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Reichenbrand. Siegmar. Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein !und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ifpaltige Petitzeile mit 16 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bet öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags L Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. vereinoinserate müssen bis Freitags nachmittags S Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Fernsprecher Amt Siegmar 244. 41 Sonnabend, den 14. Oktober 1916 Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff» den 12. Oktober 1916. . Die Gemeindevorstände. Nr. 7. Roggen- und Weizenausdrusch im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Auf Grund von § 3 Abs. 2 der Brotgetreideverordnung vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 613) wird hiermit für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Lhemnitz bestimmt, daß , bl» zum 31. Oktober 1916 leder Landwirt mindestens den vierten Teil der diesjährigen Roggen- und Weizenernte auszudreschen und den von der Amtshauptmannschaft in der Bekanntmachung über Beschlagnahme und Aufkauf des Brot getreides vom 9. August 1916 — Chemnitzer Tageblatt Nr. 220 — bestimmten Einkäufern zum Kaufe anzubieten und abzultefern hat. Chemnitz, am 6. Oktober 1916. Nr. 1149 X. I. IV. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. * Nr. 8. Druschprämie für Roggen und Weizen im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Für jede Tonne ausgedroschenen Roggens und Weizens, die den Einkäufern des Kommunalverbandes der Amtshauptmannschaft Lhemnitz in der Zeit vom 10. bis 31. Oktober 1916 abgeliefert wird, wird eine Druschprämie von 12 Mark gewährt. Die Gewährung der Druschprämie erfolgt zum Ausgleich für die Wirtschaftserschwernisse, die das angeordnete zwangsweise Ausdreschen von Roggen und Weizen nach der Bekanntmachung Nr. 7 des Kom- munalverbandes vom 6. Oktober 1916 — Chemnitzer Tageblatt Nr. 279 — über Roggen- und Weizenausdrusch — mit sich bringt. 1149 am lO^OKtober 1916.^ p - U z h t sch f CH ltz j Sonntagsruhe im HandelsgewevNe. I Mkrviückslcht auf den Beginn des Winterhalbjahres — 15. Oktober — wird die amts- betr.» hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 12. Oktober 1916. Die Gemeindevorstande. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Bekannt machung vom 24. Juni 1883 folgendes bestimmt: I. 1. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: ' B kk li lä K ' ' mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amts hauptmannschaftlichen Bezirks bestimmten Stunden unbeschränkt, L. beim Handel mit Fleischwaren und Delikatessen im Sommerhalbjahre (15. April bis 14. Oktober) vormittags von 6—8 Uhr und abends 6—8 Uhr» im Winter halbjahre (15. Oktober bis 14. April) vormittags von 7—6 Uhr und nachmittags von 6—8 Uhr. c. beim Handel mit Milch vormittags im Sommerhalbjahre von 6—8 Uhr, im Winter halbjahre von 7 — 6 Uhr, mittags von 11 — 2 Uhr und abends von 6—8 Uhr, v. beim Handel mit sonstigen Etz-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Zigarren — ingleichen beim Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuch- tungsmatcrial vormittags im Sommer von 6—8 Uhr, im Winter von 7—6 Uhr und mittags von 11—2 Uhr. 2. Bei allem übrigen Handel dürfen Gehilfen. Lehrlinge und Arbeiter — insoweit nicht für einzelne Gemeinden ortsstatutarisch weitergehende Beschränkungen eingeführt sind — an Sonn- und Festtagen nur in der Zeit von vorm. 11 bis nachm. 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag. am Charfreitag und Totenfestsonntag, sowie an den Bußtagen aber überhaupt nicht beschäftigt werden. 3. An den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beim Handel mit solchen Waren, die vor dem Vormittagsgottesdienste verkauft werden dürfen» vormittags von 7—8 Uhr und von 11 Uhr bis nachmittags 7 Uhr, bet dem Handel mit anderen Waren von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 8 Uhr beschäftigt werden. 4. Der Verkauf von Obst darf in den von Spaziergängern und Landpartien berührten offenen Verkaufsstellen während der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags stattfinden. II. Soweit nach Punkt l an Sonn-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr- lingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. III. Sofern Geschäfte Waren führen, welche verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder deren Verkauf an Sonn-, Fest- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist. darf ein Verkauf dieser Waren nur in der dafür bestimmten Zeit, ein Verkauf der übrigen vom Handel ausgeschlossenen Waren aber nicht stattfinden. IV. Auf den eigentlichen Schank- uudlGastwirtschastsbetrieb finden die vorstehenden Be- V. Hinsichtlich des Handels- und Geschäftsverkehrs an den Kirchweih- und Erntefefttagen bewendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I