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Amts- und Anzeigeblatt für den 5lmtsgerichtsbezirk Eibenstock und öessen Umgebung Bezug-Preis vierteljährlich Mt. 1.80 einschlteßl. des »Illustrierten Untrrhaltung-blatt-" in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich-postanstalten. Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage für den solgenden Tag. -»KU»«. für Eibenfto», Larkseld, yundrhwel, Neuheide,GberstützenMn,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstiitzengrün, Mldenthal «sw. Verantwottl. Rrdakteur, Drucker und Verleger: « mN Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfg., für auswärtige 1b Pfg. Im Reklametetl die Zelle 80 Pfg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zelle 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittag» 10 Uhr, für größere Tag» vorher. Aerusprecher Ar. 110. LSI« ^222. — «3. Jahrgang. — Somabeud, den 23. September Die Verordnung über die Erhebung der Kartoffelernte im Jahre 1915 vom 23. August 1915 — abgedruckt tn der Sächsischen Staatszeitung Nr. 196 vom 25. August 1915 — wird ihrem vollen Inhalte nach einschließlich der dazu ge gebenen Anleitung auch für die Kartoffelernte 1916 in Geltung gefetzt. Sie erhält durch Einfügung der Jahreszahlen 1916 und 1917 an Stelle von 1915 und 1916 die unten ersichtliche Fassung. Auch die etwa jetzt bereits eingeernteten Kartoffeln (ausschließlich der Frühkartoff eln) sind in der Anzeige Uber die Kartoffelerträge aufzuzählen. Dresden, am 16. September 1916. 1372 ll 8 IV Ministerium des Innern. Verordnung über die Erhebung der Kartoffelernte im Jahre 1916. 1. Jeder Unternehmer oder Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes, in dem mindestens 1 da (— 1,80 Acker) Kartoffelland angebaut ist, ist verpflichtet, den Ertrag seiner Kartoffelernte sogleich während der Erntearbeiten, unter Beobachtung der in der beigefllgten Anleitung gegebenen Ratschläge, sorgfältig zu ermitteln und innerhalb einer Woche nach Beendigung der Erntearbeiten der Gemeindebehörde wahrheitsgemäß in Zentnern sowie nach Rauminhalt oder nach Maßen, aus denen sich der Rauminhalt berechnen läßt, anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, auf welche Art und Weise das Ergebnis ermittelt worden ist; falls eins der in der Anleitung vorgeschlagenen Verfahren angewendet worden ist, genügt es, hierzu auf den Punkt der Anleitung zu verweisen. Es ist unzulässig, im voraus einen Abzug für Schwund und Verderb vorzu nehmen. Dagegen ist möglichst genau festzustellen, welcher Teil der Ernte auf kranke oder verdächtige Knollen entfällt. 2. Für die Anzeige sind Vordrucke nach dem unten abgedruckten Muster 1 zu verwenden. 3. Die Erhebung der Erträge erfolgt für jede Gemeinde einschließlich der Gutsbezirke durch die Gemeindebehörden; die zuständigen Behörden haben sie in ihrem Bezirke zu letten und zu überwachen. 4. Die Gemeindebehörde hat unter Mitwirkung des nach Punkt 7 zu bildenden Ausschusses die Anzeigen der einzelnen Unternehmer oder Betriebsleiter landwirtschaft licher Betriebe in einer Ortsliste (Muster 2) zu vereinigen. Für die Erträge der bis zum 31. Oktober etwa noch nicht abgeernteten Flächen sowie für die Erträge der Betriebe, in denen weniger als 1 da Kartoffelland angebaut und abgeerntet worden ist, ist auf Grund einer sachverständigen Schätzung ein Durch schnittsertrag auf den Im festzustellen, der auf Seite 1 der Ortsliste anzugeben ist. Nach Beendigung der Kartoffelernte im ganzen Gemeindebezirke, spätestens aber am 1. November 1916, ist die Ortsliste aufzurechnen und abzuschließen, sowie die dort auf Seite 1 vorgedruckt» Bescheinigung unter Beidrückung des Gemeindestempels zu vollziehen. Reicht die Ortsliste nicht aus, so sind Anlegebogen zu verwenden. Die Settensummen der Ortslisten sind zu einer Gesamtsumme, die bei keiner Gemeinde feh len darf, aufzurechnen. 