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de Zechsunddreissigster Jahrgang. 58 Mi 1884 Sonnabend meist- Pulsnitz, am 11. Juli 1884. Die welche fortan auch dessen Unter- indern beschaffen und unter Aufsicht des anzuzeigen und es darf die ng und Genehmigung orwissen und Genehmigung des Ve werden. rung v tage. mser). Augw ttc-S l. t Die Vor Die Der Stadtrath. Schubert/ Brgrmeister. ge- Paß opse daß »erde imer inen ende :den. 4. Revi rerzen Eiter- < Zenden / Kreuz- mildes ch be- ingern Eine serung läster e.sung ' Pfg. en zu k und Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortl. Nedacteur Alwin Endler in Pulsnitz. Druck und Verlag von Paul Weber's Erben in Pulsnitz. Amts öl alt des Königlichen Amtsgerichts, sowie des Htadtratöes zu Aulsnih. WeschäftssM^« Mr KönigSbrO?? bei Herrn Kaufm. M. Tscherlicb. Dresde«; Annoncen-Bureaus Haasenfteiu L Boaler u. Jnvalidenda»». Leipzig: Rudolph N»ss» Die Vollendung der Einrichtung jeder Prim in Gebrauch genommen werden. > Mit den einmal gelegten Röhren und der getroffenen Einrichtung darf' ohn Schadenhaftigkeiten sind sofort anzuzeigen und zu beseitigen. Erscheint: Mittwochs und Sonnabends. Abvnncmentspreis: kinschlieblich des jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden Sonntansblattes) Vierteljährlich I Mk. 25 Pfg. Inserate werden mit lO Pfennigen für den Naum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags 8 Uhr hier aufzugeben. Ult solchen vr. freund-^ ier und Zubehör E 100 Bek an ntmachung. In Nachstehendem wird das von den städtischen Collegien ausgestellte Regulativ, die Benutzung der städtischen Wasserleitungen zu Pulsnitz bctr. zur allgemeinen Nachacht ung bekannt gemacht, mit dem Bemerken, daß dasselbe vom heutigen Tage an in Kraft tritt. ,er's Zu- ier's Uhr r da ceins- -gung ad. Juli, winde -ück.^ ' h liegt ' n, auch verant- htcr. a Hoch eise der Kreisen rnk aus. er Vcr- kert. voii uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder 8-4ll 1ltztllEEll"<4 tt s Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. ^XPKÜiilvN ÜK8 ^Mi8dlLiiSVn U'ockrnblutt für Pulsnitz, Ksniflstznick, Nndrtzrrg, Radttzurg, Mnritztznrg und UmgrgeuL. ikv. , wird Fleisch l't. nüttag Derjenige Theil der Privatleitung, welcher in,. öffentlMn Straße liegt und zwar von dem Hauptstrang aus bis an das betreffende Grundstück wird aus Kasten des Antragstellers vom Stadtrath geliefert und ausgeführ^geht jedoHmrach erfolgter Herstellung ohne Vergütung in das Eigenthum derStadtZiber, Haltung auf Communkosten übernimmt. , 8 3. Den Wasserentnehmern steht frei, fämmtliche Röhren der Hausleitung'nebst Zubehör im Innern des Hauses oder Grundstiic^selbst zu Stadtraths legen zu lassen. rst. ü> itung nur nach adtraths kei Regulativ, die Benutzung der städtischen Wasserleitungen zu Pulsnitz betr. «8 i- ' städtischen Wasserleitungen sind bestimmt: 1 ., den gewöhnlichen häuslichen oder wirtschaftlichen Wasserbedarf der hiesigen Einwohner zu beschaffen 2 ., bei entstehenden Schadenfeuern das zur Bekämpfung ^örselben erforderliche Wasser zu liefern; 3 ., den zu gewerblichen und industriellen Zwecke«: erforderlichen Wasserbedarf zu decken. . 8 2. ministrator eines hiesigen Grundstücks gestattet. ädtratMemzuholen. Herstellung einer Privatleitung ist jedem Eigenthü Ausführung derselben ist die Genehmigung des Kosten der Herstellung der Privatleitung hat ntra er zu tragen. lieber den Wafserzins gelten folgende Vorschriften: 1., der für Entnahme des Wassers in einfachen Haushaltungen abzuentrichtende Wasserzi und cs ist das hierbei ermittelte Resultat für das lausende Jahr maßgebend. Der Wasserbauausschuß wird zu diesem Zweck durch 4 von den Stadtverordneten zu lende Vcrtrauensbürger verstärkt. Das alljährlich aufzustellende Cataster für den Wasserzins soll 14 Tage lang auf d^Nathsexpedition zu Jedermanns Einsicht auSgclegt und nur die während dieser Zeit eingehenden Reklamationen berücksichtigt werden. Die Reelamationen werden dem Wafserbauausschuß zur nochmaligen er.