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Donnerstag, den 3. Okto^« 1929 96. Jahrs Nr. 231 Adorfer s Grembote Der Adarfer Grenzbote gelangt jeden Wochent. nachm. zm Ausgabe, für den nächsten Tag vorda tiert.—Anzeigen nach Tarif.—Postscheck-Konto 37869 Leipzig. — Fernruf Nr. 14. Eegr. 1835 Im Falle höherer Gewalt (Krieg oder sonstige Störung des Betriebes) hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückgabe des Bezugspreises. Mannschaft Oelsnitz i. Vogtl., des Amtsgerichts, der Amtsanwaltschaft und des Stadtrates zu Adorf im Vogtland Al-Muro, LeMW, Mühlhausen MbersreM, Mmtengrün, Schonberg, Siebenbrmm, SM Mhlbach u. bas übr. obere Boll Sonntag- ein» ttlustritrte SnterhaltnnoSbrtlagr Dmck und Verlag: Otto Meyer, Adorf (Vogtl.),Bergstraße 14. — Verantwortlicher Schriftleiter: Otto Meyer, Adorf (Vogtl.) , Tageblatt » Anzeiger türÄbvrf WoM NatÄslerMBrambach, Amsgrün, Breitenfeld, Bergen, Freiberg, Ober- u. Untergettengrün, Kermsgrün, Die Ssrr««ft»cf»tftLAfti»ttL „HeirnÜaU" e. V. in Vad Elfter beabsichtigt, die aus den Flurstücken Nr. 474 und 475 des Flurbuches für Bad Elster anfallenden Abort- Ipülwässcr nach Durchlaufen von drei ZULraalagea und eines gemeinsamen Tropfkörpers durch die Gemcindeschleuse in die Untergrundschleuse und von da in die Weiße Elster ein zuleiten. Etwaige Einwendungen gegen die Erteilung der wasseramtlichen Erlaubnis sind, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, binnen zwei Wochen bei der Amts- hauptmannfchaft anzubringen. Beteiligte, die sich in dieser Zeit nicht melden, verlieren das Recht zum Widerspruch gegen die von der unterzeichneten Behörde zu treffende Regelung. Arntsh«H>tau»anscftaft O^lsattz i. D., den 1. Oktober 1929. - II N 155/29. EvfakLlif» in Elft« beabsichtigt, die auf dem Flurstück Nr. 404 des Flurbuches für Bad Elster anfallenden Arbortspülwässer nach Durchlaufen einer mit nachgeschaltetem Tropfkörper durch die Gemeindeschleuse bezw. Untergrundschleuse auf dem Flurstück Nr. 19 des Flurbuches für Bad Elster in die Weiße Elster einzuleiten. Etwaige Einwendungen gegen die Erteilung der wasseramtlichen E-laubnis sind, soweit sie mcht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, binnen zwei Wochen bei der Amts hauptmannschaft anzubringen. Beteiligte, die sich in dieser Zeit nicht nielden, verlieren das Recht zu Widerspruch gegen die von der unterzeichneten Behörde zu treffende Regelung. — II 151/29 Arntshauptmannfühaft OLlsnitz ». D., 1 Oktober 1929 In dem Konkursverfahren über das Vermögen des früheren Lebensmittelhänd lers EKilly Louis Staps in Adorf i. V. ist infolge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf den 21. Oktober 1929, vormittags 9 Uhr vor dem Amtsgerichte Adorf i. V. anberaumt worden. Der Vergleichs- vorfchlag und die Erklärung des Gläubigerausschusses sind auf der Geschäftsstelle des Kon kursgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. K 2/29. Amtsgericht Adorf i. W., den 25. September 1929. Impfung. Die dies,ahnge letzte unentgeltliche Impfung der in diesem Jahre impfpflichtigen und der von früheren wahren noch rückständigen impfpflichtigen Kinder erfolgt Mittwoch, den s. Moder IMS, nachm. 2 Udr in der Knabenschule, Zimmer Nr. 1 und 2. Die Eltern und Erzieher haben die Impflinge reinlich an Körper, Wäsche und Kleidung dem Herrn Jmpsarzte zum Impftermin und zu dem im Jmpfterniine bekanntgegebenen Nach schautermin zur Vermeidung der Bestrafung vorzustellen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweifcn. Privatimpsungen sind dem Studtrat unter Vorlegung der Impfscheine anzuzeigen. Aus einem Hause, wo ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Kroup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken Herr- fchen, dürfen Impflinge zum Impf- oder Nachschautermin nicht gebracht werden; es ist aber dem Herrn Jmpsarzte die Ursache des Wegbleibens sofort, spätestens aber am Terminstage, anzuzeigen. Adorf i. V-, den 30. September 1929. Dor Stakttra^ Das Verzeichnis (Urliste) derjenigen hier wohnhaften Personen, die zu dem Ainte eines Schösse« und GescfttvoeenL« berufen werden können, und eine beglaubigte Abschrift der für die Berufung zum