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Schönburger Tageblatt Dienstag, den 30. September Nr. 226. 1919 Erscheint löggch mit Ausnahme der Tage nach Sonn» und Mitogen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 Uhr de« Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich Z.6S «fit., monatlich 1.20Mk. Einzelne Nummer 10 Pfg. Inseratenpreis 1 Zeile 25 Pfg-, von auswärts 30 Pfg., «eliamezeilenprels 50 Pfg., die dreigespaltene Zeile im «ttlchen Telle 50 Pfg. Nachlaß nach festem Tarif. »itter««gSbericht ausgenommen am 2S. September, Mittag 12 Uhr: Barometerstand 766 mm reduziert aus den Meeresspiegel. Thermometerstaad -s- 9° 0. (Morgens 8 Uhr -t- L. Tiefste Nachttemperatur -j- 8,»''O-, Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 80 "/«. Lanpuntt -f- 6^. Windrichtung Ost. Mederschlagsmengei-, Heu letzten 48 Stunden bis früh 7 Uhr: 6,, mm. Daher Witteruugsausstchten für den 38. September: Meist dunstig bedeckt. Amtsblatt für das Amtsgeri^-L und den Stsütrst zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet m den Ortschaften der tzstandeSmutöbezirke Altstadt Waldenburg, Braunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Fallen, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba» Mederhain, Langenleuba-Oberhain, LaryenchurSdors, Ätiederwiera, Oberwiera, Oberwinlel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. U«d Filialen: in Mtstadt Waldenburg bei Herrn Otto Für V ster; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Fried» UH X . - - I. - . . 7 . . Hermann Richter; in Langenchursdorf bei Fra» Emma I FD °«rw. Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahle»; /Z iS 4^118 'n Wolkenburg bei Herrn Lmus Friedemann und kn V M-' G-HU Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. V e>rrnspr««t>.» «e». IS». » Amtlicher Teil. Volkszählung. Am 8. Oktober 1813 findet nach der Verordnung des ReichSministeriumS vom 16. Juli 1919 eine autzerordent» liehe Volkszählung im Deutschen Reiche statt. Die Zählung ist nach dem Stande vom 8. Oktober 1319 vorzunehmen und soll die zur Zählungszeit inner halb der Landesgrenzen ortsanwesenden, sowie die von ihrem ständigen Wohnort vorübergehend abwesenden Personen fest stellen. Auf die Vollständigkeit der Erhebung ist, weil sie den Maßnahmen des ReichSernährungSminifteriums zur Unterlage dienen soll, das grötzt« Gewicht zu legen. Der Stadtrat richtet deshalb an alle Einwohner die dringende Bitte, durch gewissenhafte Ausfüllung der Zahlungs papiere und bereitwilligste Auskunftertcilnng an die Zähler das ZählungSgeschäst nach Möglichkeit erleichtern zu helfen. Er hofft auch, daß Beamte, Lehrer, Privatleute usw. durch Uedernahme des Amtes eines freiwilligen Zahlers bei der Durchführung des Zählungsgeschästes nach Kräften behilflich sein werden. Waldenburg, den 29. September 1919. Der Stadtrat. Bezirksverband. K-L.-Rr. 519. Ka. Hcrbstkartoffelvcrsorgung im Wirtschafts jahr 1919^20. Auf Grund der BundeSratsverordnuug über die Kartoffel- Versorgung vom 16. Juli 1918 (R. G. S. 737) und der Verordnung des Reichsernährung-mimfteriums über Kartoffeln vom 4 September 1919 (R. G. B. S. 1511) wird bestimmt: l. Alle ini Bezirke der Amtrhauptmannschaft Glauchau zu erntenden Kartoffeln von Erzeugern mit mehr als 200 qm Anbaufläche werden hiermit beschlagnahmt. Karioffetn dürfen vvm Erzeuger unmittelbar au Verbraucher nur auf Landcskartvffelmarkcn, zunächst Ab schnitt H und ö zentnerweise ab 24. September 1919 und aus die braunen Bescheinigungen der BedarfSgenleinden ver äußert werden; jede andere Abgabe vom Erzeuger unmittel, bar an den Verbraucher als auch jeder andere Kauf der Verbraucher unmittelbar vom Erzeuger ist bei Strafe verboten. II. Die VersorgungSpcriode umfaßt: für die Selbstversorger die Zeit vvm 14. September 1919 bis 15. August 1920, für die Bersorgungsbcrcch» tigten die Zeit vom 14. Sepiember 1919 dis 17. Juli 1920. Den durch eigenen Anbau nur teilweise Sclbstver» sorgten wird auf Grund behördlicher Feststellung der Ernte nach Abzug der Saat ab 14. September bis zum Ver brauch 1?/r Pfund für den Tag und Kopf des Haushaltes bewilligt. Erst nach Feststellung ist ihnen die nur anteilige Landeskartoffelkarte oder Bezirkskartofsclkarte auszuhändigen. Für die restliche Versvrgungszeit bis 17. Juli 1920 be trägt die ihnen zustehende Menge wöchentlich nur 7 Pfund. Ili. Als Selbstversorger gelten alle Kartoffelerzeuger, die Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes, so wie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben. IV. Den Selbstversorgern werden belassen: 3) der eigene Bedarf unter Zugrundelegung von 10* , Pfund wöchentlich für jeden Wirtschaftsangehörigen oder 500 Pfund für die gesamte Versvrgungszeit; b) der Saatgutbedars in Höhe von 40 Ztr. für das Hektar der Herbstkartoffelanbaufläche 1919; c) ein Fünftel (20 "/») des Ernteertrags zur Deckung der zum Verfüttern freigegebenen Kartoffeln (s. K V), der Ver luste durch Fäulnis und Schwund, zum Ausgleich der Mehr» auswendungrn an Saatgut, falls gewohnheitsmäßig mehr als 40 Ztr. je Hektar ausgepflanzt werden, sowie zur Er füllung von Deputatverpflichtungen. V. Selt stversorger dürfen Kartoffeln nur verfüttern, wenn dieselben nicht gesund find oder nicht die Mindest größe von 1 Zoll (2,72 cm) erreichen. Bevor die Kar toffeln verfüttert «erden, ist die Genehmigung der OrtS- behörde einzuholen. VI. Selbstversorger sind verpflichtet, die Kartoffeln sach gemäß zu ernten und die zur Erhaltung und Pflege erforder lichen Handlungen vvrzunehmen, sowie die erzeugten Mengen auf dem Ernteanzeige-Bogen (dieselben wer den den Kartoffelerzeugern durch die Ortsbehörden zugestellt) genau anzugehen. Sie dürfen die Kartoffeln in Höhe der bei ihnen fichergeftellten und angerauften Mengen nicht verbrauchen oder beiseite schaffen. VII. Die dem VersorgungSbercchtigten zustehende Menge beträgt wöchentlich 7 Pfund. Kinder, die bis zum 15. Septeurber 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht voll endet haben, erhalten wöchentlich nur 5 Pfund. Zu diesen Grundrationen wird auf die Zeit vom 2. November 1919 bis 14. Februar 1920 eine Zulage von 2 Pfund Wöchentlich gewährt. Zur Deckung des Bedarfs für die Zeit vom 21. Sep teniber bis 1. November 1919 werden vom Bezirksverbande durch die Ortsbehörden neue blaue Wochenkartoffel karten (für Kinder bis zu 4 Jahren gelbe Wochenkarten) abgegeben, die nur innerhalb Ves Ausgabeortes zu beliefern sind. Die Karten müssen mit Aufdruck oder Stempel der Gemeinde (des Stadtrates) versehen sein. VIII. Für die Versorgung ab 2. November 1919 werden durch die Ortsbehörden Landeskartoffelkarten an sämt liche Nichiselbstversorger auSgegeben. Die Landcskartoffel- karten haben 3 Zentnerabschnitte, davon werden zunächst nur die Abschnitte und L zur Belieferung frei gegeben. Diese berechtigen zwar zum zentnerweise» Auf kauf von Kartoffeln bei jedem Kartoffelerzeuger im ganzen Lande vom 24. September 1913 an, die darauf be zogenen Mengen sind aber erst für die Zeit Vom 2. November 1919 ab zum Verkauf bestimmt. Es haben zu reichen Erwachsene mit dem aus Abschnitt X bezogenen Zentner dis zum 10. Januar 1920, „ „ k 28. März i920. Kinder, die bis 15. September 1919 das 4. Lebens jahr noch nicht vollendet haben, erhalten auf Landes kartoffelkarte nur 2 Zentner, sie müssen mithin reichen mit dem auf Abschnitt bezogenen Zentner bis zum 24. Januar 1920, „ „ 6 „ „ „ „ 15. Mai 1920. Von den für Kinder bestimmten Landeskartoffelkarten ist bei deren Ausgabe Abschnitt L und L* abzutrennen. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, datz eine Nach lieferung von Kartoffeln nicht erfolgen kann und datz ein etwaiger Ueberverbranch unter Strafe ge stellt ist. Die Landeskartoffelkarten dürfen nur dann beliefert wer den, wenn jeder Zentnerabschnitt mit einem gutleferlichen Stempel der Gemeinde oder dem aufgedruckten Ge meindenamen versehen ist. Die Gemeindebehörden können die Ausgabe der Landeskartoffelkarten von dem vom Ver braucher zu erbringenden Nachweis abhängig machen, daß er über geeignete Aufbewahrungsräume zur Lagerung der Zentnermergen verfügt. Solchen Personen, die sich durch zu frühzeitigen Verbrauch ihrer Kartoffelvorräte als unzuverlässig erwiesen, können die Gemeindebehörden die Ausgabe von Landeskartoffelkarten verweigern und sie entweder in Wochenvcrsorgung nehmen oder ihnen die Abschnitte nur einzeln nacheinander aus händigen und die Aushändigung des nächsten Abschnittes davon abhängig machen, daß der Verbraucher mit dem auf letzten Abschnitt bezogenen Zentner ausgekommen ist. IX. Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Ernte des Jahres 1919 beträgt, wenn die Lieferung nach dem 14. September 1919 erfolgt, gemäß § 4 Absatz 2 der Ver ordnung des Reichsministeriums vom 15. Juli 1919 (R. G. Bl. S. 648) im Freiftaate Sachsen beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger 145 Mk. Der Preis für den Einkauf aus Landeskartoffelkarte unmittel bar beim Erzeuger beträgt 7 Mk. 50 Pfg. für den Zentner. Zu den in Absatz 1 und 2 genannten Preisen dürfen sür jeden Zentner bis zum 30. November 1919 die Schnelligkeitsprämie von 50 Pfg. und die Ansuhrprämi« von 5 Pfg. für jedes angefangene Kilometer bis zum Höchst betrage von 25 Pfg., jedoch unter Abrechnung de- ersten Kilometers, gezahlt werden. X. Beim Bezüge von Kartoffeln auf LandeSkarloffet- karten hat der Käufer dem Verkäufer die Zentner Abschnitte zu übergeben. Dieser hat den unteren Teil der Mark« zuni Ausweis über den Verbleib seiner Kartoffelernte selbst aufzubewahrcn. Die oberen mit Stern versehenen Ab schnitte hat er aller 14 Tage (erstmalig am 26 /9.) Frei tags an seine Ortsbehörde abzuliefern, ebenso die Bescheim- gungen (Abschnitte e) der BrdarsSgemeinden, welche er be liefert hat. Die Gemeindebehörde hat diese Abschnitte zu, sammeln und entsprechend der Verfügung — K. L.