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ug wer«» grammL Braun As dem - und schafüich ihrliches Bürgers ral-Ber- Nat t- bürg, iesitz der gegangen lmt nie- ls Vor- telloertr. in un- emischen Herstel- , csust. zen der nnt auf ttel-Jn- a k e l's Was- m Roh» Sher zu luß ge- WOm-EMckr WM Amtsblatt für W Wmzl. Amlsgerich! ml la Astat z« Hshechm-kniM Organ aller Gemeindeverwaltungen der umliegenden Ortschaften. - ——— -- —— ' Krschrm! jeden Werktss abends kür den folgenden Tag. Bezugspreis frei ins Haus vierkrl- "MrSch 1.80 Mb., monatlich 60 Pfg. Durch dir Post bei Abholung auf dem Postamke virrkel- Mrlick !.8O Mli., monatlich 60 Pfg., frei ins Haus vierteljährlich 2.22 Mk., monatlich 74 Pfg. Mr dir Rückgabe unverlangt ringesandter Söiriflstückr wird hrinr Vrrbindlichheit übernommen. WrschMsürllr: Achulüroge Vr A. Briefe und Telegramme an das Amtsblatt Hohrnstein-Ernstlhal. Fernsprecher Nr. 11. Anzeiger für Hohenstetn-Ernstthal mit Hüttengrund, Oberlungwitz, Gersdorf, HermSd^ Bernsdorf, Rüsdorf, Langenberg Meinsdorf, Falken, Reichenbach, Langenchursdorf, LaH«? berg, Grumbach, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Wüstenbrand, Grüna, Mittel^'' Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Pteißa und Rußt., f. Der Snrrigenprrts beträgt in den obengenannten Orken für dir fechsgefpalkenr Lorpu-kE 16 Pfg., auswärts 20 Pfg., im Aeklamekril 40 Pfg. Bei mehrmaligem Abdruck karifmStzis^ Aachlatz. Anreigenaufgabe durch Fernsprecher schließt jedes Beschwerderecht aus , W zwangsweiser Eintreibung der Anzeigen,gebühren durrlz Klage oder im Konkursfalle gelangt SL volle Betrag unter Wegfall der bei sofortiger Bezahlung brwMgkrn Abzüge in Anrechwr^ Nr. 43 Postscheckkonto: Leipzig 33464 Donnerstag, 22 Februar 1917 67. Jahrg. Reg -R:.: 533. I. 8. Guleignung der Fahrradbereifungen. Die nicht freiwillig bi- zum S. Februar 1917 abgelteferten Decke« und Schläuche werden nunmehr auf Grund der hier eingegangenen Bestandsmeldungen gemäß 8 8 der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XlX. betr. Beschlagnahme und Bestands, erhebung von Fahrradbereifungen (Einschränkung des FahrradoerkehrS) vom 12. Juli 1916 — Nr. V. I. 354/6. 16. L. k. — enteignet. 11. Die Enteignung erfolgt durch Zustellung einer Anordnung der Eigentumsübertragung auf den Reichsmilitär-Fiskus an die Besitzer der beschlagnahmten Bereifungen durch die Wohnortsbehörde. Da» Lei ist gleichgültig, ob der Besitzer Eigentümer der Bereifung ist oder nicht. Sobald den Betreffenden die Anordnung zugegangen ist, sind die enteigneten Gegenstände an die ovn den Ortsbehörden bestimmten Stellen unverzüglich abzulrefern. Die Ablieferung mutz bis zum 15. März 191*7 beendet sei«. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt die zwangsweise Abholung der abliefer««gs. pflichtige« Gegenstände durch die Behörde als VollstreckungSmatzregel auf Kosten des Besitzers. IV. Dem Ablieferer wird von der OrtSbehörde über die abgelieferten Gegenstände ei« A«erte««tniSschein ausgehändigt, (lieber die von den Sammelstellen zu zahlenden Preise vgl. 8 2 der Bekanntmachung Nr. V. I. 1337/11. 