Suche löschen...
Sächsische Volkszeitung : 05.07.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-07-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-192207056
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19220705
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19220705
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1922
-
Monat
1922-07
- Tag 1922-07-05
-
Monat
1922-07
-
Jahr
1922
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 05.07.1922
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. LSS 21. Jahrg. Fernsprecher: Redaktion 32723 - Grschästostelle 32722 Postscheckkonto: Dresden Nr. 14797 Mittwoch, S. J«li 1822 Redaktion und Geschäftsstelle: Dresden-A. 16, Holbeinstraße 4S veziiaSPrel«! Monat Jul, 18 Einzelnummer > Die Sächsische Volks,eit,mg erscheint wöchentlich sechsmal. I Vorschrift ans obige Preise LS Prozent Zuschlag. Offeclengeblchr: tür Selbstabholer L >k. bet Uebersendnng durch AnzctgenPretS, Die eingespaNene Pettrzetle « silr Familien, und VereinSanzetgen. Stelle», und Mietgesuche S I die Post auberdem Porlozulchlag. In, Falle höherer Gewalt oder beim Ausbleiben der Papierlicterungen u>w. ertt cht Die Petit.Aellainezetie im redal-tionellen Teil. 8S mm breit. LS Fiir Inserate mit besonderer Plazierungs- > >ede Verpflichtung aiis Erfüllung von Anzeigen-Sluftrligen und Leistung von Schadenerfah, Sprechstunde der Redaktion: 8—N Uhr nach»,. Nicht auSdriicklich,„rülkv«rtanate und > Für undeutlich geschriebene «owt» durch Fernsprecher autgegebene Anzeigen mll Rückporto ntcht versehene Einsendungen a» dicüledaktio» werden nicht auibewahri. s tömien wir die VeraMwortlichkeit >ür die Richltgleu des Texter »ich, übernehmen. Annahme von Geschüftranzeigen bis Lv Uhr. von Familienanzeigcn bis i t Uhr vormittag?. — Annahmestellen in Dresden, Schmidt'sche Bnchhandliing. Inhaber P. Beck, Schlotzstcabe ö. tn Bautzen, Franz Kurjat An der Petrilirche t Tagesschau Der plötzliche Marksturz stellt die Barzahlungen an die Reparationskommissio» tn Frage. Die ReichSregicriuig wird Schritte wegen Zahlungsaufschub unternehme» müsse». In Benthe» fand die feierliche Hisjnng der schwarz-rot- «oldcncn NrichSslagge statt unter Beteiligung einer tauscnd- töpstgen Menge, iegeistcrten Ansprache», Hochrufen auf Deutschland. Hi»e englische Kompanic init ihren Offiziere» präsentierte dabei. Bewaffnete Banditen überfielen und beraubten einen Waffcn- tra,»Sport bei Benthe», andere Banditcnfcharcn versuchten die deutsch-polnische Grenze zu überschreiten. Der tschechisch-französische Gchcimvrrtrag kam zum Abschluß. Nach siebentägiger Dauer wurde der Wiener Strastenbahner- strcik beendet, der der Gemeinde Wie» einen Schaden von 899 Millionen Krone» verursacht hat. Zeitgedanken zur Gemeindepolitik In diesen Tagen schwerster Erschütterung unseres gesamten politischen Lebens, in den Stunden der Kundgebungen aus dem tieftraurigen Anlaß der Ermordung NathenauS, ist der Mick jedes politisch interessierte» Deutschen — und dazu müsste eigentlich jeder Staatsbürger gehören, werm er nur einen Funken von Ver antwortungsgefühl für das Bolksganze hat — auf die grasten staatspolitische» Fragen der Gegenwart gerichtet, sodatz inan zu der Auffassung hiuucigeu könnte, dast im Augenblick die kommu nal-politische Arbeit weniger Aufmerksamkeit erheischt. Und doch ist dem, wie eine Betrachtung der engen Verzahnung voll Gemeinde, Staat und Reich ohne weiteres ergibt, nicht so. Die enge finanzielle Verflochtenheit von Reich, Staat und Gemeinden ist jedem Kommunalpolitiker