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Amts- und Anzeigeblatt ür öen Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und besten Umgebung HtzugSprei« vierieljShri. Mk. 8.60 einschließl. de« Zllustr. UnterhaltungSblalted" in der GeAäft«. steüe, bei unseren Boten sowie bei allen Reich», poftanslalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. zo Fallt h-her-r Stwalt — vd«r ,onsug-r ir^endw«l»«r »r« Betrüb« der Zriluxg, dcr üescranieu oder «er a..stcderung«<>^richlu»gni — hat der Bezieher keinen Äniprnch et! rieierung oder 4!achliei«rung der Zeirunz oder »u atii«. zahinna de» Be,ug«hrciie». Ae.'.-Kdr.: AmtsSkai!. sür Eibenstock, Larlrseid, hssdrhSbel, L - L»r Ueuheide,GberstützengrSn,Schönheide, Schönheidei^immer, Sosa, llaterstützengrün, MIdenthal «sw. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: EmilHannebohnin Eibenstock. «6. Jahrgang, > >, — Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 20 Psg, auSwärt.25 Psg. Im Rekiametell die Zeile 50 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 50 Psg. Annahme der Anzeigen bis ipätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegcbenen Anzeigen. Aerulprecher Nr. 110. Dienstag, den 26. August AVIS Verordnung über die Herbstobsternte 1918. Auf Grund der BundesratSoerordnung über die Errichtung von PreiSprüfungSstel- len und die Versorgungsregelung vom 25. Septembers. November 1915 (RGBl. S. 607/728) und der BundesratSoerordnung über die Auskunstspflicht vom 12. Juli 1917 iRGBl. S. 604) wird folgendes angeordnet: 8 1- Die Kommunalverbände sind zum Zwecke der Erfüllung der ihnen im Interesse der Sicherung der Marmeladenversorgung von der Landesstelle für Gemüse und Obst im Auftrage der Reichsstelle für Gemüse und Obst auferlegten Obstumlage berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der Landesstelle Vorschriften über den entgeltlichen Absatz des in ihrem Bezirk erzeugten Herbstobstes zu erlassen und in besonderen Ausnahmefäl- im in die Rechte aus Pacht- und LieferungSverträgen jeder Art über das in ihren Be zirken erzeugte Herbstodst (Aepfel, Birnen und Pflaumen) einzutreten. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Nutzungen an denjenigen StaatSstraßenstrecken, die nach An ordnung des Finanzministeriums der Verfügung der Landedstelle für Gemüse und Obst unterliegen; die Landesstelle kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten. Die Mitteilung vom Eintritt in Pacht- und Lieferungsverträge ist an den aus solchen Verträgen zum Bezug des Obstes Berechtigten zu richten. Zur Zustellung ge nügt Mitteilung durch eingeschriebenen Brief. Im Falle des Eintritts hat der Kom munalverband die Gegenleistung aus diesen Verträgen dem anderen Vertragsteil oder, sofern dieser sie bereits durch den von der Anordnung Betroffenen erhalten hat, an letz- teren zu bewirken, es sei denn, daß die Bewirkung der Gegenleistung gegen ein gesetz liches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. 8 2. > Zum Zwecke der Kontrolle darüber, ob und wie die Umlage an Herbstobst erfüllt wird, darf jede Art der Versendung von Herbstobst mit Bahn oder mit Schiff oder in Wagen, Karren usw. nach Orten außerhalb Sachsens nur erfolgen auf Grund eines von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — ausgefertigten Bersandschetnes. § 3. Der Dersandschein wird durch einen Vermerk auf den Verladepapieren oder in schriftlicher Form unter Beidruck des Amtsstempels der Landesstelle in folgendem Wort laut erteilt: üx Aepfel Birnen Pflaumen zur Beförderung mit Schiff Ctsenbahn Wagen zugelaffen bis zum ". 8 4 Sendungen mit Bahn oder Schiff ohne solchen Dersandschein werden von der Bahn oder dem Schiffsunternehmen zurückgcwiesen, ebenso erfolgt die Zurückweisung, wenn die Begleitpapiere mit Aenderungen insbesondere bei den Gewichtsangaben vorgelcgt werden. Nach Aufgabe der Früchte zur Beförderung auf der Bahn oder mit dem Schiff ist der Absender nur noch mit Genehmigung der Landesstellc für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung der Früchte an ei- nen anderen als den in den Begleitpapieren bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat. 8 5. Gegen die Versagung des Versandscheines ist Beschwerde an die LandeSstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich oder telegraphisch einzureichen. Sie ist an eine Ausschlußfrist von zwei Tagen gebunden und hat spätestens an dem der Versagung nachfolgenden zweiten Tage bei der LandcS- sielle sür Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — einzugehen. 8 6. Für die Ausstellung eines Versandscheines wird eine Gebühr von 50 Psg. erhoben. 