16. 1^. K. A. — über „Höchstpreise für Fahrrad bereifungen vom 25. 1. 17.") V. Diese Anerkenntnisse werden vom Bezirksverbande Glaucha« ei«gelöst und zwar bei folgende» Banken: 1. Allgemeine Deutsche Creditanstalt, Abt. Ferd. Heyne, Glauchau, 2. Allgemeine Deutsche Creditanstalt, Filiale Franz H. Mölchler Söhne, Meerane, 3. Sarfert L Co. Weroau, Zweigniederlassung Lichtenstein, Lichtenstein Callnberg, 4. Hohenstein-Ernstthaler Bank, Zweiganstalt des Chemnitzer Bankverein in Hohen» stein-Ernstthal, 5. BereinSbank zu Colditz, Geschäftsstelle Waldenburg in Waldenburg. VI. Bon der Enteignung befreit sind Bereifungen, deren Weiterbenutzung von der Militärbehörde gestattet ist und die eine ungewöhnliche Konstruktion haben: z. B. besondere Saalräder oder Clevelander LuxuSbereifungen auf Holzfelgen mit Metallauslage. VII. ES wird daraus aufmerksam gemacht, daß alle Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 18 000 Mk. bestraft werden. Solchen Strafen unterliegt, wer unbe- fugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kaust, oder ein anderes VeräußerungS- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt. Vlll. Mit der selbständigen Durchführung der Enteignung werden in den Städten m. Reo. St.-O. der Stadtrat, in der Stadt Callnberg der Herr Bürgermeister, und in den Gemeinden GerSdorf, Hohn dorf und Oberlungwitz der Gemeinderat, die letzteren auf jederzeitigen Widerruf beauftragt. Glanchau, am 20. Februar 1917. Der vezirksverband der Königliche« Amtshauptmannschaft Glaucha«. I. V. RegierungSamtmann Reusch. Reg.-Nr.: 619. I. 8. Polizeistunde. Durch Anordnung deS Königlich Stello. Generalkommandos XIX vom 17. d. M. wird die Bestimmung, wonach alle Schankwirtschaften usw. um 10 Uhr zu schließen haben, aufgehoben. Damit tritt die für den Landbezirk durch Bekanntmachung der Königlichen AmtShauptmaunschaft vom 27. De- zember 1916 a«f 11 Uhr festgesetzte Polizeistunde mit der dort unter III gegebenen Einschrän- kung Wieder tu Kraft. Theater, Lichtspielhäuser, Säle usw. dürfen bis auf weitere» nur au 3 Tagen der Woche benutzt werden, die von den OctSbehörden im Einvernehmen mit den Beteiligten zu bestimmen sind. Der Schluß ist spätestens auf 10>s Uhr festzusetzen. Glaucha«, den 20. Februar 1917. Die Königliche Amtshauptma««fchaft. Km Uame« des Königs! I« der Straffache gegen den Milchhändler Gustav Hermann Günther in Hohenstein Ernstthal wegen vergehens gegen das Nahrungsmittelgesetz hat daS Königliche Schöffengericht Hohenstetn-Ernstthal in der Sitzung vom 13. Februar 1917 für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Vergehens gegen 8 10 deS Gesetze» betr. den Ver- kehr mit Nahrungsmitteln usw. vom 14. Mai 1879 (Verfälschung von Milch) zu fünfzig Märst Geldstrafe. ersatzweise zehn Tagen Gefängnis verurteilt. Er hat die Kosten des Versah en», sowie die durch die polizeilichen Untersuchungen der Milchproben erwachsenen Kosten zu tragen. Die Verurteilung ist auf Kosten de« Angeklagten durch Einrücken in da» hiesig« Amtsblatt bekannt zu machen. Hohenstein Ernstthal, den 21. Februar 1917. Königliches Amtsgericht. Im