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Voigtländischer Anzeiger. 27. Stück, Freitags den z. July 1827. Generale, die Creirung der öffentlichen Notaricn und die von denselben bey Abfaßung ihrer Instrumente zu beobachtende Form betr. Von Gottes Gnaden, Friedrich A u gu st, König von Sachsen, rc.rc.rc. Liebe getreue. Da durch die seit der am 6. August vorigen Jahres von Sr. Römisch» Kaiserlichen Majestät, Franz dem Zweiten, ge schehenen Niederlegung der Reichsrcgierung er folgte Auflösung des deutschen Reichsverbandes, und durch Unsern nunmehrigen Beitritt zu der am i2. July besagten Jahres errichteten Rhein conföderation, in dein mit Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien zu Posen am n. Decbr. abgeschlossenen Frie den, auch vermöge der von Uns erlangten Kö- nigswürde und Souverainetät, das in der vor maligen Reichsversaßuug gegründete Amt der Hofpfalzgrafen und deren sogenannte Comiti- ven, nebst den ihnen dicserhalb nachgelassen ge wesenen Befugnissen, besonders auch in Crei rung öffentlicher Notariell erloschen sind, nicht minder die bisherige, auf die Negierung eines Römischen Kaisers sich beziehende, Form der von letztern zu fertigenden Instrumente einer Abänderung bedarf, so finden Wir für nörhig, darüber: wie es künftig mit Bestellung besagter Notariell und den von ihnen bei Abfassung der Instrumente zu beobachtenden Formalien in Un seren sämmtlichen Landen sestzusetzen. §. r. Die Creirung öffentlicher Notaricn, welche dieses Amt in Unseren Landen auoüben wostrn, soll hierdurch den Iuristenfacultäteil Unserer Universitäten Leipzig und Wittenberg, inglek- chen dem Rache zu Leipzig, in der zeitherigen Maaße fernerhin gestattet seyn. Wir versehen Uns jedoch dabei von ihnen, daß sie bei Aus übung dieses Besugiliffes mit der gehörigen Diskretion und Behutsamkeit zu Werke gehen, und zu dem, außer der nöthigen Rechts« und Geschästskennlmß, auch einen vorzüglichen Grad von Zuverläßigkeit erfordernden Nota riatsamte nur solche Personen ernennen werden, die sie, nach der mit ihnen «»gestellten strengen Prüfung und der sonst von denselven erlangten Wissenschaft, für vollkommen qualificirr dazu befunden haben. Wegen der etwa außerdem in Unseren Lan den zu crcheilcnden Comitiven, werden Wir Uns auf die, lediglich bei Uns anzubringcnden', diesfallsigen Gesuche, nach Befinden, ent schließen, §. 2. Den bisher rechtmäßig creirten und bereits immatticulirten, oder die Jmmatriculation an- noch erlangenden, Notarien ist die Ausübung ihres Amtes in Unseren Landen, jedoch unter Unsrer alleinige» Autorität, auch künftig nach gelassen. §. Z« Bei Creirung neuer öffentlicher Notariell wird deren übliche Verpflichtung nicht weiter aus das deutsche Reich und dessen Oberhaupt- son-