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-.X-, «n- Tageblatt und Tageblatt Amtsblatt flir dic llniglichm und städtischen Behörden zu Freiberg und Brand. Verantwortliche Leitung: Georg Burkhardt, -—- — 8 trscheint jeden Wochentag Abnrd« ' ,7 Uhr sür den . angenommen. °Prei^ st/di?Spaltznle 13 Pfg. !! 189b 273. °"beren 4°g Peet- ^jährlich E DttNstag, VkN 24. N0VeMVek. -"^ast deS LandgerichtSbezirk. IS Pfg ü ,/ r- zweimonatlich 1 Mk. SO Psg. u. emmonatllch7oPjg. ii Freiberg, am 16. November 1896. Anzeige zn machen. X 12/96 Nr. 2. I» Drücken einheitlich durch alle Waffen sonderen Institute geregelt werden. mit Einbeziehung aller be- Ferner sollen künftig, statt muM er natürlich vor Gericht sagen, aber das Beichtgeheimniß Wien eingetroffcn und von den zum Ehrendienst befohlenen maste er wahren, und damit er das vermöge und zugleich mit Offizieren, sowie dem Gesandten Simitsch und dem italienischen gutem Gewissen den ihm abverlangten Eid leisten rönne, möge Militärattache Oberst Pollio empfangen worden. Königliches Amtsgericht MFr-tb-»»» Bekannt gemacht durch den Gercchtsschrew«. Sekr Politische Umschau. Freiberg, den 23. November. Bekanntmachung. An Stelle des verstorbenen Schutzmanns Sterl ist am heutigen Tage der bisherige Schutzmann in Reichenbach i. V- Herr Hermann Oswald Böhme von uns als Schutzmann in Pflicht genommen worden. Konkursverfahren. Ueber daS Vermögen der Putzwaarcngeschäftsinhaberin Pauline Telma Fehre in Freiberg, wird heute, am 21. November 1896, Nachmittags 5 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann August Straubel in Freiberg, Chemnitzerstraße Nr. 9, wird zum Konkursverwalter ernannt. Konknrsfordcrungen sind bis zum Die Stadtpolireibehörde. Ilö«»»1vr. Bgl. als den niederen Altersstufen zu Gute; von einer Erhöhung der ersten Stufe »st meist abgesehen, wogegen die Steigerung dcS Höchstsatzes eine Aufbesserung auch sür die übrigen Stufen außer der allererste» ohne Weiteres zur Folge hat. Ter beim Heer für Offiziere der berittenen und Spezialwafscn sowie in besonderen Stellungen hergebrachte Einkommensvorzug soll bei den Offizieren der Kavallerie und der reitenden Artillerie mit Rücksicht auf den durch dic Pserdehaltung erwachsenden Mehraufwand bestehen bleiben, doch soll der Unterschied nicht mehr bei dem Gehalt stattfinden, sondern in die Form einer nicht pensionsfähigcn Zu lage gekleidet werden mit dem Zusatze: „Solange die Frage einer Entschädigung für dic Pscrdchaltnng nicht anderweitig geregelt >st." Es soll also künftig das eigentliche Gehalt und das Auf- Der deutsche Bundesrath hat die ersten Ausführungsbe stimmungen zur Gewerbenovelle beschlossen; offiziös wird darüber berichtet: Tie am 1. Januar 1897inKrasttretcndeGewerbc- ordnungsnovellc veranlaßt einige Ergänzungen und Aendcrungcn der bisher in Kraft befindlichen, vom Bundesrath unter dem 31. Oktober 1883 und 8. November 1889 beschlossenen Aussührungs- bcstimmunaeu zur Gewerbeordnung. Durch den gestrigen BundesraihSbeschluß hat zunächst die Ziffer I dieser Bestimmungen sollende Fassung erhalten: I. Geschäftsbetrieb der HandlungS- restenden. 1) Gold- und Silberwaarenfabrikanten und Groß händler sind befugt, auf Grund der nach Z 44a ertheilten Legitimationskarte auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer ge werblichen Niederlassung, sofern diese im Jnlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold- und Silbcr- waaren an Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zweck mit sich zu führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, wclcbe sie feilbicten, übuugSgemäß an die Wieder verkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschen uhren, Bijouterie- und Schildpattwaarcnfabrikanten und -Groß händlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen § Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben. 