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Amts- und Anzeigeblatt Mr den Kmtsgerichtsdezirk Eibenstock und dessen Umgebung S«,ug«Preir vi«t«Nahrltch S Mk. 7» Pso. »S«r monatlich 1 »l. X Psg. in der »«MW»- Delle, del unseren Voten so»ie bei allen Reich», postanstalten. — Erscheint tiglich abend« »tt -utnechme der Sonn- und Feiertage ftir den folgenden Lag. -n -au« höhrrrr »kwa» — Nri«g oder 1on«,rr »„tntxxtch.r «itrung«» dr» «Itrird» d«r Zeitung, d«r ««ina»t« »d,r der 0:i>rderung«e»nNchtLNgen — Hal der Benetzer lei«» «ntM» vii «etenino »der Nachlie,eruna drr Ze»«»g »o«r «u MI. Achtung de« 8e,u^pr»««.< del. Adr.: A«te»!at«. 230 Sosa, llnterMtzengrSii, wildrilhal «p». Neuheide, DberfiktzeiigrSn, rch-nheiö«, LarantwoM. Gchristleiter, 2>»u«ter und Berl«,er: Emil Hannebohn in Mbenstock. —— ««. Jahrgang. — Somabklld, dc« 4. Oktober Anzeiaenprei«: die leinspaltige Zeile Li Pfg , Im ReNameteil di« Zeile 00 Psg I» amt lichen keile die gespaltene Zeile «S Psg Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 1« Uhr, für grihere lag« vorher. Line Senähr sür di« Nufnahm« der Anzeigen am niichsten oder am »orgeschriebenen Lag« sollte an bestimmter Stele wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fsdn» speecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. 11«. ISIS. Verordnung über die Aufschiebung der Neuwahlen der Mitglieder «nd stellvertreten den Mitglieder der EtnschätzungSkommtsstonen «nd der Reklamations- kommifstoue«. Eine Neueinschätzung zu den GtaatSsteuern auf Grund des Einkommensteuerge setzes und de» Ergänzungssteuergesetzes wird im ersten Vierteljahre 1920 nicht stattfin den; die Tätigkeit der bisherigen Einschätzung»- und Reklamationskommissionen wird sich später mit der Durchführung der Bestimmungen in 88 7, 9, 18—21 des Gesetzes Uber die ReichSfinanzverwaltuug vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1591) überhaupt erledigen. Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, die Wahldauer der derzeitigen Mitglie der und stellvertretenden Mitglieder der Einschätzung«, und ReklamationSkommtsfionen durch ein Gesetz zur Abänderung von Art. 1 deS Gesetzes über die Wahlen von Mit gliedern der EtnschätzungS» und ReklamationSkommissionen vom 5. Juli 1919 (G- u. V-Bl. S. 143) bis zum 31. März 1920 zu verlängern. Die Neuwahlen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der EinschätzungS- kommtsstonen und der ReklamationSkommissionen sind daher bis auf weiteres aufzu schieben. Dresden, am 30. September 1919. 10666 Finanzmiiiistcrium. Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung deS ReichLwirtschaftsministers über die Berwen- dung des Mehrerlöses ans den Hünten von Schlachtvieh und Schlacht- Pferde« vom 23. September 1919 (Reichsgesetzblatt Seite 1714). In Ausführung der unten abgedruckten Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 23. September 1919 und der gleichfalls abgedruckten Bekanntmachung der Reichtzfleischstelle — Verwal» tungSabteilung — vom 26. September 1919 wird folgendes bestimmt: Zu 88 3 und 4: Dar auf das Reich entfallende Drittel wird, soweit die Schlacht, tiere durch Len Viehhandelsoerband oder dessen Beauftragte aufgekauft worden sind, un mittelbar vom Vtehhandelsverband an das Reich abgesührt. Für diejenigen Schlacht tiere, die ohne Vermittelung deS MehhandelsverbandeS auf Bezugsschein aufgekauft wor den sind und diejenigen, die dem Kommunalverband aus Notschlachtungen anfallen, sowie die in dem Kommunalverband geschlachteten Schlachtpferde, ist das auf das Reich entfallende Drittel vom Kommunalverband einzuziehen und an den ViehhandelL»erband zu überweisen. DaS Nähere über die Einziehung bestimmt der Kommunalverband. Er hat insbesondere darüber zu wachen, daß die zu zahlenden Beträge pünktlich und vollständig entrichtet werden. Zu 8 7: Zur zuständigen Behörde über Streitigkeiten, die sich aus den Vorschrif ten der Reichsverordnung zwischen dem Viehhandelsoerband bezw seinen Organen, den Kommunalverbänden und den Schlächtern ergeben, wird die dem beteiligten Kommu nalverbande vorgesetzte Kreishauptmannschast bestimmt. Dresden, am 29. September 1919. 