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ÄsmtzerWÄenMt IMS Zeitung beMAeigee N^VIalt Ms »gr.-M.: lvöltteMatt MsO Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespaltene Zeile oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 13 Pf. Reklame 35 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. ses MWAN MWMks UNS Ses SkMM sll Pulsnitz r rir fllOrMer: w. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" — — — Abonnement: Monatlich 55 Pf., vierteljährlich Mark 1.50 bei freier Zustellung ins Haus, durch kie ^ost bezogen Mark 1.56. f.-jn gmfgnanjchfgkaiipk Nnlgnik umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S-, Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina. Nicder- krllitvöluik jui ocll n!>ui«)MiIUli9vIr)lili irUlpuly steina, Weißbach, Ober-u.Niederlichtenau, Friedersdors-Thiemendors,Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg,Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 127. Sonnabend, 21. Oktober 1916. 68. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch auf der Beilage. Amtlicher Teil. Nachstehend wird eine Bekanntmachung des Stellvertreters des Herrn Reichskanzlers vom 14. Oktober 1916 zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 17. Oktober 1916. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Oktober 1916. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über Kartoffeln Vom 14. Oktober 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmatznahmen zur Sicherstellung der Bolksernährung vom 22. Mat 1916 (Reichs-Eesetzbl. S. 401) wird verordnet: 8 1- Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln (Z 2 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. bSO) hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, datz bis zum 15. August 1917 nicht mehr als 1'/, Pfund Kartoffeln für den Tag und Kopf der Bevölkerung durchschnittlich verwitwet werden dürfen. Dabei ist vorzu- schreiben, datz derKartoffelerzeuger ans denTag und Kopf bis 1'/,Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf, während im übrigen der Tageskopfsatz auf höchstens 1 Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe sestzufetzen ist, datz der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis 1 Pfund Kartoffeln erhält. 8 2 Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs 2, nicht verfüttert werden. Kartoffeln, die al» Speisekartoffeln oder als Fabrikkartoffeln nicht verwendbar sind, dürfen an Schweine und an Federvieh und, soweit die Fütterung an Schweine'und an Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere verfüttert werden. 8 3. Es ist verboten Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen oder mit anderen Gegenstän den zu vermengen. 8 4. Der Handel und der Verkehr mit Saatkartoffeln isi bis auf weiteres verboten. Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln gelten, soweit die Lieferung nicht bis zum 20. Oktober 1916 erfolgt ist, als ausgehoben. § H Sinne dieser Anordnung gilt die von der LandeszeMralbehörde gemäß § 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs- 8 6. Wer den Vorschriften im Z 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. l zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben de. Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 7- Die Bekanntmachung über d'e Verfürterung von Kartoffeln vom 23. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1075) wird aufgehoben. 8 8. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. l)r Helfferich. Bekanntmachung. Der Königlichen Kreishauptmannschaft ist zur Ausbesserung von Schuhwerk für die minderbemittelte Bevölkerung des Regierungsbezirks ein Posten billiges Sohlenleder zur Ver fügung gestellt worden. 2m einzelnen ist dabei auf folgendes hinzuweisen. 1. Wer für die Ausbesserung seines Schuhwerkes (Sohlen, Sohlenflecke) billiges Sohlenleder erhalten will, hat bei der Geme ndebehörde seines Wohn- oder Aufenthaltsortes (Stadt rat, Bürgermeister, Gemeindevorstand) unter Vorzeigung des ausbesserungsbedürftigen Schuhwerkes einen Bezugschein zu beantragen 2. Die Ausstellung des Bezugsscheines erfolgt nur für minderbemittelte Personen. 3. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Bezugscheines seitens der genannten Personen besteht nicht. Ebenso gewährt der Bezugschein für die Inhaber weder einen Anspruch auf tatsäch liche Zuteilung von billigem Sohlenleder überhaupt, noch einer besonderen Art desselben. 4. Der Inhaber des Bezugscheines hat diesen an den darauf vermerkten Schuhmacher, der die Ausbesserung vornehmen soll, auszuhändigen. 5. Der Schuhmacher hat auf dem Bezugschein genau die zur Ausbesserung erforderliche Ledermenge einzutragen und sodann den Bezugschein einem der örtlich zuständigen Leder- Händler, von dem er das Leder beziehen will, zu übergeben. Dem Lederhändler hat er gleichzeitig ein Grötzenmuster der zu beschaffenden Sohlen oder Sohlenflecke vorzulegen. 6. Der Schuhmacher erhält hierauf das Leder vom Händler mit dessen Geschäftsstempel versehen, ausgehändigt. Der Stempel ist eine Urkunde und darf bei der Ausbesserungsarbeit nicht vernichtet werden, mutz vielmehr auf der fertiggestellten Arbeit noch zu sehen sein. 7. Gleichzeitig bei der Übergabe des Leders hat der Schuhmacher den an dem Bezugschein befindliche er- Abschnitt mit einem Vermerk über den Preis vom Lederhändler wieder in Empfang zu nehmen. Dieser Ausschnitt ist vom Schuhmacher dem Besteller bei Ablieferung der Arbeit zur Einsichtnahme vorzulegen, sodann aber an die Gemeindebehörde abzuliefern. 8. Der Schuhmacher hat das Leder bei Empfang dem Lederhändler sofort bar zu bezahlen, andernfalls kann dieser die Abgabe verweigern. Die Bezahlung des Schuhmachers ist lediglich Sache des Bestellers. 9. Der Schuhmacher hat auf alle Fälle die Sohlen bei der Reparatur mit Schonern oder Kopfspitzen bezw. Sohlennägeln, die Absätze mit Eisen zu versehen und so an den Besteller adzuliefern. 10. Sofern der Inhaber eines Bezugscheins die Ausbesserung in eigener Person vornimmt, findet das in Punkt 5 bis 9 über den Schuhmacher Gesagte ohne weiteres auf ihn entspre chende Anmeldung. 11. Alles Nähere wollen die Beteiligten bei den Gemeindebehörden erfragen. Bautzen, den 18. Oktober 1916. Königliche Kreishauptmannschaft. Zum Geburtstage unsrer Kaiserin. 22. Oktober. Die Kaiserin Augusta Viktoria begeht inmitten der Stürme des Krieges zum dritten Male ihren Geburtstag. Wie in den beiden voraufgegangenen Jahren wird sie wie derum diesen Tag in aller Stille verleben. Diese Stille gibt dem 22. Oktober das Gepräge. Es ist die Weihe der schick salschweren Stimmung, die mit unsrer Kaiserin das gesamte Volk beseelt. Geweiht sind alle Gedanken, Hoffnungen und Wünsche zum Geburtstage unsrer Kaiserin durch den Gleich klang dessen, was heute allerwärts die deutschen Herzen in Sorge und Leid bewegt, aber auch in Treue und Zuversicht erhebt. Alles Erleben ist heute gemeinsam. Aller Geschicke sind in dem des Vaterlandes miteinander fest verbunden. Die erste Frau aus dem eisten deutschen Throne und die Frau in der niedrigsten Hütte läßt der Krieg dasselbe erle ben. Die Kaiserin, deren Gemahl und Sohne im Felde stehen, fühlt und empfindet heute genau so wie die ärmste der deutschen Frauen, deren Mann und Kinder draußen für Deutschlands Dasein Blut und Leben einsetzen. Der Krieg hat ein gern zu fürstlichen Festtagen gebrauchtes Wort erst ganz Wahrheit werden lassen: Das Wort, daß in Deutsch land, als der Heimat der engsten fürstlich - völkerischen Ge meinschaft, das Volk gleichsam eine einzige Familie bilde, in der alle Herzen in Freud und Leio zusammenschlagen. Auch diese große Familie hat wie jede ihren Mittelpunkt in der Mutter, in der Mutter des Volkes, der Landesmut ter. Das kommt mehr als je zuvor durch diesen Krieg zum allgemeinen Bewußtsein. Darum huldigt das ganze deutsche Volk seiner Kaiserin zum Geburtstage, zwar nicht in festes- froher Freude, dafür aber um so inniger mit seinen herzlich sten Segenswünschen. Weh zu lindern, war schon in der Friedenszeit die vornehmste Herzenspflicht der Kaiserin, l.9 Fr-edensjahre hat sie diese Pflicht in ersprießlichster Weise erfüllt und im Dienste der Nächstenliebe ein leuchtendes Beispiel gegeben. Meine