Volltext Seite (XML)
ilsdmfferTageblati Blatt Amts-! lßr die UmistzMMNmrmschgfL Meißen, fiir das ssWie für das Fsrst reniamt M Tharandt G«rn(»r.echrri Amt Wilsdruff Nr. o Dostschtck.Konto: Leipzig Nr. 28614 Wilsdruff vereinbart ist, gilt eö al« vereinbart durch Annahme der Rechnung, faN« nicht der Empfänger innerb. s Tagen, vom Rechnungvtage an, Widerspruch erhebt, und den SLMmt M Wilsdruff Wochenblatt für Wilsdruff und Ltmgegend. Erscheint seit dem Zähre 184H. — Znseriionepreis Pfg. für die s-gispalten- Kvrpuszeile oder deren Raum, Lokatprei« Pfg., Reklamen Pfg., altes mit Teuerungszuschlag. A. traut und iabellarischer Satz mit 50"/ Aufschlag. Lei Wiederholung und Hayresun. 't;«n entsprechender Rachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behsu nj die Spaltzeile so Pfg. bez. Pfg. / Nachweisungs« und Offertengebühr ro be». Pfg. / Telephonische Inseraten-Aufaabe schließt jedes Rellamationsrecht aus. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend- MI., lr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmte« Tagen »nd Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrift Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabaitfätze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen ZV Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen oersch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeiien» Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort 0« »Mancher Tageblatt- erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends L Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung ,»n der Druckerei vächenttich Pfg., monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; »urch unsere Austräger zugetragen monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; »e! den deutschen Postanstalten vierteljährlich Mk. ohne Zustellungsgebühr. Aste Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen lederM Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Befärderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, fast« die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel« »erkaufspreis der Rümmer i« Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu »dressieren, sondern an den Verlag, die Schrtftleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. - Berliner Vertretung: Berlin SW. «S. Nr 87 Dienstag Sen 23. März 1820 7«. Jahrg. Amtlicher Teil Verordnung zur Ausführung des Betriebsrätegefetzes vom 4. Februar 1920 (Reichsgesetzblatt Seile 147). Zur Ausführung des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1926 wird in Sachsen im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien folgendes bestimmt: 8 i- Artikel 1 der Verordnung des Arbsilsministsriums und des Wirtschaftsministeriums zur Ausführung der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestellten-Ausschüfse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeilen vom 23. Dezember 1918 (Reichsgesetzdlatt Seite 1458s, vom 14. Januar 1919 (Sächs. Staatszritung Nr. 11 vom 15. Januar 1919), die hierzu erlassenen weiteren Verordnungen des Arbeitsmmisteriums vom 31. Januar 19l9 (Sächs. Staatszeitung Nr. 28 vom 4. Februar 1919), vom 18. Februar 1919 (Sächs. Staatszcirung Nr. 40 vom 18. Februar 1919), vom 19. Februar 1919 (Sächs. Staatszeitung Nr. 44 vom 22. Februar 1919), vom 12. Juni 1919 (Sächs. Staatszeitung Nr. 131 vom 13. Juni 1919) und vom 22. November 1919 (Sächs. Staatszsitung Nr. 270 vom 25. November 1919), sowie die an die Kreishauptmann- schaften, Amtshauptmannschaften, Stadträte in Städten mit Revidierter Städteordnung, das Bergamt, die Handels- und Gewerbekammern ergangene Verfügung des Arbeits- Ministeriums vom 25. Februar 1919 — 438a Hiss — sind außer Kraft getreten. Die auf Grund der Reichsverördnung vom 23. Dezember 1918 (Reichsgesetzdlatt Seite 1456) bestehenden Arbeiter- und Angestelltenausschüsse bleiben solange im Amte, bis aus Grund des Betriebsrätegesetzes neue Betriebsvertrelungen gewählt sind. Die be stehenden Vertretungen der öffentlichen Beamten und Beamtenanwärter werden durch das Gesetz nicht geändert und bestehen fort. 8 2. Die Wahl von besonderen Betriebsräten für Hausgewerbetreibende nach Z 3 des Gesetzes ist