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Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 Uhr des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 2 40 Mk., monatlich KV Pi«. Einzelne Nummer 1» Psg. Inseratenpreis 1 Zeile 15 Psg-, von auswärts 20 Pfg-, Reklamezeilcnpreis 30 Psg.. die zweigespaltene Zeile im amtlichen Teile 40 Psg. Nachlaß nach festem Tarif. und Waldenburger Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto För ster; in Callenberg bei Herm Strumpfwirker Friedr. Hermann Richter; in Langenchursdors bei Herrn Hein rich Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wallenburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. Pernsprecker y. — psstfekllefsfack s. Amtsblatt für das KönigUcke Amtsgericht unü öen Stadtrat zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der StandcSauitSbezir'r Altstadt Waldenburg, BräunSdors, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenlenba- Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Langenchursdors, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Rrmle, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Nr. 78. Freitag, den S. April 1918. Witterungsbericht, ausgenommen am 4. April, Mittag 1 Uhr. Dtzermomrterstand -s- 20,»° L (Morgens 8 Uhr -s- 15,.° L Tiefste Nachttemperatur -s- 6,»° L) Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 17°/». Taupunkts— 2,,°. Mederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,« mm. Daher Witterungsaussichten für den 5. April: Halbheiteres windiges^ Wetter. Verkehr mit Ziegen «nd Aickelfleisch. 8 1- Ter gewerbsmäßige Ankauf lebender Ziegen (einschließlich der Zickel) zu Schtacht- ztveiken ist nur zulässig mit vorheriger Genehmigung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke sich das anzukaufende Tier befindet. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nur versagt werden, wenn der Ankauf von Schlachtziegen nicht schon bisher zum geschäftlichen Tätigkeitsbereich des Käufers gehört hat, oder wenn durch die Schlachtung des anzukaufendcn Tieres die Ziegenzucht des Bezirkes erheblich gefährdet werden würde. Die Genehmigung ist dem Verkäufer vorzulcge». 8 2. Der Am und Verkauf von Ziegen (einschließlich Zickel) zu Nutz- und Zuchtzwttke« sowie zur Mast wird den Bestimmungen über den Verkehr mit Zucht- und Nutzvieh unterstellt. Danach dürfen also insbesondere Ziegen zu Nutz- und Zuchtzwecken nur gegen Vorlegung einer gültigen Ankaufsbtscheinigung verkauft werden. Die Ankaufs- beschcinigung darf von den Kommunalverbändcn auch solchen Personen ausgestellt werden, die keine Viehhaltung besitzen, wenn die Möglichkeit ausreichender Fütterung mit frei- ßtgedenen Futtermitteln vorlicgt. 8 3. Die Ausfuhr lebender Ziegen aus dem Gebiete des Königreichs Sachsen bedarf der vorherigen Genehmigung des Viehhandelsverbandes. Die Ausfuhr von Ziegenfleisch wird untersagt. 8 4. Rach 8 l der Verordnung, die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend, vom 3. April 1916 unterliegt auch Ziegen- und Zickelfleisch dem Markeuzwaug. Auf '/»» Anteil der NeichSfleischkarte dürfen jedoch 50 Ziegenfleisch mit eingewachsenen Knochen abgegeben werden. Köpfe und Eingeweide, die nur getrennt vom übrigen Körper ver kauft werden dürfen, sind markenfrei. Die den Kommunalverbänden erteilte Ermächtigung, in ihrem Bezirke Ziegenfleisch für markenfrei zu erklären, wird hiermit zurttckgenommen. 8 5. Hausschlachtungen von Ziegen und Zickeln unterliegen, abgesehen von medizinal- und vetcrinärpolizeilichen Bestimmungen, keinerlei Beschränkung. Eine Anrechnung auf den Fleischbedarf des Schlachtenden findet nicht statt. Die Kommunalverbände werden er mächtigt, die Anzeigepflicht vorzuschreiben. . 8«. Folgende Preise dürfen nicht überschritten werden: 3) beim Verkaufe lebender Jungtiere (Zickel) zur Schlachtung für das kß Lebendgewicht 4,— Mk. b) beim Verkaufe geschlachteter Jungtiere (Zickel) im Fell seitens des Züchters für das 4,20 „ c- beim Verkaufe von Zickelfleisch einschließlich der eingewachsencn Knochen jedoch ausschließlich der höchstprcissreicn Köpfe und Ein gewcide durch den Händler, Aufkäufer, Fleischer und dergleichen an Verbraucher und Verarbeiter für das kA 6,— „ Die Kommunalvcrbände werden ermächtigt, für ihren Bezirk niedrigere Höchstpreise fest- zusetzen. Das Fleisch ausgewachsener Ziegen unterliegt keiner Höchstprcisbefchränkung. > 8 7. Im Zwischenhandel dars für jedes lebende oder geschlachtete Schlachtzickel für sämt liche Unkosten einschl. Häudlcrgewinu ein einmaliger Zuschlag von 1 M. für das Stück gefordert werden. 