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1H eritz-Zeitung Inserat« werden mit 20 Pf., solche aus unserer Amtshauptmannschaft mit 15 Pf. die Spaltzeile oder deren Naum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 45 bez. 35 Pf. — Tabellarische undkomplizierteJnserate mit entsprechenoem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, die Spaltenzeile 60 Pf. / Die „Weiheritz - Zeitung" erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr lich einschl. Zuträgerge- bühr M.2.40,zweimonat lich M. 1.60, einmonat lich 80 Pf. EinzelneNum- mern lOPf. AllePostan- jtalten, Postboten, sowie Unsere Austräger neh men Bestellungen an. MM, »S »Wti str IWMM WMn««. II Amtsblatt für Lie Königliche Amtshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den St-dtrat zu Dippoldiswalde. MU achtteiligem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. , ; Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Nr. 184 Freitag den 10. August 1917 abends 83. Jahrgang Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 6. August 1917. Ministerium des Innern. Vvnvnelnung Hü»«»» »Lokslpnwiss tun Uülsvn- tnüvktv. Vom 24. Juli 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- ernährung vöm 22. Mai 1916 (RGBl. S.401) in Verbindung mit § 1 der Bekannt- machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 402) wird bestimmt: § Der Preis für den Doppelzentner inländischer Hülsenfrüchte aus der Ernte 1917 ^arf nicht übersteigen: bei Erbsen... 70 M. - Bohnen . . 80 - - Linsen. . . 85 - - Ackerbohnen . 60 - - Peluschken 60 - - Saatwicken (Vicis sativs) 50 - - Winter-,Sand- oder Zottel wicken (Vicia villosa) . . 45 - > Bogelwicken (Vicia craca) 28 - Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse. Er darf 55 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigen. § 2. Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Grundsätze: a) di« Höchstpreise sind nur für besle, gesunde und trockene Hülsenfrüchte zu zahlen. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 68 Mark zu zahlen; b) für gute handelsübliche Durchschnittrware ist zu zahlen: bei gelben und grünen Viktoriaerbsen sowie grotzen grauen Erbsen 65 Mark für den Doppelzentner, bei kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 63 Mark für den Doppelzentner, bei weitzen, gelben und braunen Bohnen 75 Mark für den Doppelzentner, bei Linsen 80 Mark für den Doppelzentner; c) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. 8 3. Für die Bewertung ist die Beschaffenheit der Hülsenfrüchte bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. 8 4. Für Hülsenfrüchte aus früheren Ernten sind die Preise der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (RGBl ^.846) in Verbindung mit Artikel IV der Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte vorn 29. Juni 1916, vom 30. August 1916 (RGBl. S. 981) maßgebend. Diese Preise gelten auch für Mischungen von Hülsenfrüchten der Ernte 1917 mit Hülsenfrüchten früherer Ernten. 8 5. Di« Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassnng der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen 3 Wochen nach der Lieferung zurückgegrben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pf. bis zum Höchstbetrage von 3 M. sür den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 4,50 M. und sür den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 5,50 Mark be- tragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist sür den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Höchstpreise für Säcke nicht übersteigen darf. 8 6. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bi» zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Rrichsbankdiskont zugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bk zur Verladestelle des Orte», von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladen» daselbst zu tragen.» Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. ' 8 7. Beim Umsatz von Hülsenfrüchten dürfen dem Höchstpreis als Kommission«., Ver mittlung». und ähnliche Gebühren, sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. Dies« Zuschlag umfaßt, vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichsgetreidestelle, nicht die Auslagen für Säcke (8 5) und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich ent» standenen Vorfrachtkosten. Abnahmrort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bk zu dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 8 8. Die Höchstpreise gelten nicht für Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüse» bau bestimmt ist (Gemüsesaatgui), und für Orkginalsaatgut, wenn» die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzucht durch schriftliche Belege nach- gewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reichsan zeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart al» Züchter von Originalsaatgut aufgeführt ist. 8 9. Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften dürfen dem Höchst preis folgende Beträge zugeschlagen werden: für die erste Absaat bis zu 30 Mark - - zweite - - - 25 - - » dritte - » » 20 » für den Doppelzentner. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirt schaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt find. Bei nicht anerkanntem Saatgut (Handelssaatgut) dürfen dem Höchstpreis bis zu 15 Mark sür den Doppelzentner zugeschlagen werden. Die Zuschläge nach Abs. I, 2 sind nur zulässig, wenn dis Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Zuschläge für den Handel und die besonderen Zuschläge nach § 7 Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind die Beförderungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab. 8 10. Die Reichrgelreidestelle ist bei Abgabe von Hüllenfrüchten an die Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt sür die Kommunalverbände hinsichtlich der Abgabe solch« Früchte zu Futterzwecken. 8 ll- Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember I9i4 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Retchr- Gesetzbl. «. 25), vom 23. März 1916 (Rrichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesctzbl. K. 253). 8 12 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. In Vertretung: von Braun. I-ssvkolrrvivksn. Es soll versucht werden, für die minderbemittelte Bevölkerung Genehmigung zur Vrennholzsammlung in den benachbarten staatlichen Forstrevieren zu erhalten. An meldungen sind Sonnabend, 11. August 1917, nachmittags von 5—7 Ahr, im Rat- Hause, Polizeiwache, zu bewirken. Der Stadtrat 230 § aus den Kopf der vloktlandwirtschafilichen Bewohnerschaft, Verkaufspreis 22 Pf., sind vom 11. d. M ab gegen Abschnitt „Ks" der Lebensmittelkarte in sämtlichen Ver kaufsstellen erhältlich. Dippoldiswalde, am 8. August I9l7. Der Stadtrat. Holzversteigerung, Höckendorfer Revier. Gasthof zu Ruppendorf, Sonnabend, den 18. August 1917, vorm. l/2lO Uhr; 6 h. u. 211 w. Stämme, 28 h. u. 227 w. Klötze und 240 w. Reisstangen; Kahl schläge Abt. 35, 44, 51; im einzelnen Abt. 1-6, 8, 10. 11 u. 20. Kgl. Forstrevieroermaltung Köstendorf «. Kgl. Forstrentamt Tharandt ROolMslkMW: MW» AMstrslnimr. — Oertliches und Sächsisches. Dippoldiswalde. Eine segenrreiche Stiftung zugunsten Erblindeter und Augenkranker ist unter dem Namen Johann Bertha-Stiftung von einer in Dresden wohnenden Rent- Erbgerichtsgasthof in Seyde, 20. August 1017 vorm. IO Ahr: 491 w. Stämme, >597 buchene und 4494 w. Klotze, 37 rm w. Nutzscheite, 5 rm h. Nutzknüppel (Felgen- Holz). Kahlschläge: Abt. 16. 19. 29 36 und 70. Einzelhölzer: Abt. 42 u. 53. Kgl. Forstrevierverwattung Rehefeld. Kgl. Forstrentamt Frauenstein. .... "" I nerln mit einem Stammkapital« von 200000 M. errichtet Auch im amkhauptmannschaftlichen Bezirke Dippoldir- worden. Aus den Erträgnissen des Stistung-kapitals sollen walde können derartige Unterstützungen gewährt werden, arme und würdige, im Königreiche Sachten HZmalsange- Fürstenau. Seit vielen Jahren ist es wieder einmal hörige Erblindete oder Augenkranke unterstütz, werden. I der seltene Fall, daß auf unserm Grbirgr, speziell in