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Frankenberger Tageblatt Bezirks- Anzeiger Amtsblatt für die Mnial. AmtsliaMmmmschaft Flöha, das König!. Amtsgericht md den Stadtrat zn Frankenberg »MII», L-«» I» I» S.^ - r„- -nd »°n L i» > L- «4 Dienstag. den 26 März 1917 7V. Jahrgang Gesinnung verrät. 3. Die Vorzuschtagenden sind, soweit noch kein Wunsch von ihnen geäußert worden ist, zu befragen, ob sie darum bitten, daß ihnen durch einen Allerhöchsten Enadenerweis di« Berücksichtigt werden sollen nur kriegsverwendungsfähige Personen im wehrpflichtigen Alter, die abgesehen von der den Mangel der Heeresfähigkeit begründenden Verurteilung keine oder nur verhältnismäßig geringe Strafen erlitten und in ihrem Verhalten nach der Bestrafung das ernste Be streben gezeigt haben, ihre Schuld durch gute Führung und ehrenhaften Lebenswandel zu sühnen. Personen, die zu einer zweiten oder ferneren Zuchthaus- oder Ehrenstrafe verurteilt worden sind, oder die nach der Art oder den Umständen der Straftat als gewerbs- vder gewohnheitsmäßige Uebeltäter erscheinen, sollen grundsätzlich ausgeschlossen bleiben. i omen, vag lynen vurly einen nilert-ou,!»«" v,„uvr»elu>ra> oir Zur Berücksichtigung sind vorzugsweise geeignet Verur- ! Einstellung in das Heer ermöglicht wird. Da aber nur Solche teilungen wegen Straftaten, die sich L -im Haltung der Leidenschaft oder als eine durch sonstige Umstände verur sachte einmalige Verirrung kennzeichnen. Dies wird m der Regel nur dann anMnehmen sein, wenn auf eine nn Ver hältnisse zum gesetzlichen Strafrahmen niedrige Strafe er- kannt worden ist bei Zuchthausstrafen aber ohne Rücksicht auf ihre Höhe besonder» dann, wenn daneben die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt worden sind. Die für die Gnadenentschließung erforderlichen Vorbe reitungen sind durch die Amtshauptmannschaften, m Städten mit Rev. Städteordnung durch den Stadtrat, rn Dresden durch die Polizeidirektion so schleunig als möglich zu treffen. Für das Verfahren gilt folgendes: 1. Die bezeichneten Behörden ermitteln die in ihrem Be zirke sich aufhaltenden Personen wehrpflichtigen Alters, welche infolge strasgerichtlicher Verurteilung die Heeresfähigkeit nicht besitzen, auf Grund der bei ihnen oder bei Nachgeordneten Be hörden vorliegenden Strafbenachrichtigungen oder sonstigen Un terlagen. Erforderlichenfalls ist eine Auskunft der militäri schen Kontrollbehörden herbeizuziehen. 2. Dann ist die Würdigkeit zu prüfen. Personen, die nach den Grundsätzen unter l unzweifelhaft nicht berücksichtigt werden können, sollen nicht vorgeschlagen werden. Im übrigen ist es zwar ernste vaterländische Pflicht, nur Solchen den Eintritt in den Heeresdienst zu ermöglichen, denen vertraut werden darf, daß sie sich dieser Ehre würdig erweisen. Immer hin soll auch nicht infolge zu enger Anwendung der unter Ziffer l ausgestellten Grundsätze aufrichtigen Wünschen an der Verteidigung des Vaterlandes teilnehmen zu dürfen, die Erfüllung versagt bleiben. Es ist gebührend in Rücksicht zu ziehen, daß solch ernst gemeinter Wunsch eine anerkennenswerte kmim, in Mimi les Hum, in 3M sts ÄW ün dk MmMul in ßmMW vom 14. März 1917. ar«. Personen, d,e wegen Verurteilung zu Zuchthausstrafe oder der bürgerlichen Ehrenrechte oder Entfernung Heere nach den 88 31, 34 Ziffer 2 RStGBs oder im MStGBs die Fähigkeit zum Dienste dauernd oder vorübergehend nicht besitzen, rann durch Einwirkung von Gnadenerweisen