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eite« Amtsgericht und den Stadtrat z« Wilsdruff Sonnabend den 8. März 1S1S 78. Jahrg Amtlicher Teil Pfg- 40 Mk. 70 Pfg. Nr. 24 II 0 Kommnnalverband Meitze» Stadt «»d Laud. 213» Meißen, am 4. März 1919. 2431 242» Kommunalverband Meitze» Stadt »nd Land. ä.11x. 21 11 O. Wilsdruff, am 7. März 1919. Abbruch der Lebensmittelverhandlungen chn d«sM s Karl AB d» der k»' 0* ! sn. hr. Tage^ Pfg. Pfg- Ms 42 44 Mk. 40 Wlödnli! rtner uff. nicht in allen Geschäften gleichzeitig vorgenommen werden kann. Meißen, am 6. März 1919. Z 12. dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Sie mit deren Ende durch besondere Bekanntmachung Diese Bekanntmachung tritt mit gilt für die Ziegenmilchperiode und wird wieder aufgehoben. Meißen, am 1. März 1919. gebrachte Ziegenkäse nur gegen Abgabe einer Landessperrkarte für Magermilch, Quark und Käse abgegeben werden. Leistungen immer neue entehrende Bedingungen auf sich nehmen soll, schließlich in seinem Innersten krank würde. Wir wissen heute, alle in Deutschland, was der Bolsche wismus bedeutet. Der Feind aber weiß es an seinem eigenen Leibe noch nicht, wie gefährlich es in der Praxis aussieht, der Nachbar eines Hauses zu sein, in dem erst einmal die Pest mit voller Araft ansgebrochen ist. Der Feind glaubt mit der französischen Formel vom Rechte des Liegers jetzt Verhältnisse meistern zu können, an denen Nr. 28/2174/18 V Die Amtshauptmannschaft. lungen über die Lebensmittelversorgung Deutschland» in Spa dir Beratungen plötzlich abgebrochen und ist abgereist, offenbar weil sich der schmachvolle Druck der feindlichen Forderungen nicht mehr ertragen ließ. Schon die Warnung, die die D. A. Z. an die Adresse des Verbandes vorgestern veröffentlicht«, ließ darauf schließen, daß eine ernste Wendung der Dinge bevorstände. In dieser Warnung war an den verband in letzter Stunde die Mahnung gerichtet, den Bogen nicht zu Überspannen, da ein Volk, das trotz aller ' m V«Sd" Karl F,-* »nd Mar^ Maschine e» HerM' >1. t4 T. kiuS UHM druff / ermic^ in der^! isB Iras »tag ahres i Trans< ider An Brrbra«cher darf die nach obigen Grundsätzen abzuliefernde Ziegenmilch nur ° 8k« entsprechende Abgabe einer Vollmilchkarte sowie der nach obigen Grundsätzen auf- FallS ein Ziegenhalter diese ihm auferlegte geringe Abgabe an Milch odHx Käse nicht erfüllt, wird über ihn die Abgabepflicht sämtlicher gewonnenen Ziegenmilch verhängt werden. Außerdem kann er gemäß § 16 der Verordnung des Kriegsernährungsamtes vom 3. November 19!7 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- . tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. 8 ro. Der Erzeugerhöchftpreis für das Liter Ziegenmilch beträgt Händler oder Sammelstellen dürfen das Liter Ziegenvollmilch abgeben a) an den Verbraucher im Erzeugungsort mit b) an den Verbraucher außerhalb des Erzeugungsortes mit Der Herftellerhöchstprets für das Pfund Ziegenkäse beträgt 2 An den Verbraucher darf das Pfund Ziegenkäse abgegeben werden mit 2 Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. 8 II- Wühr geleistet. / Strikte Platzvorschrist 23"/. mlhähc und Nettopreise haben nur bei Bar. IstleB W e 8 Ist die Stelle, an die abzuliefern istZW 5 und 6) ein Wiederverkäufer, so ist über die erfolgte Ablieferung ein Ziegenmilchablieferungsschein oder Ziegenkäseablieferungsschein, auf dem der Name des abliefernden Ziegenhalters und die Menge des Abgelieferten (Milch oder Käse) zu verzeichnen ist, in doppelter Ausfertigung auszustellen. Die eine Durchschrift behält der Wiederverkäufer, die andere Durchschrift ist dem Ziegenhalter auszuhändigen, der sie halbmonatlich an die für die Kuhmilchkontrolle zu ständige Ueberwachungsstelle einzusenden hat. Ebenso hat der Ziegenhalter die halb monatlich vereinnahmten Vollmilchkarten für Ziegenmilch der Ueberwachungsstelle einzusenden. 