8 7. Alle Besitzer von Aepfel-, Birnen- und Pflaumenbäumen haben dem Kommunal verband oder dessen mit entsprechend behördlichem Ausweis versehenen Beauftragten auf Anfordern wahrheitsgemäße Auskunft flber die vorhandenen Bestände an tragfähigen Aepfel-, Birnen- und Pflaumenbäumen oder an von solchen abgeerntetem Obst (auch rmch Gewicht, Art und Lagerort)» sowie über die darauf bezüglichen Pacht- oder Liefe- rungSvertrüge jeder Art zu geben. Die Beauftragten sind befugt, sowohl zur Schätzung der Obsternte, wie auch zur Feststellung, ob und welche Vorräte bei den Besitzern an Obst vorhanden sind, die betreffenden Grundstücke oder Räume, in denen Obst vermu tet wird, zu betreten und zu besichtigen, zur Ermittlung richtiger Angaben auch Ge schäftsbücher und Geschäftsbriefe einzusehen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit ei nes Vertreters der Ortspolizeibehölde zu verlangen. Lie OrtSpolizeibeyörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 8 8. Wer. den vorstehenden oder den in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vor schriften zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe deS § 17 der BundesratSoerordnung über die Errichtung von PreiSprüfungSstellen und die VersorgungSregelung vom 25. Septem bers. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach 8 5 der Bundesratsoerordnung über AuSkunstSpslicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. 8 S. Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, am 21. August 1919. 1818 VO 1 Wirtschafts-Ministerium, ^6 LandeSlebenSmtttelamt. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Durch diese Verordnung erledigen sich die Verordnungen des Wirtschaftsmtntsteriums — Lan- deSlebenSmittelamt — über Gemüsehöchstpreise vom 28. 7. 1919 (Nr. 170 der Sächs. Staatszeitung vom 29. 7. 1919), vom 8. 8. 1919 (Nr. 180 der Sächs. Staatszeitung vom 9. 8. 1919), vom 14. 8. 19! 9 (Nr. 184 der Sächs. Stoatszeitung vom 14. 8. 1919) und über Höchstpreise für Frühzwiebeln vom 16. 8. 1919 (Nr. 186 der Sächs. StaatSzeitung vom 16. 8. 1919). Dresden, am 22. August 1919. 2464 V 6 1. Wirtschastsministrrium, ^30 Landeslebensmittelamt. Mekanntmachung. Auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen der Reichsstelle vom 12. und 22. November 1918 (Reichsanzeiger 268 und 281 vom 12. und 28. Novem ber) bestimmt: 8 1. Gemäß 4 des Lieferungsvertragcs über Frühgemüse und 5 deS LiefcrungS- Vertrages über Herbstgemüse werden die Vertragspreise für die nachstehend ver zeichneten Gemüfearten je Zentner bis auf weiteres wie folgt festgesetzt: 1. für Weißkohl 2.- M. 2. für Rotkohl 5.- M. 3. für Wirsingkohl 4.50 M. 4. für Grünkohl bis zum 30. 11. 1919 5.— M. 5. für rote Möhren und Karotten aller Art einschl. der kleinen runden Karotten 3.50 M. 6. für gelbe Möhren L.50 M. 7. für Zwiebelt,, lose, bis zum 31. Oktober 1919 6.50 M. Diese Preise gelten für gesunde marktfähige Handelsware frei verladen in Bahn wagen oder in Schiff. 8 2. Die Preise des tz 1 sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. 8 3. Die Bekanntmachung tritt mit Beginn des 21. August 1919 in Kraft. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Saat- und Steckzwiebeln zu Saat- zwccken und deren Höchstpreise vom 4. März 1919 (Reichsanzeiger 57 vom 11. März) tritt mit dem gleichen Zeitpunkte außer Kraft. Berlin, den 16 August 1919. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. DmUlW dli Zrüach M Hmkenkot M -Ws. Im Interesse der bisher nicht beteiligten Bäcker wird bestimmt: Vom 1. September >919 ab werden mit der Herstellung von Krankenbrot und dem Verkauf von Krankenmehl die im Archang unter D aufgeführten Bäcker beauftragt. Schwarzenberg, den 21. August 1919. Der WeMchstsche Kommunatvervaud für den Wezirksveröand der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Verzeichnis der für die Abgabe von Krankengebäck und -Mehl in Frage kommenden Bäckereien. Aue: Eibenstock: Lößnitz: Neustädtel: Schneeberg: Schwarzenberg: Grünhain: Johanngeorgenstadt: Albernau: Beierfeld: BermSgrün: Bernsbach: Bockau: Breitenbrunn: Carlsfeld: Lrandorf: Paul Lein. Gustav Schellhorn. Friedrich List. Max Friedrich. Oskar Brändel. Max Kittel. Guioo Meyer. Oskar Graf. Rodert Baumann. Bruno Schwarz. Friedrich Geßner. Emil Ficker. Friedrich Weck Willy Ott. Max Siegel. Lours Neubert. Zschorlau: Grünstädtel: Hundshllbel: Lauter: Mittweida: Neuwelt: Niederschlema: Oderaffalter: Oberpfannenstiel: Ober chlema: Oberstützengrün: Pöhla: Raschau: RitterSgrün: Schönheide: Sosa: Unterstützengrün: Arno Gläser. Ernst Bleyl. Paul Mädler. Paul Trommer. Magnus Martin. Paul Rudolph. Julius Kümmel. Louis Wetzel. Oswin Börner. Hermann Schildbach. Hermann Fuchs. Max Schwarze. PaulDehnelNr.57b. Karl Seifert. Paul Kleinhempel. Karl Friedrich. Albin Leistner. Belieferung der BeztrkSlebcnSmittelkarte in der Woche vom 25. bis 81. August: Marke 8 1 für Kinder im 1.—4. Lebensjahre t (violetter und roter Druck): s 125 x MUtärzwieback, Marke 6 1 (schwarzer Druck): 250 x Teigwaren, 125 x Suppen, 125 x Militärzwieback, Marke 8 2 1 Pfund Kartoffelwalzmehl, Marke 8 3 200 x Kunsthonig, Marke 8 4 90 x Margarine, Marke 8 6 40 x Käse. Verkaufshöchstpreise: Teigwaren 0,66 Mk für 1 Pfund,