die Möglichkeit geboten werden, in das Heer einzutreten. Hierauf gerich- E BAnadigungsgesuchen ist seit Beginn des Kriegs in zahl- ^"-"-"Mrochen worden. Indessen ist anzunehmen, vielfach Personen, die einer solchen Vergünstigung wür- auch berelt wären, um Zulassung zum Heeresdienst t ' d«s b,sher aus Unkenntnis oder sonst einem Grunde unterlassen haben. Es soll daher umfassend geprüft werden, welchen Per- sonen durch eine G,nadenerweisung der Eintritt in das Heer ermöglicht werden kann, und zwar insbesondere auch in An- tzVMg Solcher, die sich nicht mehr in Strafhaft befinden. Für diese wird verordnet: vorzuschlagen sind, die sich freiwillig um die Zulassung zum Heeresdienst bewerben, ist jede Beeinflussung zu unterlassen. Es ist vielmehr nsur Gelegenheit zu geben, den etwaigen Wunsch vorzubringen. 4. Die Behörden veranlassen durch Ersuchen des zustän digen Bezirkskommandos, daß di« hiernach für einen Vorschlag in Frage kommenden Personen alsbald ärztlich darauf unter sucht werden, ob sie kriegsverwendungsfähig lind. Die Un tersuchung aus die Kriegsverwendbarbeil ist besonders sorg fältig vorzunehmen. 5. Die unzweifelhaft kriegsverwendungssähigen Personen werden in Verzeichnisse ausgenommen mit folgenden Spalten: a) laufende Nummer, b) Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtstag, Be ruf und letzter Wohnort des Verurteilten, c) Militärverhältnisse vor Verlust der Heeresfähigkeit, ci) Gericht, durch dessen Urteil die Heeresfähigkeit ver loren gegangen ist, Tag der Verurteilung, strafbare Handlung, Strafe (Haupt- und Nebenstrafe), e) Aeußerung über die Führung, k) eine freizulassende Spalt«. Je nachdem es ich um Urteile von Zivil- oder Militär gerichten handelt, sind gesonderte Verzeichnisse auszustellen. 6. Das die Urteile von Zivilgerichten enthaltende Ver zeichnis ist an das Justizministerium, das ander« an da» Kriegsministerium unmittelbar einzureichen. Beizusügen sind vollständig« Auszüge aus dem Straf register der in das Verzeichnis aufgenommenen Personen. Für die Verurteilten etwa vorhandene polizeiliche Akten sind nur miteinzusenden, wenn dies durch die Lage des einzelnen Falles besonders geboten erscheint. Die Ministerien des Innern, der Justiz und de» Krieg». Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. Nagel, v. Wikdorf. In Annaberg ist die Maul- und Klauenseuche ausge brochen. ! ! ' Dresden, den 16. März 1917. Ministerin» de» Inner». Der B«rfitze»de deS Kommnnalvttbimde». und t 2. die Grundpreise für «ioh»i-l«ol>»m Sivoin um 1V vo« Hundert in »oddh»«- Diese Maßnahme hat bi« au' Wittre» Geltung. Frankenberg, den 16. Mär» 1917. Der Et«-tr«t. »4. «ür» d». IS. zu erfolge». Zuwiderhandelnde machen sich nach 8 14 der Retch»fleifchordnu»g vom 21. August 1916 straf fällig. Flöha, am 16. März 1917. Uta-tgrun-steuer. Zum Zweckt der Erhebung der Stadtgrnndftener werden im Laufe diese» Monat» die StM« grundstenerzettel »ur Austragung gelangen. M Wer gegen die Schätzung Einspruch erheben will, hat die» innerhalb 3 Woche«, von der Zu stellung d-S Steuerzettels ab gerechnet, schriftlich zu tun. Der Einspruch ist gehörig zu begründe« und der Steuerzettel beizusügen. , Di- Steuer ist am 1- April v. IS. fällig und spätesten» dl» ,«« 8. Avril d. S». bei unserer Stadtstmereinnabmr, Kirchaasse 7, 1 Treppe, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung rtu« zuzahlen. Auch durch E n'vruch wird die Elnziebung der Steuer nicht