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Fernsprecher: Ämk Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Reichenbrand. Siegmar, Nenstadt, Rabenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition tReichenbrand. Nevoigtstraße 11). sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen, genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 16 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederho.ungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzelgen-Arrnahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. ^ 46 Sonnabend, den 20. November 1815 Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 18. November 1915. Die Gemeindeoorstande. vluheileu im bezirke der Amkshaupkmannschafi Chemnitz. Die Königliche Kreishauptmannschaft zu Chemnitz hat auf Grund von 8 9 Absatz 2 der Bundes- ratsbekanntmachung über die Bereitung von Backware in der Fassung vom 31. März 1915 (Reichs- gesetzblatt Seite 204) für den gesamten Bezirk der Amtshauptmannschast Chemnitz bis auf weiteres Beginn und Ende der zwölfstündigen Arbeitsschicht in Backereien und Konditoreien auf k Uhr Chemnitz, den 16. November 1915. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindeoorstande zu Reichenbrand, Siegmar. Neustadt, Ravenstein und Rottluff, am 15. November 1915. Velzenausdrusch im bezirke der Amtshaupkmannschafk Chemnitz. Die in der Bekanntmachung des Kommunalverbandes über Weizenausdrusch vom 23. Oktober 1915 (Chemnitzer Tageblatt Nr. 295)^estellte Fris^wtrd ^ " Chemnitz, den 12. November 1915. Nr. 10992 X. X. II. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Reichenbrand. Kontroll-Versammlnng. 1. Alle Unteroffiziere, vom Offtzierstelloertreter einschließlich Offizieraspiranten abwärts, und Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine einschl. Ersatz-Reserve, 2. alle ausgebildeten Mannschaften des Landsturms II. Aufgebots, 3. alle Rekruten, sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen; ferner alle ausgehobenen, unausgebildeten Landsturmpflichtigen einschl. der Iahresklasse 1896; sowie alle bei der jetzt stattge- fundenen Musterung der „dauernd Untauglichen" ausgehobenen, unausgebildeten und als taug- lich bezeichneten ausgebildeten Landsturmpflichtigen, 4. alle dem Heere und der Marine angehörendcn Personen, die sich zur Erholung, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen auf Urlaub befinden und soweit marschfähig sind, daß sie den Kontrollplatz ihrer Waffengattung erreichen können, erhalten hierdurch Befehl, zur Kontrollversammlung am Donnerstag, den 25. November 1915, 11 Uhr vormittags in Grüna, Hotel Clauh, pünktlich zu erscheinen. Zur Beachtung. 1. Die als unabkömmlich erklärten Beamten und Unterbeamten sowie Arbeiter der König!. Staats- eisenbahnen und der Kaiser!. Post, 2. diejenigen Personen, die bei der im September und Oktober dss. Fs. stattgefundenen Musterung von der Ersatz-Kommission als „dauernd untauglich" ausgemustert sind und diejenigen, die während des Krieges beim Bezirks-Kommando endgültig als „dauernd untauglich" bezw. „dauernd garnisondienst, unfähig" befundenen Mannschaften, 3. die vor den 15. August 1869 geborenen Gedienten und die vor dem 3. Dezember 1869 geborenen Ungedienten. Anmerkung: I. Befreiungen dürfen nur wegen Krankheit (Marschunsähigkeit) erfolgen, wenn dies durch die Orts- bezw. Polizeibehörde oder durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird. II. Die ungeordneten Kontrollversammlungen bezwecken nicht etwa eine sofortige Einstellung, sondern sollen lediglich zur Kontrolle dienen. Vor Aufgabe des Arbeitsverhältnisses wird daher dringend gewarnt. — Die Kontrollpflichtigen können in beliebiger Kleidung erscheinen. III. Nichtbefolgung des Befehles zum Erscheinen zur Versammlung wird unnachsichtlich