zu verschieben, bis die vom Reichsarbeitsmimster zu treffenden näheren Be stimmungen darüber erlassen sind. § 3- Verordnungen nach tz 13 des Gesetzes darüber, welche Gruppen von Beamten und Beamtenanwärtern etwa als Angestellte oder Arbeiter oder welche Gruppen von Arbeit nehmern mit Aussicht auf Uebernahm« in das Beamtenverhältnis oder mit gleichen Arbeiten wie Beamte und Beamtenanwärter nicht als Arbeitnehmer zu betrachten sind, erlassen bei Bedarf von Fall zu Fall selbständig oder auf entsprechenden Antrag der betreffenden Gruppen das Ministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums und des Arbeitsministeriums, sowie das Finanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffent lichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich. 8 4. Bestehen Zweifel darüber, wer als Vorstand der einzelnen Dienststellen die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers in öffentlich-rechtlichen Betrieben nach ß 14 des Gesetzes auszuüden hat, so entscheidet hierüber jedes Ministerium für seinen Geschäftsbereich. Vgl. auch unten tz 7 Absatz 2. § ö. Die in H 81 des Gesetzes vorgesehenen Verordnungen über die Bildung von Einzel- unb GesamtbelriebSräten, die Abgrenzung ihrer Befugnisse gegeneinander und die Be> stimmung der besonderen Betriebe im Sinne des H 9 Absatz 2 des Gesetzes erlösten bei Bedarf das Ministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich und für den Geschäfts bereich des Wirtschaftsministeriums und des Arbeitsministeriums, sowie das Finanz ministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich. 8 Die näheren Vorschriften über gemeinsame Beratungen der Betriebsräte mit Beamtenvertretungen deS gleichen Betriebes in gemeinsamen Angelegenheiten nach ß 65 des Gesetzes erlassen bei Bedarf das Ministerium deS Innern für seinen Geschäfts bereich und für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums und des Arbeits- Ministeriums, sowie das Finanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium deS Kultus und öffentlichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich. 8 7. Zu ß 102 deS Gesetzes.- Die erste Wahl ist spätestens bis zum 22. März 1980 einzuleitcn und ist un verzüglich durchzuführen. Für die im Ministerium deS Innern, Wirtschaftsministerium und Arbeitsministerium beschäftigten Arbeitnehmer ist eine einzige Betriebsvertretung zu bilden; die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers dieser Arbeitnehmer übt der Minister des Innern oder sein Bevollmächtigter aus. 8 8- Zu § 103 des Gesetzes: Solange Bezirkswirtschaftsräte nicht bestehen, treten an ihre Stelle zur Erledigung der in Z 93 des Gesetzes genannten Streitigkeiten die für den Sitz des Betriebes zuständige Ortspoftzeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadlrat in Städten mit Revidierter Städte ordnung), soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- oder betriebspolizeilichen Auf sicht des Bergamts unterstehen, das Bergamt. Soweit es sich um landwirtschaftliche Be triebs handelt, haben die Ortspolizeibehörden vor der Entscheidung die Einigungsämter zu hören, falls solche von den Bezirksarbeitsgemeinschaftsn der landwirtschaftlichen Arbeit geber- und Arbeitnshmeroerbände für deren Bezirk errichtet worden sind. Sind dis zur Entscheidung berufenen Stellen selbst am Streite beteiligt, so entscheiden für die Orts- Polizeibehörde deren zuständige Krsishauptmannschaft und für das Bergamt das Finanzministerium. Solange der Landwirtschaftsrat nicht besteht (Z 94 des Gesetzes), treten an seine Stelle im Falle von Streitigkeiten bei Unternehmungen oder Verwaltungen, die sich über den Bezirk einer Ortspolizeibehörde, nicht aber über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken, die Kreishauptmannschaft und im Falle von Streitigkeiten bei Unternehmungen oder Ver waltungen, die sich über den Bezirk einer Kreishauptmannschaft, aber nicht des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken, oder die hinsichtlich der dienstlichen Verhältnisse ihrer Arbeit nehmer der Landesaufsicht unterstehen, das Arbeitsministerium, soweit es nicht eine andere Stelle damit beauftragt, oder wenn das Arbeitsminifierium selbst am Streits beteiligt ist, das Justizministerium. In allen sonstigen Streitfällen entscheidet das Arbeitsministerium oder die von ihm bezeichnete Stelle. Sämtliche Enrscheidungen sind endgültig. 