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WWMWWUff^ 1881. Wetter-Prö,m>se für Mittwoch, dm 25. Mai: Wolkig bis trüb, Temperatur wenig verSndert, Prognose speziell ans Niederschlag erscheint unmöglich. eigentlich nach Recht und Billigkeit gar Keinem ein Vor- 33. Johr,-»,. Mittwoch, den 25. Mai. Nachbestellungen ans dm „Vrvtkvwx«» »II ck für de« Monat Die Synode. Die Landes-Synode beschäftigte sich gestern mit dem Bericht des Verfassungs-Ausschusses über den vom Kirchen regiment vorgelegten Entwurf einer Trauordnung. Die wesentlichsten Punkte desselben sind folgende: Nach 8 3 soll an Stelle des bisher als Regel festgebaltenen einmaligen Aufgebots regelmäßig ein zweimaliges treten, weil im vorliegenden Entwürfe, wenigstens nach einigen Richtungen hin, eigene Grundsätze über Edebinkernisse aufgestellt werden und durch das Aufgebot auch die Möglichkeit vermehrt werden soll, der Kirche von etwa vorliegenden kirchlichen Ebehinder- nissen Kenntniß zu geben. Entsprechend den Vorschriften über die Zuständigkeit zur Trauung ist nach 8 5 die Kompetenz des Pfarrer-, in dessen Bezirk die Nuptunenten ihren Wohnsitz i Erscheint jeden Wochentag Abends s Uhr für den 1 I andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Pf., zweimonatlich 1 M. 50 Pf. u. einmonatl. 75 Pf. sich auf die „Gerechtigkeit" berufen- Das Recht ver leiht entweder einer Forderung Anerkennung und Wirksam keit oder versagt sie. Die vom Recht anerkannte Wirksam keit aber besteht sür jede Forderung darin, daß der Schuldner sie aus allen seinen Kräften erfülle, und darin steht eine jede persönliche Forderung der anderen gleich, beruhe die eine auf gewährtem Vertrauen, die andere auf Mißbrauch desselben, die dritte auf einer Beschädigung ohne Vertrauensgcwähr. Allen persönlichen Forderungen wohnt derselbe Inhalt und dieselbe Stärke bei. Auch das Alter der Forderung bestärkt nicht den Anspruch auf Be- . friedigung. Reicht des Schuldners Vermögen, aus dem insqesammt ! jede persönliche Forderung ungeschmälert zu berichtigen ist, zug emgeraumt und demnach von jeder Klassifikation ab gesehen werden sollte, sehr Vieles für sich haben. In der That erweisen sich die zwei leitenden Gesichtspunkte, von welchen man zur Begründung der Vorrechte auszugchen pflegt — nämlich Rücksichten des öffentlichen Wohles bei den Forderungen des Staares und besondere Schutz bedürftigkeit bei gewissen Gattungen von Privatgläubigern — bei näherer Prüfung zum größten Theil als unhalt bar. „Denn das öffentliche Wohl wird weniger darunter leiden, wenn der Ausfall des Fiskus bei einem Konkurse sich auf alle Steuerpflichtigen vertheilt, als wenn man einige wenige, an diesem Ausfälle ganz unschuldige Mit gläubiger verurtheilt, ihn ganz allem zu tragen, und die angeblich eines ganz anderen Schutzes bedürftigen Personen sind es, genau besehen, in der Regel nicht mehr und nicht minder als die übrigen Konkursgläubiger." Inserate werden bi« Bormittag» 11 Uhr angenom men und beträgt der Preis für die gespaltene Zelle oder denn Raum 15 Pfennige. Amtsblatt für die königlichen mb städtischen Behörden zu Freiberg und Braud. Verantwortlicher Redakteur Julius Braun in Freiberg. werben von srimmMcheu Postaustalten wie von Her unterzeichnete« Expedition and den bekannte» A«S- gabestelle« in Freiberg, Brand, Laügenau, Halsbrücke, Langhennersdorf vvd Wettzevbor» z»m Preise voa 75 Pfennige» imgeaomme». Lxpstt. lies „frsib. /inrsigsr