5. Die Gemeindebehörden haben di« abgeschlossenen und bescheinigten Ortslisten und die ausgefüllten Anzeigen an hie Kommunalverbände einzusenden. Die Kommunalver bände haben bis zum 15. November 1916 dem Statistischen Landesamt eine Zusammen stellung der ermittelten Kartoffelerträge mit den Ortslisten und den Anzeigen einzureichen. 6. Die erforderlichen Vordrucke 1 und 2 werden den zuständigen Behörden vom Statistischen Landesamte zugehen und-sind sodann sofort an die Gemeindebehörden ihres Bezirkes zu verteilen. 7. In jeder Gemeinde ist ein Ausschuß von erfahrenen Landwirten zu bilden, der darüber zu wachen hat, daß die einzelnen Unternehmer oder Betriebsleiter landwirt schaftlicher Betriebe bei der Ernteermittelung mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren. Der Ausschuß hat ferner die Anzeigepflichtigen, soweit erforderlich, über di» ihnen obliegenden Verpflichtungen aufzuklären und nach Befinden bei der Ausfüllung der Anzeigen (Vordruck 1) zu unterstützen. Den Vorsitzenden des Ausschusses ernennt die Gemeindebehörde. 8. Jeder Unternehmer oder Betriebsletter eines landwirtschaftlichen Betriebes hat dem Ausschüsse rechtzeitig den Beginn seiner Kartoffelernte und binnen drei Tagen nach Ab schluß der Erntearbeiten deren Beendigung anzuzeigen Falls ein Unternehmer oder Betriebsleiter landwirtschaftlicher Betriebe den Vor schriften dieser Verordnung zuwider eS unterläßt, den Ertrag seiner Kartoffelernte zu ermitteln, oder dabei nicht mit der gehörigen Sorgfalt verfährt, ist der Ausschuß berech tigt, alle zu diesem Zweck« «rforderlich«n Maßnahmen auf Kosten deS Unternehmers oder Betriebsleiters ausführen zu lassen. Die Gemeindebehörde und der Ausschuß sind jeder für sich befugt, zur Ermitte- lung der Kartoffelerträge Kartoffelfelder während der Ernte zu betteten, Vorratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Kattoffeln zu vermuten sind, zu untersuchen, und die Aufzeichnungen über daS Gewicht, den Rauminhalt und die Maße der Kattoffelhaufen, die von jedem Betriebsinhaber bis zum 1. September 1917 auf zubewahren sind, zu prüfen. 9. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verord- nung verpflichtet ist, nicht tn der gesetzten Frist erstattet, oder unrichtige oder unvoll, ständige Angaben macht, wird, sowett nicht gesetzlich eine höhere Strafe Anwendung zu finden hat, mit Hast oder Geldstrafe besttast. 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tag« d«r Bekanntmachung in Kraft. Anleitung zur Erhebung der Kartoffelernte. Zur Sicherung der Volksernährung und zur Feststellung der Teiles der Kattof felernte, der zur Viehfütterung zur Verfügung steht, ist es notwendig, daß über die Ernte erträge an Kartoffeln in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben zuverlässige Auf zeichnungen erfolgen. Hierzu wird nachstehende Anleitung gegeben. Am sichersten wird der Ertrag der Kattoffeln ermittelt, wenn die Kartoffeln bei der Ernte auf dem Felde in gleichgroße Körbe oder Säcke gesammelt werden. Es ist darauf zu achten, daß die Körbe oder Säcke gleichmäßig gefüllt und genau gezählt wer den. Wo das Einsammeln der Kattoffeln — wie sehr zu empfehlen ist — im Stück lohn bezahlt wird, sind gleichmäßige Füllung der Körbe oder Säcke und deren Zählung schon wegen der Lohnberechnung notwendig. Die Körbe oder Säcke werden bet dieser Art der Entlohnung gegen eine Marke abgenommen, und die Zahl der ausgegebenen Marken ergibt die Zahl der geernteten Kattoffelkörbe oder Kartoffelsäcke. 