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WIMMWM««- FrMb.Vslksfteunö. A. 181. -ttllilS, ikil f. AW» 1Sli. Mobilm?» ch n n g der Armee und der Marine befohlen. lassen sich hiernach bestimmen. a 8. 4. N S. M >1 Angnst // // // // // // ,/ LS14 // // // // // // // »V. Jahrg. 5. e. 7. 8. ckags blatt un8 Amtsblatt G für bis kal.m-Mblir<hünDchm«n mMs.Grünhain.Kartrns1ein.Zoham» MWU8iM<§SWtz^u8Mel.SchMbrig,SchwalZrnbrrL brmWilösnM jn der Nacht vom 2. zum 3. Mobilmachungstage hört der Friedensfahrplan auf. Die Züge verkehren vom 3. Mobilmachungstage morgens iS mit 6. Mobilmachungstag nach dem Militärlokalzugsfahrplane, der in den wichtigeren Zeitungen, auf den Bahnhöfen und durch öffent lichen Anschlag bekannt gemacht wird. ScNn««U<i-g 10. Aua SL chchwai»«t>d«rg19. H slr «I, »« «schWM« »III», II Ihr. »I«, »«,14^11 slr »l« «Xhllzl.« L»si di^ «» de» »orzischrlidi»» I«>», s»»Ii »» ,«,«»», ,»r,s, »Ir» str »l, «tch»,h,U «iIq>h»»IW « litt arraiMirt. Zii>»IrII«« Lustttri »»r « »» V«»W 4«tr elo«rs»»dl«r »»Hl sich Aufruf zur KestMng Seine Majestät der Kaiser haben die D« «Trhptlrzlst« >o>h«f»»nd" «rschilil lß,Uch »II A»i«h»r dir I«,« r»ch bin 2»na- »»> Fkstlag,«. ldorrimin! mrmIIIL üü psg. 2«s«r>!i: I» r»!idl»M>»>Ird der Na»» »er ls». Peill,«»« IS PH., dual, »«« »»rwikl» li Vs«., la »mUI-m I«u dir Nau» dir Ls». <or»»»i>ll» 4L »f,., la «,dl..r«U »I« I«»i 1L ps^ Sämtliche Ersatz-Reservisten, welche keine Kriegsbeorderung erhalten haben, muffen vom 8. Mobilmachungstage ab zu Hause gewärtig sein, den Befehl zur Stellung bei einem Ersatz-Truppenteile zu empfangen. " "" " o Alle augenblicklich außer Kontrolle befindlichen Mannschaften des gesamten Beurlaubtenstandes, sowie alle Mannschaften der Reserve, -er Land wehr I. und H. Aufgebots, welche nicht im Besitz einer Kriegsbeorderung oder Paßnotitz sind, haben sich sofort an das nächste Haupt meldeamt zur Herbeiführung einer Entscheidung über ihr Eintreffen zu wenden. Die im Frieden beim Verziehen gewährte Meldefrist von 14 Tagen fällt weg. Ausgenommen hiervon ist nur, wer ausdrücklich von der Gestellung im Mobilmachungsfalle befreit ist. Wer dem obigen Befehle nicht Folge leistet, verfällt der Bestrafung nach den Kriegsgesetzen. Bereits angesagte Uebungen und Kontrollversammlungen fallen aus. Das Marschgeld wird beim Truppenteile, nicht bei der Ortsbehörde empfangen. Sämtliche Einberufenen haben, um ihren Gestellungsort zu erreichen, freie Eisenbahnfahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der Kriegsbeorderung oder anderer Militärpapiere bei dec Fahrkartenkontrolle. Bei Fehlen der Militärpapiere genügt ausnahmsweise mündliche Erklärung. ' . — Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes einschließlich der mit Kriegsbeorderung versehenen Ersatz-Rtzstr- visten haben sich zu der auf den Kriegsbeorderungen angegebenen Zeit an dem bezeichneten Orte einzufinden. Die mit Pafmotiz Ver sehenen bleiben zunächst in der Heimat. ,< Der erste Mobilmachungstag ist der S. der zweite // // // 3. der dritte // // // 4. der vierte // // // 5. der fünfte // // // 6. der sechste // // // 7. der sechzehnte // // // 17. der einundzwanzigste // // // SS. Die Kalendertage der folgenden Mobilmachungstage Der kommandierende General des XIX. (3. K. S ) Armeekorps. AM Bekanntmachung, die Familienzahlungen der Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mannschaften betreffend, vom 1. August 1914. Die Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mannschaften der mobilen Behör den und Truppenteile können nach Anlage 4 der KriegS.BesoldungSvorschrift bestimmen, daß ihnen rin Teil der Besoldung als Familieuzahluug — zur Auszahlung an ihre Familien durch heimatlich« Kassen — in Abzug gebracht werde. Hierüber wird folgendes — anlangend die OrtSbehörden mit Zustimmung deS Ministeriums des Innern — bekannt gegeben: 1. Offiziere usw., die solche Familienzahlungen vornehmen kaffen wollen, erklären diese Absicht bet ihrer zuständigen Militärbehörde oder ihrem Truppenteil, woselbst ihnen, zur Mitteilung au ihre Familie», die Kasse bezeichnet wird, bet der die Erhebung der Familienzahlungen zu erfolgen hat. Personen, denen nicht bekannt ist, wo sie die ihnen zugesagte Familien- zahlung erheben sollen, können darüber bet dem nächsten Bezirkskommando tm Königreiche Sachsen Erkundigungen etnziehen. S. Die Erhebung der Familienzahlungen hat in der Regel bet den für dl« ein zelnen Behörden und Truppenteile hierzu bestimmten militärischen Kaffen (Familienzahlungsstellen) unmittelbar zu erfolgen. Zu Zahlungen an Empfangsberechtigte, an deren Aufenthaltsort sich keine militärische Kasse befindet, kann innerhalb de» Königreich» Sachsen die Vermittelung der OrtSbehörde (Stadtrat, Gem«tnd«vorstand, Gut-vorsteher) selten» der Famtlienzahlung-stellen in Anspruch genommen werde». Solchen Falles sind von den OrtSbehörden di« von den FamtltenzahlungSstellen be zeichneten Zahlungen au» bereiten Mitteln zu leisten und die Quittungen der Empfänge« (Ziffer 3) allmonatlich zur Erstattung der gezahlten Beträge an diejenigen FamtltenzahlungSstellen etnzusenden, für welch« die Zahlung»- Vermittelungen erfolgen. Auf besondere Anträge, welche an diese Familien« zahlungsstellen zu richten sind, können den OrtSbehörden angemessen« Bor- chüss« mit Zustimmung der stellvertretenden Intendantur de» betreffende» MiM werd«». ' 3. Die Familienzahlungen sind den berechtigten Empfänger« — von OrtSbe hörden nach den Angabe» der FamlllenzahlungSstelle» — monatlich tm vor aus auszuzahlen. Die Unterschrift auf den Quittungen der Empfänger mutz von einer öffentlichen Behörde oder einem öffentliche» Beamten unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt sein. Hiervon kann abgesehen werde«, wenn der Empfänger persönlich derjenigen Kasse oder OrtSbehörde bekannt ist, welche die Zahlung zu leisten hat. 4. Hinsichtlich der immobile» Behörden und Truppen in armlerton Festungen habe» die vorstehende» Festsetzungen entsprechende Anwendung zu finden. Nm etwaigen Zweifeln vorzubeuge», wird bemerkt, daß da» vorstehende keine« Bezug hat: auf die Löhmmgszrlfkhüsse, welche den Familien der Unteroffiziere de» Friedens« standes au» den Kaffe» der Ersatz-Truppenteile nach Maßgabe der Kriegs-Besoldung-- Vorschrift zu gewähre» sind, und auf die Unterstützungen, welche die Familien der t« den Dienst «ingetrrtenen Mannschaften der Reserve «sw. gemäß bei» NeichSgesitz vom L8. Februar 1888 (RGBl. S. 59) tm Falle der Bedürftigkeit, auf bet den AmtShanptmannschaftea bzm., (in Dresden, Leipzig und Chemnitz) beim Stadtrat anzubrlngend« Gesuchs zu em pfangen haben. Dresden, de« 1. August 1914, K » 1 e g - m 1 n 1 st e » t « v. Carlowitz. Auf Blatt 46ä d«s Handelsregister» ist heute da» Erlöscht« der Firma Kurt Junghans tu Aue eingetragen worden. Königliche» Amtsgericht Ane, den 4, August 1S14. In da» hiesige Handel-rigifter ist" heute eingetragen worden: 1. auf Blatt L04: di« Firm« Oskar Hahn tn Joha»ng«o»g«nstadt und der Fleischermetster Vrnn» Oskar Hahn dastlbst al» Inhaber. (Angegebener Geschäftszweig: Fleischerei) - S. auf Blatt 805: di« Firma Alban Tittel in Johanngeoegrastabt und der Fabrikant Alba« Eduard Tittel daselbst als Inhaber (Angegebener GeschäftSzunlg: «Nist» «tu« ««asttlschlerei uab Fabrikation am» Harmmaitim - -