u. Isgsdistt". Die Vorzugsrechte nach -er Konkursordnunq. i. <7; Im Königreich Sachsen hat die Ehefrau: 1) nach 8 390 des bürgerlichen Gesetzbuchs während der Ehe einen gesetzlichen Rcchtsgrund zu Erlangung einer Hypothek an den Grundstücken des Ehemannes wegen ihres diesem bei Eingehung oder während der Ehe einge brachten beweglichen Vermögens; , „ 2) nach 8 14 des Mandates, die Aufhebung der süll- schweigenden Hypotheken und einige damit in Verbindung stehende Bestimmungen betr., vom 4. Juni 1879, in An sehung des eingebrachten Vermögens im Konkurse ein persönliches Vorzugsrecht vor den chirographarischen Gläubigern. Das unter 1 gedachte Recht wird von der deutschen Konkursordnung nicht berührt. Dagegen findet das unter 2 bezeichnete persönliche Vorzugsrecht in dem die Rangordnung der Konkurs- gläubiger regelnden 8 54 der Konkursordnung keine nehmen wollen, zum Aufgebot in Wegfall gekommen. DaS kirchliche Aufgebot hat (8 8> auf Wunsch der Betbeiligten ohne Weiteres wegzuiallen bei der Trauung solcher Personen, die bereits in die eheliche Lebensgemeinschaft eingetreten sind, sowie bei Trauungen, welche nachweislich keinen Aufschub leiden. — WaS die Bestimmungen über die Trauung anlangt, so ist in § 13 aul Anregen der vorigen LandeSsynode die Vorschrift ausgenommen, daß von den Kirchengemeinden mit Genehmigung der obersten Kirchenbehörde aus lokalstatutarischem Wege Fest setzungen über Beibehaltung bez. Wiederherstellung der herkömm lichen Auszeichnungen kür ehrbare Brautpaare getroffen werden können. Die Aushändigung des Trauscheins nach der Trauung soll in Zukunft ausnahmslos unentgeldlich erfolgen (K 15). Diese Bestimmung entspricht einer Resolution der im vorigen Jahre in Eisenach versammelten deutschen evangelischen Kirchen- konserenz. Den geschloffenen Zeiten werden in 8 lk die ersten Feiertage der drei bohen Feste Weihnachten, Ottern und Pfing sten zugerechnet. 8 15 bebt die Zuständigkeit des Pfarrers» in dessen Bezirk die jungen Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen, zur Trauung auf und gestattet die Vornahme der Trauung durch den Pfarrer deS Wohnortes des Bräutigams nur, wenn auch die bürgerliche Trauung durch den Standes beamten dieses Bezirks erfolgt war. — Von besonderer Wichtigkeit erscheint 8 19 deö Entwurfs. Derselbe bestimmt: Die Trauung ist, vorausgesetzt, daß wenigstens ein Theil der evangelisch-lutherischen Kirche angehört (vergl. jedoch 8 23 am Schluffe), keinem Paare zu versagen, welches eine nachdem Reichszeietz vom K. Februar 1875 zuläffige Ehe geschloffen hat, mit nachstehenden Ausnahmen : Die Trauung ist zu versagen: 1)bet Ehen zwischen Christen und Nichtchristen, 2) bei Eben zwischen Personen, von denen die eine mit einem Aszendenten oder Deszendenten der anderen außer eheliche Gcschlechtsgemcinschaft gepflogen hat; 3) wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Mitwirkung der Kirche bei der Eheschließung zum öffent lichen Aergerntß gereichen und als eine Entwürdigung deS von ihr begehrten göttlichen Segens erscheinen müßte. Dies ist besonders anzunehmen: »)wenn nach den vorliegenden Umständen zu ver- muthen ist, daß die Eheschließung nur zum Deck mantel eines lasterhaften Lebenswandels diene» soll; b)bei der Eheschließung eines oder einer Geschiedenen, welcher oder welche nach dem Scheidunglurtheil als der schuldige Theil erscheint, vor dem Tode oder der Wiederverheirathung de» andern