortsbehördlich nicht Handelsbetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht zulässig ist, sind und Gewerbsläden, Magazine, Marktbude», sowie Schaufenster geschloffen »alten und Verkaufsstände mit Waaren nicht zu belegen. Pud jetzt btidnfiU» Mit Wahlkämpfe» beschäftigt. I« E«g- land handelt e» sich — nach Auflösung de» Unterhaus«» — vrp die peuwghle» für daSftlb«, womit dann auch bei der streng parlamentarische« Verfassung die Entscheidung dar- Sdir gegeben ist, ob auch ferner «och da» konservative Mi- «isterium unter Salisbury am Ruder bleibe» wird, oder ob die Liberalen u»1rr Führung de» alte« Gladstone das Regiment übernehmen werden. Der nordamertkantsche Wahl kampf bezieht sich direkt auf die oberste verwalt»« tblist Im November wird auf 4 Jahre der . dent- gewählt. Die Kandidaten der beiden Partei«« sind be reits bestimmt. Harrison, der jetzige Präsident, ist von den Republikaner« aufgestellt, sein Vorgänger im Amte 188b bi» 1889, Eleveland, ist der Erkorene der demokratische« Partei. Die Festsetzung dieser Stunden ist unter Berücksi-dtsi stimmten Zeit durch die Polizeibehörde (Amtshauptmanns , , Zweige des Handcisgewerbes verschieden erfolgen. Die untei^ , , , . , Stunden für ihren Verwaltungsbezirk vorläufig einheitlich auf die Zeit von 6 bis 8 Uhr Morgens und II bis 2 Uhr Mittags festgesetzt. Für Handelsgewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher, oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung er forderlich ist, können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von i... ... fchristen über die Sonntagsruhe zugelaffen werden (K 105o). Die Königliche Kreishauptmannschaft Bautzen hat für den ihr unterstehenden Regierungsbezirk hiervon nur zu Gunsten des Handels mit Brod und weißen Backwaaren, sowie unter gewissen Voraussetzungen und Beschränkungen zu Gunsten DeS Handels mit Mineralwässern in Trinkhallen und dergl. Gebrauch gemacht. Insoweit Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstelle» ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden (tz 41»). Der Handelsgewerbebetrieb im Umherziehen und der Gewerbebetrieb der in tz 42 b der Gewerbe ordnung bezeichneten Personen ist an Sonn- und Festtagen ganz verboten. Ausnahmen können -er unteren Verwaltungsbehörde zugelaffen werden (Z 55» des Reichsgesetzes). Die unterzeici Amtshauptmannschaft hat keinen Anlaß gefunden, für den ihr unterstehenden Verwaltungsbezirk .... dieser Befugniß Gebrauch zu machen. Weitergehendeu landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes und der Arbeit an Sonn- und Festtagen stehe» alle diese Bestimmungen nicht entgegen (Z 41» Abs. 2 und tz 105 K Abs. 1). Für das Königreich Sachsen verbleiben sonach diejenigen Vorschriften des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeler vom 10. September 1870 und der betreffenden Ausführungs-Verordnung von demselben Tage in Kraft, durch welche der Handelsbetrieb an Sonn-, Fest- und Bußtagen theils ganz verboten, theils erheblich beschränkt oder nur unter Voraussetzungen nachgelassen ist. Für den Bezirk der Atutshauptmannschaft Löbau gilt oaher unter Berücksichtigung der von -er Königlichen Kreishauptmannschaft nach dem Obigen beziehendlich von der Amtshauptmannschaft «us Grund tz 105 b der Novelle Abs. 2 Satz » nachgelassenen Vergünstigungen vom 1. nächsten Monats ab Folgende»: Bekanntmachung, die polizeilichen An- und Abmeldungen betreffend. ES ist in letzter Zeit wahrgenommen worden, daß den Bestimmungen in tztz 1, 6, 7, 11 und 18 deö Regulativ» vom das Einwohner- und Fremden-Wesen, sowie Lie An- und Abmeldung der Dienstboten tn der Stadt Bautzen betreffend, wiederholt zuwtdergehandelt wird. Wir nehmen daher Veranlassung, darauf ausdrücklich htnzuweisen, daß jeder Anzug nach hier und jeder Wegzug auS hiesiger Stadt, sowie jede in den WohnungSverhältntffen hiesiger Einwohner eivgetcetene Veränderung binn«n drei Tagen bet der unterzeichneten Polt,et-Behörde auzumelden ist. Zuwidechandlunaen gegen die Vorschriften deS obrnangezogenen Regulativs werden mit einer tn § 17 desselben Regulativs angedrohten, bis