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8« 5« 5G. bi« 25 .(0, ept. ität ab» wco lg in scheint täglich mit Ausnahme der Tage »*ch Sonn- und Festtagen. «nähme von Inseraten für die nächster f -einende Nummer bis mittags 12 Uhr. L« ^^E^mentspreis beträgt oierteljähr- 0 1 Mk. 25 Pf, Einzelne Nrn. 5 Pf. gerate pr° Zeile 10 Pf., Eingef. 20 Pf. Edition: Waldenburg, Obergaffe 201 x. lvalSenburger Ameißer. Filialen: in Bltstadtwaldenburg bei Herrn Kaufmann Otto Förster; in Kaufungsn bei Herrn Fr. Janaschek; in LangenchurS dorf bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Herrn Kaufmann Max Härtig, Leipzigerstr 163; in Rochsburg bei Herrn Paul Z^r; in Wollenburg bei Herrn Ernst Ni,che; n Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten Amtsblatt für den Stadtrath zu Maldenburg. Zugleich weit oerbreitet in den Städten Penig, us, 8L->;re«ketn.C«ll»beeg und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: -^U^ast-WaLdenburg, Bruurrsdoes, Ga^e'wsrg, 5c. IMn^ata, Hroonsoors, Hatten, Ära-noach, Kansungen, Langenchursoorf, Langen 'istaMedcrhaln, Langenleu'>.L-Over!rat'l, Nleo-:r:viLrL, Dsermiera, O'-ec «takel, t. Z-, ftetchendaft, »temse, Nochsburg, Nußdorf, Lchiagwitz, Schwaden, Wolkenburg und Ziegelheim. eln 162 -mmwg Srn >4. Juli 1895. Witterungsbericht, ausgenommen am 13. Juli, nachm. 4 Uhr. Barometerstand 755 mm. reducirt aus den Meeresspiegel. Thermometerstand -ft 13" 6. (Morgens 8 Uhr 4- 16".) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lambrechts Polymeter 68"/v. Thaupunkt -4 7 Grad. Windrichtung: Südwest. Daher Witterungsansfichten für den 14. Juli: Trübe bis halbheiter, Niederschläge nicht ausgeschlossen. le os. nt. »sch za oer- adl. >en, sel ben auf rrch für »el, des ' i !ark l 4 i. em- en nkt ii- :lle er» Bekanntmachung. Da sich noch immer steuerpflichtige Personen hiesiger Stadt mit der städtischen Einkommensteuer auf das Steuerjahr 1894 95 im Rückstände befinden, werden dieselben nochmals aufgefordert, ihren Verpflichtungen zur Zahlung bis ZUM 1. August dieses Jahres nachzukommen; andernfalls ist ohne Weiteres gegen die Säuinigen mit der Zwangsvollstreckung zu verfahren. Waldenburg, den 12. Juli 1895. Der Stadtrat h. Kretschmer, Bürgermeister. Jg. Bekanntmachung, die unentgeltlichen Impfungen betreffend. Die diesjährigen öffentlichen und nnentgeltlichen Impfungen werden im Rathhaus Saale in folgender Weise vorgenommen werden: Montag, den 15. dieses Monats, Bormittags '/-11 Uhr die Impfungen derjenigen in den Jahren 1892 und 1893 geborenen Kin der, welche bis jetzt der Jmpfpflicht noch nicht oder nicht gehörig genügt haben, ferner die im Jahre 1894 geborenen Kinder, deren Familien-Nameu mit einem der Buchstaben bis mit H beginnt, sowie Mittwoch, den 17. dieses Monats, Bormittags '/-11 Uhr die Impfungen der übrigen im Jahre 1894 geborenen Kinder, deren Ramen mit einem der Buchstaben bis mit L beginnt, und endlich Montag, den 22. dieses Monats, Vormittags '-11 Uhr Schlußtermin für alle in den vorhergehenden Terminen etwa ausgebliebenen Jmps- pflichtigen. In Gemäßheit von Z 12 der Verordnung vorn 20. März 1875, die Ausfüh rung des Reichsimpfgesetzes betreffend, werden die Eltern, Pflegeeltern und Vor münder aller impfpflichtigen Kinder andurch aufgefordert, mit ihren Kindern und Pflegebefohlenen in den vorerwähnten Impfterminen behufs der JmPfUUg zu er scheinen und an dem dem betreffenden Jmpstage nächstfolgenden gleich namigen Wochentage ihre Kinder znr Kontrole und Erlangung des Jnrpfs scheines wieder vorzustellen oder die Befreinng von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachznweisen. Diese letztgedachten Zeugnisse sind im Jnlpftermine vorzuzeigen. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgen den Gestellung zur Revision entzogen geblieben sind, werden nach Z 14 Absatz 2 des Reichsimpfgesetzes mit Geld bis zu 59 Mark oder Haft bis zu 3 Tage« bestraft. Hierüber wird noch bemerkt, daß es unverwehrt ist, die impfpflichtigen Kinder auch außerhalb der öffentlichen Impftermine von approbirten Aerzten impfen zu lassen, daß aber solchen Falls die Impfung nicht unentgeltlich, sondern gegen entsprechende Honorirung des betreffenden Arztes zu erfolgen hat und daß überdies der Nachweis der Impfung in den öffentlichen Impfterminen beizubringen ist. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den ihnen obliegenden Nachweis zu führen Unterlasten, werden nach Z 14 Absatz 1 des Reichsimpfgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft. Waldenburg, den 12. Juli 1894. Der Stadtrat h. Kretschmer, Bekanntmachung. Aus Anlaß der jetzt stattfindenden öffentlichen Impfungen werden die in der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 10. Mai 1886 enthaltenen Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Waldenburg, den 12. Juli 1895. Der Stadtrat h. Kretschmer, Bürgermeister. T. Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge. 8 1- Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 8 2. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. 8 3- Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht. 8 4. Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht. 8 5. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 8 6. Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die directe Sonnenhitze. 8 7. Die Impfstellen sind mit größter Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hinreichend weit sein, damit sie nicht durch Scheuern die Impfstellen reizen. 8 8. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem rothen Entzündungshofe umgebenen Schutzpocken ent wickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach 3 bis 4 Wochen von selbst abfällt. Die Entnahme der Lymphe zum Zweck weiterer Impfung ist schmerzlos und bringt dem Kinde keinen Nachtheil. Wird sie unterlassen, so pflegen sich die Pocken von selbst zu öffnen. 8 9. Bei regelmäßigem Verlaufe der Jmpfpocken ist ein Verband überflüssig; falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röthe entstehen sollte, oder wenn die Pocken sich öffnen, so umwickelt man den Oberarm mit einem in Baumöl getauchten oder noch besser mit Vaseline bestrichenen kleinen Leinwandläppchen. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen. 8 10. An einem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Dieselben erhalten, wenn die Impfung Erfolg hatte, an diesem Tage den Impfschein. Der letztere ist sorgfältig zu verwahren. Bürgermeister. Tschm. 8 11- Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (Z 1), nicht in das Jmpflokal ge bracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dies spätestens am TerminS- tage dem Jmpfarzte anzuzeigen. ^Waldenburg, 13. Juli 1895. Die Errichtung eines slovenischen Gymnasiums in der kerndeutschen Stadt Cilli in Steiermark, welche am Mittwoch im österreichischen Abgevrdnetenhause mit 173 gegen 143 Stimmen beschlosten worden ist, Hai in allen deutschen Kreisen Oesterreichs gewaltige Aufregung hervorgerufen. Das Schlimmste an der Sache ist, daß klerikale deutsche Abgeordnete zu diesem Schlage gegen das Deutschthum durch ihre Abstimmung beigetragen haben. Ein klerikaler deutscher Bauer Kaltenegger stand in der fraglichen beispiel los erregten Sitzung auf und sagte mit eherner Stirn das ihm von seinen Pfaffen eingelernte Verräthersprüchlein