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Ket.-Adr.: Amtsblatt. für Eibenstock, Larkfelb, hundshllbel, I^UgrUIUII Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftiitzengrün, Midenthai «sw. Anzeigenpreis: die Neinspaltige Zeile 12 Pfg, für auswärtige 1b Pfg. Im Reklameteil die Zeile 80 Pfg- Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Aerusprecher Ar. 110. LSI« Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. -— > .... 6». Jahrgang. ---- Sonntag, den 16. Jnli Ausführungsverordnung zu der unten abgedruckten Verordnung des Stellvertreters deS Reichskanzlers über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln «nd zur Bekämpfung des Ketten handels vom 24. Juni 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 581. 1. Wer vom 1. August 1916 ab mit Lebens- und Futtermitteln handeln, d. h. solche kaufen und wieder verkaufen will, ohne daß auf ihn die Voraussetzungen des 8 1 Ab satz 2 der Reichskanzlerbekanntmachung zutreffen, hat ein schriftliches Gesuch um Erlaub nis bei der Amtshauptmannschaft, in Städten mit revidierter Städteordnung bei dem Stadtrate alsbald einzureichen. 2. Das Gesuch muß angeben: 1. ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, 2. ob und mit welchen Lebensmitteln und Futtermitteln er vor dem 1. Au gust 1914 gehandelt hat, 3. ob er wegen Zuwiderhandlung gegen die Höchstpreisverordnungen, gegen die Verordnungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar und 3. September 1915 (R.-G.-Bl. S. 54, 549) und die Verordnung gegen übermäßige Preis steigerung vom 23. Juli 1915 (R.-G.-Bl. S. 467) besttast ist und ob ein Verfahren wegen Untersagung des Handelsbetriebs auf Grund der Verord nung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep tember 1915 (R.-G.-Bl. E. 603) gegen ihn geschwebt hat. Ist dem An tragsteller auf Grund dieser Verordnung der Handelsbetrieb untersagt ge wesen, so kann der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis von ihm nur ge stellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handelsbetriebes nach § 2 Absatz 3 der Verordnung vom 23. September 1915 gestattet worden ist, 4. für welche Zeit, für welches Gebiet und für welche Lebens- und Futtermittel die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erteilung der Erlaubnis für einen Handelsbekieb beantragt, der sich vor dem 1. August 1914 nicht oder nicht in dem nachgesuchten Umfange auf Lebens- und Futtermittel erstreckt hat, so ist das volkswirtschaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen. 3. Für die Erteilung und Entziehung, sowie die Untersagung deS Handels mit Le- benS- und Futtermitteln (8 6) werden bei den Amtshauptmannschasten und den Städ ten mit revidierter Städteordnung für ihren Bezirk Entscheidungsstellen errichtet. Sie bestehen aus dem Amtshauptmann, in Städten mit revidierter Etädteordnung dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 3 Mitgliedern, darunter 2 Vertretern des Handels. Die Mitglieder sind ehrenamtlich ohne Entgelt tätig. Der Vorsitzende kann einen juristischen Beamten seiner Behörde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Mit glieder werden von dem Vorsitzenden ernannt. Für die Handelsvertreter haben die Handelskammern umgehend dem Vorsitzenden mindestens 4 Personen vorzuschlagen. Zu den Sitzungen ist der Vorsitzende der örtlichen Preisprüfungsstelle, sofern eine solche am Sitze der Entscheidungsstelle besteht, mit beratender Stimnie zuzuziehen. Für die Mitglieder können vom Vorsitzenden Stellvertreter bestimmt werden. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Vorsitzenden, soweit sie nicht Beamte sind, durch Handschlag auf getreue Pflichterfüllung verpflichtet. 4. Der Vorsitzende hat zur Vorbereitung der Entscheidung die erforderlichen Erheb ungen anzustellen. Er kann jederzeit die Vorlegung der Handelsbücher sowie eine Aus kunft über die Persönlichkeit der Angestellten deS Antragstellers verlangen. Vor der Zurücknahme einer Erlaubnis (Z 4 Absatz 1) oder vor der Untersagung des Handels (8 4 Absatz 2) ist dem Beteiligten Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die Entscheidungsstelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung nach Stimmen mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme deS Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende kann die Ladung der Beteiligten anordnen. Die Entscheidung ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Gesuchsteller schriftlich zu eröffnen. 5. Bet der Entscheidung sind die in 8 3 Absatz 2 genannten Umstände erschöpfend zu würdigen. Mit der Versagung oder Ausschließung braucht ein persönlicher Makel nicht verbunden zu sein. Versagungsgründe können in erster Linie sein: Unzuverlässig keit, Mangel an Sachkenntnis, Fehlen der erforderlichen Einrichtungen für einen geord neten Handelsbetrieb, Mangel deS nötigen Betriebskapitals; daneben kann die Versag ung oder die fernere Nichtzulassung auch auf Bedenken volkswirtschaftlicher Art gegrün det werden. Solche können unter den gegenwärtigen Verhältnissen namentlich daraus hergeleitet werden, daß für den betreffenden Handelsbetrieb kein Bedürfnis vorliegt. Erweist sich eine Einschränkung der Zahl der Händler als nötig, so sind in erster Linie diejenigen Personen auszuschließen, die erst nach dem 1. August 1914 den Handel mit Lebens- oder Futtermitteln ausgenommen haben. 