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Inserate aller Slvt «erde» t»tt « Pfrn» uiaen für die dreimal Dieses Blatt erscheint . durch alle Postanstal- > UHU, U, U UH^ MU, U W UU, DU UW berechnet und in allen ten und Buchhandlun- M Erpedittonen dies»» gen zu beziehen ist. * ZeltuuA angeuommo». Ein unterhaltendes WocheMatt für den Bürger und Landmann. Verleger: Redakteur: In Commission: Carl Jehne in Dippoldiswalde. vr. I. Schladebach in Dresden. H. H. Grimm L Comp. in Dresden. Aus dem Vaterlande. * Dresden. In Betreff der erhofften Amnestie ist am 2. Februar bei der 1. Kammer ei» köniql. Decrek ein gegangen, vaS wir im Folgenden wörtlich minheilen. „Se. königl. Majestät geben den Kammern auf die LandtagS- schrtst vom SO. vorigen ManatS zu erkennen, daß Allerhöchstdieselben gemeint sind, nicht blob Einzelnen der Maiangeklagten, sondern, wie den Kammern bereits mitgeiheilt worden ist, ganzen im Voraus be stimmten Classcn derselben, ohne vorheriges Ansuchen der Bcthelltgten, Abolition, also eine vor der Fällung des RcchtSspruchS eintretende und somit auch deren staatsbürgerliche Rechte aufrecht erhaltende Begna digung zu Theil werden zu lassen, daß Dieselben aber Sich Vorbehalten müssen, darüber, welche der Angeklagten jenen Classen beizuzählen seien, das Gutachten Ihres Justizministerium« zu vernehmen. Da nun aber ein solches Guthaben ohne vorherige Erörterung der Schuld eines Jeden nicht erstattet werden kann, und über diejenigen Angeschuldigten, welche jenen Classen nicht angehören, rechtlich erkannt werden muß, so haben Allerhöchstdieselben Sich zu einer auch die Ein leitung der^lntersuchungen auLschlicßcndenAmnestie nichtzu entschließen vermocht. Damit cö übrigens dem Gutachten des Justizministeriums an einer auf richterlicher Beurtheilung beruhenden Grundlage nicht fehle, ist schon früher ungeordnet worden, daß, wenn die betreffenden Untersuchungen soweit vorgeschritten sind, um das Verschulden der ein» zclnen Betheiligten darnach beurtheilen zu können, die Acten mit einem gutachtlichen Vortrage deS betreffenden BezirkSappellationSgerichtS an das Justizministerinm eingcsendet werden, als wobei eS Allcrhöchst- dieselben bewenden lassen. Dresden, den 24. Januar 1859. Friedrich August. D. Fcrd. ZschinSky. Dresden. Dem Prof. Wi gard Hai da» Ministerium d. Innern «»gezeigt, baß er wegen seiner Anträge, Reden und Abstimmungen in der Nationalversammlung, und zwar nicht bloS zu Stuttgart, sondern selbst auch zu Frank furt, wo die Nationalversammlung auch noch von hiesiger Regierung anerkannt war in Ruhestand versetzt «erden solle. Leipzig, I. Febr. Heute früh gegen 6 Uhr brach in dem Salzgäßchen, in der 3. Etage, wahrscheinlich ohne alle Schuld der Bewohner, Feuer aus, daö zwar durch die mit rühmlicher Schnelligkeit hcrbeieilenden Löschmannschaften so energisch bekämpft wurde, daß die Behörden nicht einmal die gewöhnlichen Fenersignale*) geben ließen, daS aber doch nach der 2. Etage herab, sowie nach der 4. hinauf, so be schädigend sich verbreitete, daß ein gänzlicher Neubau derselben sich Herausstellen wird. Wie man hört, ist ein Schleifknecht, der Wasser zufuhr, dabei nicht unerheblich verletzt worden. *) In Dresden sollen dl« Feuerfignalc während der Dauer des Belagerungszustandes verboten sein. Da bewahre uns der Himmel »or dem Äusbrnch eine« Feuer»! Altenberg. (Städtische Angelegenheit.) Au« den Protokoll» auSzügen unserer Stadtverordneten in