8 9. Die UeberwachungssteUen schicken die Ablieferungsscheine gesammelt halbmonatlich mit den Kuhmilchnachweisungen an die Butterzentrale, Stadtrat Graubner, Meißen, ein- Daselbst werden über jeden Ziegenhainer Listen gefühlt. Auf Grund der Ab lieferungsscheine sowie der Bollmilchkarten für Ziegenmilch wird geprüft, ob der Ziegen. Halter seiner Abgabepflicht nachgekommen ist. Sonnabend den 8. d. M. vormittags von 11—1 Uhr Ausgabe der BezugSmarken für Brennspiritus für sLmtliche «ritze» Ausweise und für die rote« Ausweise vo« Nr. 111 bis 35«. Die Räude in dem Gehöft des Wirtschaftsbesitzers Loreckl und des Gutsbesitzers O. Richter in Grumbach ift erloschen. Butterausgabe. Infolge der Knappheit der Buttereingänge kann im Bezirke des Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land in den beiden Wochen vom 10. bis 16. und 17. bis 23. März 1919 jeder Versorgungsberechtigte nur insgesamt mit 62>/, Gramm Butter beliefert werden. Bei Abholung der Butter sind die Marken I. und U abzugeben. Die Lieferung kann erst nach Eingang der Ware erfolgen, so daß die Verteilung W -rau, Verkehr mit Ziegenmilch «nd Ziegenkäse. In Ausführung der Bekanntmachung des Wirtschafs-Ministeriums, Landeslebens- ^sielantt, vom 29. Januar 1919 — 284 VI^V — über den Verkehr mit Ziegenmilch Ziegenkäse wird für den Kommunalverband Meißen Stadt und Land folgendes be- » § 5' Für die Frage, ob die Ablieferung in Form von Ziegenmilch »der Ziegenkäse zu hat, gilt folgende Richtlinie: ») In Gemeinden, in denen durch die örtliche Kuhhaltung der Bedarf an Voll milch auf Karten an Mütter, Kinder und Kranke nicht gedeckt werden kann, hat Vie Ablieferung in Gestalt von Ziegenvollmilch in erster Linie direkt an Verbraucher des Ortes und erst in zweiter Linie an Händler, Sammelstellen oder Molkereien zu geschehen; d) in den übrigen Gemeinden hat die Ablieferung entweder in Gestalt von Vollmilch an Händler oder Molkereien, oder in Gestalt von Ziegenkäse an Händler oder an die Bezirks- und Ortssammelstelle zu erfolgen. , Der Ziegenkäse ist aus unentrahmter Vollmilch herzustellen. ES wird hierbei »vfund Ziegenkäse — k Liter Ziegenmilch gerechnet. Ziegenkäse darf nicht direkt an ^räucher abgegeben werden. . 8 « Aufgabe der Gemeindebehörde ist eS, 1 . die Entziehung der Vollmilchkarten upd der Laudessperrkarten für Magermilch, Quark und Käse gemäß 8 2 Absatz 1 und 2 und 8 3 Absatz 2, sowie die Er höhung des Ablieferungssolls des Kuhhalters an Vollmilch gemäß Z 2 Absatz 3 zu überwachen, 2 auf Grund von 8 5 zu bestimmen, ob die Lieferung in Gestalt von Ziegenmilch oder von Ziegenkäse zu geschehen hat und an welche Stelle (direkt an Ver braucher, an Händler, an Molkereien oder die Bezirks- und Ortssammelstellen) zu liefern ist. In bestehende Geschäftsbeziehungen ist ohne Not nicht einzugreifen. Ul men -ffelsd-p . welches ittag fast nF Leine F ist sselbeso^ Frau 0* ützenhaU? ück gestH Her 24^ elle ünlö voll sine cksscd« at, j vor rake iv ert ürtiö .. Haushaltungen, die 1 bis 3 milchgebende Ziegen haben, werden nach den Gründ en des ß 2 behandelt. Haushaltungen mir mehr als 3 milchgedenden Ziegen haben von jeder wetteren schiebenden Ziege nach den Grundsätzen der 88 4 und 5 Ziegenvollmilch oder Ziegen- adzugeben. Als milchgedend ist jede Mutterziege nach dem Absetzen des Ziegenlammes, spätestens z Wochen nach dem Zickeln anzusehen. 8 2 Fic die 1. bis 3. milchgebende Ziege jeder Haushaltung ist je einem vollmilch- «Morzungsberechtigten Haushaltungsangehörigen die Vollmilchkarte zu entziehen. Soweit Vollmilchoersorgungsderechfigte nicht vorhanden sind, ist statt dessen für die 3. milchgebende Ziege je drei Haushaltungsangehörigen keine Landessperrkarte für Quark und Käse zu gewähren. . Werden in einer Haushaltung neben Ziegen auch Kühe gehalten, so fällt statt der "Nen-Entziehung für jede der ersten 3 milchgebenden Ziegen dis Selbstversorge-Ration Kuhmilch (sog. Mundmilch) für je drei Haushaltungsangehörige fort, d. h. für jede ersten 5 milchgebenden Ziegen erhöht sich das Ablieferungssoll an Kuhmilch um Liter täglich. 