zu 50 anstnzenden Geldstrafe für den einzelnen ContravenitonSfall unnachfichtltch geahndet werden. a) an Orten, wo kein Nachmittagsgottesdienst stattfindet, von 11 Uhr Vor- bis 4 Uhr Nachmittags, d) an Orten, wo Nachmittaasgottesdicnst stattfindet, von II Uhr Vor- bis 5 Uhr Nachmittags, jedoch mit ernstündiger Pause während deS Nachmittagsgottesdienstes. III. Den Ortsbehörde» (Gemeinderäthen) bleibt nachgelassen, soweit örtliche Verhältnisse und Bedürf nisse es wünschenswerth erscheinen lassen, die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern auch beim Detailhandel mit anderen als den unter II I nnd 2 bezeichneten Gegenständen an Sonn- und Festtagen, jedoch mit Ausnahme des Charfreitags, der Bußtage und des Todtenfestsonntags zu gestatten (Gesetz vom 10. September 1870 tz 3 Abs 3). Bei Ertheilung einer solchen Ermächtigung ist die Tageszeit, während welcher die Beschäftigung in dem betreffenden Zweige des Handelsgeiverbes genehmigt wird, von der Ortsbehörde festznsetzen und gehörig bekannt zu machen. Ermächtigung darf nicht ertheilt werden: ») für die Zeit vor dem Vormittagsgottesdienste oder während des Bor- und Nach mittagsgottesdienstes im betreffenden Kirchspiele, d) für einen längeren als 5stündigen Zeitraum während eines Tages, o) für die Zeit nach 4 Uhr Nachmittags. Nur wo von der Ortsbehörde eine solche Ermächtigung für den Handel mit Mineralwässer» in Trinkhallen und dergleichen einschließlich der für diesen Handel selbst an Sonn- und Festtagen unentbehrlichen Arbeiten (Bereitstellung der Mineralwaffer-BallonS) ertheilt ivird, kommen für die Zeit während der Sommermonate die unter d und e gedachten Beschränkungen in Wegfall. >IV. Eine Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern iin Handelsgewerbe darf nicht stattfinden: I. am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage; 2. an sonstigen Fest-, Sonn- und Bußtagen ») beim Haufirhandel (inner- und außerhalb des Wohnortes), d) beim stehenden Handelsgewerbebetriebe, insoweit sie in Nachstehendem nicht aus drücklich gestattet wird. II. Die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe ist an den nicht ANter 1 1 fallenden kirchlichen Fest- bez. an Sonn- oder Bußtagen zulässig: I. beim Handel mit Brod und weißen Backwaaren (ausschließlich der Conditoreiwaaren) unbeschränkt und selbst mährend des Vormittaasgottesdienstes; 2. beim Verkaufe von Milch, Conditoreiwaaren, sowie sonstigen Eß- nnd Materialwaaren, nicht minder beim Kleinhandel mit Heiznngs- und Beleuchtungsmaterial während der Zeiten von 6 bis 8 Uhr Morgen- und 11 bis 2 Uhr MttagS; S. bttm handel gelegentlich auf Sonn- und Festtage fallender Jahr-, Vieh- und anderer ») an Otten, wo kein Nachmittagsgottesdienst stattfindet, von Mittags 12 Uhr bis Abends 10 Uhr, b) an Otten, wo Nachmittagsgottesdienst stattfindet, von dessen Beendigung ab bis Abends 10 Uhr; 4. bei geringfügigen Versteigerungen und Verpachtungen (Z 3 der Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. September 1870) , Die Gemeindevorstände und Gntsvorsteher des Bezirks erhalten durch daS demnächst erscheinende Flugblatt weitere Erläuterungen und Anleitungen zu den die Sonntagsruhe im HandelSgewerbe ^.«/rö.b'chukte betreffenden neuen Bestimmungen. rgsbeM von Löbau, am 28. Zuni 1892. — — - , Wen» beim Handel mit Brod und weißer Backwaare (oben II I) oder beim Handel mit Mineral- eriten" Weidnawts^ Oüer^nn'k wässern in dem unter III, Abs. 4 gedachten Falle an Sonn- nnd Festtagen Gehülfen, Lehrlinge oder ickt länaer als fünf Stunden l>e. Arbeiter länger als 3 Stunden beschäftigt oder durch ihre Beschäftigung am Besuche desi Gottesdienstes lcht langer als fünf Stunden be- werden, find die Gewerbtreibcnden verpflichtet, jeden Beschäftigten entweder an jedem dritten kkcktiauno der kür den öb'entlicke:-Gottesdienst b- Sonntage volle scchsunddreißig Stunden oder an jedem zweiten Sonntage windelns in der Zeit von LnNt) M'« Uhr «L»d> von der Arbeit Hei zu lassen (tz I03c verbuk» ..fit tz 105 c, Ab- L/'äM ?o?W8uM Lowett^ »2 bezeichnete Beschäftig»?^ an einzelnen Orten mit der Zeit deS