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Mts- und Anzeigeblatt ür den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ISIS ^?202 der Behörde auSgeübt. 2. Dresden, am 26. August 1916. StaatSzeitung Nr. 140 und Nr. 156 —) und neben einer etwa bereits erteilten tragstellerS zu bezeichnen und anzugeben, worauf (88 5 und 6) und auf welchen les. ur. der Erlaubnis ist der Wohnort des und Futtermitteln Reichsgesetzblatt S. Gr und 581 der An- B«- sten M- äcke mch loyd" vurde aben- ceicht. Man irung uns u ge ¬ bens M. nt- laubntS nach der Verordnung über den Handel mit LebenS- zur Bekämpfung deS Kettenhandels vom 24. Juni 1916 — — nachzusuchen. In dem schriftlich einzureichenden Gesuche um Erteilung vollständige Name, der Geburtsort und -Tag, der Beruf und ung lan- rrich- mili- aubt, ent- )eute von acht- blu- oan- stenz aus- 4042 59c ll 8 VI IM ÄN Anzeigenpreis: die «einspaltige Zeile 12 Psg., für auswärtige 1ö Pfg. Im Reklameteil die Zelle 30 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zelle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittags 10 Uhr, für größere Tags vorher. Iernsprechn Ar. 11V. 3. Gegen die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis steht dem Gcsuchsteller die Beschwerde an die der entscheidenden Verwaltungsbehörde vorgesetzte KreiShaupt- mannschast zu. Diese entscheidet endgültig. 4. Die Ausfuhr von Eiern aus Sachsen ist nur mit besonderer Genehmigung der LandeSverteilungsstell« zulässig. ß, an ß und Ver littest, n der lmrm- iraten l, die ündc- Zreig- ch bis i den Mast "griff le. es, i des and" dein i das : al- Don hrern ans Les Heu land. Der Fa ndte, Ausführungsverordnung zu der nachstehend unter O abgedruckten Verordnung der Stellvertreter- deS Reichs kanzlers über Eier vom 12. August 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 927 flgde. zirk sich die Tätigkeit erstrecken soll. Händler haben anzuzeigen, ob sie Großhandel, Vermittlertätigkeit oder Kleinhandel (Verkauf an Verbraucher) betreiben wollen. Ferner ist anzugeden, bei welcher Behörde der Antragsteller sein Gewerbe angemeldet hat, und von welcher Behörde etwa der Aufkaufschetn nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1916 und die Erlaubnis nach der Verordnung über den Han del mit Lebens- und Futtermitteln usw. vom 24. Juni 1916 erteilt worden ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Die Erteilung kann von Bedin gungen hinsichtlich des weiteren Absatzes abhängig gemacht werden (z. vgl. 8 8 der Verordnung). Für das Königreich Sachsen wird beim Ministerium deS Innern eine Verteilungs stelle für Eier mit dem Namen „Sächsische Landesverteilitrrgssieüe für Eier" errichtet. Bei den KreiShauptmannschaften werden für deren Gebiet Unterverteilungs stellen für Eier errichtet, denen die Befugnisse nach 8 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 übertragen werden. Tie haben bei deren Ausübung nach der Weisung der LandeSverteilungsstelle zu verfahren. Den Kommunalverbänden wird bis auf weiteres die Entschließung nach 8 14 Abs. 2 der Verordnung übertragen. Die den Kommunalverbänden übertragenen Befugnisse werden durch den Vorstand Ma >en icht, der Lnt- 'rei- lten zu die md« v er neu md, he» an -ich^ den Kleinverkauf von Eiern an Verbraucher einzuhalten, insbesondere dürfen sie Eier an Verbraucher nur gegen Eierkarte verkaufen. Der Kommunalverband kann nach 8 14 Abs. 2 Ziffer 2 Geflügelhaltern den Absatz von Eiern an Verbraucher untersagen. 9. Die in 88 5 und 6 der Verordnung vom 12. August 1916 bezeichneten Personen haben über ihre An- und Verkäufe Buch zu führen. Dabei sind di» Zeit des Kaufs, Menge der gekauften und verkauften Eier, die Preise sowie der Nam» und Wohnort der Verkäufer u. Käufer etnzutragen. Der Vertragsgegner (Käuferod. Verkäufer) hat die Anga- ben zur Bestätigung ihrer Richtigkeit im Buche mit seinem Namen gegenzuzeichnsn oder durch Lieferschein oder Quittung zu belegen. Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und 3 Monate aufzubewahren. Ueber bas Haltbarmachen von Eiern ist besonders Buch zu führen. 10. Die in 88 und 6 bezeichneten Personen und Betriebe und die Sammelstrllen haben hinsichtlich des Absätze- den Weisungen der Kommunalverbände zu folgen. Sie sind insbesondere zu regelmäßigen Vestandsanzeigen, soweit sie Eier an Verbraucher abgeben auch zur Anzeige des von Verbrauchern bei ihnen auf Eierkarten an gemeldeten Bedarfs, und zur Ablieferung der nicht auf Eierkarte oder Bezugsschein verkauften oder vorgemerkten Gier an die vom Kommunalverband bezeichnet» Stelle verpflichtet. Der Kommunalverband sorgt für den Ausgleich innerhalb seines Bezirks. Der Kommunalverband hat am 1. und 15. jeden Monats der kreishauptmannschaftli chen Unterverteilungsstelle anzuzeigen, wie hoch sein Bedarf ist und wieviel Eier nach den Bestandsanzeigen innerhalb des Bezirks zur Verfügung stehen. Die Unt«rv»ttei- lungSstelle hat für den Ausgleich zwischen den Kommunalverbänden ihres Bezirks unter Berücksichtigung der laufenden Produktion, d»r ermittelten Bestände und deS Bedarfs für die nächste Bersorgungszeit zu sorgen. Veranttvorll. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. — - - - — 63. Jahrgang. > — Donnerstag, den 31. Anglist Eibenstock, Larkfelb, hundrhübel, Neuheide,GberMengrün,Schönheide, Schönheiderhainnier, Sosa, Unterftiitzengrün, WUdenthal usw. ezugSprei» vierteljährlich Mk. 1.80 einschließl. e« „Illustrierten Unterhaltungsblatt»" in der eschästsstelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reichrpostanstalten. Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der kann, und Feiertage für den folgenden Tag. Sek.-Adr.: Amtsblatt. Die Erlaubnis nach 88 5 und 6 der Verordnung vom 12. August 1916 erteilen die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der bezirkSfreien Städte je für ihren Be zirk. Oertlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde deS KommunalverbandeS, in dessen Bezirke der Antragsteller seine Tätigkeit auSüben will. Der Erlaubnis nach 8 5 bedarf insbesondere auch der Kleinhändler, der Eier zur Weiterveräußerung an Verbraucher erwerben will. Als Handel- und Gewerbetreibend» im Sinne deS 8 6 gelten auch die Hersteller von Back-, Konditor- und Teigwaren sowie Wirte. Die Erlaubnis ist auch von Inhabern deS Aufkaufscheins (Verordnung des Mini- 19 stertumS des Innern über den Aufkauf von Eiern usw. vom 1916 — Sächs. Verordnung üker Lier. Vom 12. August 1916. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- exnährung vom 22. Mat 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: I. Verteilung-stellen. 8 1- Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist alsbald eine LandeSverteilungsstelle für Eier zu errichten. Für das Reichsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Reichsverteilungsstelle errichtet, die seiner Aufsicht untersteht. § 2- Die VertetlungSstellen sind Behörden. Die LandeSverteilungSstellen haben für die Verteilung der Eier in ihrem Gebiete zu sorgen, den Verbrauch zu überwachen und die sich ergebenden Ueberschußmengen nach Weisung der Reichsverteilungsstrlle abzuliefern. Die NeichSverteilungsstelle hat die nach Abs. 1 gelieferten und die aus dem Aus land eingeführten Eier zu verteilen. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen die Ueberschußmengen zu berechnen sind und die Verteilung der Eier vorzuneh men ist. 8 3- Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebiet- Untervertei lungsstellen errichten und ihnen die Befugnisse nach 8 2 Abs. 2 Satz 1 für ihren Be zirk übertragen. 