TheilS, baser» nicht Anzeichen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie die danach an den Tag getretene Sündhaftig keit ihrer Handlungsweise erkennen und bereue»; bei gemischten Ehen, vor deren Eingebung der evan gelisch-lutherische Bräutigam die Erziehung sämmt- licher zu erwartenden Kinder in einer nicht evange lischen Konsessson ausdrücklich zugesagt hat. In den Fällen unter Nr. 3 kann die Trauung nach träglich erkolgen, wenn daS gegebene Aergerntß als gehoben zu erachten ist. Referent Superintendent Annacker-Leisnig konstatirt, daß die Mehrheit des Ausschusses die Vorlage mit Freuden begrüße. Allerdings seien in kirchlichen Kreisen theilweise Wünsche ausgesprochen worden, welchen die Vorlage nicht genüge, weil sie sich ein höheres Ziel kirch licher Selbständigkeit gesteckt hätten- Die Mehrheit des Ausschusses habe aber den Entwurf akzeptirt und keine weiteren Anträge gestellt, weil sie von der Ueberzeugung durchdrungen sei, daß man sich mit dem, was gegenwärtig erreichbar, sowie dem dermaligen Bedürfniß und dem sitt lich religiösen Drange unserer Gemeinde entspreche, be gnügen müsse. Es gebe Gemeinden, in denen die kirch liche Disziplin gelockert sei; diese wieder zur kirchlichen Ordnung zurückzuführen, sei die jetzt zu lösende Aufgabe. Wolle man die Kirche als Volkskirche erhalten, die eine Erzieherin des Volkes sein solle, dann müsse man zunächst die Zügel anzichen und unser christliches Volk auf die Bahn gesunder kirchlicher Zucht zurückführen. Der vor liegende Erlaß-sei nach der Auffassung der Mehrheit des Verfassungs-Ausschusses von diesem Geiste erfüllt, und bittet der Redner die Synode, in diesem Sinne in die Berathung desselben einzutreten. Nachdem in Folge eines gestellten Antrages von einer Generaldebatte abgesehen, tritt die Synode in die Spezial debatte und erledigt die Paragraphen 1—18 nach dem Entwürfe unter Berücksichtigung einiger Anträge und redaktionellen Aenderungen. Betreffs der Ueberschrift „Trauordnung" beantragt Pfarrer Engelmann-Wiederau: das Kirchenrcgiment um einen Antrag an die Staats regierung zu ersuchen, dahingehend, daß die Behörden des Landes angewiesen werden, den standesamtlichen Akt der Eheschließung nicht mit dem, lediglich dem kirchlichen Akt i zukommenden Namen „Trauung" zu bezeichnen. Dieser , Antrag wird gegen 6 Stimmen angenommen. Im Laufe kredits, zur Förderung von Handel und Verkehr, von Gewerbe und Fabriken beitrage. Die Motive der neuen Konkursordnung legen in über zeugender Weise die Unrichtigkeit dieser Auffassung dar. „Jede noch so „gute" Vorrechtsordnung ist ein Uebel, je feiner ersonnen, je mehr abgestuft und ausgebildet, ein desto schlimmeres Uebel. Zunächst für das Konkurs verfahren. Kaum lassen Präklusion und Klassifikations urtheil sich vermeiden, jedenfalls erzeugen Vorrechte Prioritätsstreitigkeiten, hemmen und verfchleppen die Ver- thcilung, stören den Abschluß eines Vergleichs, namentlich aber eines Zwangsvergleichs. Hauptsächlich aber für den Kredit. Ein Jeder, der mit dem Schuldner Geschäfte abschließen will, muß leicht im Stande sein, eine Ucber- sicht zu gewinnen, ob die Kräfte des Schuldners ausreichen, seine und die sonstigen Forderungen zu decken; je mehr und je verschiedenere Vorrechte bestehen, desto weniger kann der Gläubiger übersehen, wieviel von dem Vermögen des Schuldners auf seine Forderung fallen würde. Der Gläubiger kann wohl vor der Konkurrenz