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WmM fir Wls-mff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. WrM Mck Mknlrhn und die Umgegendkn. Imtsölutt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. " für die Ugl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Freitag, den 6. Januar No. 2 1893 Die Rekrutirungs-Stammrollcn sind nach erfolgter Scheinen, Loosungs-Scheinen und sonstigen Unterlagen bis zum — hier einzureichen. lieber etwaigen Abgang und Zugang Nachtrages anhrr zu erstatten. Meißen, am 27. Dezember 1892. Königliche Amtshauptmannschast. v. Nirchbach. Königliche Amtshanptmannschaft. v. Airchbach. an die Ortsbehörden, die Einreichung der Rckrutirungs-Ztammrolleu betreffend «. Februar 1893 Militärpflichtiger nach erfolgter Einreichung der Stammrollen ist sofort Anzeige bez. unter Beifügung eines Stammrsllen- Die Ortsbehörden des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirkes werden wiederum darauf aufmerksam gemacht, daß die Militärpflichtigen durch öffentlichen Anschlag, öffentliche Bekanntmachung oder auf andere ortsübliche Weise unter Androhung der auf die Versäumniß gesetzten Strafen zur rechtzeitigen Anmeldung bei der Rekrutirungs-Stammrolle, welche nach § 25, 1 der Wehr-Ordnung in der Zeit vom 15. Januar bis I. Februar erfolgen muß, aufzuforden sind. Die Rekrutirungs-Stammrollcn sind nach erfolgter Eintragung -er Militärpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge mit den Geburtslisten, Geburts ¬ att die Herren Standesbeamten, die Einreichung innengedachier Verzeichnisse betreffend. Unter Hinweis auf die Bestimmung in § 46 7b der Wehr-Ordnung (Gesetz- und Verordnungs-Blatt vom Jahre 1888 Seite 609 flgd.) werden die Herren Standesbeamten des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirkes veranlaßt, bis zum 18. Januar 1893 ein Nerzeichniß der innerhalb ihres Bezirkes im Jahre 1892 verstorbenen männlichen Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, anher einzmeichen. Aus diesem Verzeichnisse müssen Vor- und Zunamen, Geburtstag und Geburtsort sowie Sterbetag und Sterbeort ersichtlich sein. Meißen, am 27. Dezember 1892. Bekanntmachung, die Anmeldung verstcherungspflichtiger Tiefbaubetriebe betreffend. Anher ergangener Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden zufolge werden die Gemeindebehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes zur Erreichung einer, bei den Verhältnissen der Tiefbau-Berufsgenoffenschaft besonders erwünschten genauen Controle der vollständigen und rechtzeitigen Anmeldung verstcherungspflichtiger Tiefbaubetriebe unter Hinweis auf § 101 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 verbunden mit § 49 Abs. 2 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 hierdurch angewiesen, von jeder ihrerseits er folgenden Vergebung von Tiefbauarbeiten an gewerbsmäßige Unternehmer unter Namhaftmachung der letzteren und Bezeichnung der einzelnen Bauarbeit dem Vorstande der obengenannten Berufsgenossenschaft Kenntniß zu geben. Meißen, am 28. Dezember 1892. Königliche Amtshauptmannschaft. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Art. 2 § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Neichsgesetzblatt S. 245 flgd. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise deö Hauptmarktortes Meißen im Monate November vor. Js. festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Ouartierwirthcn innerhalb der Amtshauptmannschaft im Monate Dezember vor. Js. an Militär-Pferde zur Verabreichung gelangte Akarfchfsurage beträgt 7 Mark 71,, Pf. für 50 Kilo Hafer, 4 „ 46 „ „ 50 „ Heu, 2 „ 31 „ „ 50 „ Stroh. Meißen, am 3. Januar 1893. Königliche Amtshattptmannschaft. v. Rirchbach. Bekanntmachung, die Anmeldttng der Wehrpflichtigen zur Rekrntirungsftammrolle betreffend. Auf Grund der Bestimmungen in § 23 der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 fordern wir alle am hiesigen Orte aufhältlichen männlichen Personen, welche im Jahre 1873 innerhalb des deutschen Reichsgebietes geboren sind oder deren Eltern oder Familienhäupter an irgend einem Orte desselben ihren Wohnsitz haben, sowie alle diejenigen, welche bei früheren Gestellungen vom Militärdienste zurückgestellt worden sind oder ihrer Militärpflicht überhaupt noch nicht Genüge geleistet haben, bei Vermeidung von Geldstrafen bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen andurch auf, in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Jebruar 1893 unter Abgabe ihrer Geburts- oder Loosungsscheine sich persönlich zur Aufnahme in die Rekrutirungsstammrolle in der hiesigen Rathsexpedition anzumelden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche keinen dauernden Aufenthalt haben, oder von hier, als dem Orte, wo sie ihren dauernden Aufenthalt haben, zeitig abwesend sind, — wie auf der Reise begriffene Handlungsdiener oder auf der See befindliche Seeleute, u. s. w. — sind von ihren Eltern, Vormündem, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn, bei Vermeidung der angedrohten Strafen, während des oben festgestellten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. Wilsdruff, am 2. Januar 1893. Der Stadtgemeinderath. Brgmstr. Bekanntmachung. Die rückständigen Nranken- und Invaliditäts-Versicherungsbeiträge sind bei Vermeidung von Weiterungen nunmehr bis Sonnabend, den 14. djs. Mts., anher abzuführen. Wilsdruff, am 4. Januar 1893. Der Stadtrat h. Brgmstr.