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königlich Säehsisehev Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- nnd Mittelbehörden. Nr. 181 1S0S » Beauftragt mit der verantworllichen Leitung: Hofrat Doengesin Dresden. < Sonnabend, 7. August Ankündigungen: Die Zeile N. Schrift der6malgespalt.Ankündigungsserte 2b Pf., die Zelle größere, Schrift od. deren Raum auf 3 mal gesp. Textfeite im amtl. Telle 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. Preisermäßigg. auf Geschäfttanzeigen. — Schluß de, Annahme vorm. 11 Uhr. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstmten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 12SS, Redaktion Nr. 4b74. Amtticher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Postagenten Irmscher in Wolkenburg das Ehren kreuz mit der Krone zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der in Sachsen staatsangehörige Maler Pietzsch in Icking bei München das ihm von Sr. Majestät dem Könige von Schweden verliehene Ritterkreuz 1. Klasse des Wasaordens annehme und trage. Zum Vorsitzenden des Ärztlichen Ehrengericht-Hof- wird an Stelle des in den Ruhestand getretenen Ge heimen Rats Koenigsheim der Vortragende Rat im Ministerium des Innern Geheimer Regierungsrat Heink in Dresden und zu dessen Stellvertreter der Hilfsarbeiter in demselben Ministerium Regierungsrat von Koppenfels ernannt. 1002 n Dresden, den 4. August 1909. 5415 Ministerium des Innern. Herr Amtshauptmann Freiherr von Oer in Meißen ist für die Zeit vom 11. bis 30. dieses Monats beurlaubt und seine Stellvertretung dem Regierungs amtmann Jahn dortselbst übertragen worden. 5419 Dresden, am 4. August 1909. 2040 I Königliche Kreishauptmannschaft. Dem eingetragenen Vereine zur Fürsorge für bildungsfähige Krüppel zu Zwickau (Vorsitzender Herr Oberjustizrat Kautzsch in Zwickau) ist gestattet worden, im Jahre 1909 innerhalb des Regierungsbezirks Zwickau durch Aufruf in öffentlichen Blättern und durch Angehung einzelner Personen Geldmittel für seine wohl tätigen Zwecke aufzubringen. 134g m Zwickau, am 4. August 1909. 5420 Königliche Kreishauptmannschaft. Herr Bezirkstierarzt Wolf in Freiberg ist vom 9. bis 21. August d. I. beurlaubt und mit dessen Stellver tretung Herr Bezirkstierarzt vr. Lange in Dippoldis walde beauftragt worden. — Dresden, am 5. August 1909. Die Königl. Kommission für das Veterinarwesen. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereiche deS Ministeriums der Justiz. 1. Prädizierungen. Verliehen: den Aufsehern bei der Ge fangenanstalt Bautzen Thiele, bei der Gefangenanstalt Chemnitz Winkler, bei der Gesangenanstalt Dresden Blauert der Amtsname «Wachtmeister*. — 2. Beamten-Etat. a) Auf Ansuchen entlassen: die Gerichttassessoren bei dem LG. Dresden vr. Geyler, bei dem AG. Leipzig Lohmann, d) Verstorben: der Arresthausinspektor bei dem AG. Riesa Andrä am 17. Juli, der Hausinspektor bei dem LG. Zwickau Winkler am 29. Juli. «) Im Staatsdienst angestellt: die Gerichtsassessoren bei dem AG. Falkenstein Mönnich unter Ver setzung zum AG. Schirgiswalde, bei dem AG. Königstein Weber. Ferner an gestellt: der zur Probedienstleistung einberufene Militäranwärter Mittag als Gerichtsdiener bei dem AG. Schwarzenberg, ck) Befördert: der Sekretär bei dem AG. Zittau Jahr zum Oberfekretär, der Aktuar bei dem AG. Reichenbach Dietrich zum Sekretär, der Expedient bei dem LG. Dresden Nävy zum Aktuar. «) Versetzt: