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Pulsnitzer Anzeiger Ohorner Anzeiger Haupt- und Tageszeitung für die Stadt und den Amtsgerichtsbezirk Pulsnitz und die Gemeinde Ohorn Dkl» Zeitung erschein- täglich mit Ausnahme der gesetzlichen Donn- und Feiertage. Ler Bezugspreis betrügt bei Abholung wöchentlich 46 Rpf„ bei Lieferung frei Hau« »0 Npl. Postbezug monatlich 2LV RM. Im Falle höherer Gewalt ober sonstiger Betriebsstörungen hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung der Zeitung oder Rückzahlung des Bezugspreise«. — Preise und Nachlaßsütze bei Wiederholungen nach Preisliste Nr. 8 — Für da» Erscheinen von Anzeigen in bestimmten Nummern und an bestimmten Plätzen keine Gewähr. Anzeigen sind an den ErschetnungStagen bis norm. 10 Uhr aufzugeben. — Verlag: Mohr 8- Hoffmann. Druck: Karl Hoffmann u. Gebrüder Mohr. Hauptschriftletter: Walter Mohr, Pulsnitz; Stellv.: Walter Hoffmann, Pulsnitz. Verantwortlich nir den Heimatteil. Sport u. Anzeigen Walter Hoffmann, Pulsnitz; für Politik, Bilderdienst und den übrigen Teil Walter Mohr, Pulsnitz. D. A. VH.: 2250. Geschäftsstellen: Albertsk affe 2 und Adolf-Hitler-Straße 4. Fernruf 518 und 550 Der Pulsnitzer Anzeiger ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft zu Kamenz, des Stadtrates zu Pulsnitz und des Gemeinderates zu Ohorn behördlicherseits bestimmte Blatt und enthält Bekanntmachungen des Amts gerichts Pulsnitz, sowie des Finanzamtes zu Kamenz Nr. 200 Donnerstag, den 27. August 1936 88. Jahrgang eWesWnkNM Oesterreich NsgeWeu Regelung des Reife- und Zahlungsverkehrs Dic am 12. August paraphierten Vereinbarungen zwi, scheu dem Deutschen Reich und Oesterreich über dic Rege lung verschiedener Fragen des Reise-, Waren- und Zahlungsverkehrs sind vom österreichischen Gesandten, Tauschitz, und von Ministerialdirektor Ritter vom Aus- wurugen Ami sowie von den beiden Delcgationssührern unterzeichnet worden. Ferner wurde ein Abkommen über Paßcrleichterungcn im kleinen Grenzvcrkehr unterzeichnet. Die bisherigen Ansreisebeschränkungcn zwischen Deutsch land und Oesterreich treten am 28. August außer Kraft. Das Abkommen über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Bundesstaat Oesterreich (deutsch-österreichisches Verrcchnungsabkom- men), das Abkommen über den Reiseverkehr aus dem 'Deutschen Reich nach Oesterreich (Reiseverkehrsabkommen), das Abkommen über Paßerleichterungen im kleinen Grenz verkehr und das Reichsgesetz über die Aufhebung der Tauscndmarksperre wurden inzwischen veröffentlicht. Der Zahlungsverkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Bundesstaat Oesterreich wird, soweit es sich um die unter dieses Abkommen fallenden Zahlungsverpflich tungen handelt, in Deutschland ausschließlich durch Ver mittlung der Deutschen Verrechnungskasse, in Oesterreich usschließlich durch Vermittlung der Oesterreichischen Ratio-- nalbank abgewickelt. Unter die Bestimmungen dieses Ab kommens fallen folgende Verbindlichkeiten deutscher Schuldner gegenüber österreichischen Gläubigern und österreichischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern: 1. Zahlungen aus der Ausfuhr deutscher Waren noch Oesterreich und österreichischer Waren nach Deutschland, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht. 2. Zahlungen für wirtschaftlich gerechtfertigte und übliche Nebenkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem deutsch-österreichischen Warenverkehr stehen, mit Aus nahme von Zahlungen auf dem Gebiet des Versicherungs verkehrs sowie von Seefrachten. 