gleichberechtigter Anderer sich durch Aufmerksamkeit und Sorgfalt schützen; keine Sorgfalt nützt, wenn das Errungene von Bevorzugten ihm entrissen wird. Wer kann wissen, ob der Schuldner in Verhältnisse getreten ist und treten wird, die Ver bindlichkeiten erzeugen, denen das Gesetz ein allgemeines Vorrecht beilegt? Wer kann den Umfang dicjer Ver bindlichkeiten bestimmen? — Und noch weniger darf man Anwendung: In diesem Paragraphen heißt es: Die Konkurssorderungen werken nach folgender Rang ordnung, bei gleichem Range nach Verhältniß ihrer Beträge, berichtigt: 1) die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben deS Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn. Kostgeld oder anderen Dienstbezügen der Personen, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen HauS- - - halt, Wirthschastsbetrieb oder ErwerbSgeschäft zu bauerndem' nicht aus zur Berichtigung aller, so muffen alle Forderungen Dienste verdungen hatten; gleichmäßig nach Verhältniß ihres Umfangs, ihrer Beträge . K die Forderungen der ReichSk^, der St^tSkM , berichtigt werden. Jede Bevorzugung des einen Gläubigers bände* wegen öffentlicher Abgaben, welche im letzten Jahre enthält eine Rcchtskränkung ^der anderen, die volle Be vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind, oder friedigung des Emen geschieht auf Kosten des Anderen." nach 8 58 (betagte Forderungen) als fällig gelten; es macht Es dürfte daher auch die von manchen Rechtslehrern Kerbel keinen Unterschied, ob der Steuererheber die Abgabe aufgestellte Behauptung, daß unter den Konkursgläubigern Kdie'K der öffent- eigentlich nach Recht und Billigkeit gar Keinem ein Vor- lichen Verbände und der öffentlichen, zur Annahme der Ver-' zug emgeraumt und demnach von jeder Klassifikation ab sicherung verpflichteten Feuerversicherungsanstalten wegen ver —t-l— >—----- nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Ver fahrens; 4) die Forderungen der Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur- und Pflegekosten au- dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens, in soweit der Betrag der Forderung den Betrag der taxmäßigen Gebührnisse nicht übersteigt. 5) die Forderungen der Kinder und Pflegebefohlenen deS GemeinschulvnerS in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben unterworfenen Vermögen»; das Vorrecht steht ihnen nicht zu, wenn die Forderung nicht binnen 2 Jahren nach Be endigung der Vermögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Verfahrens verfolgt worden ist; 6) alle übrigen Konkurssorderungen. Das srühere gemeine Konkursrecht zeigte eine umfang reiche und komplizirte Rangordnung der Konkursgläubiger. Nach demselben nahmen auch die Hypothekarier am Konkurs verfahren Theil und alle Arten vonPfandrechten,Pfandrechts privilegien und Konkursprivilegien kamen im Verfahren zur Geltung. Die Befriedigung der Gläubiger geschah nach b Klassen: a) absolut Privilegirte Gläubiger; d) privileßirte Pfandgläubiger; c) einfache Pfandgläubiger; ä) privilegirte Chirographarier; o) einfache Chiroarapharier. In dem Streben, Gerechtigkeit bis in das Kleinste zu üben, gelangte man dahin, eine jede Forderung gegen die andere auf die Waage der Billigkeit zu legen und danach ihren Vorzug zu bestimmen — ein Weg, der immer währende Nachhilfe verlangte und eine Häufung der Vor rechte im Gefolge hatte. — Auch glaubte man, daß die Gewährung von Vorzugsrechten zur Hebung deS Personal-