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MMMcktzMM Wochen- und Uachrichtsblatt zugleich WD-üiWM siir Hohndorf, RöSlitz, Berilsdorf, Mimf, St. KBieil, Hkimlchsort, Alnicmil IUI- Bülsk». Amtsblatt für den Stadtrat z» Lichtenstein. 3S. Jahrgang. Nr. 234. Sonntag, den 6. Oktober 1889. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Soun- und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 5 Pfennige. — Bestellungen nehmen anßer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstaltcn, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — I u s e r a te werden die viergesp'alteue Korpnszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Bekanntmachung. Nachdem die Urliste aller hiesigen zu dem Schöffen- und Geschworenenamte befähigten Personen von uns aufgestellt worden ist, liegt dieselbe von heute an eine Woche lang zu jedermanns Einsicht in hiesiger Ratsexpedition aus. Es wird dies unter Hinweis auf die nachstehend unter aufgeführten Gesetzesbestimmungen mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß innerhalb der einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste bei uns schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann. Lichtenstein, den 4. Oktober 1889. Der Nath zu Lichtenstein. Fröhlich. O Geriohtsvsrfnfsungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptversahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit znr Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Perfonen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. Z 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versitzt werden können; 5. richterliche Beamte und der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. Z 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. . Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistmiums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptlente; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. VekanNtmachrmg. Zum Zwecke der Erhebung der staatlichen Einkommensteuer für das Jahr 1890 macht sich die Aufstellung von Hauslisten, welche als Grundlage zu dem Einkommen steuerkataster zu dienen haben, nötig. Es sind daher in diesen Tagen den hiesigen Hausbesitzern Formulare zu Haus listen behändigt worden, in welchen dieselben alle in ihren Grundstücken wohnen den Steuerpflichtigen namhaft zu machen, auch die sonstigen darin enthaltenen Fragen genau zu beantworten haben. Diese Hauslisten sind verordnungsgemäß nach dem Stande am 12. Oktober auszufüllen und mit den Namensunterschriften der Haushaltungsvorstände versehen, bis längstens zum IS. Oktober allhier wieder einzureichen. Die Versäumung dieser Frist zieht eine Geldstrafe bis zu SO Mark nach sich. Da mehrfach Klagen und Beschwerden darüber eingegangen sind, daß in Hauslisten die Mietzinsen wahrheitswidrig angegeben worden seien, so ist aus drücklich darauf aufmerksam zu machen, daß nach dem klaren Wortlaute in Spalte 8 und 9 der Hauslisten der Mietzins, welchen die Mietsbewohner zu zahlen haben, von den Mietsbewohnern selbst anzugeben ist, und daß sich die letzteren die wegen unrichtiger Angabe des Mietzinses eintretenden Nachteile selbst zuzuschreiben haben. Lichtenstein, am 5. Oktober 1889. Der Rat zu Lichtenstein. Fröh lich. Sparkassen-Expeditronstage in Lichtenstein: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Tagesgeschichte. — Lichtenstein, 5. Okt. Nachdem gemäß 8 6 der Verordnung vom 16. Juli 1868 behufs der in diesem Jahre vorzunehmenden Ergänzungswahlen zur Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz die erfor derlichen Wahlabteilungen für die Urv . i von dem Königlichen Ministerium des Innern s usssiellt worden sind, wird über das Wahlverfahren . .mit folgendes bestimmt: Es sind zu wählen: I. zur Handelskammer: in der den Amtsgerichtsgerichtsbezirk Lichtenstein umfassenden 22. Wahlabteilung 2 Wahlmänner, II. zur Gewerbekammer: in der den Amtsgerichtsbezirk Lichtenstein umfassenden 22. Wahlabteilung 2 Wahl männer. Mit der Leitung dieser Wahlen ist die Kgl. Amtshauptmannschaft Glauchau beauftragt, als Wahl tag zu der vorgedachten Wahl aber der 7. Oktober 1889 und als Zeit zur Abgabe der Stimmen sind die Stunden von vormittags 11 Uhr bis nach mittags 2 Uhr festgesetzt worden. Als Wahllokal für die Handelskammer ist der kleine Saal im Gasthause zum Helm in Lichtenstein, für die Gewerbekammer der Rathausfaal in Lichten stein bestimmt worden. Stimmberechtigt und wähl bar zur Handelskammer sind alle dem Bezirke mit dem Sitze ihres Geschäfts angehörige Kaufleute und Fabrikanten, welche a ein nach 8 1? 4 und 8 21 des Einkommersteuergesetzes vom 2. Juli 1878 abgeschätztes Einkommen von über 1900, Mark haben, b 25 Jahre alt und nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Stimmrechte in d'er ^Gemeinde oder infolge der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind, ferner die Vertreter und beziehentlich Besitzer der im Bezirke belegenen fiskalischen und kommunlichen Gewerbsan stalten, Eisenbahn-, Schifffahrts-, Bergwerks- und Steinbruchsunternehmungen, soweit sie den unter b angegebenen Bedingungen genügen, beziehentlich das unter n angegebene Einkommen erreichen; zur Gewerbe kammer aber alle dem Bezirke angehörigen Gewerbe treibenden, welche a gleichviel, ob sie Kaufleute und Fabrikanten sind oder nicht, ein nach 8 I? 4 und 8 21 des Einkommersteuergesetzes vom 2. Juli 1878 abgeschätztes Einkommeu von über 600 M. haben, d den Bedingungen unter 1 b entsprechen. Die Stimm berechtigten haben ihre Stimmzettel mit dem vollstän digen Namen und Wohnorte der zu wählenden Anzahl Personen an dem festgesetzten Tage, sowie innerhalb der bestimmten Stunden in Person abzugeben, und, da Wahllisten für diese Wahlen nicht aufgestellt werden, bei der Anmeldung zur Abstimmung die Quittung über die Entrichtung der Einkommensteuer im zuletzt vorher gegangenen Termine beizubringen, auch auf Verlangen des Wahlvorstehers das Vorhandensein der oben unter b angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Von mehreren persönlich haftenden Teilhabern eines und desselben Gewerbeunternehmers ist jeder wahlbe rechtigt, dafern das abgeschätztc Einkommen des Unter nehmers, durch die Zahl der Teilnehmer dividiert, den gesetzlichen Census als Quotienten ergiebt. Ent gegengesetzten Falles haben die Teilhaber denjenigen unter sich zu bestimmen und zu legitimieren, welcher das Wahlrecht ausüben soll. — Wir machen um so