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VN-,vl'0- ingvn. 0N8 er c e s uok dil- s »Namen « HV»»". . genäht :sohlen II mit le offel ten am ws Fa- !,LU. -en ch aesv NN. 8roö e««l, nc. ch das s ver- Ob. slck f« Iroma r. »1. Amts- Wil Aiiikittdtlltt für den Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. des »Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. L44 GM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspallige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. 45. Jahrgang. Ti MW, den 6. Dezember L8S8 Vieheinsuhr in Wittigsthal. Nachdem amtlicher Mittheilung zufolge die Maul- und Klauenseuche in der böh mischen Stadtgemeinde Gratzlitz erloschen ist, hat das Königliche Ministerium des Innern die Wiedereröffnung der Vieheinbruchsstatton Wittigsthal genehmigt Es findet daselbst nunmehr wieder Vieheinsuhr an jedem Mittwoch statt. Schwarzenberg, am 2. Dezember 1898. Königliche AmtshlliiMlimischast. Krug v. Nidda. P Nachstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 28. No vember 1898 wird andurch zur öffentlichen Kcnntnitz gebracht. Schwarzenberg, am 3. Dezember 1898. Königliche Amtshoustl Mannschaft. Krug v. Nidda. W. Verordnung, Maßregeln gegen Verschleppung der Maul- und Klauenseuche ketr., vom 28. November 1898. Mit Rücksicht auf das starke Auftreten der Maul- und Klauenseuche im Königreich Bagern sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, auf Grund von § 8 und 18 flg. des Reichsgesetzes vom — Reichsgesetzblatt 1894 S. 410 und beziehentlich der 88 6 und 18 der Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 — Gesetz- u. Verordnungs blatt S. 74 —, sowie Punkt 7 der Verordnung vom 25. Februar 1897 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 25 — für den Regierungsbezirk Zwickau folgende Maßregeln anzuordnen: 1) Auf Viehmärkten, soweit solche nicht auf Grund von 8 28 des Reichsgesetzes voin M-U I894 beziehentlich 8 5 der Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 überhaupt verboten werden sollten, hat die thierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem, beziehentlich soweit die zur Verfügung stehenden thierärztlichen Kräfte ausrcichen, auf mehreren im Voraus zu bestimmenden Wegen statt zufinden. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Polizeibehörde überlassen. Der Vorverkauf von Rindern und Schweinen ist verboten. Die bezirksthierärztliche Untersuchung der in Gastställen untergebrachten Rinder darf bereits an dem, dem Markttage vorausgehenden Tage ausgeführt werden. 2) Ausgenommen von vorstehenden Maßregeln bleiben die kleineren Ferkel- und Wochenmärkte, auf denen lediglich Saugferkel in Körben seilgeboten werden — vergl. Punkt 2 der Verordnung vom 25. Februar 1897. — 3) Die von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder öffentlich ausgebotenen Rindvieh- und Tchweinebestände, sowie die zum Ver kauf im Umherztehen bestimmten Schweinebeständ« dürfen erst dann verkauft werden, wenn sie während einer Beobachtnngsfrist von 5 Tagen sich frei von der Maul- und Klauenseuche erwiesen haben. Ausgenommen find hiervon unr Mastschweine, welche binnen 3 Tagen (von Begin« der Aufstellung bei dem betreffenden Händler ab gerechnet) zue Avschlachtung gelangen und Saugferkel (Korb-, Spanferkel) — vergl. Punkt 7 der Verordnung vom 25. Februar >897. — 4) Alle von zusammengebrachtcn Rindvieh- und Schweinebeständen benützten Wege und Standorte (Rangen, Buchten, Gastställe, Marktplätze) sind nach ihrer Benutzung gründ lich zu reinigen. An den Stationen, an welchen Vieh- und Schlachtmärkte abgehalten werden, sind die Rangen, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze nach dem Ein- und nach dem Ausladen durch Reinigung und Besprengung mit bprocentigen Karbolsäurelösungen zu desinficiren. Die Bezirksthierärzte haben hierüber die nöthige Ueberwachung auszuüben und sind zu dem Zwecke ermächtigt, Gastställe, private Schlachthäuser, sowie Ställe von Viehhändlern zu revidiren — vergl) 8 17 des Reichsgesetzes. — 5) Die genaue Beobachtung dieser Anordnungen ist von den zuständigen Behörden gehörig zu überwachen. Dresden, am 28. November 1898. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Zeibig. Bekanntmachung, die Anmeldung der Ostern 189V schulpflichtig werdenden Kinder betreffend. Ostern 1899 iverden alle diejenigen Kinder schulpflichtig, welche bis dahin das sechste Lebensjahr erfüllt haben. Außer diesen können auch solche Kinder der Schule zugeführt werden, welche bis zum 30. Juni 1899 das sechste Lebensjahr vollenden. Die Anmeldungen werden Mittwoch, den 7. Dezember 1898, Aachm. von 2—5 Ayr für die erst« Bürgerschule und Donnerstag, den 8. Dezember 1898 und Areitag, dm 9. Dezember 1898, Aachm. von 2—5 Ayr für di« zweite Bürgerschule im Direktorialzimmer des neue« Schulgebäudes entgegen genommen. Bei dieser Anmeldung ist für alle Kinder der