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Anzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend. 38. Freitag, den S3. September 1853. Gencralverordnmm des Ministeriums des Innern, die Einsendung der vorschristmäßigen Freiexemplare der in Sachsen erscheinenden Zeitschrif ten an das Ministerium des Innern und an die Kreis-Directivnen betreffend. Das Ministerium des Innern findet für angemessen, die mit dem 1. Januar 1852 in» Leben ge tretene Generalverordnung vom 18. November 1851 wegen Einführung von Quittungsbüchern, im Ein verständnisse mit dem Finanzministerium, vom 1. October d. I. an auch auf die Einsendung der nach §. 20 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851 an die KreiS- Direktion des Bezirks einzureichenden Freiexemplare von Zeitschriften auszudehnen. Der »ach der Generalverordnung vom 18. November 1851 von den Herausgebern der betreffen den Zeitschriften, welche fich der Quittungsbücher bedienen, auf die Außenseite, die erste, zweite und dritte Kolumne des Quittungsbuchs zu bewirkende Eintrag wird durch diese Ausdehnung keine Aende« rung erleiden, vielmehr ganz in der bisherigen Weise zu bewerkstelligen sein. Dagegen ist von den jenigen, welche sich eines Quittungsbuches bedienen, dasselbe nicht nur bei der jedesmaligen Abgabe einer zur Bestellung an das Ministerium des Innern bestimmten Nummer, sondern auch bei der gesetz mäßig gleichzeitig an die Kreis-Direction des Bezirks zu bewerkstelligende» Abgabe der betr. Nummer an die Postanstält der letzteren vorzulegen. Wie bisher wird dann diese, nach erfolgter Vergleichung der verabfolgten beiden Nummern mit den aus der Außenseite, sowie in der ersten, zweiten und dritten Spalte des Quittungsbuches enthaltenen Angaben des Einsenders, in der vierten, von dem Einsender zu diesem Behufe freizulassenden Columne durch Aufdrückung ihres Stempels die rechtzeitige Einreich ung des Pflichtexemplars an das Ministerium des Innern und an die Kreis-Direction des Bezirks be scheinigen. Es sind jedoch vom 1. Oktober d. I. an die Quittungsbücber von denjemgeu welche derselben sich bedienen, nur für beide Zeitschriften zugleich, sowol für das an das Ministerium des Innern als für das an die Kreis-Direction abzugebende Freiexemplar, nicht aber für eins dieser beiden Freiexemplare getrennt in Anwendung zu bringen. Im Uebrigen können die von den Herausgeber» von Zeitschriften bereits gegenwärtig benutzten Exemplar« von Quittungsbüchern, so weit fich in denselben noch Raum zu weitern Einträgen befindet, auch nach dem 1. October d. I. noch fcrnerweit unverändert fortbenutzt werden. Indem die Herausgeber von Zeitschriften oder wer sonst nach K. 20 des Gesetzes vom 14. März 1851 zur Einreichung eines Pflichtexemplars von Zeitschriften an das Ministerium des Innern und an die Kreis-Direction des.Bezirks verbunden ist, hiervon allenthalben zur Nachachtung in Kenntniß ge setzt werden, bleibt denjenigen von ihnen, welche sich noch mit Quittungsbüchern zu versorgen wünschen sollten, jedoch, wie bisher, mit Ausschluß der Herausgeber von in Dresden herauskommenden Zeitschrif ten, überlasse», mft de» erforderlichen Quittungsbüchern durch ihre kompetente Polizeibehörde, bei wel cher dergleichen Quiltungsbüchör zu diesem Behufe auf 14 Tage vorher erfolgende Anmeldung nnentgeld-s lich in Empfang genommen werden können, sich versehen zu lassen nnd derselben in der nurangegebe nen Maaße fich zu bediene». Bei Benutzung der Quittungsbücher ist im Uebrigen auch, wie bisher, den in der Generalverord nung vom 24. April 1852 enthaltenen Vorschriften genau nachzugehen. Gegcwärtiqe Generalverordnung ist in Gemäßheit tz. 21 des Gesetzes vom 14. Mär» 1851 in sämmtlichen, daselbst bezeichneten Zeitschriften, mit Ausnahme der in der Stadt Dresden erscheinenden, abzudrucken. , Dresden, am 12. September 1853 Ministerium des Innern. Frhr. von Neust.