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Wochenblatt für WNsdruf, Tharaud, Rossen, Liebenlehn «ad dir Umgegenden. 8. «liilllHiMA Mittwoch, den 2. AugustI848. ^0. 33. Berantwortllcher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. dieser Zeitschrift erscheint Mittwochs und Sonnabends ein- Stummer. Der Preis sift den VMieljahrgang beträgt 1» Ngr., fg, di-scld- »°n der R-da-ti°n in Wilsdruf, den Agenturen in Lharand, Nossen, und Stebenlehn, sowie d-1 »uchdrucktttj von C. E. Hlinkicht und Sohn in Meißen bezogen werden kann. Auch nehmen dieselben Bekanntmachungen aller Art zur Beserderung NN. Die Redactivu. G e k a n ii t m a ch u n g. In Gemäßheit H 4 der Verordnunq vom l4. Januar 1842, die Meisterprüfungen bei den Dauge- iverken betreffend, werden diejenigen Gesellen des Maurer- und Zimmerhandwerks, welche zum nächsten Frühjahre das Meisterrecht bei einer dergleichen Innung des Leipziger Kreisdircctionsbezirkes zu erlangen beabsichtigen, hiermit aufgefordert, längstens bis zum 30. September d. I. bei der Prüfungs-Commission tu Leipzig und zwar bei dem Vorsitzenden derselben, Stadtrath Herold, ihre diesfallsige Anmeldung mündlich oder schriftlich zu bewirken und dabei.nach Vorschrift § 5 gedachter Verordnung unter Bezeichnung der Innung, bei der sie einzuwerben beabsichtigen, und genauer Angabe ihres Wohnortes, ein von dem Meister, bei dem sie das letzte Jahr über in Arbeit gestanden haben, ausgestelltes Zeugniß über ihre praktische Brauch barkeit beizubringen. Leipzig, am 3. Juli 1848. Königlich Sächsische Kreis-Direction. von Broizcm. Krug. Der hierher gehörige § ist aber in folgender Fassung auge.wmmen worden: „Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben, darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gcmeindebürgerrecht zu gewinnen." „Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Hcimathsgesetz, jene für den Gewerbbetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt." „Bis zur Erlassung der betreffenden Reichsge setze steht die Ausübung der gedachten Rechte jedem. Deutschen in jedem einzelnen Staate Deutschlands unter denselben Bedingungen wie den Angehörigen dieses Staates zu." Nack diesen Bestimmungen wird beabsichtigt, in ganz Deutschland eine einzige Gewerbsoronung cmzuführcn, so daß die vielen Verschiedenheiten auf- hörcn. Zu verkennen ist cs nicht, daß den Gewcr- den sehr geholfen werden kann, wenn sie überall gleich betrieben werden und nicht die große Verschiedenheit den einen Ort mit Gewerbtrcibendcn einer Gattung überschwemmt, wahrend an dem andern Orte Man gel ist. Es wäre sehr zu wünschen, daß hierüber die Gcwerblreibenden sich in Petitionen an die Na tionalversammlung aussprächen. Wie schwierig die ganze Sache ist, hat die heutige Abstimmung über den Antrag, daß ein Hei- math'sgcfctz und eine Gewerbordnung für ganz Frankfurt, den 21. Juli 1848. In dec Pationa've sammlunz h.w die Bera- thung über die Grundrechte des Volkes seit längerer Zeit begonnen. Die erste Abstimmung über den ersten Artikel hat aber erst heute siallgcfunden, da die Wichtigkeit des Artikels eine sehr ausgedehnte Debatte noihig machte und die ungeheure Masse von Anträgen-die Abstimmung erschwerte. Der Artikel selbst betraf die Frcizügigkcits- und Gewerks- frage und ist die Art, wie dieselbe behandelt worden ist, durch die öffentlichen Blätter bekannt. Daß sich bei dieser Gelegenheit eine Menge Verthcidiger der Gewerbfreihcit fanden, war ganz natürlich, da sie in vielen Ländern Deutschlands besteht Und wenigstens dort die Gewcrbsgcnossen sich nicht schlechter befinden, als da, wo der Zunft zwang cingefühn ist. Verthcidiger des Zunftzwan ges sanden sich gar nicht, aber wohl war die Zahl Derjenigen nicht klein, die bei der offenbaren schlech ten Lage, in der sich die Gewerbe befinden und bei der Nolhwendigkclt, den Gewerben zu Hülfe zu kommen, eine Äcndcrung des jetzigen Gewcrbswesen durch eine tüchtige Gewerbordnung wollten. Diese Ansicht hat auch die Oberhand gewonnen und es wird also der jetzige Stand des Zunftwesens nur so lange derselbe bleiben, bis eine Gewerbordnung von der Nationalversammlung beschlossen ist; damit dieß nicht verzögert werde, ist bestimmt, daß dieselbe bei der zweiten Beralhung der Grundrechte vollen- del sein soll.