-Nr. 507 Ka. — zusammen mit den 14tägigen Meldungen an den Bezirksverband einzureichen. Jeder Bahnversand der auf Landeskartoffelkarten be zogenen Kartoffeln ist nur zulässig, wenn der Frachtbrief nach Eintragung des Gewichts von der Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stammen, abgestempelt worden ist. Die Ortsbehörden können sür die Abstempe lung der Frachtbriefe eine Gebühr von 10 Pfg. erheben. Kartoffelerzeuger, die ihren Wohnsitz nicht am Orte ihres landwirtschaftlichen Betriebes haben, dürfen gleichfalls ihren zulässigen Kartoffelbedarf von 5 Zentner für die Person nur auf einen in gleicher Weise abgestempelten Frachibrirs versenden. XI. Wer vom zentncrweisen Bezug auf Landeslartvffel» karte keinen Gebrauch macht, kann bei seiner OrtSbehörd« ab 2. November 1919 die einzelnen Zentnerabschnitte gegen Wochenkarte umtauschen. Es darf zunächst nur eine Zentnerkarte auf einmal umgetanscht werden. Der Inhaber der Landeskartoffelkarte soll damit die Möglichkeit haben, die übrigen Zentnerabschnitte durch zentnerweisen Einkauf zu verwerten. Außerdem kann sich jedermann bis zum 10. Novem ber 1919 unter Rückgabe der LandcSkartoffelkarien oder einzelner Abschnitte an den Bezirksverband von diesem einen Bezugsschein auf die gleiche Menge Kartoffeln zum Bezüge aus einem dem Bezirk zugewiesenen außer sächsischen Lieferkreise ausstellen lassen. Der Bezirksverband erhebt für die Erteilung eines Bezugsscheines ohne Rück sicht auf die zu beziehende Menge eine Gebühr von 0,25 Mk. XII. Gasthauskartoffelkarten. In Gasthauswirt schaften, Volksküchen, Mafsenspeisungen usw. dürfen Kar toffeln nur aus Gasthauskartoffelkarten abgegeben werden. Jedermann, auch der Selbstversorger, hat ohne Anrech nung auf sein sonstiges Kartoffelbezugsrecht einen Anspruch auf einmalige Gewährung einer Gasthauskartoffelkarte, auf 28 Mahlzeiten (zu je etwa */4 Pfund) lautend. Die Karten werden nach einem einheitlichen Muster für den ganzen Freistaat gültig ausgegeben. Die GasthauS- kartoffelmarken des letzten Jahres verlieren mit dem 30. September 1919 ihre Gültigkeit. Perfonen, die mehr als eine solche GasthauSkarloffelkart« brauchen, haben die weiteren Gasthauskartoffelkarten gegen gewöhnliche Kartoffelmarken umzutauschen. In Gastwirt schaften dürfen an Fremde, die nicht im Besitze von Gast- hauskartoffelmarken find und die Fleischkarte eines außer- sächsischen Kommunalverbandes vorweisen, Kartoffeln ohne Marken abgegeben werden. XIII. Die Beamten der Polizei und die von der ReichS- kartoffelstelle, den Vermittlungsstellen, von dem BezirkSoer- bande oder der Polizeibehörde beauftragten Personen find befugt, in Räumen, in denen Kartoffeln gelagert, seilgehalten oder verarbeitet werden oder in denen Kartoffeln zu ver muten find, sowie in Räumen, in denen Vieh geholt«« ode- gefüttert wird, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzn- nehmen, GeschästSaufzeichnungen einzusehen, di« vorhanden««» Vorräte feftzuftellen und Auskünfte zu fordern. XIV. Zuwiderhandlungen gegen dir Bestimmungen dies-r Bekanntmachung werden auf Grund von 8 18 der etngavgS