5. Eier dürfen an Verbraucher nur gegen Eierkarte abgegeben und vom Ver braucher nur gegen so che erworben werden. Für Großverbraucher, insbesondere Bäcke reien, Koditoreien, Gastwirtschaften und andere gewerbliche Betriebe, können an Stelle der Eierkarten Bezugs chetne auSgegeben werden. Der Verbrauchsregelung unterliegt auch die wettere Verabfolgung von Eiern in Gast-, Schank- und Epeisewirtschasten, Vereins- und Erfrischungsräumen, Fremdenheimen und ähnlichen Betrieben. Das Nä here, insbesondere auch über di« Verpflichtung der Kleinhändler zur Führung von Kun- denltsten, bestimmt der Kommunalverband. Die auf die Eierkarte jeweils abzugebenden Mengen werden nach näherer Anwei sung der LandeSverteilungsstelle vom Kommunalverband festgesetzt lind bekanntgegeben. Selbstversorger (8 9 Abs. 2) haben nur gegen Verzicht auf daS Recht der Selbst versorgung und nur dann Anspruch auf Eierkarten, wenn sie nachweisen, daß sie durch die Selbstversorgung einen der allgemeinen Verbrauchsregelung entsprechenden Anspruch auf Eier nicht befriedigen können. Die Kommunalverbände können bestimmen, bei welchem Umfange der Geflügelhaltung dieser Beweis ausgeschlossen ist. 6. Die Kommunalverbände haben für j«de Gemeinde eine oder mehrere Eiersam melstellen einzurichten und für diese nach Bedarf besondere Austäufer zu bestellen. Für mehrere kleine Gemeinden kann eine gemeinsam« Sammelstelle eingerichtet werden. 7. Geflügelhaller dürfen die in ihrem Betriebe gewonnenen Eier nur absctzen: s) an Eicrsammelstellen (Pkt. 6 der Ausführungsverordnung), d) an Personen, die im Besitze einer Ausweiskatt« (8 5 de« Gesetzes vom 12. August 1916 und Pkte. 2 u. 3 de» Ausführungsverordnung) sind; c) im Selbstverkauf« (auch auf Wochenmärkten) an Verbraucher unmittelbar unter drn in Pkt. 8 bezeichneten Bedingungen. 8. Geflügelhalter, die Eier an Verbraucher unmittelbar verkaufen wollen (Pkt. 7c) haben duS vor Beginn ihrer Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde (Amtshaupt- Mannschast, Stadtrat der bezirkSfreien Städte) anzum«ld«n. Tie erhalten hierüber einen Anmeldeschein. Bet Ausübung deS Selbstverkaufs haben sie all« Btstimmungen über 8 4- Die Landesverteiluugsstellen können zur geschäftlichen Durchführung ihrer Aufgabe die zum Eierhandel zugelassenen Personen ihres Gebiets (8 5) nach der Vorschrift im 8 15b der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von PreiSprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 4. Nov«mber 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 728) zu einem Verbände zusammenschließen. II. Verkehrs- und Verbrauchsregelung. 8 ö. Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Verarbeitung erwerben oder den Erwerb vermitteln will, bedarf dazu der besonderen Erlaubnis der Landes- oder Unterverteilungßstellen, in deren Bezirk er seine Tätigkeit au-üben will, oder der von diesen bestimmten Stellen. DaS Nähere über die Zuständigkeit regeln die Landeszentralbehörden. Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der die Erlaubnis erteilenden Stelle, sofern die Erlaubnis nicht auf einen engeren Bezirk beschränkt wird. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung einer AuSweiSkatt«. An- g«st«llte bedürfen einer besonderen AuSweiSkatte (NebenauSweiskarte), die auf Antrag der Geschäftsherrn ausgestellt wird. Die AuSweiSkatte ist bei Ausübung deS Geschäft» mitzuführen; sie ist auf Verlang«« den Beamten der Polizei und den mit der Ueber- wachung de« Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen vorzuzeigen. Die Uebertragung der AuSweiSkatte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen aus gestellten Ausweiskarte ist verboten. 8 6. Handel- und Gewerbetreibende, die für Zwecke ihres Handel«- oder Gewerbebetriebs Eier haltbar mach«n oder Eierkonserven Herstellen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Als Haltbarmachen im Sinne dieser Vorschrift ist jede Behandlung der Eier an- zusehen, die bezweckt, sie für «inen längeren Zeitraum genießbar zu erhalten, insbeson dere das Einlegen d«r Eier in Kalk, Wasserglas, di« Bthandlung mit chemischen Er zeugnissen, das Einbringen in Kühlanlagen, die Verwahrung in Papier, Asch«, Spreu und dergleichen.