2. Probewägungen einiger Körbe oder Säcke sind vorzunehmen. Hierbei ist auch daS Gewicht der den Kartoffeln anhaftenden Erde zu ermitteln. Es empfiehlt sich, einige Körbe oder Säcke Kartoffeln mit der Erde zu wiegen, und die Wägung nach dem Ab sieben oder Auswaschen der Erde zu wiederholen. Hiernach läßt sich dann das Gewicht der anhaftenden Erde bei den nicht gewogenen Kattoffeln abschätzen. 3. Das Gewicht eines Korbes oder Sackes erdefreier Kartoffeln, vervielfältigt mit der Zahl der geernteten Körbe oder Säcke, ergibt das Gesamtgewicht der Ernte. Dieses Ge wicht ist genau aufzuschreiben. 4. Die in den einzelnen Kellern und Mieten unterzubringenden Karkoffelmengen sind festzustellen. Hierzu soll in die Wagen, die die Kartoffeln an den Aufbewahrungsort bringen, wenn möglich, eine stets gleiche Zahl von Kartoffelkörben oder Kartoffelsäcken ausgeschüttet werden. Eine Person, die an der Aufbewahrungsstelle der Kartoffeln ar beitet, hat die Fuder, die die Kartoffeln heranbringen, zu zählen. Es geschieht dies häufig in der Weise, daß für jedes Fuder eine Kerbe in einen Stock geschnitten wird. Wo die Ermittelung der Ernte nach Körben, Säcken oder dergl. unterblieben ist, muß die Zählung der Fuder und die Feststellung oder Abschätzung des Gewichts ihrer Kattoffelladung unter allen Umständen erfolgen. 5. Es ist nicht zulässig, im Voraus für Schwund oder etwaigen Verderb einen Ab zug an der Ernte vorzunehmen. Dagegen ist möglichst genau festzustellen, welcher Teil der Ernte auf kranke oder verdächtige Knollen entfällt. 6. Die Kattoffeln sind so aufzubewahren, daß eine spätere Feststellung der noch vor handenen Bestände leicht möglich ist. Hierzu eignet sich besonders die Aufbewahrung der Kartoffeln in Mieten, die auch für die Erhaltung der Kartoffeln am vorteilhaftesten ist. Sie soll in allen Fällen durchgeführt werden, wo nicht aus wirtschaftlichen Grün den die Aufbewahrung in Kellern geboten ist. 7. Es ist darauf zu achten, daß die Mieten tn gleichmäßiger Breite angelegt und gleichhoch dachförmig aufgeschüttet werden, so daß auf einen laufenden Meter Mie tenlänge annähernd die gleiche Menge Kartoffeln entfällt. Länge, Breite und Höhe des in den Mieten liegenden Kartoffelhaufens (ohne seine Bedeckung) sowie der Inhalt der Mieten sind uninittelbar nach der Ernte genau aufzuschreiben. Werden bei einer späteren Bestandsaufnahme die dann noch vorhandenen Mieten längen mit den bei der Ernte festgestellten Längen verglichen, so ergibt sich schon ein wichtiger Anhalt für die Berechnung der noch vorhandenen Vorräte. 8. Wenn die Kartoffeln in Kellern aufbewahrt werden müssen, so ist das Gewicht der in die einzelnen Haufen geschütteten Kartoffeln durch Zählen der Fuder, Körbe usw. festzustellen. Sodann sind die Haufen nach Länge, Höhe und Breite auszumessen, und hiernach ist deren Rauminhalt zu berechnen. Gewicht sowie Rauminhatt oder Länge, Breite und Höhe der Kartoffelhaufen sind aufzuschreiben. 9. Es kann angenommen werden, daß in der Regel ein Raummeter Kattoffeln 675 wiegt. 10. Jeder Betriebsinhaber ist verpflichtet, die Aufzeichnungen über Gewicht, Raumin hatt und Maß der Kattoffelbestände bis zum 1. September 1917 aufzubewahren. Muster 1. Bezirk: Gemeinde: . Eine solche Anzeige ist für jeden Betrieb auszufüllen, in dem mindesten- 1 da Kattoffelland angebaut und abgeerntet worden ist, und spätestens 1 Woche nach been digter Aberntung der Kartoffeln an die Gemeindebehörde einzureichen. Anzeige über Kartoffelerträge von (Name) . . . (Beruf) . . . (Straße oder Kat.-Nr.) Nach Schluß der Kartoffelernte des Jahres 1916 befinden sich in meinem Ge wahrsam, und zwar: Zentner Rauminhalt in Mieten im Keller in sonstiger Verwahrung zusammen: Zentner: Raummeter: Diese Kattoffeln sind auf da .... sr Fläche geerntet worden. Unter den geernteten Kattoffeln befinden sich . . . Zentner kranke Knollen. (Ott und Tag) (Unterschrift)