2) Wein- Händler sind befugt, auf Grund der nach Z 44a ertheilten LcgitimatiouSkarte auch außerhalb des Gemcindebezirks ihrer ge werblichen Niederlassung, sofern diese im Jnlande liegt, persön lich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vor gängige ausdrückliche Aufforderung Bestellungen aus Wein (Traubenwein einschließlich Schaumwein) bei anderen Personen zu suchen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Ge schäftsbetriebe Waaren der angebotencn Art Verwendung finde», sowie bei Kaufleuten an anderen Orten als in deren Geschäfts räumen. Das Gleiche gilt sür den Handel mit Erzeugnissen der Leinen- und Wäschcfalmkation und mit Nähmaschinen. — Die Nr. 2 enthält Ausnahmen vom Verbot des Dctailreisens; ob dieselben mit diesem einen Beschluß erschöpft sein oder noch andere gestattet werden sollen, ist nicht ersichtlich. Die vom Bundesrath genehmigte Ergänzung zum Reichs haushaltsetat sür 1897/98 umfaßt die Summe von 10150 000 Mk. zu Besoldungsverbesserungen, die durch Matri- kularbeiträge anfzubringen ist. Ter Gesammtmehrbcdarf zu TieustcittkonimeuSvcrbesserunge» beträgt 9 330173 Mk.; davon gehen ab 18 020 Mk. an Beträgen, die aus den Rcichs-Juvalidcn- fonds entfalle», und cs treten hinzu 837 847 M. für die baye rische Militärverwaltung, so daß sich dic obige Summe von 10150 000 Mk. ergiebt. Die Berl. Korresp. schreibt: „Die Bc- soldungsverbesserung stellt sich dar als eine Fortsetzung der durch die Nachtragsetats für 1890/91 auf 1891/92 begonnenen Gc- hälterausbesserung, die damals aus die Unterbeamten, Kanzlci- beamten und gewisse Klassen der mittleren Beamten beschränkt blieb. Die jetzige Besoldungsausbesseruug umfaßt die 1890/91 leer ausgegangenen Beamtcnstufen und ist nach oben hin bis auf die Regimentskommandeure und Räthc 2. und 3. Klasfe aus gedehnt worden. Weiter hinauf ist nur in zwei Ausnahmcfällen gegangen, indem das Gehalt des Präsidenten des Reichscisen- bahnamls als Chef einer obersten Reichsbehörde und der pensions fähige Theil des Einkommens der Botschafter erhöht werden soll. Eine gleichmäßige prozentuale Aufbesserung der Gehälter erschien unthunlich, vielmehr stt in jedem Fall das konkrete Bcdürfniß erwogen worden. Bestehende Zulagen bleiben im Allgemeinen in Geltung. Bei den nach Dienstaltersstufen aussteigenben Ge hältern kommt die Erhöhung in der Regel mehr den höheren der „Zeit veröffentlicht Pfarrer Werner in Beckendorf eine Erklärung, in welcher er mittheilt, daß ihm eine Verfügung des Evangelischen OberkirchenrakhS voraelegt worden sei, welche er, wenn er nicht auf sein Pfarramt sofort verzichten wolle, nur als eiu Verbot seiner bisherigen sozial politischen Thätigkcit auffassen müsse. Er habe vorläufig auf seine öffentliche Wirksamkeit verzichtet, werde sich aber der obersten Kirchenbehörde gegenüber rechtfertigen. — Oesterreich. Der König von Serbien ist Sonnabend früh in 31. Dezember 1896 bei dem Gerichte anzn melden. . sowie über di« Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen BerwalM«, I Bestellung eines Gläubigeransschuffes und eintretenden Falles über di 8 ordnung bezeichneten Gegenstände auf Freitag den 11. Dezember 1896, BsrmittagS 1« «V», und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Dienstag den 12. Januar 1897, BormittaaS 16 «»-, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 38, Termin anberaumt. Laben od« »r Allen Personen, welche eine zur Konkursmaffe gehörige Sache in Besitz YE oo«W Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an die den folgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Bentze A „elimen dem Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 8. Dezember 1896 bisher bei der Infanterie 57 und bei der Kavallerie 41 v. H., l 60 v. H. sämmtlicher Hauptleute und Rittmeister der Armee das l Gehalt 1. Klasse erhalten. Gleichartig erfolgt die Regelung bei i der