im Laufe der letzten Jahre immer wieder in Erinnerung gerufen worden, und zwar zumeist unter wenig erfreulichen Begleitumständen. Unter diesem Eindruck stand auch die Regensburger Zusammenkunft der Finanzdezer nenten der deutschen Großstädte, die in ihren Entschliestungen das leider zum ständigen Programm jeder kommunalen Tagung ge wordene Leitmotiv der finanziellen Enlmündignng der Gemein den und ihre Uebcrlastung mit neuen Aufgaben durch Reich und Staat abwandelte: „Die bei der Ncichsfinanzreform versprochene finanzielle Entlastung der Gemeinden von Reichs- und StaatS- anfgabeii, insbesondere von den Schul-, Polizei- lind Armenlasten ist noch immer »licht dnrchgeführt. Die Städte (und Landgemein- den> sind >m Gegenteil immer mehr an Reichs- und Staatslasien von weitestgehendem finanziellem Ausmast beteiligt worden. Die Lage der Städte (und Gemeinden) wird dadurch noch ganz er heblich verstärkt. — so wird weiter mit Recht hcrvorgchoben, — das; die Städte sich heute noch in völliger Ungewihheit über die endgültigen Wirkungen der Reichsfinanzreform befinden." Es wird nachgerade die höchste Zeit, dast man auf deni Gebiet der Kommuiialfwanzcn ans dem Stadium der schönen Worte heraus tritt und zu durchgreifenden Taten kommt. Die graste Mehrzahl der kommunalen Körperschaften stellt mm einmal in ihrer partei politischen Zusammensetzung keineswegs ein getreues Spiegelbild -er gcsamtpolitischen Gliederung unseres Volkes dar. Innerhalb der großen Mannigfaltigkeit, die in mancher Beziehung vorherrscht und die durchaus nicht zu bedauern ist. gibt es hier und da Fälle, dast einer sozialistischen Gruppe zwar eine bürgerliche Mehrheit gegenübersteht, daß in dieser Mehrheit jedoch die äußerste Rechte einen mehr oder minder großen Einfluß hat. ES wäre politisch sehr unklug, wenn unsere Fraktionen unter diesen Verhältnissen init den Rechtsparteien eine feste Koalition oder gar eine Ar beitsgemeinschaft abschliesten würden, es wäre aber nicht minder nntlug, wenn sie grundsätzlich in allen und jeden Fällen mit der Linken Zusammengehen würden. Das Schlagwort von „Verrat am Bürgertum", mit dem man Rechts sehr rasch bei der Hand ist, ist — wie jedes Schlagwerk — durchaus nicht immer zutref fend. In der Kommunalpolitik ist die Bildung fester „Ncgie- rungökoalitioncn". die im Reiche und Staate unter dem parla mentarischen System eine Notwendigkeit darstcllt, auch deshalb nicht am Platze, weil die Ausführung der Beschlüsse der Gemeinde parlamente nicht in die Hand eines Ausschusses derselben gelegt ist, wie das bei den großen Parlamenten der Fall ist, bei denen die Regierungen letzten Endes nichts anderes als von dein Ver trauen der Mehrheit berufene Vollzugsausschüsse sind. Unsere Fraktionen werden sich zur Durchsetzung ihrer kommunal-politi schen Forderungen nicht von der Rücksicht auf eine feste Koalition mit anderen Parteien leiten lassen dürfen, sondern jeweils von Fall zu Fall mit den Gruppen zusammengehen, deren Standpunkt in diesem Einzclfall nuferen Auffassungen am nächsten kommt. Aber feste Bindungen einzugehen, müssen wir ablchncn, wie wir überhaupt grundsätzlich Gegner jeder Mischmaschpolitik und ge mischten Listen sind. Auch unsere Wähler werden eS nicht verstehen können, wenn wir beispielsweise bei den Kommunabvahlen unsere Anhänger zur Unterstützung gemeinschaftlicher Listen mit solchen Parteien aiifnlfcn oder diese durch eine feste Arbeitsgemeinschaft als daS „kleinere Uebcl" erscheinen lassen würden, die in der Reichs- und Staatspolitik unsere Ziele