bis III getroffenen, oder gegen die denselben Gegenstand betreffenden ortsstatutarischen Bestimmungen werden nach 88 146a und 151 der Reichs- gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Chemnitz, am 16. April 1901. Königliche Amtshauvtmannschaft. Schöffen- und Geschworenen-Urliste. Die für den hiesigen Ort auf das laufmde Jahr aufgestellte Schöffen- und Geschworenen-Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 10. bis mit 18. Oktober dieses Jahres, im hiesigen Rathaus — Meldeamt — zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser Frist kann Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden. Reichenbrand, am 10. Oktober 1916. Der Gemelndevorftand. Bekanntmachung. Die Geschäftsräume der Unterzeichneten Verwaltungen einschl. Sparkaffe bleiben Montag, den 16. Oktober 1916 geschlossen. Nur dringliche Angelegenheiten, wie Anmeldung von Sterbefällen, werden an diesem Tage von vormittag 11—12 Uhr entgegengenommen. Siegmar und Reichenbrand, den 12. Oktober 1916. Die Gemeindevorstande. Schulgeld betr. Am 1. Oktober dieses Jahres wird der 3. Termin Schulgeld fällig. Derselbe ist bis längstens den 14. Oktober d. I. an unsere Ortssteuereinnahme abzuführen. Siegmar, den 28. September 1916. Der Gemeindevorstand. Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer. Der am 30. dieses Monats fällige 2. Termin Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer ist bis längstens den 21. Oktober d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Siegmar, am 28. September 1916. Der Gemeindevorstand. Waffergeld. Der am 15. dieses Monats fällig werdende 3. Termin Wassergeld ist bis längstens den 31. Oktober 1916 an unsere Steuerkasse abzuführen. Siegmar, 11. Oktober 1916. Der Gemeindevorstand. Katholische Kirchenanlagen. Der 2. Termin katholische Kirchenanlagen 1916 ist bis längstens den 23. Oktober 1916 an unsere Steuerkaffe abzuführen. Siegmar, 13. Oktober 1916. Der Gemeindevorstand. Am 30. vorigen Monats war der II. Termin der staatlichen Einkommen- und Erganzongs- steuer fällig. Die Steuer ist spätestens zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsoerfahren eingeleitet werden. Neustadt, am 12. Oktober 1916.Der Gemeindevorstand. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der III. Termin Wassersteuer bis zum 14. Oktober dieses Jahres an die Wasserwerkskasse abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Neustadt, am 12. Oktober 1916.Der Gemeindevorstand. Familien-Unterstntznng. Die Auszahlung der Gemeinde- und Bezirksunterftützungen an bedürftige Familien der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften für den Monat Oktober soll Montag, am 16. Oktober 1916 von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—250 und nachm. 2 — 5 Uhr für Me Markeninhaber 251—500 und zwar genau der Markennummer nach erfolgen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 12. Oktober 1916. Katholische Kirchenanlagen. Am 15. diese» Monats ist der 2. Termin der katholischen Kirchenanlagen fällig. Derselbe ist bis spätestens zum 23. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf dieser Frist gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckunasversahren eingeleitet werden wird. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 12. Oktober 1916. Staats-Einkommenstener. Der am 3V. September fällig gewesene diesjährige 2. Termin Staats-Einkommensteuer ist dis zum 20. Oktober d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Gegen Säumige muß das mit Kosten verbundene Beitreibungsverfahren eingeleitet werden. Rottluff, am 12. Oktober 1916.Der Gemeindevorstand. Schöffen- und Geschworenen-Urliste. Die für den hiesigen Ort auf dieses Jahr aufgestellte Schöffen- und Geschworenen - Urliste liegt eine Woche lang und zwar vom 17. bis mit 23. Oktober d. I. bei dem Unterzeichneten zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf die Gesetzesvorschriften der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Kgl. Sächs. Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Rottluff, am 11. Oktober 1916. Der Gemelndevorftand. Parochie Reichenbrand. Am 17. Sonntag n. Trln.» den 16. Oktober, Dorm. 9 Uhr Predtgtgottesdienst: Hilfsgeistlicher Oehler. . Kollekte für die evang.-luth. Ktrchengemeinden in Polen und Kurland. Dorm. 11 Uhr Kindergottesdienst: Htlfsgeistlicher Oehler. Montag Kirchweihfest. Dorm. 9 Uhr Predigtgottesdienst: Pfarrer Rein. Dienstag Abend 8 Uhr Jungfrauenverein. Mittwoch Abend 8 Uhr Kriegsbetstunde: Hilfsgeistlicher Oehler. Donnerstag Ndchm. 2 Uhr Großmütterchenverein, Abend 8 Uhr Nähabend. Amtswoche: Hilfsgeistlicher Oehler. Parochie Ravenstein. Am 17. Sonntag n. Trin., den 15. Oktober, 9 Uhr Predigt- gottesdienst: Pfarrer Weidauer. Besuch sämtlicher Konfirmanden und Angehörigen. 8 Uhr eoang. Jünglingsverein. Mittwoch, den 18. Oktober. 8 Uhr Jungfrauenverein (Liederabend). I AMmW Ni e««W - coirsm. Niederlage: svkui-e. Fernsprecher 180.