3. Sonstige Zahlungen, über die sich die Deutsche Verrechnungskasse und die Oester- reichische Nationalbank einigen. Der beiderseitige Transit verkehr fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Abkom mens. Schuldner, die Reichsmarkzahlungcn nach den Be» stimmungen dieses Abkommens nach Oesterreich zu leisten verpflicht sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Oesterreichischen Rationalbank bei der Deutschen Verrechnungskasse einzu zahlen. Wenn die Schuldverpflichtung nicht auf Reichs mark lautet, ist der Gegenwert zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letzbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs der betreffenden Währung in Reichsmark umzurechnen und in Reichsmark einzuzahleu. Die Deutsche Vcrrechnungskassc wird die eingezahlten Reichsmarkbeträge laufend der Oesterreichischen Rationalbank aufgeben. Schuldner, die Schillingzahlungen nach den Bestim mungen dieses Abkommens nach Deutschland zu leisten verpflichtet sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fäl ligkeit auf das Sonderkonto der Deutschen Verrechnungs kasse bei der Oesterreichischen Rationalbank einzuzahlen. Lautet die Verpflichtung auf Reichsmark, so ist der Gc genwcrt zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs in Schilling umzurechnen »nd in Schillingen einzuzahlen. Lautet die Verbindlich keit auf eine dritte Währung, so ist der Gegenwert zu den im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Ber liner Mittelkursen dieser Wahrung und des Schillings in Schillinge umzurechne« und in Schillingen einzuzahlen. Die Oesterreichische Rationalbank wird die eingezahlte,! Schillingbeträge laufend der Deutschen Verrechnungs lasse aufgeben. Die Auszahlungen an die Begünstigten erfolgen nach Maßgabe der auf den Sonderkonten vorhandenen Gut haben. Bis zur Auszahlung werden die Beträge für Rechnung der Begünstigten unverzinslich verwaltet. Natürliche Personen, dic ihren Wohnsitz oder gc wohnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich haben und dic während der Dauer dieses Abkommens nach Oesterreich reisen, können ohne Genehmigung der zuständigen Devi senstellc Schilling im Gegenwert von höchstens 500 RM. je Person und Kalendermonat über die jeweils geltende Freigrenze hinaus in Reisekreditbriefen, Reiseschecks, Akkreditiven, Hotelgutscheinen sowie Gutscheinen füt Pauschal- oder Gesellschaftsreisen erwerben und nach Oesterreich verbringen. Der genannte Höchstbctrag vo-, 500 RM. kann im beiderseitigen Einvernehmen vorübc» gehend herabgesetzt werden. Die Auszahlung von Barbeträgen auf Grund der Akkreditive, Reisekreditbriefe und Reiseschecks durch dic österreichischen Auszahlungsstellen kann durch Vereinba rungen zwischen den zuständigen reichsdeutschen und öster reichischen Stellen gestaffelt werden. Die Auszahlungen sind von den österreichischen Einlösestellen im Reisepaß des Reisenden einzutragen. Abgehobene, aber nicht ver brauchte Schillingbeträge, die den Betrag von 50 Schil ling übersteigen, müssen von dem Reisenden vor seiner Ausreise aus Oesterreich bei einem österreichischen Post amt mit Einzahlungsschein (Erlagsschein) aus Vas Post scheckkonto Wien Nr. 999, lautend auf „Oesterreichische Post sparkasse, Deutscher Reiseverkehr", eingezahlt werden. Die gemäß Art. 1 abgegebenen Beträge dürfen nur zur Bestreitung der Aufenthaltskosten in Oesterreich während der Reise verwendet werden. Die Reisezahlungsmittel haben selbst oder auf einem beigefügten Blatt einen deut lich sichtbaren Vermerk zu enthalten, welcher den Reisen den auf die Verpflichtung der Verwendung des Gegen wertes lediglich zu Reiseausgaben in Oesterreich und auf die Strafen aufmerksam macht, dic durch eine mißbräuch liche Verwendung des Geldes nach den deutschen Devisen bestimmungen verwirkt werden. Paßerleichterungen im kleinen Grenzverkehr Die deutsche Reichsregierung und die österreichische Bundesregierung haben, von dem Wunsche geleitet, Paß- crleichtcrungcn für die beiderseitigen Staatsangehörigen im kleinen Grcnzverkehr zuzulassen, Bestimmungen ver einbart, die im wesentlichen besagen: Deutsche Ncichsangehörige und österreichische Bundes bürger, dic im Grcnzbezirk ihren Wohnsitz haben oder sich dort seit wenigstens drei Monaten aufhalten, können eine Grenzkartc erhalten, die sic nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt, dic Grenze zu überschreiten und sich im Nachbargrcnzbezirk vorübergehend auszuhaltcn. Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die im Grenzbezirk amtlich tätig sind, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienange hörigen gilt die Frist von drei Monaten nicht. Die Frist von drei Atonalen gilt auch nicht für Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die in einem Grenzbezirk liegen, aber I von einer im Nachbargrenzbezirk gelegenen Betriebsstätte I aus bewirtschaftet werden, sowie für Personen, dic in I einer solchen Betriebsstätte beschäftigt sind. Grcnzbezirk im Sinne dieses Abkommens ist im Gebiete jedes der ver tragschließenden Teile der Zollgrenzbezirk im Sinne des Artikels 1 des deutsch-österreichischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr vom 12. April 1930. Der Grenzübertritt an anderen als den amtlich allge mein zugelassenen Grenzübergangsteilen kann aus wirt schaftlichen Gründen, insbesondere für die Bedürfnisse der Feldarbeit und der Forstwirtschaft, die Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie für den Wcidebctrieb ge stattet werden. Gesetz über den Reiseverkehr Die Rcichsrcgierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das biermit verkündet wird: 8 1- (1) Das CZetz über die Beschränkung der Reisen nach der Republik Oesterreich vom 29. Mai 1933 (RGBl. I S. 311) wird aufgehoben. (2) Eine Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder dic dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen findet nicht mehr statt. 8 2. (1) Pässe von Rcichsangehörigen mit Wohnsik oder stän- »igcm Aufenthalt im Inland sind für Reisen nach oder durch Oesterreich nur gültig, wenn der Geltungsbereich des Paffes von der zuständigen Paßbehörde ausdrücklich aus das Gebiet des Bundesstaates Oesterreich erstreckt ist. (2) Ein Reichsangchöriger, der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu ergehenden Durchführungs bcstimmnngen aus dem Reichsgebiet unmittelbar oder auf einem Umwege in oder durch das Gebiet des Bundesstaates Oesterreich reist, wird mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Reichsminister des Innern erläßt dic zur Durch führung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen: er kann für bestimmte Arten von Paffen und Paßcrsatzpnpiercu eine von dem Absatz 1 abweichende Regelung treffen. 8 3. Der Reichsminister des Innern bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des 8 2. Berchtesgaden, den 24. August 1936. Der Führer und Reichskanzler. Adolf Hitler. Der Reichsminister des Innern. I. V. Pfundtner. Nie gefallene Tausendmarksperre Zu der Veröffentlichung über die Aufhebung der Tau sendmarksperre wird erläuternd noch folgendes mitgeteilt: Tas im Reichsgesetzblatt veröffentlichte Gesetz über den Reiseverkehr mit Oesterreich sicht dic Beseitigung der 1000-Neichsmark-Gebühr für Reisen nach Oesterreich nor. Ncichsangehörige mit Wohnsitz oder ständigem Auf enthalt im Inland können nunmehr nach und durch Oester reich reisen, wenn der Geltungsbereich ihres Passes von der zuständigen Paßbehörde ausdrücklich auf das Gebiet des Bundesstaats Oesterreich erstreckt ist. Die Neuordnung tritt am 28. August 1936 in Kraft. Bis zum Ablauf des 27. August 1936 gilt die bisherige Reisesperre weiter; vom 28. August 1936 ab kann die Ergänzung des Passes bei der zuständigen Paßbehörde beantragt werden. bleuer Memel-Gouverneur Um dic Gleichberechtigung der deutschen Sprache. Wie verbautet, tritt der jetzige Gouverneur des Me- melgebietes, Kurkauskas, in der nächsten Zeit von seinem Posten zurück. Als neuer Gouverneur ist sicherem Ver nehmen nach der Kownoer Obernotar Kubilius vorgesehen. Eine amtliche Bestätigung über die Ernennung von Ku bilius steht indessen noch aus. Wie die litauischen Blätter melden, ist Präsident Baldszus beim Gouverneur des Memelgebietes, Kurkaus kas, vorstellig geworden, um unter Berufung auf die im Memelstatut verankerte Gleichberechtigung der deutschen und der litauischen Sprache zu erreichen, daß die deutsche Sprache auch bei den Zentralbehörden des Gebietes wie Bahn und Post u. a. die ihr gesetzlich zukommende Gleich berechtigung erhält. Seit mehreren Jahren wird die deutsche Sprache bei den Zentralbehörden im Verkehr mit der vorwiegend deutsch sprechenden Memelländer Bevöl kerung ausgcschaltet, was vielfach zu Mißverständnissen und unliebsamen Störungen in der Durchführung des Geschäftsverkehrs führt. Lest Eure Heimatzeitung!