6. Die Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sächlich begrenzt, außerdem aber an Be dingungen geknüpft werden. Bedingungen dieser Art können z. B. sein di« Verpflich tung, Bücher zu führen, die über Herkunft und Verbleib der Ware, Einkaufs- und Ver kaufspreise Auskunft geben, und diese Bücher auf Verlangen vorzulegen, die Entlastung von Angestellten, die sich als unzuverlässig im Handel erwiesen haben, der Nichtgebrauch einer Phantasiefirma oder einer Firmenbezeichnung, die geeignet ist, über Art und Um fang deS Geschäftsbetriebs Irrtum zu erregen. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, so ist die erteilte Erlaubnis nach 8 4 zu entziehen. 7. Dem Handeltreibenden ist ein Erlaubnisschein nach dem beifolgenden Muster auS- zuhändigen. In dem Schein ist der Name des Handeltreibenden oder seiner Firma ge nau zu bezeichnen. , Bei Entziehung der Erlaubnis ist der Erlaubnisschein zurückzufordern. Die Entscheidungen der Entscheidungsstelle sind binnen 2 Wochen, von der Be händigung ab, mittelst Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Entscheidungsstelle einzureichen. Neber sie befindet die vorgesetzte KreiShauptmannschast. Im Falle des 8 7 Satz 2 bestimmt das. Ministerium des Innern die zuständige Stelle. ' .... Neber Streitigkeiten im Sinne von 8 b Absatz 2 entscheidet endgültig die dem beteiligten Kommunalverband vorgesetzte KreiShauptmannschast. 10. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung usw. vom 30. April 1906 erhoben. Dresden, am 12. Juli 1916. Ministerium des Innern. Erlaubnisschein für den Handel mit Lebens- und Futtermitteln. Dem (Der) .... (Name oder Firma) ist gemäß d«r Ver ¬ ordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 581) di« Erlaubnis erteilt worden, (Zeitangabe : bis auf weiteres; bis zum ) in (im) (Gebietsbezeichnung) den Handel mit fol genden Lebens(Futter)mitteln zu betteiben. Die Erlaubnis kann jederzeit wieder entzogen werden. den 1916. Der Vorsitzende der znr Entscheidung über die Erteilung nnd Entziehung der Erlaubnis sowie über die Untersagung des Handels errichteten Stelle. O Verordnung nöer den Kandel mit ^Lebens- und Auttermittetn und jur Bekämpfung des Kettenkandets. Vom 24. Zum I9w. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der BolkS- ernährung vom 22. Mai 1916 (R.-G.-Bl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: 8 1. Der Handel mit Lebens- und Futtermitteln ist vom 1. August 1916 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt Hand«! mit Lebens oder Futtermitteln getrieben haben. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf 1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gatten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, der Jagd und Fischerei; 2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens- oder Futtermittel nur unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden; 3. Personen, die nach anderen während deS Krieges erlassenen Vorschriften be reits eine Erlaubnis zum Handel mit Lebens- oder Futtermitteln erhalten haben, in den Grenzen der erteilten Erlaubnis; 4. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Verteilung von Lebens- und Futtermitteln iibertragen ist, auf letztere in den Grenzen der Ueberttagung. 8 2. Als Lebens- und Futtermittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch Erzeug nisse, aus denen Lebens- oder Futtermittel hergestellt werden. 8 3. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sachlich be grenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt si« Mr das Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handel« mit bestimmten Lebens- oder Fut- termitteln in einzelnen Teilen deS Reiches anderweitigen Beschränkungen unterliegt, blei ben unberührt. Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen, oder wenn der Antragsteller vor dem 1. August 1914 mit Lebens- oder Futtermitteln nicht gehandelt hat. 8 4. Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist, zurück genommen werden, wenn sich nachttäglich Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis rechtfettigen würden. In den Fällen des 8 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann der Handel in solchen Fällen untersagt werden. 8 5. Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die Un tersagung de« Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. 8 6. Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des Han del« sind durch die Laude-zentralbehörden besondere Stellen zu errichten, denen Bertte-