8 9. Verordnungen über die Errichtung von Sonderschlichtungsausschüssen nach 8 104 Artikel II (8 19 der Reichsverordnung vom 23. Dezember 1918) erlassen daS Ministerium des Innern für seinen Geschäftsbereich und für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums und des Arbeitsministeriums, sowie das Finanzministerium, das Justizministerium und das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts je für seinen Geschäftsbereich. '8 10. Grundsätzliche Entscheidungen zur Auslegung des Betriebsrätegesetzes, die von den SchlichtungsauSschüfsen und den nach H 103 des Betriebsrätegesetzes mir der Anwendung dieses Gesetzes betrauten Stellen (vgl. H 8 dieser Verordnung) getroffen werden, sind in drei Ausfertigungen beim ArbeitSministerium einzurcichen. Der Reichsarbeitsnunister be absichtigt, diese Entscheidungen zu sammeln und durch Rundschreiben, die von Zeit zu Zeit ergehen werden, bekanntzugeben, um hierdurch auf eine Vereinheitlichung in der Anwendung des Gesetzes hinzuwirkcn. Dresden, am 18. März 1920, 347 st k' ArbeitSministerium. Heldt. Sonderabdrucke dieser Ausführungsverordnung sind zum Preise von 40 Pfg. das Stück durch die Buchdruckerei B. G. Teubner in Dresden, Große Zwingerstr. 16, zu beziehen. Die Steuererklärungen für die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse find bis zum 25. dieses Monats an das Finanzamt in Meißen abzugeben. Für die Ausfüllung der Erklärung erwünschte Aus künfte werden während der Kassenzeit in der Stadtsteuerkasse erteilt. Wilsdruff, am 32. März 1920. »n, Der Stadtrat. Die Anszahlung der Tenernngsbeihilfe auf den Monat März erfolgt am Mittwoch den 24. März vormittags von S—1 Uhr in der Sladtkaffe. Wilsdruff, am 22. März 182V. ri,» Der Stadtrat. Die°Pläne über die Auslegung von Fernsprecherdkabeln in der Stratze von Groitzsch »ach Tanneberg und in der Straße von Bnrkhardtswalde nach Schmiedemalde liegen beim Postamte Miltitz-Roitzschen vom 25. ab 4 Wochen aus. Dresden - A., am 18. März 1920. rn» Ober-Postdirektio«. Sonderfriedensvertrag mit Nordamerika? Paris. Nach einer Meldung des Exchange Telegraph aus Washington will Präsident Wilson mit Deutschland und Oesterreich über «inen Separatvertrag verhandeln. Der amerikanische Senat gegen Ratifizierung des Versailler Friedensvertrags. London, 22. März, (tu.) Einer Meldung aus Washington zufolge hat fich bei der am Freitag vqrge- uommenen Abstimmung über den Versailler Friedensvers trag eine Mehrheit von 8 Senatoren gegen seine Ratifi zierung ausgesprochen. Berlin. Der Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika hat der deutschen Regierung gegenüber seiner Genugtuung über die jüngst erfolgte Beseitigung der militärischen Empörer und di« Wiederherstellung verfassungs mäßiger Zustände Ausdruck gegeben. <Lr ist überzeugt, daß die öffentliche Meinung in Amerika alle Versuche, von welcher Seite fie auch immer kommen mögen, die darauf abzielen, geordnete und feste Zustände zu durchbrechen, aufs schärfst« mißbilligen würde. Gewaltakte oder Bestrebungen, «ine Staatsumwälzung durch ungesetzliche Mittel herbei zuführen, würden dazu beitragen, die Wiederaufnahme guter Beziehungen mit den vereinigten Staaten aufs schwerste zu gefährden. Solche Handlungen würden aufs ernsteste die Lebensmittelversorgung Deutschlands und die Aufbesserung der gegenwärtig ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse durchkreuzen, die durch Hilfsmaßnahmen ge plant und bereits ringrleitet sei. Ae pMW Lage. Die Einigung in Berlin. Wie wir bereits am Sonnabend melden konnten, ist in Berlin zwischen Mehrhcitsparteien und Gewerkschaften eine Einigung erzielt worden. Im großen und ganzen sind die von den letzteren aufgestellten Forderungen bewilligt worden. Die gegenwärtige Lage wird durch folgende Meldungen gekennzeichnet: Berlin, 20. März. Ergebnis der Einigungsoerhand lungen zwischen den Vertretern der Mehrheitsparteien und den Vertretern der Streikleitung in Berlin wird von