bestraft. — Stöcke, Schirme, brennende Zigarren und Spirituosen dürfen in das Versammlungs lokal nicht mitgebracht werden. IV. Es sind folgende Mtlttärpapiere mitzubringen: Don gedienten Mannschaften: Militärpaß: von ungedienten Mannschaften: Ersatzreseroepaß oder Landsturmschetn bezw. Ausmusterungsschein. V. Die an der Kontrollversammlung Teilnehmenden stehen während des ganzen Kontrolltages unter Wirkung der Militärgesetze. VI. Die im September und Oktober gemusterten gedienten Leute, welche vorher dauernd feld- und garnisondienstunfähig waren, haben bei ihrer früheren Waffengattung teilzunehmen. VII. Die bereits zum Dienst eingezogen gewesenen ungedienten Landsturmpflichtigen haben beim unai gebildeten Landsturm ihrem Jahrgang entsprechend tetlzunehmen. Chemnitz, 11 November 1916. Königliches Bezirks-Kommando Chemnitz. Bitte! Wir beabsichtigen auch in diesem Jahre, unseren im Felde stehende» wackeren Truppen vnrch Uebersendung von Liebesgaben, als: Zigarre», Zigaretten, Tabak, Schokolade und Eognac re. ein« Weihnachtsfreude zu bereite«. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedürfen wir erheblicher weiterer Mittel. Wir wenden «uS deshalb hiermit erneut an unsere geehrte Einwohner schaft mit der höflichen Bitte, dieses LIebeswerk durch freiwillige Geldspenden, welche bei der hiesigen Gemeindeverwaltung in Empfang geuommen werden, zu fördern, wie da« schon bisher in dankenswertester Opserwilligkeit ge schehen ist. Siegmar, am 18. November 1915. Der «riegsfürsorge Ausschutz. , Klinger, Vorsitzender. Bekanntmachung. Da nur diejenigen in Rabensteln und Rottluff wohnhaften Krieger eine Weihnachtsliebesgabe erhalten können, deren genaue Anschrift bekannt ist, so werden die Angehörigen oder Hausbewohner solcher Krieger, die erst im letzten Vierteljahr einberufen wurden, oder deren Anschristen sich im letzten Vierteljahr geändert haben, ersucht, dem Pfarramte die jetzige Anschrift baldigst mitzuteilen. Der Kirchenvorstand. Weidauer, Pfarrer. Bekanntmachung. öffentlich bekannt gemacht: Die Besitzer von Grundstücken bez. deren Stellvertreter sind verpflichtet: 1., durch Auswerfen des Schnees unmittelbar an ihren Häusern und Grundstücken längs der Straßenfront die Fußwege stets rein zu halten; 2., die sich an den Dächern bildenden Eiszapfen, sowie den überhängenden Schnee zu entfernen; 3., die Fußwege bei Glätte mit scharfem Material so oft zu bestreuen, als dieses die Sicherheit der Fußgänger erfordert; 4., durch Beseitigung von Schnee und Eis aus den Gerinnen das Ablaufen des Wassers tunlichst zu fördern und 6., durch Offenhalten der sich vor den Häusern befindlichen Schleusenlöcher für das Ablaufen der Tage- und Abfallwässer besorgt zu sein. Ferner wird noch darauf hingewiesen, daß das Fahren mit Ruschelschlltten, sowie das Schlittschuhlaufen auf den öffentlichen Straßen und Fußwegen verboten ist. Im besonderen ist wegen der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit das Zschuscheln der Kinder verboten. Eltern, Pfleger und Erzieher hasten bei vorkommenden Unfällen für ihre Kinder. Neustadt, am 18. November 1915. Der Gemeindevorstand. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Rabenstein. Kontroll-Versammlnng. 1. Alle Unteroffiziere, vom Osfizierstelloertreter einschließlich Offizieraspiranten abwärts, und Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine einschl. Ersatz-Reserve, 2. alle ausgebildeten Mannschaften des Landsturms II. Aufgebots. 