auf da? Schärfste bekämpfen und gegen Welche wir demnächst bei den „großen" Wahlen unsere Wähler mobil machen müssen. KlugeS, vorsichtiges Vorgehen unserer kommunalen Fraktionen kann da für die Wahlen gute Vorarbeit leisten, während umgekehrt eine allznenge Bindung nach Rechts oder Links hin in der Kammnnalpolitik Wvere Verwirrung für die Reichs- und Staatspolitik schaffen kann. Die taktische Behandlung der nächsten Wahlen wird eine der wichtigsten Gegenstände darstellen, mit denen sich die demnächstige Gcneralbcrsaminlitng in Bonn beschäftigen wird, auf deren Ta gesordnung überhaupt die kommunal-politische Taktik einen be- sonders großen Raum einnehmen wird. Sv soll am Tage vor der Generalversammlung auch eine besondere Versammlung der führenden Persönlichkeiten unserer KrciStagSfraklioncn stattfindcn, um zu den besonderen Problemen der Kreiskommunalpolitik Stellung zu nehmen. Auf d-etzm Gebiete erwachsen uns fortge- seht neue Aufgaben. Das Reichsinietengesetz Von LandgcrichtSrat Dr. Hertel, Oppeln Aach den soeben veröffentlichten preußischen »AuSführnngS- bestimmungen Kitt die preußische Höchstmietenverordnnng vvm 9. Dezember 1919 mit dem 80. Juni außer Kraft und wird ab gelöst durch das mit deni 1. Juli in Kraft tretende NeichSmietcn- gesctz. Die wesentlichsten Bestimmungen des letzteren sind zwar bereits in der Presse mitgcteilt und erörtert worden; da das Reichömictengcsetz aber zum Teil nur eine» Nahmen anfstellt, der erst durch die AnSsührnngSbestimmnngen auszufüllcn war, so ist cS erst jetzt möglich, eine erschöpfende Darstellung de sauf dem Gebiete des MietzinSwesenS vom I. Juli ab cintretcnden NechtS- zustandcs zu geben, und dies erscheint um so notwendiger, als diese Bestimmungen jeden einzelnen Bürger, mag er Vermieter, Mieter oder Untermieter sein, gleichmäßig berühren, und daher jeder Mann gezwungen sein wird, sich mit den Bestimmungen beim Herancücken des 1. Juli genau vertrant zu machen. Die Begründung des Gesetzes hebt hervor, daß durch die bisherigen Bestimmungen übermäßige Mietssteigerungen in ein zelnen Fällen nicht verhindert worden seien, und daß sich die MietzinSbildung infolge der verschiedenartigen Stellung der ein zelnen MietcinigungSämtcr mangels einheitlicher Richtlinien ver schieden entwickelt habe, und stellt den Grundsatz auf, daß Mict- zinSsteigccungen nur insoweit zuznlasscn sind, als sie durch die Steigerung der für das Haus aufzumendcuden Ausgaben not wendig geworden sind. Einerseits soll also der Hausbesitzer ans der Wohnungsnot nicht nur keinen Vorteil ziehen, sondern anch keinerlei Ausgleich für die Geldentwertung erhalten, also an Ver zinsung für sein im Hause steckendes Kapital nur ebensoviel Pa- piermc.rk als früher Goldmark bekommen; andererseits soll die Steigerung aller Betriebskosten, sowie der Kosten für Nebenlei stungen (z. B. Müllabfuhr. Schornsteinfeger) in vollem Umfange von den Mietern getragen werde». Das letztere Ziel wird sich jedoch nicht gleichmäßig bei allen Häuser»» erreichen laste», da die Steigerung nach eine»»» durchschnittlichen Prozentsatz veranschlagt werden muß, und daher werden anch in Zutuns» diejenigen Häu ser, welche in bezug auf die Höhe der Betriebskosten und der Änf- wendiiiigeii für Nebcnteistnngen ungüiijtlger als der Durchschnitt bastelst»», notleidend bleikc». Das NeichSmietengesetz geht ebenso wie die preußische Höchst- »lietenvecordunng von der FriedeiiSmictc, d. h. der für den 1. Juli 1914 für die betreffenden Räume vereinbarten Miete ans. Es prägt nun aber zwei völlig neue