Schöffen- und Geschworenenamte maßgebenden gesetzlichen Vor schriften liegen vom 4. Oktober 1929 ab eine Woche lang während der üblichen Geschäftszeit in unserer Ratskanzlei zu Jedermanns Einsicht aus. Gegen die Richtigkeit oder Vollständig keit des Verzeichnisses (Urliste) kann innerhalb dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll Ein spruch erhoben werden. Auf die in der Hausflur des Rathauses aushängende Bekanntmachung mit den maß gebenden gesetzlichen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes usw. wird ausdrücklich hin- gewiesen. Adorf i. V., den 2. Oktober 1929. Dor Siadtrat. Am Donnerstag, den 3. Oktober 1929, nachmittags 3 Uhr sollen im ge richtlichen Derfteigeenngsraume ! Wch M10lm 6WM meistbietend gegen Barzahlung versteigert werden. Adorf i. V., den 2. Oktober 1929. Dor Gerichtsvollzieher dos Amtsgerichts. Was gibt es Aeues? - Reichspräsident v. Hindenburg begeht an diesem Mittwoch seinen 82. Geburtstag. — Das Reichsgericht beging am Dienstag die Feier seines 50 jährigen Bestehens. — Nach einer Brüsseler Meldung hat die parlamen tarische Gruppe der National-Flamen beschlossen, einen neuen Volksentscheid in den Bezirken Eupen und Mal- medh^u ^ordern "Graf Zeppelin" hat am Diens- tag eine Fahrt über Süddeutschland durchgepihrt. — Der bekannte Wärmefachmann Professor Eberle von der Technischen Hochschule in Darmstadt ist gestorben. - Von allen englischen Dominions sind nunmehr zusagende Antworten für die Einberufung der Fünfmächte- wnferenz in London eingetroffen. - Nach einer amtlichen Meldung der Nanklngregie- rung erlitten die Truppen Tschangfaklver rn der Provinz Honan ein« schwere Niederlage. 50 Zahre Gerichtsverfassung. fassung in Kraft, die aus dem Gerichtsversassungsge- M vom 27. Januar 1877 beruht. Das Reichsgericht Deutete nur die Krönung, die oberste Spitze der deutschen Gerichtsbarkeit, dre in ihren unteren In- stanzen den Ländern verblieb. Das Gerichtsverfassungs- llesetz stellte aber einheitliche Normen für die Länder auf, sie mußten gleichmäßig Amtsgerichte, Landge richte und Oberlandesgerichte errichten. Der Rerchs- Kedanke setzte sich aber auch hierbei insofern durch, M kleinere Länder zu Oberlandesgerichtsbezirken zu« mmmengelegt wurden. In den Grundzügen ist die Gerichtsverfassung in den verflossenen fünf Jahrzehnten unverändert geblie- den. Auch heute haben wir noch den gleichen Aufbau- Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Reichs- Gericht. Die in den letzten Jahren wiederholt behandel« en Pläne zur Vereinfachung der Gerichtsverfassung wßen angesichts der Bewährung des bisherigen auf starke Bedenken, daß mit einer Aenderung in abseh« °arer Zeit wohl kaum zu rechnen ist. , Eine Aenderung von schwerwiegender Bedeutung ^ Aufbau der deutschen Gerichtsbarkeit hat sich aber ?dch vollzogen, nämlich die allmähliche Einrichtung Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Notwendigkeit einer raschen und billigen Entscheidung von Rechtsstreiten Ms dem Arbeitsverhältnis ist schon vor sehr langer Zeit b"dnnt worden. Schon das mittelalterliche Zunftwesen pA » die Anfänge der Arbeitsgerichte. Das Gerichts« rsassungsgesetz stellte es den Ländern frei, Gewerbe- gerlcyle etnzurichten. Doch schon am 29. Juli 1890 erging das erste Reichsgesetz über die Gewerbegerichte, und ihm folgte das Reichsgesetz betreffend die Kauf mannsgerichte vom 6. Juli 1904. Aber die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte waren keine restlos befriedigende Lösung. Ihre Zuständig keit erstreckte sich nicht auf alle Rechtsstreite aus dem Arbeitsverhältnis. Sie brauchten nur in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern errichtet werden, waren nicht für alle Arbeitnehmerberufe bestimmt und muß ten gegenüber Arbeitnehmern mit mehr als 5000 Mark (später 5000 Reichsmark mal Index) Jahreseinkom men die Rechtshilfe versagen. So blieben viele Arbeit nehmer auf die Amts- und Landgerichte angewiesen. Auch war der Jnstanzenzug mangelhaft; lediglich die Landgerichte waren Berufungsinstanz für die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte bei einem Streitwert von mehr als 500 Reichsmark. Das Reichsgericht konnte sich mit