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^V8. Dienstag, den 23. A«a«ft. — Ker sächsische Frzähler, Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« ««d Umgegend. O . -- Amtsblatt da «gl. AmtS-ml-tm-mschast, da «gl. Schulins-atum a. des «zl.H-uMe-na«tcS zu Biw-kli, sowie des «gl. Amirgaichts mW des StadLÄ-eS zu BischisSwada. Hurr-esperre. Am 18. dieses Monat« ist in Weickersdorf eine mit der Tollwuth behaftet gewesene Katze frei umher gelaufen und getödtet worden. Gemäß 88 37 und 38 de« ReichSgesrtzrS vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung mit 8 19 flg. der Instruction vom 27. Juni 1895 wird daher für die Ortschaften . - . - Ober- und Nie-erputzkau, BelmSdorf, GeißmaunSdorf mit Picka«, Gottvach, Weickersdorf, Rammeua«, Frankenthal, Großharthau und Groß- und Kleindrebnitz die Festlegung (Ankettung bezw. Einsperrung) aller Hunde bezw. Kotzen auf die Dauer von 3 Monaten also bis mit 18. Rodemver 1898 , und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet bezw. verlängert, welche von dem wuthverdächtigen Thlere gebissen worden stnb, oder rückstchtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß dies geschehen ist. . . .. . . . , .. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leme, jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht auSgeführt werden. . Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, uut einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit de« Gebrauchs festgelegt werde». . . . . Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden der der Jagd ist unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wen« Hunde bezw. Katze« de« vorstehenden Vorschriften zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks fr« umher laufend betroffen werde«, so kann deren sofortige Tödtung augeordnet werde«, austerdem aber wird der Schuldige unt vetdftrafe LiS z« ISO M oder Hast bis zu S Wochen, bez, wen« die Verletzung der vorstehende« Absperrungsmastregel wissentlich erfolgte, tust Gefängnist bis zu einem Jahre bestrast Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden bezw. Katzen bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund -oder eine Katze entwichen ist, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche unverzüglich anher einzusenden hat. Bautzen, am 20. August 1898. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V.: 1567 Frhr. von Oer, RegierungSrath. - - . - Lfl. Hundesperre in Bischofswerda Nach einer Mittheilung der Kgl. Amtshauptmannschaft zu Bautzen ist am 18. August b. I. in Weickersdorf eine mit der Tollwuth behaftet gewesene Katze — weiß, mit grauflrckigem Kopse und grauem Schwänze, 6 Jahre alt —, nach dem dieselbe vorher frei umhergelaufen ist, getödtet worden. Gemäß 8 37 und 38 des Reichsgesetzes vom 2^' Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr., in Verbindung mit 8 19 flgde. der Instruktion vom 27. Juni 1895 wird daher auch für den Stadtbezirk Bischofswerda die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bi- mit 18 November d. I. und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen ungeordnet, welche von dem wuthverdächtigen Thiere gebissen worden sind, oder rück sichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß dies geschehen ist. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine, jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus dem hiesigen Stadtgebiet nicht auSgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe ver sehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd ist unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hnnde den vorstehenden Vorschriften zuwider innerhalb des Stadt-Bezirk- frei «mherlanfend betroffen werde«, so kann deren sofortige Tödtung ««geordnet werde«, austerdem aber wird der Schuldige mit Geldstrafe bis zu ISO Mark oder Hast bis z« « Woche«, bezw., wem» die Verletzung der vorstehende« AbsperrungSmastregel wissentlich erfolgte, mit Gefängnist bis zu einem Jahre bestraft. Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entwichen ist, sofort dem unterzeichneten Stadtrath Anzeige zu erstatten. Bischofswerda, den 22. August 1898. Der Stadtrath. In Vertretung: Händler. Lhm. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Dienstag, de« W August 18O8, Nachmittag- « Uhr. rageSordunnar Decrrte de» Stadtrathe«, betreffend: 1) Beschleuß»»« des rechtsseitigen Straßengraben» der Neustädterstraße von der Brücke bi» zu Winter'» Weg; 2) Benennung der Scheunengasse am Herrmannstist; 3) Abhebung eine» Darsehn» bei der Versicherungsanstalt; 4) Abhaltung der Jahresversammlung de» Hauptvereins der Gustav-Adolf-Stiftung i« Jahre 1900; 5) Dankschreiben der Handels- und Gewerbe schule; 6) Protokoll über Eaffenrevisionen; 7) Richtigsprechung der Kämmerei- und GaScassenrechnungen pro 18SS. Bischofswerda, am 22. August 1898. Gräfe §uo., Stadtverordneten-Vorsteher. in der Errichtung freier und zwangsweiser Innungen, sowie in der Bildung von Handwerker kammern und Handwerkerschulen bestehen soll. Möglich ist e» ja nun allerdings, daß man sich in Bezug auf den Anklang und di« Wirkung, welche diese Organisationen bei den Handwerker« Gede«ktase «. »wmO. 1SSS. Abschluß de» definitiven Frieden» zwischen Oesterreich und Sachser^ier^i^mid Preußen anversett». 1SVO. Da» sächsisch« Urmercach» unternimmt erst malig einen Handstreich gegen die Festung Brrdun. Zur Organisation des Handwerks. Um da» Handwerk im Kampfe mit der Groß industrie moralisch, geistig und materiell zu stärken, ist bekanntlich durch Reichsgesetz eine neu« Organs- satio« des Handwerks angeregt worden, welche