ansgrhalte». Stadtrat Frankenberg, am 12. Mär» 1917. Enteignung -er a-Lieferungspflichtige« Gerftenmengeu. Nach Anweisung der Retchsfuttermittelstelle hatte der Kommanalverdand dafür zu sorgen, daß die abliefermwspflichttaen Gerstenmengen bi» »um 28 Februar d. I. an die R ichS-Gerstrngesellichast m. b. L., Berlin, zur Ablieferung gebracht wurden. D>- R-ichsiuttenniitelstell- hat nunmehr beantragt, die Enteignung aller abltefermw-vstichtiae« Gerstenmengen dergestalt au»»usprechen, daß do» AS. Mürz 1817 an da» Eigentum au den nicht abgelteferten Mengen auf die Reichs-Gersten- gesellschast m. b. H, Berlin, übertragen wird. Dem Antrag muß gegenüber allen Landwirten entsproLeu werden, die nicht bl» zum Ablauf de» 24. März 1917 ihre noch rückständigen Gerstenmengen an die Beauftragten der RelchS-Geisten- g'selvchait w. b. H. oder für diese an den Kommimalvrrband sreihändig verlaust haben. Die A kan'S- stellen, da» sind im hiesigen Bezirke die Brotgetreideabnabmeftell-n, find ermächtigt, bis ,«m Ab. lauf des 84. Mist» 1817 für reine gesunde, trockene Gerste bl- z« IS.— für den Zentner zu bezahle». Zu diesem Preise wird auch ««gedroschene Gerste erworben. Die Gerste ist alsbald au»zudreschen. Der Brei» wird nach dem DruichergebniS berechnet. Da» Strpd wird zurückgegebrn. Der llebernahm-vrei« für die «ach dem 24. Mürz 1817 enteignete Gerste dars den Löchstvrri» do« 12 88 für de« Zentner nicht übersteigen. Die L-ndwirt« stad verpflichtet, die mit der Enteignung in da« Eigentum der Reichs-Grstengeiellschast übergehenden Vorräte zu Verwahren und pfleglich zu behandeln, bis dir RetchS-Gerstrngesellschast m. b. H. sie in Gewahrs-m übernimmt. Veränderungen an den enteigneten Vorräten sowie Verfügungen übe- sie find unzulässig. Zuwiderhandlungen werden nach 3 18 der Bekanntmachung vom 6. Juli 1916 über G rüe mit Gefängnis bi« zu Wahr oder Geldstrafe bi« »u 10000.—, unter Umständen auch nach 8 246 de« Strafgesetzbuches al» Unterschlagung mit Gefäagm« bi« zu 3 Jahren bestraft. Flöha, dm 15. März 1917. Der »o»Wm«aIv«band der Königliche« Slmtshanvtmaunschaft Flöha. Hunger, den uns britische Niedertracht nach Deutschland schicken wollte. Nun sorge aber jeder Deutsche an seinem Teil dafür, daß Arndts Wort in seinem veränderten Inhalt auch für uns Zeitgenossen herrliche Wahrheit werde. Jeder Tag offen bart es uns täglich von neuem, daß wir England untev- kriegen können, daß wir den befreienden, unser« Zukunft sichernden Frieden gewinnen, wenn wir die Waffen gehörig scharf halten, die uns den Sieg über unseren Erzfeind ge währleisten. Die richtige und treffsichere Führung der Waffen ver bürgen uns unser Heer und unser« Flotte. Für reichliche Aus stattung der Kämpfer mit rüstiger Wehr aber muß die war kn,» Monir in« r« läge» bat Vor mehr als hundert Jahren, als unser Vaterland unter d«r harten Faust Napoleons schmachtet«, ging unter den Freunden der Freiheit Deutschlands ein Büchlein von Hand zu Hand. Es barg goldene Worte prächtiger Herzensstärkung, « goß Feuer in die Seelen der Leser und wurde von vielen geradezu verschlungen. Ernst Moritz Arndt hatte es mit heißem Herzen geschrieben und „Geilt der Zeit" war sein Mam* Heute lesen's wohl nur noch di« Literaturbeflkssenen. Preiserhöhung für Gas und elektrische« Strom. E» wird hiermit für die Abnebmer von Ga» und elektrischem Strom au« den Betriebswerke« der Stadtamirinde Frankenberg zur Kmntn'S oebracht, daß mit Rückficht auf die starke Steigerung der Herst-llungSkoften für Ga» und elektrisch«» Strom von den städtischen Körperschaft«« beschloffm worden ist, mit Wirkung vom 1. Apr'l d». I« ob 1. di« aegenwärtig bestehende« 8o»po»l«o um 2 Pfennige für eine» F«HW« Meter ,« onvSvon und Preisermüstinmige« für Gasabnahm« nicht mehr z« gewähren, Lei^r! Denn auch dem Geschlecht unserer Tage hat dieses s Buch viel zu sagen .Ein Satz daraus vor allen Dingen ' zündete, weil alle reine, tiefe Wahrhaftigkeit hüllten: „Bona- parte wird besiegt werden, wenn man ihn mit seinen Jnstru- ! menten angreift . . Die gewöhnlichen Mittel der Mittel- s Mäßigkeit und Menschenschonung helfen hier nicht." Sehet für den Namen „Bonaparte" das Wort „England", und ihr werdet den hohen Sinn dieses Wortes für unsere Gegenwart spüren! „Mit sem«n Instrumenten" müssen wir England an- greisen, um es mederzuzwingen. Seit sechs Wochen geschiehts. Seit sechs Wochen drängt sich d«r hagere Hunger als unge- betrner Gast an die Tisch« in Englands Häusern, derselbe Verkauf vo« condens.Milch an Minderbemittelte i« der städtische« Niederlaae, vaderberg 8. für de« 1. «rotkartenbezirk Die-Staa, d«« 2«. dkS. MtS„ «ormitta» 8-12 Ubr, 2. ,. Dienstag, de« 2«. dfS. M»S, Nachmittag 3 6 Ubr, st. Mittwoch, de» 21. dfs. Mt»„ Bormittag 8-12 Ubr, . 4. „ Mittwoch, de« 21. dfS. MtS , Nachmittag 8-6 Uhr. Aul einen Haushalt entfällt 1 Dofe zum Preis« vo« 1,60 M. AuSweiSkarte für Minder» demitt-lte ist vormleoen. Stadttat Fraukeubera, den 19. Mär» 1917. viojooigon Lnabon, volobo von Ootsrv ckisss» >7»drss »d cki» Oovsrbssokulo besuodon MvIIou, sollen «lob Glttmoott, 6»» 21. nsobnuitox von 2—4 vkr in ckor Lürgsrsebuls, Uilckodoomit« Ammsr I4o. 32, »owolckoa. b'rnnüvQborg, »m 19. Uai 1V17. 8. U«r1I»oI4. vlr Brotgetrei-eausdrusch. Im Sommunalverbande Flöha find immtt «och größer« Mengen u»auSgedrosch««rn Brot« getreid«» Vorhand««. Der Ausdrusch dieser Vorräte ist nunmehr umgehend, und nur gegebenenfalls m»t« Zuhilknahm« militärischer Druschkommando-, deren Gestaltung bet der Königlichen AmtShaupt- mannschast Flöha fofott zu beantragen ist, vor»un«hmen. Als letzte Frist sür Beendigung de» Ausdrusches und für Ablieferung sämtlicher »och bei den Laadwirten befindlicher Brotgetreidevarrät« wird der 1». Avril diese« Jahre» Mcht abzulitsern ist lediglich da» Sommersaatgut und da« Selbstversorgeraetreide, und zwar letztere« nach 9 auf den Kops und de» Monat di» ,«m 18. Sluzuft diese» Jahre» berechnet. Wtt dieser Anordnung »«wider mst d«m Ausdrusch« in Rückstand blribt o»rr bet ihm noch lagerndes Brotgetreide nicht fristgemäß bet dm bekannt« Getreldeauttäuinn zur Ablieferung bringt, Verfällt unnachfichttich der Bestrafung gemäß 4 K7 dn Bekanntmachung de« Stellvertreter« de» Reichskanzler« übn Brotgetreide und Mehl au» der Ernt« 1916 vom 29. Juni 1916 (R«ich»gesrtz» blatt Sette 782). Flöha, dm 17. Mär» 1917. Der Kommn»alverb««d der »»«tgliche« «mt-harwtmauuschatt Flöha. Verbot der Herstellung von Dauerware» in Fleischereibettieben. E» liegt Beranlaffnng vor, die Pastell««» »o» Dauttfletschware« jeder «rt i« Mei- scherttbetriebn», gleichvitl ob durch Emsalzrn (Pök-ln) odtt Räuchern, ausdrücklich j« vabtae«. Eiwa in den Flrischereib«triebe» vorhandene Vorräte an Dau-rwaren find ihrer Menge und Att nach umgehend, und zwar d«rch dttiAtAm» der Ge»tt«dehehörde«, denen ein Nach« prü'ungsrecht zusteht, der Zmtralstell« für Fletschversorgung ta Flöha zu melden, dies« wird über