2412 VI^III Wir 1 schaf 1 sministerium, "681 LandeSlebenSmittelamt. Berordnung «öer die Verwendung des Mehrerlöses aus den Kauten von Schlachtvieh und Schlachtpferden. Vom 23. September 1919. Aus Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der BolkSer- 22. Mai 191« (ReichL-Gesetzbl. S. 401) , , . , . nihnmg IS. Auguft IS17 <RNch,.B-IchdI. S.-M) 8 " d" »----dnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht- und Nutzvieh vom 15. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 647) und des 8 8 der Verordnung über Pferdefleisch und Ersatzwurst vom 22. Mai 1919 (NeichS-Gesetzvl. S. 467) wird verordnet: § 1 Die Mehrerlöse, die sich aus der Steigerung der Preise für rohe Häute und Felle von Schlachttieren (Rindern, Kälbern, Schafen, Pferden, Eseln, Maultieren und Maul eseln) gegenüber den durch die Bekanntmachungen vom 1. Mai 1919, betreffend Höchst preise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten und betreffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf-, Lamm- und Ziegenfellen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 100), festgesetzten Höchst- preisen ergeben, werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Tierhalter, das Reich und die Kommunalverbände verteilt. 8 2. Die ReichSfletschstelle ermittelt nach Anhörung von Sachverständigen deS Schläch- tergewerbeS und da» Häutehandels bis zum 15. jeden Monats, erstmalig zum Tage des Inkrafttretens dieser Berordnung, auf Grund der oorhergegangenen Häuteauktionen den durchschnittlichen Mehrerlös, der für die Häute und Felle gegenüber den im § 1 bezeich neten Höchstpreisen erzielt worden ist. Auf Grund dieser Ermittlung berechnet die ReichSfletschstelle jeweils für die Zeit bis zum 14. deS nächsten Monats einschließlich, welcher Mehrerlös auf den Zentner Lebendgewicht der in diesem Zeitraum angelieferten Schlachtttere voraussichtlich entfällt. Der für den im Abs. 2 bezeichneten Zeitraum an den Tierhalter zu zahlende Häutezuschlag und der auf da« Reich entfallende Anteil wird je mit einem Drittel de« nach Abs. 2 festgesetzten Betrag« berechnet und von der ReichSfletschstelle bekanntgemacht. Ueber die Verwendung d«S verbleibenden Reste« bestimmt der Kommunalverband, in dem die Schlachtung stattfindet, mit der Maßgabe, daß dieser Betrag zur Herabsetzung der Kletschpreise unter Gewährung eines angemessenen RohgewtnnS an den Schlächter zu verwenden ist; die LandeSzeMralbehürbe oder die von ihr bestimmte Stelle kann näher« Bestimmungen treffen. 8 r Der nach § 2 Nbs. 3 auf den Tierhalter entfallende Häutezuschlag ist von den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen (Viehhandelsoerbänden, Fleischversorgungsstellen) neben dem Höchstpreis an den Tierhalter zu zahlen. Maßgebend für di« Höhe deS Zuschlag« ist der Tag der Ablieferung. Die Vorschrift im Abs. 1 gilt entsprechend für Kommunalverbände, die die Schlacht tiere ohne Vermittlung der Viehabnahmestellen aufkaufen, und für Schlächter, die mit Genehmigung des Kommunaloerbandes die Schlachttiere unmittelbar aufkaufen. Bei Scklachtpferden erhöht sich der Richtpreis um den Betrag des Häutezuschlag«. 8 4. Das auf das Reich entfallende Drittel (8 2 Nbs. 3) ist von den staatlich bestimm ten Diehabnahmestellen an das Reich nach näherer Anweisung des Reichsministers der Finanzen abznführen. Im Falle des 8 3 Abs. 2 sowie bei Schlachtpferden haben die Kommunalverbänd« oder Schlächter das auf das Reich entfallende Drittel an die staatlich bestimmte Meh- adnahmestelle zu zahlen, die es an das Reich abführt. 8 s. Die nach 88 3, 4 zu zahlenden Beträge dürfen bei Weitergabe der Schlachttiere dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Eine Umsatzgebühr darf von den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen für dies« Zuschläge nicht erhoben werden. 