-^^,^,—,—„ — Dafern sich Reclamant bei dieser nochmaligen Entschließung des WiisfcrbuuauSschusses nicht beruhigt, tritt auf Antrag die CnWMkMp des Stadtraths ein, bei welcher es sein Bewenden hat. 2 ., Gewerbtreibende, welche zu ihrem Gewerbebetrieb größerer Mengen Wassers bedürfen, haben den Wasserzins nach Maßgabe der an ihren Leitungen befindlichen Wasser uhren zu bezahlen. Zu dieser Klasse Gewerbtreibender gehören: Färber, Brauer, Besitzer von Dampskesselanlagcn, von geschlossenen Fabriketablissements, von öffentlichen Wasch- und Badean stalten, Gast- und Schankwirthe, Töpfer, Hutmacher, Seifensieder, Apotheker, Handelsgürtner, Fischhändler. In allen diesen Fällen, ingleichen 3 ., bei gewöhnlichen Haushaltungen, in welchen ein größerer Wasserverbrauch vcrmuthet wird, sowie bei der Abgabe von Wasser zu größeren Neu- oder Reparaturbauten ist der Stadtrath berechtigt, die Aufstellung von Wafferuhren zu verlangen und den von Letzterem angezcigtcn Wasserverbrauch für die Bestimmung des Wasser zinses maßgebend sein zu lassen. Viehbesitzer haben für jedes Pferd und für jedes Stück Rindvieh besonders 2 Mark jährlich abzuentrichten, desgleichen die Besitzer von Kutsch- und Luxus-Wagen 2 Mark jährlich für jedes Stück. §6. Die zur Zeit zur Controle des Wasserverbrauchs in den einzelnen Haushaltungen verwendeten und im Eigenthum der Stadtgemeinde befindlichen Wasseruhren sollen auch fernerhin an den betreffenden Leitungen belassen werden, um nach Befinden in einzelnen Fällen durch dieselben eine vergleichende Controle auszuüben. Für deren Nein- und Instandhaltung sind dem Stadtrath die betreffenden Hausbesitzer verantwortlich. .8 7. Die Eigenthümer von Privatwasserleitungen, die aus den öffentlichen Wasserleitungen überhaupt Wasser nicht entnehmen, haben in Rücksicht auf die im allgemein-öffentlichen Interesse liegende Unterhaltung der städtischen Wasserleitung jährlich einen von dem Wasserbauausschuß festzusetzenden, von den städtischen Behörden zu genehmigten Beitrag zu leisten. Der WasserzinS unter 8 5,, ist xv8tnumc!ranäo am 1. April und 1. October jeden Jahres, der unter 8 5,2 binnen 14 Tagen nach der durch Ablesung der Wasseruhren erfolgten Ermittelung des Wasserverbrauchs und der 8 5,z mit den communlichen Abgaben zu entrichten. 8 9. Beim Ausbruch eines Schadenfeuers in derStadt hat jeder Besitzer seinePrivarleitung geschlossen zu halten und darf nicht eher wieder Wasser daraus entnehmen bis das Feuer gelöscht ist 8 10. Jeder Besitzer einer Privatleitung, sei dieselbe aus den städtischen Wasseranlagen abgeleitet oder durch eigne Nöhrenlcitung aus Brunnen in die Stadt geführt, hat währ end eines Schadenfeuers die Benutzung derselben der öffentlichen Löschanstalt ohnweigerlich zu gestatten und zwar ohne daß ihm hierfür irgend ein Anspruch auf Entschädigung zustehl. . 8 H- Sollte wegen Mangels an Wasser oder im Interesse allgemein-öffentlicher Zwecke (Feuersgefahr, Schleußenreinigung rc.) oder in Neparaturfällen der Wasseranlagen auf '"^re oder längere Zeit gar kein Wasser oder nur in ungenügender Menge an die Consumeuten abgegeben werden können, so steht den Letzteren kein Anspruch auf irgend welche Entschädigung für zeitweilige Entziehung des Wassers zu. 8 12- Den Beamten und Offizianten des Stadtraths ist zur Ausübung der erforderlichen Controle jeder Zeit freier Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten zu gestatten, »n welcher die Privatleitungen nebst Zubehör sich befinden. A er wider die in diesem Regulativ enthaltenen Bestimmungen handelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 150 Mark. ird alljährlich im Januar durch den städtischen Wasserbau-Ausschuß cschätzt