Begriffe: die Grundmiete und die gesetzliche Miete, welche für die nächsten Jahre den Angel punkt der ganze» Mietzinsbilduug darstellen werden. Die Grnnd- »niete ist nicht identisch mit der Friedensmiete. Sie wird aber von dieser errechnet, indem von der Friedensmiete der in der selben enthaltene anteilige Betrag für Betriebskosten, Nebcnlci- stnngen und JnstalidsetzungSarbeiteri abgezogen wird. Die Grund- »liete ist de»,»»ach geringer als die Friedensmiete. Für Instand setzungskosten und die nachstehend anfgeführte»» Betriebskosten und Nebenleistungcn beträgt der von der Fricde»»Smiete abzu- sctzende Betrag insgesamt 20 Prozent. Es sind dies: 1. die für das Halts zu entrichtende Grund- und Gebändestener; 2. Ent wässerungsgebühren (Entgelt für Fäkalienabfuhr, KanalisationS- gcbühren); 3. Straßenreinigungsgebühren; 4. Wassergcld; ö. Schornsteinfegergeld; 0. Versicherung gegen Feuer-, GaS- und WnsserlcitnngSsthädcii, sowie anch Haftpflichtversicherung in orts üblicher Höhe; 7. Venvaltungskoste», worunter ein billiges Ent gelt für die für das Hans anfgewaiidte Tätigkeit des Vermieters zu verstehen ist. Dieser Abzug von 20 Prozent ist gleichmäßig für Stadt und Land für ganz Preußen vorgeschrieben, und zwar ohne Berück sichtigung des EinzelfallcS, also ohne Rücksicht ans die Höhe der Grund- und Gebändesteuerii in den einzelnen Gemeinden, und darauf, ob in der betreffenden Gemeinde Kanalisation, Straßcn- reinignng und Wasserleitung vorhanden waren. Die Festsetzung eines starren Einheitssatzes ist wenig glücklich. Außer diesen festen Abzügen sind aber, wenn in der FriedenSmiete noch der Entgelt für andere Nebenlcislungen, z. B. kür GlaSversichernng, Treppenbeleuchtung, Müllabfuhr. Fahrstuhlbenntziing nsw. ent halten war, hierfür »»»eitere Abzüge zu machen, deren Höhe von der Gemeinde festznsctzen ist. Dagegen ist ein Abzug für den in der Friedensmiete enthaltenen Betrag für Abschreibungen oder für da? Risiko des Vermieters nicht zulässig. Was »ach diesen Abzügen übrig bleibt, stellt die Grundmiet: dar. Alle Posten, für welche zwecks Errechnung der Grundiniete Abzüge von der Friedensmiete gemacht werden, hat in Zukunst der Mieter in der vollen jeweiligen Höhe zu trage»», und der sich danach ergebende von ihm zu zahlende Mietsbetrag stellt die ge setzliche Miete dar. Diese wird wiederum von der Grundiniete errechnet, indem zur Grmidmicte Zuschläge festznsetzen sind, uno zwar: a)für die Steigerung der Hhpothckenzinsen, welche iiach einer DiirchschnittSbercchnnng in der bctr. Gemeinde bei dem in Friedenszeiten üblichen Hppothekenstande seit 1914 eingetreten ist, sowie für die seit 1914 eingctretene Steigerung der Kosten für eine Erneuerung dieser Belastung (Prolongationsgcbühren ur»d,«l Provision); b) für die oben und 1 bis 7 aufgeführtcn Betriebs kosten und Nebenleistnngen; c) für die besonderen Nebenlcistun- gen (Müllabfuhr, Treppenbeleuchtung, Fahrstnhlbennhung ustv); d) für die laufenden JnstaiidsetznngSkosten; e) für die großen In standsetzungskosten. Für alle diese Posten werden prozentuale Zuschläge zur Grundiniete fezusetzen sein. Durch Zurechnung der Ystsamtlstit dieser Zuschläge zur Grundmiete ergibt sich dann die gesetzliche Miete. Man wird nicht gerade behaupten können, daß diese Ordnung besonders einfach und übersichtlich ist; sie setzt ziemlich zeitraubende umständliche Berechnungen voraus, hat aber den einen Vorzug, daß sie sehr gründlich ist. Hatte der Mieter im Frieden neben der Micte Leistungen übernommen, welche im Regelfälle dem Hausbesitzer