die Gerichttassessoren bei der Staatsanwaltschaft des LG. Chemnitz vr. Friedrich zur Staatsanwaltschaft de» LG. Dresden, bei der Staatsanwaltschaft de» LG. Leipzig vr. Bogel zur Staats- anwÄtschaft de» LG-Freiberg, bei dem AG. Dresden Vr. Reichel zum AG. Scheibenberg, bei dem AG. Pirna vr. Jesch zum AS. Lengefeld, die Expedienten bei dem LG. Dresden Haustein zum AG. Ehrenfriedersdorf, bei dem SB. Dresden Neidhardt zur Staatsanwaltschaft bei dem LG. Dresden, bei dem AG. Zwentbu Müller zum AS. Jöhstadt, die SerichtSdiener bei der Staatsanwaltschaft de» LS. Zwickau Melzer zum AS. Anna berg, bei der Sefangenanstalt Chemnitz Lunder»hausen zum AS. Leipzig, bei dem AG. Dresden Jost zur Staatsanwaltschaft bei dem LG. Zwickau. — 3. Recht»anwälte. Abgang: der Rechtsanwalt Große in Leipzig hat seine Zulassung zur Rechts anwaltschaft «usgegeben. Zuwach». Zur Rechtsanwaltschaft zu gelassen: Mehnert, ve. Meth und Schubart bei dem AG. Dresden und dem LS Dresden mit dem Wohnsitz in Dresden, Clemen» bei dem AS. Dippoldiswalde und dem LG. Freiberg mit dem Wohnsitz in Dippoldiswalde, vr. Kühn bei dem AG. Döbeln und dem LG. Fniberg mit dem Wohnsitz in Döbeln, vr. Geyler bei dem AS. Leipzig und dem LS. Leipzig mit dem Wohnsitz in Leipzig, vr. Schotte bei dem AG. Borna mit dem Wohnsitz in Rötha, vr. Lachmann bei dem AS. Plauen und dem LG. Plauen mit dem Wohnsitz in Plauen. Verän derung: Der Rechtsanwalt vr. Heine, bisher in Döbeln, ist nach Aufgabe seiner Zulassung bei dem AG. Döbeln zur Rechts anwaltschaft bei dem AG. Nossen mit dem Wohnsitz in Nossen zugelassen unter Fortdauer seiner Zulassung bei dem LG. Frei berg.—4. Zweite juristische Staatsprüfung: 14 bestanden, 2 zurückgewiesen in der Zeit vom 4. bis 24. Juli. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. Das König!. Sächsische Gesetz über die Für sorgeerziehung vom 1. Februar 1909 nebst Aus führungsverordnung vom 6. Mai 1909 und den sonstigen Ausführungsbestimmungen. Mit einer Einführung in das Gesetz, Erläuterungen und Sachregister. Heraus gegeben von vr. Richard Blase, Geh. Regierungsrat und Vortragender Rat im König!. Sächsischen Ministerium des Innern. Der 1. Oktober 1909 bedeutet einen Markstein in der Geschichte der kulturellen Entwickelung und der sozialen Gesetzgebung Sachsens. Mit diesem Tage tritt das Gesetz über die Fürsorgeerziehung (F. E G.) vom 1. Februar 1909 (G. u. B.-Bl. S. 63) in Kraft. Zwar war man in Sachsen bereits durch Armenordnung und Bolks- schulgesetz der Frage einer öffentlichen Fürsorge für die gefährdete oder schon verwahrloste Jugend bereits zu einer Zeit nähergetreten, als davon in den meisten anderen deutschen Staaten noch nicht die Rede war. Gleichwohl erschien nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich auch hier die Vornahme einer einheitlichen Regelung erwünscht. In dieser Erkenntnis hatte die Regierung schon 1902 einen Entwurf vorgelegt, der jedoch vom Landtage nicht verabschiedet wurde. Die nunmehr zum Gesetz gewordenen Vorschriften bringen eine Erstreckung der Fürsorge auf einen weiteren Kreis von Minder jährigen, indem sie grundsätzlich alle Minderjährigen er fassen, die über 16 Jahre alten freilich nur, wenn be gründete Aussicht besteht, daß durch sie eine Besserung erzielt werde, ferner die Möglichkeit sofortigen vorläufigen Ein schreitens feiten des Vormundschaftsgerichts, endlich eine nähere Regelung des Verfahrens und der