der Entscheidung arbeitsrechtlicher Streitfragen nur ^be fas sein wenn ein Landgericht als erste Instanz Die Folge davon war, daß unter den vielen wichtigen Reichsgerichtsentscheidungen nur wenige ar beitsrechtliche waren und daß häufig auftauchende und wichtige Fragen des Arbeitsrechts jahrzehntelang ungeklärt blieben und von den niederen Gerichten immer wieder entgegengesetzte Beantwortung sanden. Die Entscheidungen des Reichsgerichts in arbertsgericht- lichen Sachen vermehrten sich zwar nach dem Kriege beträchtlich infolge des neu austretenden kollektiven Arbeitsrechts, weil dabei die Berufsverbände, die nicht vor den Gewerbe- und Kausmannsgerichten klagen konn ten, als Parteien auftraten und die Streitwerte für die Revision hoch genug waren. Aber ein Mangel machte sich immer wieder bemerkbar, eine gewiss« Fremdheit mit dem Arbeitsrecht. Inzwischen sind nach jahrelanger Arbeit Recht sprechung und Arbeitsrecht durch das Arbeitsgerichts- aesetz vom 23. Dezember 1926, das am 1. Juli 1927 ln Kraft trat, einander in glücklicher Form näherge bracht worden, lieber da- ganz« Reich lückenlos ver teilt stehen 527 Arbeitsgerichte für die Rechtsprechung in Arbeitssachen zur Verfügung, denen als Berufungs instanz die 80 LandeSarbeitSgerichte, an Landgerichte cnlgrguedert, übergeordnet sind. Als Revisivnsmitanz ist das Neichsarbeitsgericht in Leipzig, das die Stellung eines Reichsgerichtssenats einnimmt, geschaffen worden. Berufsrichter und sozialpolitisch erfahrene Persönlich keiten sind in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu gemeinsamer Rechtsfindung zusammengeführt worden, indem in den Kollegien aller drei Instanzen über 21 000 ausgetvählte Männer und Frauen aus den Kreisen der organisierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft als ArbeitSrich ter, Landesarbeitsrlchter und Reichsarbeitsrichter Mit wirken. Groß ist bereits die Zahl wichtiger Entschei- dungen,di«das ReichSackbeitsgericht, das am 26. Oktober d«n zweiten Jahrestag der ersten Urteilsfällung begehen kann, in gründlicher, eifriger Arbeit gefällt hat, damit viel beitragend zur Rechtssicherheit im Deutschen Reiche und zur Befriedung des innerpolitischen Lebens. Sie Suche nach dem Kompromiß. Verhandlungen des Reichskanzlers mit den Par ci- siihrern. Der Reichskanzler empfing am Dienstagmittag im Reichstag die Parteiführer der Regierungsparteien zu einer nochmaligen Besprechung der Arbeitslosen- oersicherungsresorm. An der Besprechung nahmen außer dem Reichskanzler die Minister Dr. Curtius, Wissell, Dr. Hilferding und Dr. Schätzel teil. Der Reichskanzler machte den Parteiführern den bereits angekündigten Vorschlag, jetzt nur die Hauptvorlage und die verbliebenen Vorschläge des Sozialpolitischen Ausschusses bei der Sondervorlage zum Beschluß zu er heben, dagegen aber die Frage einer Beitragserhöhung und die übrigen strittigen Fragen zurückzustellen bis -u der großen Finanzreform. Vom Reichskanzler wurde außerdem noch das Verlangen gestellt, alle Re- gierungssraktionen sollten sich jetzt bereits darauf fest legen, daß später die v-Prozentige Beitragserhöhung beschlossen würde. Im übrigen sollte die Arbeitslosen frage im Zusammenhang mit der allgemeinen Finanz- resorm erledigt werden. Nach etwa 1^ Stunden wurden die Verhandlun gen ergebnislos abgebrochen. Zu Beginn der Plenar sitzung traten die Fraktionen daraufhin erneut zusam men. Das Ergebnis war, daß die Deutsche Volks- Partei den sozialdemokratischen Antrag ablehnte. * Hilferdings Steuersenkung-Programm. lieber die Steuersenkungspläne Hilferdings bringt die „Kölnische Zeitung" Mitteilungen, die im Reichs finanzministerium im wesentlichen als richtig bezeichnet werden, wenn auch endgültige Entschlüsse noch nicht vorlägen. Danach plant man zunächst eine Senkung der Einkommensteuer und der Realsteuer, und zwar stufenweise im Laufe von fünf Jahren. Von der Ver mögenssteuer sollen Vermögen bls zu 20 000 Mark frei bleiben. Bei den Realsteuern ist eine Senkung um 10 v. H. geplant. Im Bereich der Einkommensteuer soll das Existenzminimum heraufaesetzt werden. Für die Senkung der Realsteuern soll den Gs- weinden ein Ersatz aeaeben werden. Geplant ist die