oblagen, z. B. die Kosten für Ilntcrhaltnng (Instandsetzung der Wohnungen) oder eine der oben unter 1 bis 6 aufgeführten Lcistnngc», so ist sinngemäß, der Betrag hierfür zu der FricdenSmiete hinzuznrech- nnn und vo»i der so gefundene» Summe durch Abzug der 20 Pro zent > nd cvcntl. der weiteren Prozente für andere Leistungen die Griliidmicte zu errechnen. Dir tatsächliche FricdenSmiete ist in allen Fällen für die Berechnung der Grundiniete maßgebend. Das Gesetz läßt hierfür nur zwei Ausnahmen zu. nämlich: a> wenn eine FriedenSmiete nicht vereinbart war, z. B. »veil dis Räume damals vom .Hausbesitzer selber benutzt wurden, oder sich die FriedenSmiete nicht mehr feststellen läßt, oder b) wen» d»c Friedensmiete in außergewühmichem ttinfangc von dem 1914 ortsüblstlst» Mietzins, und zwar infolge der damaligen Besckmj- fenheit der MietSränine oder der damaligen Verhältnisse der Ver tragsparteien abwich. In diesen Fällen hat das MieleinigungS- amt auf Antrag eines VcrtragSteils d:e ortsübliche Miete festzn setzen. Wenn auch die im Entwurf enthaltene Bestimmung: „Der Umstand, daß damals in -er Gemeinde oder dem Gemeinde test da? Angebot von Räumen die Nachfrage überstieg, recht fertigt eins Erhöhung der Micte nicht", nicht Ostsetz geworden ist so ist doch sachlich durch Weglassung dieser Bestimmung nichts ge ändert. Als Beispiel außergewöhnlicher Fälle, welche die Berück sichtigung eines besonders niedrigen Mietzinses und die Ersetzung desselben durch den ortsüblichen rechtfertigen können, wird in der Begründung des Reichsiniclcngesetzes die Vermietung an nahe Verwandte oder sogenannte Trockcnmieter angeführt. In den AuSführuuaSbestimmniigen wird ausdrücklich hervorgehoben, daß der ortsübliche Mietzins in Einzelfällen lediglich durch Vergli ch»: ug mit dem Mietzins zu ermitteln ist. der für die mit den: 1. Juli 1914 beginnende Zeit in der Gemeinde für Räume glei cher Ar! und Lage regelmäßig vereinbart war. Es wird ferner ausdrücklich verboten, den MielzinS i» der Weise festznsetzen, daß der Banwcrt de? betreffenden Gebäudes von» Jahre 1914 abgeschätzt und danach der Mietzins errechnet wird, der zu einer angemessenen Verzinsung de-S »BauwertcS und zur Deckung der 1914 üblichen Betriebskosten erforderlich gewesen »obre. Ebenso ist verboten eine Abschätzung de-S MietwerteS, welche ohne Rücksicht auf die tatsächlich 1914 jür Räume gleicher Art und Lage gezahlten Mieten erfolgt. Anch wenn eine »Ab schätzung nach Durchschnittspreise» pro O.nadralmeter benutzte: Fläche erfolgt, so muß der Einheitssatz ans den 1914 tatsächlich für gleichwcrtigc Wohnungen gezahlten Mieten errechnet sein Zur Sicherung dieser Bestimmung ist vorgeschriebe»». daß die MicteinigiuigSämter bei Festsetzung der ortsüblichen Miete ihr» Eiitscheidmig schriftlich zu begründen haben. Ans Neubauten, oder durch Um- oder Einbanten ncuge- schaffene Räume, die nach de», 1. Juli 1918 ferliggestellt worden sind, findet da-S ReichSmicteiigesetz keine Anwendung. »§ 10.) »Ist: Bauten, welche in der Zeit Mische!» dein 1. Juli 1911 und dein 1. Juli 1918 fertiggestellt worden sind, muß dagegen bei Beines ssung der Miete den Mehrkosten Rechnung gelragen werden, welche bei Herstellung der Bauten in dieser Zeit gegenüber der »Vor kriegSzcit entstanden sind, und je nach der Höhe dieser Mehrko sten »st di»? FriedenS-miete entsprechend Höver ats die sonst ortsüb liche Miete vom MicteinignngSamt festznsetzen. Um c>n Platzgreife» der sogenannten gesetzlichen Miete mög lichst bald bei allen Mietvcrhättnissen zu