Kostenverteilung. Zum Zwecke der Fürsorgeerziehung find Fürsorge verbände zu bilden. Diese für die einzelnen Re gierungsbezirke (Kreishauptmannschaften) neu zu schaffen den Organe sind eine Vereinigung der amtshauptmann schaftlichen Bezirksverbände (deaen im wesentlichen auch die Organisation nachgebildet ist) und der exemren Städte; ihnen sind vor allen Dingen die wirtschaftlichen Pflichten (Errichtung und Unterhaltung von Anstalten, Regelung ihrer Benutzung und der Aufbringung der Mittel) über tragen. Ihre Organe sind unter Vorsitz des Kreishaupt manns Fürsorgeversammlung und Fürsorgeausschuß (Ab geordnete jedes Bezirksverbandes und jeder exemten Stadt). Die Ausführung der Fürsorgeerziehung im einzelnen, deren Anordnung dem Vormundschastsgericht obliegt, erfolgt durch die Amtshauptmannschaften und Städte mit Revidierter Städteordnung als Vollzugsbehörden. In geeigneten Fällen kann die Überwachung deS Vollzugs der Ortsbehörde, also auch Gemeindevorständen über tragen werden. Damit ist aber der KreiS derer, die sich mit der Fürsorgeerziehung zu beschäftigen haben, noch nicht erschöpft. Für jeden in einer Familie unter gebrachten Zögling ist zur Überwachung seiner Erziehung und Pflege ein Fürsorger zu bestellen, ein Amt, das auch Frauen übertragen werden kann (8 18 Ges.). Endlich wird die Fürsorgeerziehung verfügt Amts wegen oder auf Antrag, und als Antragsbehörde kommt neben Amtshauptmannschaft und Stadtrat bei schulpflichtigen Kindern die Bezirksschulinspektion in Frage. Antrags behörde und Vormundschaftsgericht aber sind zu unter stützen von Staatsanwaltschaft, Polizei-, Gemeinde- und Schulbehörde, von Gemeindewaisenräten, Armenpflegern, Geistlichen, Lehrern ,c. (8 1 Abs. 2 A.-B.-O.). Es wird darum dicht nur Juristen, sondern all den vielen, die künftig mit Fürsorgeerziehung sich zu be schäftigen haben, willkommen sein, einen zuverlässigen Führer und Ratgeber zu haben. Die eingangs erwähnte Handausgabe, dre von der Roßbergschen Verlagsbuch- Handlung (Arthur Roßberg) Leipzig 1909 al- Band 292 der «Juristischen Handbibliothek" herausgegeben wird, soll nächste Woche erscheinen. Der Verlag hat un schön jetzt ein Druckstück zur Durchsicht übermitteln lassen. Die Ausgabe stammt aus der Feder des Geh. Regierungsrates vr. Blase, der als Regierungskommissar des Ministeriums des Innern den Gesetzentwurf vor den Ständen mit ver treten hat. Zwei Vorzüge sind besonders hervorzuheben. Einmal der der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit: Zu dem Gesetze ist bekanntlich nicht nur eine allgemeine Ausführungsverordnung (G.-u. V.-Bl. 09 S. 401) er gangen. Da Justiz und Verwaltung auf diesem Gebiete fortgesetzt ineinandergreifen, hat das Justizministerium unterm 23. Juni 1909 eine besondere Verordnung, und das Ministerium deS Innern unter dem 10. Juni 1909 an die ausführenden Verwaltungsstellen eine Anleitung erlassen, die für alle, die zur Mitwirkung berufen sind, besonders wertvoll, fast möchte man sagen, unentbehrlich ist; sucht doch sie gerade eine einheitliche Grundlage für die einzelnen Erziehungsmaßregeln zu schaffen, indem sie sich namentlich auch eingehend über die als geeignet an zusehenden Familien, über die Erfordernisse der zu Zwecken der Fürsorgeerziehung zu verwendenden An stalten, über die Obliegenheiten des Fürsorgers, die Unterbringung der Zöglinge in Dienst- und Lehrverhält nisse rc. ausläßt. Erfreulicherweise sind bei der erst genannten Verordnung auch die zum Verständnisse nötigen Ergänzungen aus der Geschäftsordnung für die König!. Sächs. Justizbehörden beigegeben. Endlich sind die Justizministerialverordnungen über das Strafverfahren gegen Jugendliche, bedingten Strafaufschub und Be willigung von Bewährungsfristen mit abgedruckt. Da für die Übergangszeit die Anstalten der Inneren Mission vielfach werden in Anspruch genommen werden, ist ein Verzeichnis dieser angefügt. Diese Vollständigkeit wird durch große Übersichtlichkeit ergänzt, mit der in den Erläuterungen des Gesetzes zunächst auf das sonst einschlagende und be reits eingearbeitete AuSlegungs- und Ausjührungs-Ver- ordnungsmaterial verwiesen wird, und die sich bi- in das ausführliche Sachregister erstreckt, wo neben den Seitenzahlen die Paragraphen und Absätze angeführt sind. Das Gesetz selbst bedarf mancher Erläuterung: Es sei hier nur an die juristischen Zweifelsfragen erinnert, welche die 88 1, 3, 7 und 27 bezüglich der Zuständigkeit bringen. Auch die Zuständigkeit der Bezirksschulinspektion zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Fürsorge erziehung (8 3 Absatz 3) ist nicht klar zum Ausdrucke gebracht: Ist es diejenige des Ortes, an dem der Minder jährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ist es diejenige, in deren Bezirk er zur Schule geht? Den Ausführungen des Herausgebers in Bejahung der zweiten Alternative ist beizutreten. Einen besonderen Wert aber erhält die Ausgabe durch eine „Einführung in das Gesetz". Diese gibt in kurzer systematischer Darlegung einen lehrreichen Einblick in die Materie überhaupt und einen anregenden Überblick über die einzelnen Vorschriften des Ge setzes selbst. Auf diese von Liebe zur Sache getra gene, in breiter, allgemein verständlicher Weise geschriebene Abhandlung sei besonders aufmerksam gemacht. Sie möge nicht, wie so gern das Vorwort oder die Einleitung solcher Gesetzesausgaben, Überschlagen werden. Interessant sind die Bemerkungen über den subsidiären Charakter der Fürsorgeerziehung und ihr Ver hältnis zur Armen- und Krankenpflege, die besonders für Gemeindevorstände beachtlich sind, nicht minder die jenigen über die im Gesetze selbst nicht gegebene Ent wickelung des Begriffs „Fürsorgeerziehung" und die Betonung des öffentlichen Interesses dabei, endlich die über die Entstehung und den Sinn des Begriffs „Verwahr losung" (8 1 Abs. 1 Ziff. 1). Beherzigenswert sind die Ausführungen bezüglich der Wahl der Pflegefamilien auf S. 53 ff. Die auf das Studium dieser „Einführung in das Gesetz" verwendete Zeit lohnt sich, es klärt das Ver ständnis. Das Buch kostet 5 M. im Einzelverkauf, der Partiepreis stellt sich nach Mitteilung deS Verlags auf 3,75 M. S. * über den Umfang, in dem die am 1. Oktober bei Konsumenten vorhandenen Vorräte an Beleuch tungsmitteln der Nachsteuer unterworfen sind, scheint in weiten Kreisen die irrige Vorstellung zu herrschen, als ob die zu gewerblichen oder zu öffentlichen Verwaltungs zwecken beschafften Vorräte von der Nachsteuer frei seien. Nach 8 39 Abs. 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes bleiben nur die zu privaten Haushaltungszwecken dienenden Beleuchtung-mittel von der Nach steuer befreit. Deutsches Reich. Der Kaiser. (W.T.B.) Kiel, 6. August. Die Kaiserjacht „Hohenzollern" mit Sr. Majestät dem Kaiser an Bord und die Begleit schiffe sind heute nachmittag um 3 Uhr 1b Min. unter