8 3. . Säuglingen oder Kranken in Haushaltungen mit milchgebenden Ziegen wird der ^«unalverband Vollmilchkarten für Kuhmilch bewilligen, wenn durch ärztliches Zeugnis 'peinigt ist, daß die Vollmilchkartenberechtigten Ziegenmilch nicht vertragen können. H Solchenfalls tritt aber eine entsprechende Einziehung von Landessperrkarten für ^ü»milch, Quark und Käse nach den Vorschriften von 8 2 Absatz 2 ein. 8 4. Haushaltungen mit mehr als 3 Ziegen haben von jeder weiteren milchgedenden ^8? die Hälfte des MilchertragcS, mindestens aber 1 Liter Ziegenmilch, täglich an die " b bestimmten Stellen abzuliefern. Bestehende Ziegenmilch-Lieferungen an Molkereien, Milchhändler oder andere Stellen weiter fortgesetzt werden. Sie werden auf das Ablieferungssoll des Stalles an- ^«chnel. Inferlionoprels Pfg. für die s-gespaltenc Korpuszeile oder deren Naum, Lotalpreis Pfg., Reklamen Pfg., alles mi! 0"/« Teuerungszvschlog. Zeitraub und iabeüarlscher Sah mit ZvV Aufschlag. Bei Wiederholung und Zahresumsühen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil <nur von Behörden) die Spaltzeile 6V Pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs- und Offcrtcngebübr r» »ez. ZS pfg. / Telephonische Inscraten-Aufgabe schließt jedes Reklamattonsrecht «ns. Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Taufend 6 Mk., ür die Postauflage Zuschlag. Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen nnd plühen wird feine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist 23"/. Aufschlag ohne Rabatt. Die Rabaltsützc und Nettopreise haben nur bei Bar. Zahlung binnen ZS Togen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeige» versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen- Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fast« nicht der Empfänger inaerh. s Togen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. ^nsprrcher: Amt Wilsdruff !Nr. 6. A-Itsl 24Z« Der Stadtrat. keNtaMt M THttktMÄI. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Berlin, V. März Die Verhandlungen der «>affenstillstandsdo«misstoa in Spa über die Ber- wrgung Deutschland» mit Lebensmitteln find, wie »ir von zuständiger Stelle hören, plötzlich abge- »rochen worden, nachdem die Verbündeten auf der jvfvrtigen Auslieferung der deutschen Handelsflotte bestanden hatten, ohne bindende Verpflichtungen fi»r di, Lebensmittelversorgung Deutschlands bis 1«r nächsten Ernte zu übernehme«. b . Nit öer Telegraph gestern in den Nachmittagsstunden Vtlr, hat die deutsch« Kommission bei den verhand- iofor: ch«eidt»l tlsdruß MdmfferTageblati .Mvdruffor Tageblatt- erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- un» es M^adendssUhr für den folgenden Tag. / Bezugsvrets bet Selbstabholung 2- drrvmckere, WSchenMch 2V pfg., monatlich .0 Pfg., viertel,ähr,ich 2,1»Mk.,- VH UH I dH i! h Itzig* ff 8 L« »N unsere «usttäger zugettagen monatlich SS pfz-, vlerteljäbrlich 2,40 Mk.; V Gd G d » B-V» A «v deutschen postanstaiten vierteüährNch 2,40 MI. ohne ZusteNungsgebühr. * , , » » Peß-mßasteu, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen titln riMrTprrpllN ^Mdejklttmgen entgegen. / Zm Aaste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger —»«V Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der jsoi'i äou, Ilafir, 4 Mmmg««michk>ngen - hat der Bezieher leinen Anfpruch auf Lieferung "k ' 1^'» ULIN »achliefening der Zeitung ober auf Rückzahlung des Bezugspreises. 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