diesen Blättern, vom S. Juli 1849, die man nebenbei gesagt, uns nicht gar so karg zumessen möchte, ersehen wir, daß man die Kämmereischulden eine« hiesigen Bürger« auf daS hübsche Sümmchen von 295 Thlr. 19 Ngr. 5 Pf. hat anwachsen lassen. Unterm 18. Jan. 1859 wird in eben d. Bl. in einem Inserate, unterzeichnet: „Zwei hiesige Bürger", diese Summe gar auf circa 399 Thlr. (jetzt ?) angegeben, ohne daß ihnen von irgend einer Seite wider sprochen worden wäre. DaS Stadtverordnetencollegtum beschloß in vorerwähnter Sitzung auf daS Gesuch deS betreffenden Bürgers, ihm zu gestalten, seine Kämmereischulden in 3 Raten, als zu Michaelis, Weihnachten und Ostern, bezahlen zu können, „daß man e« für unverantwortlich halte, derartige Schulden wieder ins neue Jahr zu übertragen. In Berücksichtigung der an geführten Entschuldigungsgründe will man jedoch gestatten, daß mit dem Klagverfahren noch Anstand genommen werde, wenn der Schuldner sich verbindlich mache, seine sämmtlichen Reste in zwei Terminen, und zwar zu Michaelis und zum Jahresschluß rr. c. abzuführen, wogegen man bei Nichterfüllung des ersten Termin«, ohne wet^ rere Rücksichten zu nehmen, energisch auf Einleitung des Klagverfahrens dringen will." — Demungeachtet scheinen sich die Schulden besagten Bürgers bis jetzt nicht nur nicht verringert, sondern sogar gesteigert zu haben, denn als öffentliches Gehcimniß er zählt man sich, daß der Stadtrath jetzt, im Jahr» 1889, einstimmig den Beschluß gefaßt habe, diesen Schuldposten (man spricht bei dieser Gelegenheit nun als Factum von 399 Thlr.) dem Schuldner gegen ?vielte Hypothek als vrrzinSbareS Capital zu überlassen, und die Zustimmung der Stadtverordneten zu diesem Beschluß einzuholen.!»— Mag dem nun sein, wie ihm wolle, Thatsache ist, daß bis Ende Jan. dieser Schuldpostcn nach wie vor offen steht, und es drängen sich dabei unwillkürlich die Fragen auf: darf und kann bei einem geregelten Haus halt (specicll Cassenverwaltung) eine solche Schuldenanhäufung statt finden? Wer garantirt der Commun für eine solche unhypothccirt» Schuld?*) Die Stadtverordneten beschließen im Juli 1849, dies« Schuld nicht in das neue Jahr übertragen zu lassen — der Stadtrath berathet im Januar 1859 darüber, ob man besagte Schuld in Capital umschreiben wolle?! — Zu welchem Behuf läßt man da erst die Stadtverordneten berathen und Beschlüsse fassen? Warum ist nicht sofort bei Nichterfüllung des ersten Termins zur weiteren Regelung dieser Angelegenheit geschritten, wie Dies die Vertreter der Bürgerschaft beantragt? Wenn man auf diese Weise die Beschlüsse der Stadtver ordneten geradezu illusorisch macht, wie ist da 8. H» der allgemeine» Städteordnung: „Die Stadtverordneten sind verpflichtet, die dem Stadt- rathe obliegende Verwaltung deS Stadtvermögens zu controlliren," zu interprettren? Ist überhaupt auch bei unserer städtischen Verwaltung nicht ein Bürger so gut, wie der andere? Warum dieses Verfahre« bei dem Einen, ein entgegengesetztes bei einem Andern? Ein alte» Sprüchwort sagt: „Die großen Diebe läßt man lausen, die kleinen werden gehangen." Soll das auch bei uns Anwendung finde« ? Die Beantwortung dieser Frage überlassen wir einem Jeden selbst. Wir vermochten unsere Skrupel darüber nicht länger zu unterdrücken *) Wir erinnern hier als ähnlichen Fall an die früher gegen 40 Thlr. angelaufene Bierschuld eine« andern hiesigen Bürger»,, bei welchem nu» auch die Braugenoffeuschaft da« Nachsehn ha».