8 6. Die Beitreibung der von Schlächtern nach 8 4 Abs. 2 zu zahlenden Beträge er folgt »lach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. DaS gleiche gilt für die von den Schlächtern nach 8 9 Satz 2, 3 an die staatlich bestimmten Mehab. nahmestellen oder ar» Kommunalverbände zu zahlenden Betrüg«. 8 7-, lieber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften im 8 4 Abs. 1, 8 9 Satz 2, 3 zwischen den staatlich bestimmten Viehabnahmestellen, Kommunalverbänden und Schläch tern ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde. 8 8. Die Reichsfleischstelle kann mit Zustimmung des ReichSwtrtschastSministers Bestim mungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Soweit sie keine Bestimmungen trifft, erlassen die Landeszentralbehörden die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Für Tiere, die am 15. September 1919 oder später dem Tierhalter abgenommen sind, ist der von der ReichSfleischstelle erstmalig festgesetzte Zuschlag für den Tierhalter, falls er bei der Ab nahme noch nicht in Rechnung gestellt worden ist, nachträglich zu zahlen; ebenso ist der Anteil für das Reich nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung einzuziehen und an das Reich abzuführen. Die Erwerber sind verpflichtet, diese Beträge nachträg lich zu zahlen. Berlin, den 23. September 1919. Der Reichswirtschastsmtnister. In Vertretung: Dr. PeterS. Auf Grund des 8 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses auS den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 23. September 1919 (ReichS- Gesetzdl. S. 1714 werden für die Zeit bis zum 14. Oktober 1919 einschließlich folgende Sätze als Mehrerlös für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt für: Rinder, ausgenommen Kälber .... 54.— Mark Kälber ........ 75.— „ Schafe 60.— „ Pferde, einschl. Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel 21.— „ Hiernach betragen der Häutezuschlag, der an den Viehhalter zu bezahlen ist und der Anteil, der an das Reich abzuführen ist, auf den Zentner Lebendgewicht bei: Rindern, ausgenommen Kälber, je ... 18.— Mark Kälbern 25.— „ Schafen 20.— „ Pferden, einschl. Fohlen, Esel, Maultieren und Mauleseln 7.— „ Berlin, den 26. September 1919. Reichssl-ischst-Üe, Verwaltungsabteilung. Der Vorsitzende : v. Ostertag. Zirckerbestaudsausilllhme beim Handel. Auf Grund von 8 28 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Ok tober 1917 RGBl. S- 914 wird folgendes bestimmt: Am 25. Oktober 1919 findet im Freistaate Sachsen zum Zwecke der Kontoglatt stellung und Nachberechnung eine Zuckerbestandsaufnahme bet den Zuckerhändlern statt. Zur Anzeige der vorhandenen Vorräte wird eine Juckerbeftanvskarte verwendet, die sich jeder Händler (Kleinhändler, Zwischengroßhändler und Großhändler) bet der vom Kommunalverband zu bestimmenden Stelle zu verschaffen hat. In die Zuckerbcstandskarte sind die am Abend de- 25. Oktober IVIS vor handenen Zuckervorräte gewissenhaft einzutragen. Die Menge darf nicht geschätzt, son dern muß genau gewogen werden, wobei alle Vorräte zu berücksichtigen sind, gleich gültig, ob sie sich in Originalpackungen, abgefaßt in verkaufsfertigen Paketen oder in Kisten und sonstigen Behältnissen befinden. Di» auSgesüllte Bestandskarte ist vom Händler oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person r« ««terschreiber». Die Kleinhändler haben die ausgefüllte und unterschriebene Bestandskarte spätestens am 26. Oktober 1919 an ihren Lieferanten (Zwtschengroßhändler, Großhänd ler) etnzusenden. Die Zwischengrohhändler «nd Großhändler haben die von ihnen au«g«- füllte und unterschriebene BestandSkarte zusammen mit den bei ihnen eingegangenen BestandSkarten ihrer Kunden nach näherer Anweisung der ZuckervertetlungSstelle an fol gende Stellen einzusenden: