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HoigMMchkr A>MM. Amtsblatt für das Königliche Bezirksgericht zu Plauen, sowie für die Königlichen Gerichtsämter und Stadträthe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff. FmsmWebeilMler ZalMMg. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Moritz Wieprecbt in Plauen Dieses Blatt erscheint wöchentlich viermal, und zwar Dienstaas, Mittwochs, Donnerstags und Sonnabends. Jährlicher Abonnement-preiS, welcher prällaw'- zu entrichten ist, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 26 Ngr. — Annoncen, die bis Vormittag« 11 Uhr eingehen, werden m tue T^S daraus rrschernen'e Nummer ausgenommen, spater eingeheude Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Aufnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. mr d" gespaltene Eorpus-Zelle berechnet. Einzeilige mit 2 Ngr. — Für die auswärtigen König!. Gerichlsämter und Stadträthe, für welche der Boigtländische Anzeiger Amtsblatt ist. bestehen 'ne Geschäftsstellen m Pausa del Herrn RatbSkellerpachter A. Oschütz, in Elsterberg bei Herrn F. W. Feustel, in Schöneck bei Herrn E. A. Hüttel sea., in Miibltrofi bei Herrn Edaun^^eloer-Emnebmer Holzmüller. Sonnabend. 26. November 1^64- Verordnung, die Zählung der Bevölkerung, ingleichen die Aufnahme einer Viehzählung betr.; vom 1. Octobcr 1864. s)tach den in dem Artikel 22 der Zollvercinsverträge vom 3l>. Vkär; 1833 «Gesctz- nnd Verordnungsblatt vom Jahre 1833, Seile 1t>i>) und vom 4. April 18.>3 Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Leite 05) cnlhalleiien Bestimmungen und reu zwischen den ZoUvereiusstaakeii zu Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1861 wiederum eine allgemeine Volkszählung zu veranstalten und soll mit derselben, wie zeither schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzählung verbunden werden. Zu dem Ende wird Folgendes verordnet: tz. 1. Als Normallernun für die allgemeine VcvölkcrungSausnahmc ist der 3. Dccember 1864 L anzusehen. Die Ausfüllung der zur Vertheilnng gelangenden Zählungslisten ist daher an diesem Lage zu bcgiunen und möglichst zu beendigen. ^>e Zahlung hat sich aus alle Per sonen zu erstrecken, die am 3. Tecembcr 1864 m irgend einem Orte deü Königreichs aufhältlich sind, gleichviel ob In- oder Ausländer. In Fällen, wo cS auf genaue Zeitbestimmung aukommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tages zum Anhalte und sind dabsr alle in der Nacht vom 2. zum 3. Dcccm- ber erst nach Mitternacht Gebornen wegzulasseu, alle nach diesen! Zeitpunkte Gestorbenen aber nulzuzählen. Durchreisende werden da gezählt, wo sie in der Nacht vom 2. zum 3. Dccember einlogirt sind. tz. 2. Die Ausführung der allgemeinen Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst und zwar dergestalt, das; durch die OrlSobrigkeit an jedes Haus die erforderliche Zahl von Haushaltungslisten gegeben wird, welche durch die Hausbesitzer bezichcndlich Pächter oder Aduumsttatoreu spätestens bis 2. December 1864 an die Haushaltungen — d. h. an alle Mielhpartcicn, welche dircct ermiethele Wohnungen inne haben — zu vertheilen und von den Vorständen der Haushaltungen in Gemeinheit der auf der HauShattungSliste abgcdrucklen Erläuterungen am 3. December gewisfcnhaft auszufüllen sind. Dabei sink die Nachweise über einzelne Personen oder Familien, welche in Aflermicthe wohnen, beziehcno- lich nnr Schlafstellen inne haben, von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil ernuclhct haben oder bei denen sic sich in Schlaf stelle befinden. Die Besitzer beziehentlich Pächter oder Administratoren von Grundstücken haben, dafern sie in denselben wohnen, auch für ihre eigene Haushaltung eine Haushaltnngs- liste ausznfnllen. tz. 3. Auster den auf den Personalbestand der HauShaltnng bezüglichen Angaben sind auf jeder HaushaltnngSliste auch die über Gröste und Beschaffenheit der Wohnungen gestellten Fragen durch den Vorstand dec Haushaltung, beztchcndlich zugleich mit für die Aflcrmiether, zu beantworten. Die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung bezüglich der Wohnungen macht der Verwaltung die Erlangung einer möglichst richtigen Uebersicht derselben sehr wünschenSwerth und erwartet man daher um so mehr eine genaue Beantwortung der daraus bezügliche» Fragen. tz. 4. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle desselben jeder Administrator oder Pachter, bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen - oder Stistungsgcbäuden die verwaltende Behörde, erhält für jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude, gleichviel ob bewohnt oder unbewohnt, durch die Obrigkeit eine Haustlste. Bei bewohnten Gebäuden sind bis spätestens den 5». December die Haushattungstislen von lämmluchen im Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Besitzer beziehend- lich Administrator oder Pächter, oder durch die betreffende Behörde cinzusammeln, durchzu,ehe» und auffallende Jrrthümer darin zu berichtigen. AiSdann ist die auf der Haustlste Seite 2 angebrachte EonlroltabcUe auSzufüllcn. Wie auf den HaushaltungSUsten die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den Hauslisten die ans die Lage, Beschaffenheit und Bestimmung der Gebäude bezüglichen Angaben zu bewirken. Die HauSüsten sind vom Besitzer des Grundstücks oder von dessen Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichcn Haushallungslisten an die Ortsobrigkeit zurückzugeben. tz. 5. Für Ausfallen von zahlreichen! Personalbestände werden den Besitzern, Direclorc» oder Administratoren besondere sogenannte Extra listen auögehändigt, in welche lediglich diejenigen Bewohner cinzutragen sind, welche nur vorübergehenden srcnmlligeu oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstatt Haven, also: in Gasthäustru dle Fremden, m Erzwhungs- und Lehranstalten die Pfleglinge und Zöglinge, in Heilanstalten die Kranken, m Versorgungsanstalten die V.rsorgtcn, in Armenhäusern die Armen, in Gefängnissen und Strafanstalten die Gefangenen, in Ea,ernen die nuverheiratheten M.lltärperionen, aasschuelstich aller Offiziere. Diese Extralisten, samml den auf einigen derselben befindlichen besonderen Fragen üocr Armen- und Geiängnigwestn, sind von den Besitzern, Administratoren und Dircc- torcu der betreffenden Anstalten selbst ausznsiillen und zn unterzeichnen. Dagegen sind die ans die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und Angestellten aller Grade — in den Easernen auf die verheirateten Unteroffiziere, sämmtliche Offiziere und Easernenbeamlen — bezüglichen Angaben auf gewöhnlichen seiner Zeil einzusammeluden Haushallungslisten zu bewirken. tz. 6. Da mit der Volkszählung wie bisher gleichzeitig eine Viehzählung verbunden werden soll, so sind die zum Einträgen des Viehbestands bestimmten Listen aas Seite 4 einer jeden Hauslislc enthalten. Jeder HauS- oder Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, den ihm am 3. December dieses Jahres zugehörigen Viehbestand in diese Listen einzutragen, und, dafern allster dem Grundstücksbesitzer rcsp. Administrator oder Pächter im Grundstücke noch andere Periouen wohne», wetche Vieh von ein.c der auf Leite 4 ver Hmeiste bezeichneten Viehgacinugen hallen, so hat der Besitzer rejp. Pächter oder Administrator des Grundstücks auch dle Zahl dieser Vichbefitzer, sowie die Gattung und Zahl des von ihnen gehaltenen Viehes oder der Bienenstöcke unter der mit „Anmerkung" bezeichneten Stelle summarisch cinzutragen. tz. 7. Die Hattshaltullgötlslen tz. 2 und Haus- und Vichzählungslisten tzß. 4 und 6 und die Extralisten tz. 5 werden vom statistischen Bureau des Ministeriums des Jnuer» für die Städte mit besonderen Polizeibehörden diesen letzteren direcl, für alle übrigen Orte des Landes aber (also auch für die Städte, in denen die obrigkeitlichen Befugmffe de» Stadträthe» zustehcn) de» Gerlchlsämler» und der Gesamnltcanzlci zu Gtauchau in OrlSpackete» in der nach der letzten Zählung bemessenen Anzahl zugesendet, und sind von letzteren un die einzelnen Orte ihrer Bezirke (cinschllcstlich der Städte) sofort und dergestalt zu vertheilen, dast dieselben rechtzeitig genug in die Hande der betreffenden Lladlrälhc oder Orcs- Po.izeiorgane gelangen, damit diese bis zum 1. December die Verlheilung in die einzelnen Häuser bewirken können. Wegen etwaigen Mehrbedarfs an Listen wird sowohl den obenerwähnten Polizeibehörden, als auch den Gerichtsämtern und der Gesammtcanzlei zu Glauchau ein Procent- -uschlag aller Listen gegeben werden. Den Gerichlsämtern, wie auch der Gesammtcanzlei zu Glauchau, werden zu Erleichterung des VertheilungSgeschäfts genaue Specisicationen von den in ihren Bezirken gelegenen Orten, nebst Angabe der Zahl und Gattung der für jede» Ort bemessenen Listen zugcfcrligt werken. tz. 8. Als letzte Dermine für die Einsammlung der Listen werden bestimmt: Für die Hau«- und Haushaltungslisten und Exlralisten der Gasthäuser: der 5. December 1864; für alle anderen Extralisten: der 10. December 1864. Die eingcsammelten Listen sind von den Ortsbehörden durchzusehen und etwaige Unrichtigkeiten zu verbessern; alsdann sind die HauSlisten, nachdem in jede die dazu ge hörigen HauShaltungs- und bezieyendlich ExtraUstrn eingelegt worden, nach den Eatasternummern zu ordnen und das Ganze in OrtSpackAen spätestens bis 28. Dccember 1864 au Las betreffende Gerichtsamt, beziehendlich an die Gesammtcanzlei zu Glauchau (von Städten mit eigener Polizei direct an das statistische Bureau), emzusenden.