Impfschein, und für Kinder, die aus i-esuudheitsrückstchten vom Schulbesuche noch zurückdehalte« werden sollen, ein ärztliches Zeugnitz über die Nothwendigkeit dessen, für die nicht in hiesiger Stadt geborenen blinder aber außerdem eine standesamtliche Geburtsurkunde und ein Tauf- zeugnitz beizubringen. Insoweit die Anmeldung der Kinder nicht durch die Eltern selbst erfolgt, sind damit nur Erwachsene zu beauftragen, die über die einschlagcndcn Verhältnisse der betreffenden Kinder und ihrer Eltern genügende Auskunft zu ertheilen vermögen. Anmeldungen durch Personen, welche eine ausreichende Auskunft nicht geben können, müssen zurückgewiesen werden, ebenso werden von Schulkindern Anmeldungen überhaupt nicht entgegen genommen. Eibenstock, am 28. November 1898. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. Bekanntmachung. Tic für das Jahr 1899 erbetenen Leseholzschein« sind innerhalb 14 Tagen in der Registratur des unterzeichneten Stadtraths abzuholen. Die diesjährigen Leseholzscheine sind hierbei wieder anher abzugeben. Eibenstock, am 3. Dezember 1898. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. Holz-Versteigerung. Forstrevier Schönheide. Im Hotel „zum Rathhaus" in Schönheide sollen Sonnabend, den 19. Dezember 1898, von Borm. 9 Uhr an 9693 weiche Klötzer 7—15 ein stark, > 703 , „ 16—22 „ „ ! 3,5 u. 4,» m lang, 168 „ 23-43 „ „ I 341 , Derbllangen, 8—14 „ „ 7—12 ni lang. 160,-0 Hdrt.w.Keisliange»,3u.4 , „ 26,7» „ „ „ 5—7 „ „ (Hopfenstangen) l aufbercitet in den Abth. 38 t (Kahlschlag), 1—3, 7—9, s1l,13,20,24,29,32,33,36 .bis 38,52-54,72—75,83, i 87, 88 (Absäumungen, l Durchforstungen u. Räu- / mungen). sowie Montag, den 12. Dezember 1898, von Vorm. 9 Uhr an 306'/, nu weiche Brennscheite und Knüppel, 1028 „ „ stelle, l 258 „ weiches Strcureilig u. daselbst, 95'/, „ weiche Stöcke ) unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Königl. Korstrevierverwaltung Schönheide u. «önigl. Forstrentamt Eibenstock, Hoffmann. am 2. Dezember 1898. Herlach. Mchenvorstandsvmhl Schönheide. Auf Grund der Kirchenoorstands- und Synodalordnung haben Ende dieses Jahres aus dem Kirchenvorstand auszuschciden: Herren Fabrikant »>»«« I.ncknlp- lt»in»i»ni>, ! Obermeister linrl »er,-«»-. I Schönheide, Buchbindermeister ) Materialverivalter ckelolk I Schönheiderhammer, Gcmeindevorstand Onntav ^«lalk Ncuhcidc. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Ferner ist für Schönheide an Stelle des von hier verzogenen Herrn Schuldirektor Dittel und für Schönheiderhammer an Stelle des verstorbenen Herrn Gemeindevorstandes liarl ückiini-el je ein Mitglied zu wählen. Es haben also für Schönheide 4, » Schönheiderhammer 2, „ Neuheide 1 Neuwahlen zu erfolgen. Stimmberechtigt sind alle selbstständigen ev. luth. Hausväter, welche das 25. Lebens jahr erfüllt haben, sie seien verheirathet oder nicht, mit Ausnahme solcher, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebenswandel öffentliches Aergcrniß ge geben haben oder von der Stimmberechtigung bei Wahlen der politischen Gemeinde aus geschloffen sind. Wählbar sind nur stimmberechtigte Geineindeglieder von gutem Ruf, bewährtem christ lichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, welche das 30. Jahr vollendet haben. Es werden alle Stimmberechtigten hierdurch aufgefordert, sich spätestens bis zum 12. Dezember L. a. zur Eintragung in die Wahllisten zu melden. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen unter Angabe des Namens, des Standes, des Alters und der Wohnung und zwar für Schönheide im Pfarramt während der Amtsstunden, für Schönheiderhammer bei Herrn Gemeindevorstand Emil Poller und für Reuheidt bei Herrn Gemeindevorstand Hochmuth. Nur diejenigen Stimmberechtigten dürfen sich an der Wahl betheiligen, die sich zur Theilnahme an der Wahl angemcldet haben. Die Wahl soll am IV. Sonnlag des Adventes, am 18. Dezember L. 8. in der Sakristei «ach dem Hauptgottesdienft bi» 12 Uhr stattfinden Der Herr möge diese Wahl zum Segen der Kirche gereichen lassen! Schönheide, am 3. Dezember 1898. Der Kirchenvorstand. Hartenstein, Pfarrer. Die Kartikengefayr in Spanien wächst drohend an und die Regierung de« Herrn Sagasta heuchelt nur noch Ruhe und Kaltblütigkeit. In den ba«kischcn Provinzen, wo der Karli-mu« von jeher seinen stärksten Rückhalt gehabt hat, werden Flugblätter in Menge vcrtheilt, in denen die nahe bevor stehende Ankunst de« Prätendenten verkündet wird. Vielleicht hängt c« nur von. . . englischen Bankier« ab, ob Don Karlo« einen erneuten Versuch, aus den spanischen Thron zu gelangen, wagen wird oder nicht. Die „Karlistengefahr" ist sür Spanien nicht neu. Sie stellt sich immer ein, wenn da« Staat«schifs aus dem politischen Meere in Röthen ist. Sie hat ihren Grund in dem schwanken den Verhalten Ferdinand« de« Siebenten (s- 1833), der zu Gunsten seiner Tochter Isabella da« salische Gesetz aufgehoben