8 8. Die Herstellung von Ziegenwurst, sowie die sonstige Verarbeitung von Ziegen fleisch zu Wurst, Konserven und dergleichen ist nur mit Genehmigung des Kommunalver bandes des Hcrstellungsortes gestattet, der die Herstellung dauernd zu überwachen und die Verkaufspreise im einzelnen festzusetzen hat. * 8 9 Tie in 8 6 festgesetzten Höchstpreise find Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgefttzes. Ihre Ueberschreitung wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft. 8 10. Wer den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung zuwidcrhandelt, wird mit Ge fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10,000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Fleisch und Flcischwaren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Entgelt eingezogen werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 ii- Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Bekanntmachung „Höchstpreise für Schlachtzickel" vom 3. April 1917 (Sächsische Stantszcr- tung Nr. 78) ihre Gültigkeit. Dresden, den 27. März 1918. M i n i st erium des Innern. Preise für Schlachtrinder. Auf Grund von 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirtschaft lichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917, ReichS- gesetzblatt S. 243, wird mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts folgendes bestimmt: Ausgemästetc oder vollstcischige Ochsen und Kühe über 7 Jahre, Bullen über 5 Jahre und angefleischle Ochsen, Kühe, Bulle» und Färsen jedes Alters im Lebendgewicht von über 11,5 Zentnern werden der Preisklasse eingeordnct, so daß bei derartigen Tieren der Höchstpreis von 90 Mark für 50 kx Lebendgewicht gilt. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 2. April 1918. ! Ministerium des Innern. Kartoffel- und Rübenverkanf an Waldenburger Haushaltungen in der Malzhausgaffe heute Freitag von 9 — '/s12 Uhr Vormittags. Kartoffeln auf Landeskartoffclkarte Marke L, Rüben markenfrei in beliebiger Menge. Waldenburg, den 5. April 1918. Der Stadtrat. Nachdem am 25. und 26. März die diesjährigen Einkommen- und Ergänzungs- steuerzettet behändigt worden find, werden hierdurch Alle, welche keinen erhalten haben, aufgefordert, dies bei Unterzeichnetem zu melden. i Langenchursdors, am 2. April 1918. Der «emeindevorstand. Ebert. Landung deutscher Truppen in Finnland. »ei Lens herrschte zeitweilig lebhafter Feuerkampf. Eiu nächtlicher Vorstoss englischer Kompanien bei Atzette wurde abgewtesen. Eine Höhe südwestlich von Morenil besetzten wir durch Handstreich. vor Verdun und in deu mittleren Vogesen lebte die Nrttllerietätigkeit auf. Rittmeister Freiherr v. Nichthofen errang seinen 75. »»Meg Die Franzosen setzten die Beschiessung von Laon fort. »ufere Nboote hadeu weitere 25,000 Touneu Schiffsraum vernichtet. Ein Nboot beschoss die italienisch, Hafenstadt Eivitavecchia. Auf die Entdeckung des Standes der deutschen Fern geschütze setzte der Militärgonvrrueur von Paris 40,000 Franken Prämie. Jv Paris findet eine wissenschaftliche Ernährungs- konfcrenz statt. Infolge der fortdauernden Beschiessung herrscht in Paris heillose Verwirrung. Die Entente hat jetzt über 70 Reservedivisionen an der Front. Zwischen Frankreich und England ist der Sabeldieust nnterbrochen. In England fanden zu Oster« 97 Versammlung»« zugunsten eines vcrständignngsfriedens statt. Die englischen Blätter gestehen die schwere Nied»r- lage in Frankreich zu. Norwegen hat wegen der Beschlagnahme ewes deut schen Schiffes in norwegischem Gewässer m Loudou Einsprnch erhoben. Tie russische Demobilmachung soll am 12. d. beeudetJei« Du zeichnest 3000Mark - Warum nicht 3^00? Wer 3000 Mark zeichnet, kann, wenn er nur will, auch noch hundert oder einige hundert Mark mehr zeichnen. Wenn ,eder sich das rechtzeitig überlegt und danach handelt, kann das Ergebnis der S. Kriegsanleihe um eine volle Milliarde höher werden. Geh' mit gutem Beispiel voran und zeichne mehr, als ursprünglich in Deiner Absicht lag.