Marine. Auch die Regelung der Dicnstaltersstusen der Be- ' amten ist bei Gelegenheit der Gehälterausbcsserung nicht unberührt geblieben, es hat vielmehr eine Ausgleichung der Altersstufen und für manche Kategorien eine Verkürzung oder auch Ver längerung des Aufrückungszeitraumes stattgesunden. Hervor gehoben mag aus der großen Zahl der Einzelpositionen werden, daß das Gehalt der Premierlieutenants jetzt durchweg aus 1680 Mk. festgesetzt ist, der Hauptleute und Rittmeister 1. Kl. aus 3900 Mk., der Hauptleute und Rittmeister 2. Kl. au 2700 Mk., das der Stabsoffiziere auf 6000 M., der Stabs offiziere in Regimentskommandeurstellungen re. auf 8400 Mk." Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" schreibt: „Die in einer Berliner Zuschrift der „Münchener Allgem. Ztg." ausge stellte Behauptung, daß Rußland bei den schwebenden handels politischen Verhandlungen die Ermäßigung des Zolls auf landwirthschaftliche Maschinen gegen Einschrän kung der diesseits getroffenen vctcrinärpolizcilichen Maßregeln an- gebotcn habe und die deutsche Regierung bereit sei, auf dieser Grundlage zu verhandeln, entbehrt nach unseren Informationen Ter mecklenburgische Landtag faßte jetzt in aller Stille und ohne Diskussion einstimmig einen Beschluß, der üb« die Grenzen Mecklenburgs hinaus das Interesse jedes Deutsche» erregen dürste. Er betrifft die alte Ostseestadt WiSmar. Be kanntlich war Wismar im westfälischen Frieden an Schwöen abgetreten und durch den Malmöer Traktat von 1803 gegen eine Anleihe von 1250000 Thaler Banko zum antichretischen Pfand- bcfitz auf 100 Jahre vom Herzog Friedrich Franz Wied«' er- worben worden. Seitdem gehörte Wismar zwar Wied« »um Großhcrzogthum Mecklenburg-Schwerin, allein es blieb außerhalb des landständffche» Verbandes, sL daß'es auf dem Landwge 8 war. Diesem Zustand hat der Landtag durch seinen Beschluß ein Ende gemacht und Wismar wird in Zukunft wie ,ede andere mecklenburgische Stadt auf dem Landtage vertreten Beschluße die feste Ueberzeugung der mecklenburgischen Regierung und Stände gesehen werden, kami "Finals wieder an Schweden zurückgegeben werden falls unverändert angenommen, 8 65 der Vorlage macht dic ( Beeidigung schon bei der ersten gerichtlichen Vernehmung des I Zeugen zur Regel, während nach dem bestehenden Gesetz die < Vereidigung erst bei der Hauptverhandlung die Regel bildet. Ein ! Antrag Munckel will cs bci dcm bcstchcndcil Gesetz belassen. , Abg. Haußmann (südd. Volksp.) meint, die Vorlage bringe eine ' entschiedene Verschlimmerung. Eine solche Hauptsache, wie die Vereidigung, dürfe nicht in die Nebenhandlungen des Strafprozeßes verlegt werden. Auch widerspreche die Vereidigung in dem Vor- verfahrem dem soeben beschlossenen Prinzip des Nacheides. Abg. Reinbold (Ctr.) wünscht ebenfalls, daß es bei dem bestehenden Gesetze bleibe, schon um die Doppelvcrcidigung im Vor- und Hauptversahren zu beseitige». Abg. Stadthagen (sozdcm.) schließt sich auch dc»l Anträge Munckel an. Man könne die Vereidigung nicht eintrcten lassen in einem heimlichen Verfahren, in einer Verhandlung, zu der nicht einmal der Angeklagte Zutritt habe. Geh. Ober Justizrath Lucas betont, daß die Zeugen ihre uneid lichen Aussagen im Vorverfahren nicht sür voll ansehen und daher zwischen diesem und der Hauptverhandlung leichter zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt werden könnten; daher bitte er, tzic Vorlage anznnehmen. Der Antrag Munckel wird anae- nommen. Zu 8 68 beantragt Abg. Schmidt-Warburg (Ctr. so gcndcn Zusatz: „Die Vernehmung eines Geistlichen erstreck UG nicht aus ihm anvertraute Beichtgeheimnisse; das Gericht hat dem Geistlichen vor der Vernehmung hiervon Kcnntniß zu geben." Alles, was der Geistliche außerhalb des Beichtgeheimnisses wisse, man den Antrag annehmen. Geheim« Aer-Jussi-rath^ erklärt sich gegen den Antrag, weil das B«chtgrh«mmß schon durch 