Volltext Seite (XML)
für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Radenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevotgtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entaegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 16 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Amfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Arrzeigen-Anuahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags L Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Bereknsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Ahr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Fernsprecher Amt Siegmar 244. M 51 Sonnabend, den 23. Dezember 1816 Inmitten all der schweren, ernsten Tage, Da Heldenblut die durft'ge Lrde tränkt; Inmitten all der Seufzer, Tränen, Klage Wird uns der Weltenheiland neu geschenkt. Ist auch der Mensch zu frohein Hestestreiben, Zn Spiel und Sang und Scherz nicht mehr bereit, So öffnet sich dem frohen Weihnachtsfsste Tür, Tor und Herzen heute doppelt weit. Laßt in Gedanken uns Darin das Lhristnskind Weihnachten Nicht Weltenlust, nicht eitles Fsstgepränge Kennzeichnet diesmal Weihnachtsfestesglanz, Nicht Gold und Silber, prunkendes Gehänge, Nicht blendendheller Kerzenstrahlenkranz. Wohl ist's ein Fest der höchsten, hehrsten Freude, Tin Gnadentag, den uns der Herr beschert; Nur zeiget Luch in diesen ernsten Zeiten Der Gabe und des edlen Gebers wert. i Stalle gehen, l Und laßt inbrünstig m Welt erblickt, I Daß er uns baldig seil Iauchzt, jubelt, daß sein Sohn zu uns gekommen, Der Menschheit gleich, für sie als Seelenheil, Lin Iedermann, gleich Sünder oder Frommen, Hat an deni heut'gen Tage gleiches Teil. Tr kam zu uns: „Dankt Gott für seine Gnade", Tr kam zu uns: „Gelobt sei I^sns Christ", Tr kam zu uns, geweiht für Dornenpfade, — Denkt nach, ob unser Leid ein größres ist. zum Herren flehen, n Frieden schickt. Elise Dietrich-Schmidt. Bekanntmachung, betreffend die Entrichtung des Warcnumsatzstempels für das Kalenderjahr 1916. Auf Grund des 8 161 der Ausführungsbcstimmungen zum Reichsstempelgesetze werden die zur Entrichtung der Abgabe vom Warenumsätze verpflichteten gewerbetreibenden Personen und Gesellschaften aufgefordert, den gesamten steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im Kalenderjahr 19l6, sowie den steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im vierten Viertel des Kalenderjahres lvlO bis spätestens zum Ende des Monats Januar 1917 der zuständigen Steuerstelle schriftlich oder mündlich anzumclden und die Abgabe gleichzeitig mit der Anmeldung einzuzahlen. Die zuständigen Steuerstellen sind: 3. je für den Bezirk ihrer Gemeinde die Etadträte der Städte mit der revidierten Städte ordnung, die Bürgermeister der übrigen Städte und die Gemeindevsrstände der Landgemeinden, b. -,Ld die selbständigen Gutsbezirke in den hauptzollamtlichen Bezirken Bautzen, Chemnitz, Dresden H, Leipzig H, Plauen, Zittau und Zwickau diese Haupt- zollämter, c. überdies für die selbständigen Gutsbezirke in den Hauptzollamtsbezirken Annaberg und Freiberg das Hauptzollamt Chemnitz, in den Hauptzollamtsbezirken Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau des Haupt- zollamt Dresden II, in den Hauptzollamtsbezirken Grimma und Leipzig I das Hauptzollamt Leipzig H, in dem Hauptzollamtsbezirk Eibenstock das Hauptzollamt Plauen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der BiehzuHt, der Fischerei und des Gartenbaues, sowie der Bergwerkbetrieb. ^ zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinter- zogenen Abgabe nicht fesrgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 150 M. bis 30000 M. ein. Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden. Soweit solche den Vordrucke nicht zugcgangen sind. Dresden, den 8. Dezember 1916. Königliche Generalzolldirektion. Amsatzsteuerpfüchtigen im Laufe dieses Monats Anmeldungsvordrucke zugehcn werden. Amsatzsteuerpflichtige, denen bis Ende Dezember Anmeldungsvordrucke nicht zugestellt sein sollten, können solche im Rathause, Gemeindekasse, entnehmen. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 13. Dezember 1916. Die Semeindevorstände. Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. Auf Grund amtshauptmannschaftlicher Anordnung wird bekannt gegeben, daß nach der Bundes- ratrverordnung vom 11. Dezember 1916 über Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln: 1. jede Art von Lichtreklame verboten ist; 2. alle offene Verkaufsstellen um 7 Uhr, Sonnabends um 8 Uhr abends zu schließen haben. Hiervon sind nur ausgenommen Apotheken und diejenigen Verkaufsstellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln oder Zeitungen als Haupterwerbszweig betrieben wird; 3. Gast-, Speise- und Schankwirtschaften, Loses, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schau stellungen stattftnden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller Art, um 10 Uhr geschlossen werdm müssen. Das gleiche gilt von Vereins- und Gesellschaftsräumen, in denen Speisen für Gast- und Schankwirtschaften und dergl. Die Außenbeleuchtung von Schaufenstern und von Gebäuden zu gewerblichen Zwecken ist verboten; 9 Ahr abends ist verboten. Auf die Strafbestimmungen wird besonders hingewiesen. Die Verordnung ist am 1b. Dezember 1916 in Kraft getreten, die Vorschrift unter 2 tritt am 1. Januar 1917 in Kraft. Die Gemeindevorstande zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabensteiu und Rottluff, am 20. Dezember 1916. Brot- M FleWllrtenlluWbe in Reichenbrand. Die Ausgabe der Brot- und Fleischkarten auf die Zeit vom 31. Dezember 1916 bis 27. Januar 1917 an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenhefte Freitag, den 29. Dezember 1918, im hiesigen Rathause I. Bezirks Brotkartenheft Nr. 1— 150 nachm. ., .. 151— 300 2^4 ^ / im Meldeamt H. Bezirks .. 301— 450 „ 451— 600 » 2 — 4 .. „ 2 — 4 „ ^ im Meldeamt m. Bezirks „ 601— 750 .. 2 — 4 .. i im Sparkassen. „ . 751— 900 » 2 — 4 .. IV. Bezirks „ 901—1050 « 2 — 4 .. > im Gemeindekassen- „ 1051—1200 „ .. 2 — 4 „ / zimmer. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehe- frauen) zu erscheimn. An andere Personen ^erfolgt die Ausgabe nur inBehknderungsfallen (als Außerhalb d-r obengenannten Zeiten w-rdm Mot. „»d Fl-mi-arten nicht an die pünktliche Abholung der Brot- und Fleischkarter/zu erinnern. H h Reichenbrand, am 23. Dezember 1916. Der Gemeindevorstand. Brot- Nil FleWartemilWe in NeustM. Die Ausgabe der Brot- rc. Karten auf die nächste Versorgungszeit an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brothefte Freitag, den 29. Dezember 1916, im hiesigen Rathause Brotkartenhefte Nr. 1—100 vormittags von */«9— ^9 Ahr, „ „ 101—200 „ ., »/<9—V«10 „ . „ .. 201—300 „ „ V.lO-VilO „ . .. ., 301—400 .. , »/<10—V4II .. , .. .. 401—520 .. ^ .. r/.n—3/^1 „ . Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehefrauen), zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen werden nicht zugelassen. Die obengenannten Zeiten sind streng einzuhalten, außerhalb derselben werden Brotkarten nicht ausgegeben. Es wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die vorstehenden Ausgabezeiten die Nummern der Brotkartenhefte maßgebend sind, was bei etwa stattgesundenen Umzügen besonders zu beachten ist. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brot- rc. Karten zu erinnern. Neustadt, am 22. Dezember 1916. Der Gemeindevorstand. Brot- M FleWartenmiWe in Melistein. Die Ausgabe der neuen Brot- und Fleifchkarten auf die Zeit vom 31. Dezember 1916 bis 27. Januar 1917 erfolgt Freitag, den 29. Dezember 1916, von 6—Vs8 Uhr nachmittags in den bekannten Ausgabelokalen durch die Vertrauensleute. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe- frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Karten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden Brot- und Fleifchkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brot- und Fleischkarten zu erinnern. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 21. Dezember 1916. Schreiber-Lehrling. Bet hiesiger Gemeindeverwaltung wird Ostern 1917 ein Lehrling eingestellt. Selbstgeschriebene Gesuche sind bis 31. Dezember dieses Jahres an den Unterzeichneten einzureichen. Reichenbrand, am 21. Dezember 1916. Der Gemeindevorstand. Lesezimmer — Siegmar. Während der Weihnacht-feilen bleibt das Lesezimmer für unsere Jugend beiderlei Geschlechts ge- schlossen- Wicdererdssnung Dtenstag, S- und Donnerstag- LI- Januar- Schuldirektor SpInLlsr, I- Bors- des O. I- I- Familien-Unterftützung. Die Auszahlung der Reichsunterstützung an die Familien der zum Heeresdienst einberusenen Mannschaften für den Monat Januar 1917 soll ausnahmsweise Freitag, den 29. Dezember d. I. von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—250 ' und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 251—500 im hiesigen Rathaus und zwar genau der Markennummer nach erfolgen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein» am 21. Dezember 1916.