Name« des Königs! In der Strafsache gegen die GutSbesitzerSehrfrau Pauline Auguste Schettler geb. Uendert in Gersdorf wegen Vergehens gegen das Nahrungsmittelgesetz hat daS Königliche Schöffengericht Hohenstein-Ernstthal in ver Sitzung vom 13. Februar 1917 für Recht erkannt: Die Angeklagte wird wegen Vergehen« gegen 8 10 des NahrungSmittelgesetze» vom 14. Mai 1879 (Milchverfälschung) zu Einhundert Mark Geldstrafe ersatzweise zwanzig Tagen Gefängnis verurteilt. Sie hat die Kosten deS Verfahrens zu tragen, sowie die durch die polizeilichen Untersuchungen der Milch entstandenen Kosten. Die Verurteilung ist auf Kosten der Angeklagten durch Einrückung in da« hiesige Amtsblatt bekannt zu machen. Hohenstein Ernstthal, den 21. Februar 1917. — Königliches Amtsgericht. Im Mame« des Königs! In der Strafsache gegen 1. die GutSbesttzerSehefrau Ida Marie Sonntag s-K. Uhlig in Oberlungwitz 2. die HauSmannSehefrau Emma Ida Krunner geb. Sonntag ebenda wegen Vergehens gegen da« Nahrungsmittelgesetz hat das Königliche Schöffengericht Hohenstein-Ernstthal in der Sitzung vom 13. Februar 1917 für Recht erkannt: Die Angeklagten werden wegen Vergehen» nach 8 10 de» NahrungSmittelgesetze» vom 14. Mai 1879 (Milchoerfälschung) und zwar die Sonntag zu dreißig Mark Geldstrafe, ersatzweise sechs Tagen Gefängnis, die Brunner zu zwanzig Mark Geldstrafe. ersatzweise vier Tagen Gefängnis verurteilt. Sie haben die Kosten deS Verfahrens zu tragen, sowie die durch die polizeiliche Untersuchung der Milch erwachsenen Kosten. Die Verurteilung ist auf Kosten der Angeklagten durch Einrücken in da» hiesige Amtsblatt bekannt zu machen. HohensteiN'Ernstthal, den 21. Februar 1917. Königliches Amtsgericht. Polizeistunde. 1. Auf Anordnung de» stello. Generalkommando» XIX. (2. K. S.) Armeekorps find bis auf weitere» Theater, Lichtspielhäuser, Säle usw. an 4 Tagen in der Woche geschloffen zu halten. An 3 Tagen können sie benutzt werden. An welchen Tagen die Benutzung gestattet ist, setzt der Stadtral im Vernehmen mit den Lettern der Unternehmungen fest. Der Schluß hat spätestens 10 Uhr abendS zu erfolgen. II. Für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften, Kaffees und sonstige Lokale, in den«« Speisen und Getränke verabreicht werden, tritt nunmehr wieder die durch Verordnung der Königlichen Kreithauptmannschaft Chemnitz vom 23. Dezember 1916 auf 11 Uhr abend» festgesetzte Polizei« stunde in Kraft. Stadtrat Hohe«steimGr«kthal, am 20 Februar 1917. Syrup, VfMtd 33 Pfg. Jede Perfo« /. Pfnnd. Gelb 1266—1343: Wiedner, Altmarkt, 1344—1460: Lohse» Wwe., BiLmarckstr., 1461—1565 Bretschneider, BiSmarckstr., 1566—1700: Meyer, vrettestr., 1701—1805: Küchler, Oststr., 1806—1930 Weichelt, Aktienstr., 1931—2045: P tzold, Südstr., 2046-2160: Türschmann, «ktienstr., 2161—2285 Krübel, Oststr., 2286—2405: Winter, Kallstr., 2406—2535: Engler, Logenstr., 2536—2561 u. grü» 1—105: Müller, König Albert-Str., 106—195: Sränitz, Karlstr., 196—285: Heinz«, Tchützenstr., 286 bi» 370: Weinreich, Wettrkrllerstr., 371—475: Weber, Dre»dner Str., 476—485 und gelb 1—50: Schuberth, Lichtenstetner Str.