8 52 genügend geschützt sn. Abg. Pichler (C^.) merrck, die Zeugnißverweigerung oder die Erklärung, nichts W ßm, mit Ausnahme des als Bcichtgeheimmß Vernommenen, Werve n, sehr vielen Fällen schon einen bestimmten «erdacht erweck«,. Die Abgg. Haußmann (südd. Volksp.) und Hamburg (kvns.) sprechen sich gegen den Antrag auS, weil sie den 8 52 für au^ruhrnd hielten. Der Antrag Schmidt-Warburg nnrd schließlich ans», nommen. — Nächste Sitzung Montag 1 Uhr - Fortsetzung der zweiten Lesung der Justiznovelle ; Interpellationen ves Adg. Auer (sozdem ), betr. die differentielle Behandlung seiner L«>er- waaren und betr. die Besteuerung der Konsumvereine ,n Sachsen. DaS preußische Herrenhaus wählte den blSheAg« ersten Vizepräsidenten Frhrn. v. Manteuffel und den bisher,^» ' zweiten Vizepräsidenten, Oberbürgermeister Beck« sowie di» »«- i Hengen Schriftführer und Quästoren durch Zuruf wieder. ' Im preußischen Abgeordnetenhaus« wurde doS bisherige Präsidium — Abg. von Köller als Präsident, Abg. Frhr. von Heercmann als erster und Abg. Krause-KönigSberg als zweiter Vizepräsident — durch Zuruf wiedergewählt. Dem Abgeordneten Grafen von Mirbach hat Fürst Bismarck seinen Dank für dessen Ausführungen im Reichstage aus Anlaß der Centrumsintcrpellation über die Hamburg« Enthüllungen und seine besondere Anerkennung für oie redne rische Darlegung der entwickelten Auffassungen ausgesprochen. Dem Delegirtentage der Deutsch-Konservativen, zu Händen des Freiherrn von Manteuffel, ging auf einen Huldignngsgruß folgende telegraphische Antwort des Fürsten Bismarck zu: „Tw. Hochwohlgeboren und unsere politischen Freunde bitte ich, für die ehrenvolle telegraphische Begrüßung meinen verbindlichsten Dank entgegenzunehmen." vr. Karl PeterS, der am Donnerstag Abend in Berlin eingetroffcn ist, hatte am Freitag eine längere Vernehmung vor dem Geh. Lcgationsrath vr. Hellwig, der die Untersuchung gegen ihn führt. Vr. PctcrS will, wie es heißt, heute Montag nach London zurückkchren. Am 12. Dezember findet d« Termin in dem D«- leidignngsprozcß zwischen vr. Lange und vr. Peters statt, zu dem Peters anwesend sein wird. Weiter wird gemeldet: Im Februar fährt vr. PctcrS nach Ostafrika und zwar voraussichtlich nach den Somalilimdern ab, um dort für daS internationale Siedlung^- und Mincnunternchmcn zu arbeiten, an dessen Spitze « strm. Das Unternehmen wird im Wesentlichen mit deutsch« Hilfe durA geführt. Tas Geld dazu ist bereits dem Haupttheil nach vor handen. jeder Begründung." Der deutsche Reichstag setzte am Sonnabend die zweite Lesung der Justiznovclle mit der Berathung über den 8 56a der Vor lage fort, nach welchem die Beeidigung eines Zeugen unterbleiben darf, wenn das Gericht einstimmig die Aussage für offenbar unglaubwürdig oder unerheblich hält und lctztercnfalls die Beeidigung nicht beantragt ist. Es liegen mehrere Abändcrungs- anträge vor, gegen die sich der Geheime Obcr-Justizrath Lucas ausspricht, der hierbei die Mittheilung macht, daß Erwägungen darüber schweben, ob auch unbeeidigte falsche Aussagen strafbar zu machen seien; es lasse sich aber noch nicht sagen, zu welchem Ergebniß diese Erwägungen führen würden. Sämmtlichc Ab- änderungsanträge werden abgelehnt, der 8 56» wird angenommen. 8 57 des bestehenden Gesetzes handelt von der Vernehmung und eventuellen Vereidigung von Personen, die zu dem Angeklagten in einem zur Zeugnißverweigerung berechtigenden Verhältniß stehen. Diese können auch nach der Vernehmung die Beeidigung des Zeugnisses verweigern. Abg. Frhr. v. Gültlingen (NeichSp.) beantragt, diese Befugniß auch auszudehuen auf diejenigen, die nach 8 54 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sind. Der Antrag wird indessen abgclehnt. 8 60 der Vorlage, welcher die Vereidigung nur nach beendeter Vernehmung des Zeugen sowie eine gleichzeitige Vereidigung mehrerer Zeugen zuläßt, wird eben-