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HolMstmErnWItt Anzeiger Mgevlatt Mt ^Aa^eK^LM-DLn^Hu5, DKerkuagMh, Her-Hars, ^ELmvvdtfl, »ir^ K MUeMch- MEL MMjM- rmtzchn ». - - WerwEEE AMMMAMR-M» «MWe MÄ tz-MujÄ.WM'.ijM, - vierteljährlich 1. M. 2b Psg die einzelne Nummer b e» Durch die Post bezogen 125 Mk. excl. Bestellgeld. Sonntag, den 24. Juni 1906 Nr. 143 Fernsprecher Nr. 151. Diese« Blatt erscheint mi Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich nachmittag«. — Zu beziehen durch die Expedition und deren Aus träger, sowie alle Postanstalten. Für Abonnenten wird der Sonntags-Nummer eine illustrierte Sonn tagsbeilage gratis beigeg's JnserttonSgebühre« ? die sechSgespaltene CorpuSzeile oder deren Raum für den VerbreilungSbezirk 10 Psg., für .auswärts 12 Pfg. Reklamen 25 Pfg. Bei mehrmaliger Aufgabe Rabatt. Annahme der Inserate für die folgende Nummer bi- darin« 1V Nhr. Größere Anzeigen abends vorher erbeten. »«sch»sust°ll- - B-Hnftr. s. 33. Jahrgang Abonnement: Frei in» Hau« «ei Abholung - monatlich N M- monatlich. - - Psg. kvivkskoG cdSMMlr Kronanair. II kksmuilr ^eu srdsutl Uoa»r»«, «. avNisxsllst»» Itlsr-Nv-tallrüllt am I'lat/v. 4a»»«daa^ »llorllaoat rorrUxllodvr Niers: «n kttnm I. Utiniduoirii, lilink!«.»: ti»ti«dsiii, stimmt. ». Iiickir- ISraNsi ii^ lUMul ki!ttnN!I,r. arvvüt« 1v »u«ll sjpdlid» dar ru Mki««jxvn rre-isoo. R«»», vo» 12—8 Ddr, »o^t» ä 1» ourt». Von b ULr »b r»ioko ja 8part«lflvrlcktvn. Uo»d»vktu»^!.o>i rvllii. Xiilio, vorder IHKKrlxor küolitvr dar „^Idortnburx". liVsr oius LUTtzRWßMWZs eins Lratllaxsausstalluais oäer »oosti^s H«"- »nscliaNlluxe» so rVUsoliS oötix dat auä Wsrt »ui »oliäe 8to§e, xsäiexeus uuä ^osodwaelrvolls Xus- kükruu^ text, verlauxo Preisliste v. 6. Väsvkessdrilt Lr» SekMaderZer, Ldmiiitr. » » 4 4 4 s, Simon, Lkemnitr. Llurlrt. Lloxuntv Herron- und Lnndvn- veklerdunx. —^nfsrliLuriL nacti h^sss. — 8IIÜKS s'lslss. Koulsiitg köÜlMNK. kelmWer Lttemnitr, innsrkJodarlmsntrkn»«. Qrossss Spsissbsus. XUeioixer ^asseksuir vom XünI^I1ek«Q Nokbr»uk»o8, Aünvlivn. läxlicd Untardaltunzamualk. * Montag, den 23. Juni 1806, «achm. 1 Nhr soll auf Ober« lungwitzer Flur anstehendes Wiesen- und Feld-Heu, zirka 18',^ Acker Flächeninhalt, gegen sofortige Barzahlung öffentlich zur Versteigerung kommen. Sammelort der Bieter: Reichel» neue Welt in Oberlungwitz. Der Gericht«v»llziehrr de« Kgl Amtsgericht« Hohenstein-Ernstthal. 10. öffentliche Stadtverordneten-Sitznng WM" Dienstag, den 26. Juni 1906, abends 8 Uhr "WW im Sitzungssaal« des Nat-ause». Hohenstein-Srnstthal, am 23. Juni 1906. E. Red»lob, Stadtverordneten-Dorsteher. Kny. Tagesordnung: 1. Kenntnisnahme. 2. Ankauf der Hormersdorfer Waffergrnndstücke. 3. Erhöhung des Zinsfußes für Einlagen bei der Sparkasse. 4. Auslosung von Stadtschuldscheinen. ö. Richtigsprechung einer Rechnung. 6 Nachprüfung einer Rechnung. Die Racheichung der Matze, Gewichte, Wagen und Messwerkzeuge findet hier am 27. Juni d. I. nachmittags von 5 -6 Nhr im Restaurant „SchwcizerhanS" im Ortsteil Hüttengrund, am 28., 29. und 30. Juni d. I. im Restaurant „AorfthauS," „ 2., 3. „ 4. Juli „ „ „ „ „Börse" und ,, 3«, 6« „ 7. ,, ,, ,, ,, ,, „Sasino" von vormittag« 8—1 Uhr stalt. Alle Gewerbe- und Handelsgewerbetreibende, sowie diejnigen Landwirte, die Maße, Gewichte, Wagen und Meßwerkzeuge im öffentlichen Verkehr benutzen, haben diese zur Vermeidung ih>er Zurück weisung in reinlichem Zustande in der angegebenen Zeit in einem der bezeichneten Lokale dem Elch beamten zur Prüfung oorzulegen. Sind Wagen und Maße an ihrem Gebrauchsorte befestigt, so haben die Besitzer dies rechtzeitig dem Eichbeamten zu melden. Der Eichbeamte hat außer der Prüfung und Stempelung der nachzueichenden Gegenstände an Ort und Stelle die Berichtigung insbesondere der gußeisernen Gewichte durch Zulegen und Wegnehmen von Blei- oder Eisenschrot oorzunehmen. Die nicht zu berichtigenden Gegenstände werden durch Vernichtung deS Eichstempels für den Verkehr untanglich gemacht. Werden nach Beendigung deS NacheichungSgffchäftes Maße, Gewichte, Wagen oder Meßwerk, zeuge vorgefunden, die daS NacheichungSzeichen nicht tragen, so tritt nach tz 369,' deS Reichsstrafgesetz- buche- Bestrafung der Eigentümer und nach Umständen Einziehung der betr. Gegenstände ein. Oberlungwitz, am 16. Juni 1906. Der Gemeindevorstand. Lieberknecht, Bekanntmachung über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppe nach dem Gesetze vom 31. Mai 1906. Nach d«n Vorschriften des tz 4b des Gesetzes vom 31. Mai 1906 haben die nachstehend bezeichneten Invaliden eine Neufeststellung ihrer Versorgungsgebührniffe zu erwarten. 1 . Militärinvaliden. 1. Die Versorgungsgebührniffe der seit den 1. April 1905 ans dem aktive« Militär» dienst entlassenen Personen werden nach den Vorschriften des neuen Gesetzes festgestellt. 2. Die Versorgungsgebührniffe derjenigen Invaliden, welche an einem der von de« deutsche« Staate« vor 1871 oder dem deutsche« Reiche geführte» Kriege teilgenomme« haben und nicht schon nach dem KriegSinvalidengesetze vom 31. Mai 1901 höhere Gebührniffe erhalten haben, werden nach den Vorschriften d«S neuen Gesetze- feftgestellt. 3. Die «ach dem KriegSinvalidengesetze vom 31. Mai 1901 (z 7) zu einer Kriegs zulage von 10 Mk. monatlich anerkannten Halbtnvaliden erhalten die erhöhte Kriegs zulage von 15 Mk. monatlich. 4. Sämtliche als verstümmelt anerkannten Invalide» erhalten an Stelle der bisherigen VerstümmelungSzulagen von 18 Mk. monatlich eine solche von 27 Mk. nach den Vor- schriften deS Z 13 des neuen Gesetzes. Die als pflegebedürftig anerkannten Invalide» erhalten die gleiche Verstümmelungs- zulage von 27 Mark monatlich, daneben jedoch nur die nach den bisherigen Gesetzen für gänzliche Erwerbsunfähigkeit zustehendr Pension. b Diejenigen Kriegs- und Kriedensinvalide», welche im Reichs- oder Staatsdienst «»gestellt sind und deren Pension ganz oder zum Teile ruht, haben eine Neuregelung ihres PenstonSbezuges nur dann zu erwarten, wenn ihre Pension als Feldwebel oder „ Vizefeldwebel den Betrag von 1b Mark, „ Sergeant » „ „ 12 „ „ Unteroffizier . , „ 10 , „ Gemeiner . „ „ 9 „ monatlich überschreitet. Die im Reichs» und StaatSdieuft «»gestellte« ehemaligen Kapitulanten, welche eine Pension aus Grund achtzehnjähriger und längerer Dienstzeit erhalten haben, erfahren eine Neuregelung ihre- PenstonSbezuges, sofern ihr Zivildiensteinkommen den Be trag von 2000 Mark jährlich nicht erreicht.' 6 Die im Kommunaldienst angestellten Invaliden beziehen ihre bisher bezogene Pension neben dem Zivildiensteinkommen unverkürzt weiter. 7 . Die unter Nr. 2 bezeichneten Kriegsteilnehmer, welche ans dem Zivildienfte mit einer Zivilpenfion bereits ansgeschieden sind und nach den Vorschriften des neuen Gesetzes eine Erhöhung ihrer Gebührniffe erfahren, haben eine Neuregelung ihre- PenstonS- bezuges zu erwarten, wenn sie in der zuletzt bekleideten Stelle nicht di« Höchstpenston erreicht haben oder ihre Zivilpenfion den Betrag von 2000 Mk. nicht erreicht. Die unter Nr. 1 biS 4 bezeichneten Invaliden haben ihre Militärpapiere unter ge nauer Bezeichnung ihres Wohnortes nebst Straße und Hausnummer baldigst an den zuständigen Bezirksfeldwebel einzureichen Die unter Nr. 5 bezeichneten Invaliden haben die Neuregelung ihre- Pensionsbezuges unter Beifügung ihres PensionSquittungSbuches und deS Militärpasses durch ihre Vorgesetzte Dienstbehörde bei der zuständigen PenstonsregelungSbehörde zu beantragen. Die unter Nr. 7 bezeichneten Invaliden beantragen die Neuregelung ihres PenstonSbezuges bei derjenigen Kaffe, von welcher sie ihre Zivilpension zuletzt bezogen haben; der Antrag ist jedoch durch Vermittelung derjenigen Behörde vorzulegen, welche die Zivilpension angewiesen hat. Die Neuregelung sämtlicher Versorgungsgebührniffe beginnt mit Wirkung vom 1. Juli 1906. Nachzahlungen für eine vor diesem Tage liegende Zeit finde« nach den Vorschriften des neuen Gesetzes nicht statt. II. Marineinvaliden. Bevorstehende Bestimmungen finden auf die Marineinvaliden mit nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. 1. Die Versorgungsgebührniffe derjenigen Invaliden, welche im Dienst an einem Schiffbruch oder an einer als Feldzug erklärteen militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise teil genommen haben, werden nach den Vorschriften des neuen Gesetzes festgestellt, sofern die In validen nicht schon nach dem Kriegsinvalidengesetze vom 81. Mai 1901 neu anerkannt worden find. 2. Die im Reichs- »der Staatsdienste angestellten ehemaligen Kapitulanten der Mari«e, welche eine Pension auf Gruud ei«er Dienstzeit vo« mindeste«» achtzehn Jahre« erhalten haben, erfahren außer dem Falle der Ziffer I 5 Absatz 2 eine Neuregelung rhreS Pensionsbezuges ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Zivildiensteinkommens, wenn sie beim Ausscheiden auS dem aktiven Dienste Dienstalter-, Seefahr- oder Fachzulage bezogen haben. III. Schutztruppeninvaliden. Eme Nachprüfung der Vorsorgungsgebührnisse der Invalide« der Schutztruppe« nach dem neuen Mannschaftsoersorgungsgesetze erfolgt ohne besonderen Antrag. Königliche» Bezirk»kommando Glauchau, den S3. Juni 1906 Die Sparkasse Grüna b. Chh. garantiert von der Gemeinde verzinst alle Spareinlagen mit 3'/, Prozent und expediert an allen Werktagen vormittag» 8—12 und nachmittag» 2—6 Uhr. Du bi- mit 4. jeden Monats bewirkten Einlagen werden für den betreffenden Monat voll verzinst. Mäßige nördliche Winde, teilweise heiter; keine * erheblichen Niederschläge, etwa» kühler. Wetteraussicht für Sonntag, de« 24. Jimi