ermöglichen, gestatlei das Gesetz die »Aufkündigung lausender Mietverträge und die Aufhebung früherer behördlicher Mietfestsetznngen. Nach 8 1 kann nämlich der »Vermieter wie der Mieter verlangen, daß vom näch sten gesetzlichen KündignngStcrmine an, an Stelle der bislwr ver einbarten vdcr vom MieteniignngSamt seslgesetzien Miete die sich »ach den Vorschriften des R-eichSmietengcietzes ergebende gesetz liche Miete tritt. Diese Erklärung muß in schriftlicher Form e» folge»; sie ist eine einseitige eiiipfangsbednrjtige Willenserklärung und äußert ihre Wirkung erst dann, wenn sic dem anderen Teil zugegai'gen ist, und die Tchrislform ist »ach der Begründung hauptsächlich zu den, Zwecke vorgeschrieben, nm den Zeitpunkt, von dem ab 'die gesetzliche Miete in Kral! tritt, mit Sicherheit feststellen zu können. Der Erklärende wird gnl tu», sich den »Be weis für die Abgabe dieser Erklärung und den Zeitpunkt, in dem sie dem anderen Teil zugegangen ist, zu sichern. Das kann in einfacher Weise dadurch geschehen, daß der eine VertragSlcil die schriftliche Erklärung dem andere» Teile zur Kenntnisnahme bor legt und sich die Kenntnisnahme unter Angabe de? Datums lv- stätigci» läßt; und die Organisationen der Vermieter und Mieter werden gut tun, hierfür Formulare für ihre Mitglieder anSzn- geben. Unrichtig ist meines Erachtens die in der »Presse kürzlich vertretene Ansicht, daß die Erklärung über Eiiisührung der gesetz lichen Miete erst nach dem 1. Juli 1022 wirksam abgegeben wer den kann, weil das NeichSmietengesetz erst mit diesem Tage in Kraft irrte. Davon sagt das Gesetz nichts, und ich kann natürlich schon jetzt dem anderen Vertrag-Steil Mitteilen, wie ich meine vertraglichen Beziehungen zu ihn» nach (ftilrasttreten des NeichS- inietengesetzeS geregelt wissen will. Der Umstand, daß, das ReichSüiieiengeietz erst mit dem 1. Juli in Kraft tritt, bat vielmehr nur die »Wirkung, daß. anch wenn die Erklärung über Platzgreiie» der gesetzlichen Micte be reits vor dem 1. Juli abgegeben wnrde. die gesetzliche .Kündigungs frist erst mit dem 1. Juli 1922 zu laufen beginnt; init anderen Worten: Der Eintritt der gesetzlichen Miete kann, wenn die Miete bisher »ach Jahres- oder Vierleljahrestcilen vereinbart war. »>?» bestens am 1. Oktober 1922 »Platz greifen und muß die Erklä rung dam» spätestens am 4. Juli dem anderen Teile zügeln»»; war der Mietzins nach Monaten bemessen, so kann die gesetzliche Miete schon zum 1. August 1922 Platz greisen und muß die Er klärung dann spätestens am 10. Juli dem andere» Teile zugehen. (Z 000 BGB.) Bei der Nähe diese? Termin?- wird jeder »Ver mieter sich darüber schlüssig machen müssen, ob es bei den bisheri gen Vereinbarungen oder Festsetzungen verbleiben soll, oder ob er künftig den MietzinS nach de» Vorschriften de-S ReichSmieten- gesetzes geregelt haben will. Versäumt er de» Termin, so tan» er die Geltung der gesetzlichen Miete erst von dein folgenden ge setzlichen Kündigungstermin an herbeiführcn. Wie schon hcrvorgeboben wurde, wird, »»»ein» eine Vertrags partei die Einführung der gesetzlichen Miele verlangt, auch eine bisher von den MietcinigiingSämtern ans Grund der prenßisclpw Höchstmietenbcrordnnng getroffene abweichende Mietfestsetzniig hinfällig. ES ist jedoch erklärlich, daß die MieteiiiigungSämter bestrebt sein werden, ihre frühere» auf Grund der Abschätzung erfolgte» Mietfestsetznngen anch unter der Herrschaft des neuen Noichsmietengesetzcs aufrecht zu erhalten, und überall da. wo sie
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite