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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung M Eibenstock, Larkselb, hondrhiidel, ^UUkvlUll Nenheib«, GberMtzengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UntersttitzengrSn, Mlbenthal usw. Fernsprecher Nr. NO. Berantwortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hanuebohn in Eibenstock. IVI Donnerstag, den 19. Anglist ISIS z Erscheint täglich abends mit Ausnahme der t Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. » Anzeigenpreis: die kleinspaltige Aeile 12 Z Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene ! Zeile 30 Pfennige. Sel.-Abr.: Amtsblatt. vezugspreir vierteljährl. M. I SOeinschliehl. des „Illustr. UnterhaltungsblaNs" und der kumoristischenveilage „ Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Voten sowie bei allen Reichspostanstalten. Beschlagnahme von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Neinnickel. 8 1- Allgemeines. Nachstehend wird der wesentliche Inhalt der (in der Beilage zu Nr. 177 des Erz- gebirgischen Volksfreundes vom 3. August 1915 abgedruckten) Verordnung der beiden sächsischen stellvertretenden Generalkommandos, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten nnd ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing nnd Reinnickel, vom 30. Juli >915, die am 31. Juli 1915 in Kraft getreten ist, nebst den dazu für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmaunschaft Schwarzenberg einschließlich der Städte mit der Revidierten Städte- ordnnng erlassenen Ausführungsbestimmungen zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Eine Meldepflicht besteht zur Zeit noch nicht; die nachstehenden Bestimmungen betreffen daher nur die Beschlagnahme und das freiwillige Ablieferungsverfahren. Die freiwillige Ablieferung ist in der Zeit vom 18. August öis 25. September -«lässt-. Sämtliche beschlagnahmten, in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände unterliegen nach dem 25. September 1015 der Meldepflicht. Hierüber, sowie über die dann erfolgende -wang-weise Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände werden später noch besondere Bestimmungen erlassen werden. 8 2. Bon der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. Von der Verordnung werden betroffen: 1. Handlungen, Laden- und Justallationsgeschäste, Fabriken und Privatpersonen, die die in Frage kommenden Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die znm Verkauf bestimmt siud, im Besitz oder in Ge wahrsam haben: 2 Haushaltungen; 3 Hauseigentümer; 4 . Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- nnd Schankwirtschaften, Pensionatc, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchenbetriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Bahueu und dergl.; 5 . öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege-, und Kur anstallen, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs- und Strafan stalten, Arbeitshäuser und dergl. 8 -r. Bou der Verordnung betroffene Gegenstände. Maste 4 Gegenstände aus Kupfer und Messt»-: 1 Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Back stuben, wie beispielsweise Koch- nnd Einlcgekessel, Marmeladen- u. Speiseeiskessel, Töpse, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw. 2. Wafchkeffel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bez. Herden. 3. Badewannen, Warmwasterfchiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druck- keffel, Warn,wasserbereiter, Boiler in Kochmaschinen und Herden, Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Maste » Gegenstände aus Reinnickel. 1 Geschirre und Wirtschastsgeräte jeder Art für Küchen und Back stuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speife- eiskeffel, Fruchtkocher, Servierplatteu, Pfannen, Backformen, Kasserollen, .Kühler, Schüsseln usw.; 2 . Einsätze für Kochetnrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. liebst Rein- uickelarmaturen. Hierzu wird erläuternd folgendes bemerkt. s) Unter Messing im Sinne der Verordnung sind anch alle anderen Kupferle- gierungcn zu verstehen, wie Rotguß, Tombak, Bronze, unter Reinnickel anch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 90"/, und höher; doch kommen nur solche Gegenstände aus Reinnickel in Frage, die mit dem Stempel „Rein nickel" versehen oder sonst einwandfrei als aus Reinnickel bestehend festgcstellt sind, nicht aber Gegenstände aus Neusilber, Argentan, Alpaka, Kaiserzinn usw. d) Von der Beschlagnahme betroffen werden nur Wirtschaftsgegenftände, Ge schirre für Küchen und Backstuben, «och- und Badeeinrichtungen nicht aber Kunstgegenstände und knnstgewerbliche Gegenstände aus de« in Frage kommenden Metallen. Als nicht unter die Verordnung fallend sind z. B. zu betrachten: Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Zuckerdosen, Tec- glashalter, Menagen, Messerbänke, Zahnstochergestelle, Tafelgeschirre (von denen jedoch Servierbretter von der Verordnung betroffen werden), Rauchservice, Säulenwagen, Speiseschränke, Schanktischarmaturen, Badeöfen, Tafelaufsätze aller Art, Wandteller, Beleuchtungskörper, Türklinken, Gardinenstangcn usw. Es ist jedoch sehr erwünscht, wenn auch derartige beschlagnahmefreie Gegenstände gegen den gleichen Uebernahmepreis, wie er für die beschlagnahm ten bezahlt wird (8 7), freiwillig abgeliefert werden. v) Soweit hiernach die aus den beschlagnahmten Metallen bestehenden Gegen stände von der Verordnung betroffen werden, unterliegen sie der Beschlagnahme m,ch dann, wenn sie verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug (Metall, Lack, Farbe und dergl.) versehen sind. Hingegen sind ausgenommen, Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall, die mit einen der beschlagnahmte«! Metalle überzogen (z. B. galvanisiert) oder plattiert sind. Beispielsweise wer den also Gegenstände aus Eisen, nickelplattiert, nicht getroffen. Andrerseits wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei Holzgefäßen, die mit der Beschlagnahme unterliegenden Metallen ausgekleidet sind, diese Auskleidung der Beschlagnahme unterliegt ci) Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, oder wird bei Gegenständen, die unter die Verordnung fallen, ein besonderer Kunstwert geltend gemacht, so kann eine Befreiung von der Beschlag nahme bewilligt werden, lieber die Befreiung entscheidet endgültig der Bezirksausschuß der Königlichen Amtshanptmannschast bez. als sein Vorsitzender der Amtshanptmauu. 8 -i- Beschlagnahme. Die durch die vorstehenden Ausführungen näher gekennzeichneten Gegenstände siud beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch aus solche Gegenstände, die auS Küpser, Bles sing und Reinnickel hergestellt worden sind, das von der.Kriegsrohstoffabteilung des Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Behörden, welche dir Beschlagnahmever ordnungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesem letzteren bleibt die Festsetzung des Preises vorbehalten. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verände rungen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist nnd rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehuug erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen nnd Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung des «nter-eichneten Bezirksverbandes erfolgen Ohne weiteres erlaubt ist die Entfernung von Beschlägen, soweit sie nicht aus Kupfer, Messig oder Reinuickel bestehen. Unter Beschlägen sind Oese«, Ringe, Hand haben, Stiele nnd Griffe aus Eisen, Holz nnd dergl. zn verstehen. Der von der Beschlagnahme Betroffene ist — sofern er nicht die freiwillige Ablie ferung vorzieht — verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren und pfleglich zn be handeln. Die Befugnis znm einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt. 8 ". Durchführung der Verordnung. Mit der Durchführung der Verordnung sind die Kommuualverbände beanftraat, das ist für den Bezirk der Amtshauptmannfchaft Schwarzenberg einschließ lich der Städte mit der Revidierten Städteordnung der Bezirksverband Schwarzenberg. Der Bezirtsverband wird für die Durchführung der ihm durch die Verordnung zugewiesenen Aufgaben durch deu Bezirksausschuß, dieser nach außen hin durch seinen Vorsitzenden vertreten. 8 Ablieferung. Die freiwillige Ablieferung (siche 8 >) kann bei den Gemeindebehörden oder den von diesen zn bestimmenden Sammelstellen erfolgen. Die Sammelstellen siud in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zn machen. Anch können von deu Gemeinde behörden bestimmte Annahmezeiten festgesetzt werden. Gemeindebehörden im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Stadträte, Bürger meister und Gcmeindevorstände, sowie die Gntsvorsteher zu Erla, Niederpsannenstiel und Schindlers Werk. Sammelstelle für die übrigen Gntsbezirke ist die Gemeindebehörde der nächstgelegenen Gemeinde. Wer sich die Mühe der späteren Bestandsmeldung ersparen und sich die Zahlung der in 8 7 aufgesührten, ans Grund der Anhörung von Sachverständigen als reichliche Preise festgestellten Uebernahmepreise, die bei der zwangsweisen Enteignung möglicher Weife nicht bewilligt werden können, sichern will, hat die befchlagnahmten Gegenstände an eine der vorstehend genannten Sammclstellen gegen eine Anerkenntnisbescheini gung abznliefern. Die Anerkenntnisbescheinigung wird von der betreffenden Gemeindebehörde von einem öffentlich bekannt zn gebenden Zeitpunkte an, spätestens aber 4 Wochen nach der Ansstellnng, bar eingelöst. 8 7- Uebernahmepreise. Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden nachfolgende einheitlich festgesetzten Uebernahmepreise bezahlt, in denen die lleberbringnngskosten mit abgegolten sind. Uebernahmepreise für jedes Kilogramm. Für Gegenstände ans Kupfer Mark Messing Mark Nickel Mark ohne Beschläge mit Beschlägen Tie Gegenstände werde ergibt sich der Preis nach 8 4 Abs. 5. 4,00 2M n mit den Beschläge obiger Tabelle. Ue 3,00 2,10 n gewogen; auf Gr bcr den Begriff B< 13,00 10,50 und dieses Gewichts schlüge vergl. oben Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen ans Knp- fer nnd Messing 30"bei solchen aus Nickel 20°/, des Gesamtgewichtes des Gegen standes, so wird der 30 bezw. 20überschreitende Prozentsatz geschätzt, von« Geivicht abgesetzt nnd nicht bezahlt. Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten ivird für jedes Kilo gramm der ansgeballten Gegenstände 0,50 M. vergütet. Wer diese Entschädigung verlangt, hat nachznweisen, daß die abgelieserten Gegen-