3. alle Rekruten, sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen; ferner alle ausgehobenen, unausgebildeten Landsturmpslichtigcn einschl. der Jahresklasse 1896; sowie alle bei der jetzt stattge- fundcnen Musterung der „dauernd Untauglichen" ausgehobenen, unausgebildeten und als taug lich bezeichneten ausgebildeten Landsturmpflichtigen, 4. alle dem Heere oder der Marine angehörenden Personen, die sich zur Erholung, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen auf Urlaub befinden und soweit marschfähig sind, daß sie den Kontrollplatz ihrer Waffengattung erreichen können, «chatten hierdurch Befehl, zur Kontrollversammlung am Mittwoch, den 24. November 1915, V-11 Uhr vormittags in Schönau, Wintergarten, pünktlich zu erscheinen. Zur Beachtung. An der Kontrollversammlung haben »licht teilzunehmen: 1. Die als unabkömmlich erklärten Beamten und Unterbeamten sowie Arbeiter der König!. Staats eisenbahnen und der Kaiser!. Post, 2. diejenigen Personen, die bei der im September und Oktober dss. Js- stattgefundenen Musterung von der Ersatz-Kommission als „dauernd untauglich" ausgemustert sind und diejenigen, die während des Krieges beim Bezirks-Kommando endgültig als „dauernd untauglich" bezw. „dauernd garnisondienst- unfähig" befundenen Mannschaften, 3. die vor dem 15. August 1869 geborenen Gedienten und die vor dem 3. Dezember 1869 geborenen Ungedienten. Anmerkung: I. Befreiungen dürfen nur wegen Krankheit (Marschunfähigkeit) erfolgen, wenn dies durch die Orts- bezw. Polizeibehörde oder durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird. II. Die angeordneten Kontrollversammlungen bezwecken nicht etwa eine sofortige Einstellung, sondern sollen lediglich zur Kontrolle dienen. Vor Aufgabe des Arbeitsverhültnisses wird daher dringend gewarnt. — Die Kontrollpflichtigen können in beliebiger Kleidung erscheinen. III. Nlchtbefolgung des Befehles zum Erscheinen zur Versammlung wird unnachsichtlich besttast. — Stöcke, Schirme, brennende Zigarren und Spirituosen dürfen in das Versammlungs lokal nicht mitgebracht werden. IV. Es sind folgende Militärpapiere mitzubringen: Von gedienten Mannschaften: Militärpaß: von Wirkung der Militärgesetze. VI. Die im September und Oktober gemusterten gedienten Leute, welche vorher dauernd feld- und garnisondienstunfühig waren, haben bei ihrer früheren Waffengattung teilzunehmen. VII. Die bereits zum Dienst eingezogen gewesenen ungedienten Landsturmpflichtigen haben beim unaus gebildeten Landsturm ihrem Jahrgang entsprechend teilzunehmen. Chemnitz, 11. November 1915. Königliches Bezirks-Kommando Chemnitz. Voranzeige. Ausschneiden I Der öffentliche Butterverkaus in Rabenstein soll bis auf weiteres und sobald Butter aus Bayern eingeht in folgender Weise geregelt werden: Es werden 4 Verkaufsstellen errichtet. 1. Bezirk umfaßt: Anton-, Ahnert-, Adolf-, Hardt-, Karl-, Limbacher, Park-, Pelzmühlen-, Reichenbrander und Solbrigstraße Verkauf durch Butterhändler Dörrer. 2. Bezirk umfaßt: Burg-, Forst-, Grünaer, Kirch-, Kurze» Poststrahe Verkauf durch Matertalwarenhändler Arthur Ahnert. 3. Bezirk umfaßt: Bachgafse, Chemnitzer Straße 1 bis mit 21, Gartenstratze 1 bis mit 18, Nord-, Ritter-, Röhrsdorfer» Talstraße Verkauf durch Hauptgeschäft des Consum-Dereins N.-Rabenstein. 4. Bezirk umfaßt: Chemnitzer Straße von 22 bis 50, Gartenstraße 19 bis 32, Oftstraße» Weg nach dem Kalkwerk Verkauf durch Materialwarenhändler Paul Ahnert. Der Verkauf findet Mittwochs nachmittag von 1 bis 5 Uhr und zwar je: 1 bis 2 Uhr für die Familiennamen — r 2 .. 3 „ ., V —I. 3 .. 4 .. .. .. .. » —» 4 .. 6 „ .. S —2 statt. Die Abgabe erfolgt möglichst zunächst erst an Minderbemittelte und nur gegen Vorlegung und Abstempelung der Brothefte und zwar an jede Person ein viertel Stückchen (Vg Pfund) r" 25 Pfg Außerdem wird die geehrte Einwohnerschaft ersucht, den Milchverbrauch soviel als möglich ein zuschränken, damit im Orte selbst noch Butter erzeugt werden kann. An die Bessergestellten ergeht die dringende Bitte, zugunsten der Minderbemittelten auf den Buttergenuß soviel als möglich in dieser ernsten Zeit zu verzichten. Der Gemeindevorstand z« Rabenstein, am 18. November 1916.